RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0427-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2015, Zl ***, betreffend die Erteilung einer befristeten Baubewilligung zur Aufstellung von drei Lagercontainern auf dem Grundstück 1** KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 05.08.2015 beantragte die AA beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Aufstellung von drei Lagercontainern auf dem Grundstück 1** KG Z, dies befristet für die Dauer von fünf Jahren. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.11.2015 dahingehend, dass der AA antragsgemäß die auf fünf Jahre befristete Baubewilligung für die Aufstellung von drei Lagercontainern auf dem Grundstück 1** KG Z auf der Rechtsgrundlage des § 46 TBO 2011 erteilt wurde, dies unter Erteilung einer Auflage und unter Bezugnahme auf die vorgelegten Planunterlagen, welche mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.11.2015 dahingehend, dass der AA antragsgemäß die auf fünf Jahre befristete Baubewilligung für die Aufstellung von drei Lagercontainern auf dem Grundstück 1** KG Z auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 46, TBO 2011 erteilt wurde, dies unter Erteilung einer Auflage und unter Bezugnahme auf die vorgelegten Planunterlagen, welche mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. Die Einwendung des nunmehrigen Beschwerdeführers, bei den gegenständlichen Lagercontainern handle es sich um keine baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes, wurde als unbegründet abgewiesen, während alle weiteren Einwendungen des Rechtsmittelwerbers als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 1** KG Z sei, welches Grundstück derzeit noch unbebaut sei und sich im ausgewiesenen „gemischten Wohngebiet“ befinde. Bei den verfahrensgegenständlichen Lagercontainern handle es sich um Stahlcontainer, die zum Teil auf Kanthölzern und zum Teil am Boden liegend aufgestellt werden sollen. Die Prüfung des Bauvorhabens habe ergeben, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes handle, weil dieses seiner Natur nach nur für einen befristeten Zeitraum benötigt werde. Die beantragte Baumaßnahme entspreche daher den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Dem Nachbarn stehe im gegenständlichen Verfahren nur ein Recht in Bezug auf die Fragestellung zu, ob aufgrund des Verwendungszweckes der beantragten baulichen Anlage diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sei. Diese Voraussetzung ergebe sich aus dem Umstand, dass für das Grundstück 1** KG Z bereits eine Bebauung mit einem Wohnhaus zur baurechtlichen Genehmigung eingereicht worden sei. Auf den benachbarten Grundstücken 2** bis 2**0, alle KG Z, sollen entsprechend den Angaben der Antragstellerin längstens in den nächsten fünf Jahren Bauführungen erfolgen, hierzu bedürfe es verschiedenster Baugeräte, die in den verfahrensgegen-ständlichen Containern vorrätig gehalten werden sollen. Demgemäß liege im Gegenstandsfall typischerweise eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes vor. Da gegenständlich Nachbarn nur zu Einwendungen im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes berechtigt seien, seien alle darüber hinausgehenden Einwendungen als unzulässig zu betrachten. Die beantragte (befristete) Baubewilligung sei folglich zu erteilen gewesen. 2) Gegen diese bewilligende Entscheidung richtet sich die vorliegende Nachbarschaftsbeschwerde des BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Lokalaugenschein, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Ab- bzw Zurückweisung des das Verfahren einleitenden Bauansuchens beantragt wurden. Begehrt wurde auch, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Bauwerberin die unverzügliche Entfernung des auf dem Grundstück 1** KG Z widerrechtlich gelagerten Baumaterials, der Gerätschaften und sonstigen Gegenständen auftragen wolle. Eventualiter wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlage des § 46 TBO 2011 zu Unrecht herangezogen habe, gelte doch für die verfahrensgegenständlichen drei Baucontainer die Tiroler Bauordnung 2011 nicht, dies aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011, derzufolge Baucontainer ausdrücklich vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen seien. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlage des Paragraph 46, TBO 2011 zu Unrecht herangezogen habe, gelte doch für die verfahrensgegenständlichen drei Baucontainer die Tiroler Bauordnung 2011 nicht, dies aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011, derzufolge Baucontainer ausdrücklich vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen seien. Gegenständlich handle es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen, demzufolge gelte der Flächenwidmungsplan und seien im vorliegend ausgewiesenen „Wohngebiet“ Lagerungen einer solchen Art und Weise nicht statthaft, weswegen das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Die gegenständlichen Baucontainer wären nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 auch nicht als bauliche Anlagen anzusprechen, seien doch für deren Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich und seien diese zudem nicht mit dem Erdboden verbunden. Die gegenständlichen Baucontainer wären nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 auch nicht als bauliche Anlagen anzusprechen, seien doch für deren Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich und seien diese zudem nicht mit dem Erdboden verbunden. Die Container seien widerrechtlich bereits zur Aufstellung gebracht worden, dies ohne Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung. Neben den Containern würden bereits verschiedenste Baumaterialien, Gerätschaften, etc gelagert. Nach eigenen Angaben verfüge die Antragstellerin über keinen eigenen Lagerplatz, sodass vorliegend ein gewerblicher Lagerplatz betrieben werde, der mit der gegebenen Flächenwidmung nicht in Einklang zu bringen sei. Eine gewerberechtliche Genehmigung für die Lagerplatzbetreibung fehlte ebenfalls. Das Bauansuchen weise keinen eindeutigen (verbalen) Inhalt auf, der den Nachbarn im Hinblick auf die im Baubewilligungsverfahren nach § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumten Berechtigungen zur Erhebung von Einwendungen befähigte. Das Bauansuchen weise keinen eindeutigen (verbalen) Inhalt auf, der den Nachbarn im Hinblick auf die im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumten Berechtigungen zur Erhebung von Einwendungen befähigte. Eine ausreichende Überprüfung der Sachlage sei nicht geschehen, die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen sei bei der klaren Gesetzeslage unverständlich. Davon abgesehen sei das Sachverständigengutachten nicht verwendbar, habe der Sachverständige doch keine Besichtigung und Befundung der Lagercontainer vor Ort vorgenommen. In einem der Container sei ein Büro eingerichtet worden, dieser Container diene nicht der Lagerung von Baugeräten, worauf die belangte Behörde nicht geachtet habe. Für die Verbauung der Grundstücke 2** bis 2**0, alle KG Z, fehlten noch entsprechende rechtskräftige Baubewilligungen, weshalb die bereits aufgestellten Baucontainer als Baustelleneinrichtungen noch nicht hergestellt werden dürften, setzten doch Baustelleneinrichtungen das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheides voraus. Mit ihrer Argumentation greife die belangte Behörde dem Verfahrensergebnis in Bezug auf die geplante Wohnbebauung in Gegenstandsbereich vor. Ob es zu einer solchen Wohnbebauung kommen könne, sei noch ungewiss, seien die diesbezüglichen Verfahren doch noch nicht rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden. Nicht zutreffend sei, dass die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dazu diene, ein Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen. Nicht zutreffend sei, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazu diene, ein Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei die Ausgestaltung eines der Container als Büro für das gegenständliche Verfahren sehr wohl von Bedeutung. 3) Am 12.04.2016 fand die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandsangelegenheit statt, in deren Rahmen der handelsrechtliche Geschäftsführer der antragstellenden Gesellschaft einer Befragung zum gegenständlichen Vorhaben unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den einvernommenen Geschäftsführer der Antragstellerin zu richten. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte bekräftigten. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bewilligungsbescheid auf die Rechtsgrundlage des § 46 der Tioler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bewilligungsbescheid auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 46, der Tioler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens ncah § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens ncah Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 22 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 22, Absatz 2, genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
- a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
- b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. …
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 26 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß. Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.
(6)…“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Gesetzesbestimmung des § 46 Abs 5 TBO 2011 ist das subjektive Mitspracherecht der Nachbarn im Falle eines Bewilligungsverfahrens zur Erteilung einer befristeten Baubewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf die Frage beschränkt, ob der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage tatsächlich nur vorübergehender Natur ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Gesetzesbestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 ist das subjektive Mitspracherecht der Nachbarn im Falle eines Bewilligungsverfahrens zur Erteilung einer befristeten Baubewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf die Frage beschränkt, ob der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage tatsächlich nur vorübergehender Natur ist. Eben diese Frage ist allerdings entscheidend für die Privilegierung der in Rede stehenden baulichen Anlagen nach Abs 3 des angeführten Paragraphens der Tiroler Bauordnung 2011, weil ein Absehen von bestimmten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn diese Frage zu bejahen ist. Eben diese Frage ist allerdings entscheidend für die Privilegierung der in Rede stehenden baulichen Anlagen nach Absatz 3, des angeführten Paragraphens der Tiroler Bauordnung 2011, weil ein Absehen von bestimmten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn diese Frage zu bejahen ist. Bis zum Gesetz LGBl Nr 48/2011 waren im Verfahren über bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes keine Mitspracherechte für Nachbarn vorgesehen. Bis zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, waren im Verfahren über bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes keine Mitspracherechte für Nachbarn vorgesehen. Der Landesgesetzgeber hat – offenkundig in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vergleiche VfSlg 16.103/2001 und 16.778/2003) – nunmehr auch im Verfahren nach § 46 TBO 2011 Nachbarschaftsrechte vorgesehen, diese aber auf das Vorbringen beschränkt, dass die Voraussetzungen des Abs 1 gar nicht vorliegen, eine bauliche Anlage also keinen bloß vorübergehenden Bestand haben soll. Der Landesgesetzgeber hat – offenkundig in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vergleiche VfSlg 16.103 aus 2001, und 16.778 aus 2003,) – nunmehr auch im Verfahren nach Paragraph 46, TBO 2011 Nachbarschaftsrechte vorgesehen, diese aber auf das Vorbringen beschränkt, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, gar nicht vorliegen, eine bauliche Anlage also keinen bloß vorübergehenden Bestand haben soll. Angesichts des klaren diesbezüglichen Gesetzeswortlautes bestehen beim erkennenden Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel am Umfang der Nachbarschaftsrechte im Verfahren nach § 46 TBO 2011 betreffend bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes. Angesichts des klaren diesbezüglichen Gesetzeswortlautes bestehen beim erkennenden Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel am Umfang der Nachbarschaftsrechte im Verfahren nach Paragraph 46, TBO 2011 betreffend bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes. 2) In der vorliegenden Rechtssache wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 46 TBO 2011 für die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer gegeben wären, wenn er auch mit Blick auf seine Rechtsauffassung, die streitverfangenen Container seien als vorübergehende Baustelleneinrichtungen gemäß § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 zu qualifizieren, den bloß vorübergehenden Charakter ihrer Aufstellung auf dem Grundstück 1** KG Z nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. In der vorliegenden Rechtssache wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 46, TBO 2011 für die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer gegeben wären, wenn er auch mit Blick auf seine Rechtsauffassung, die streitverfangenen Container seien als vorübergehende Baustelleneinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 zu qualifizieren, den bloß vorübergehenden Charakter ihrer Aufstellung auf dem Grundstück 1** KG Z nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Zur verfahrensmaßgeblichen Fragestellung des vorübergehenden Bestandes der beschwerdegegenständlichen Container am bewilligten Aufstellungsort auf dem Grundstück 1** KG Z wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren auf Beschwerdeebene geführt und dabei insbesondere der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin einer Befragung unterzogen. Dieser hat bei der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2016 Folgendes zu Protokoll gegeben: „Richtig ist, dass die AA Eigentümerin der Grundstücke 2** bis 2**11, alle KG Z, ist. Dabei sollen die Grundparzellen 2** bis 2**0, je KG Z, einer Verbauung mit Wohnobjekten zugeführt werden. Die Grundparzelle 2**1 KG Z wird als Straßenanlage Verwendung finden. Die AA ist nicht nur als Bauträger tätig, sondern führt auch mit eigenen Mitarbeitern Bauwerke aus. In diesem Bereich sind vier Mitarbeiter im Rohbau und zwei Mitarbeiter im Ausbau tätig. Die Möglichkeit der AA, die vorgesehene Verbauung der 10 Grundstücke 2** bis 2**0, alle KG Z, umzusetzen ist daher beschränkt. Dies nicht nur durch die eigene Bauleistungskapazität mit vier Mitarbeitern im Rohbau und zwei weiteren Mitarbeitern im Ausbau, sondern hängt die Möglichkeit der Umsetzung der Verbauung der zehn Grundparzellen auch davon ab, wie sich die Nachfrage nach den fertiggestellten Wohneinheiten entwickeln wird. Außerdem hat die AA nur eine beschränkte Möglichkeit, Fremdkapital in Anspruch zu nehmen, sodass auch von finanzieller Seite her nicht die Möglichkeit besteht, die Verbauung der zehn Grundparzellen in einem Zuge umzusetzen. Beabsichtigt ist, dass durch den Verkauf der ersten fertiggestellten Wohneinheiten der weitere Baufortschritt finanziert wird. Beabsichtigt ist, die Verbauung der zehn Grundparzellen in einem Zeitraum der nächsten drei bis fünf Jahre in die Tat umzusetzen. Alle zehn Grundparzellen sollen mit Wohngebäuden verbaut werden. Die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer sind im Zusammenhang mit der geplanten Bauführung auf den zehn Grundparzellen 2** bis 2**0, alle KG Z, zu sehen. Die drei beschwerdegegenständlichen Lagercontainer sollen der Lagerung von Baugeräten und –maschinen und –materialien bzw Baustoffen dienen. Ich habe die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer zunächst an der Westseite des Gst 2**0 KG Z aufgestellt, dies hat aber die Nachbarin gestört und hat mich diese gebeten, die Container etwas weiter von ihr entfernt aufzustellen. Diesem Wunsch bin ich nachgekommen und befinden sich die drei Lagercontainer daher nunmehr auf dem Gst 1** KG Z. Dort passen sie mir auch recht gut, da ich beabsichtige, mit der Verbauung des Gst 2**0 KG Z zu beginnen. Von meiner Seite ist schon beabsichtigt, die Verbauung der zehn Grundstücke in einem Zuge dann vorzunehmen, wobei ich aber nicht ausschließen kann, dass Verzögerungen in der Verbauung eintreten, sollte sich etwa die Nachfrage nach den Wohnobjekten schächer entwickeln als erwartet. Auch im Winter wird es zu Ruhephasen im Baugeschehen kommen. Sollte es zu vorübergehenden Pausen im Baugeschehen kommen – dies aus den angeführten Gründen – so sollen die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer an ihrem Aufstellungsort verbleiben. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Herr Ing. CC, dass die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer bereits auf dem Grundstück 1** KG Z aufgestellt worden sind. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte Ing. CC aus, dass es schon sein kann, dass in einem der Container ein Tisch aufgestellt wurde, wo sich die Mitarbeiter zusammensitzen können. Der Tisch wird sicherlich auch dazu verwendet Bautageberichte zu verfassen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob es in Ansehung der zehn Grundparzellen 2** bis 2**0, alle KG Z, bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für eine Bauführung auf einer dieser Grundparzellen gibt, erklärte der befragte Ing. CC, dass es zwar insgesamt zehn Baubewilligungsbescheide für Wohnobjekte auf diesen zehn Grundparzellen gibt, diese alle aber in Beschwerde gezogen worden sind und diesbezüglich entsprechende Rechtsmittelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sind. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Ing. CC, dass zur Verbauung der zehn in Rede stehenden Grundstücke bislang Sonden gesetzt worden sind, um den Grundwasserstand auf den zu verbauenden Grundstücken festzustellen. Außerdem wurden Schürfe durchgeführt, um die Bodenverhältnisse zu erkunden. Teilweise wurde auch das Gelände mit einem Bauzaun umfriedet, damit Personen nicht ungehindert aufs Gelände gelangen können. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Ing. CC, dass mit Bauarbeiten dann begonnen wird, sobald es einen rechtskräftigen Baubescheid gibt.“ Von der belangten Behörde wurden im Zuge der Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Verfahrensakt betreffend den in Beschwerde gezogenen (befristeten) Baubewilligungsbescheid die beiden baurechtlichen Genehmigungsbescheide zur Errichtung von Wohnbauten auf den Grundstücken 1** sowie 2**0, beide KG Z, angeschlossen, welche vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erteilt worden sind. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde eine lageplanmäßige Darstellung der auf dem Grundstück 1** KG Z vorgesehenen Verbauung mit einem Wohngebäude eingeholt, aus der sich ergibt, dass das auf diesem Grundstück geplante Wohngebäude so situiert ist, dass die drei verfahrensgegenständlichen Container auf dem Grundstück 1** KG Z entfernt werden müssen, da ansonsten die geplante Verbauung mit einem Wohngebäude nicht stattfinden kann. Das geplante Wohngebäude soll nämlich auch am Aufstellungsort der drei strittigen Container errichtet werden. 3) Dementsprechend ist für das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall sehr klar nachgewiesen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Container aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes bloß vorübergehend am bewilligten Aufstellungsort auf dem Grundstück 1** KG Z verbleiben sollen, sie also dort nur einen vorübergehenden Bestand haben sollen. Aufgrund der durchgeführten Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Antragstellerin sowie aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt keine Zweifel daran, dass auf dem verfahrensbetroffenen Grundstück 1** KG Z eine Wohnbebauung zur Ausführung gelangen soll, dies nach Möglichkeit in den nächsten Jahren. Wenn aber die drei streitverfangenen Container dem auf dem Grundstück 1** KG Z zu errichtenden Wohngebäude weichen müssen, so ist ihr Charakter als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes einwandfrei erwiesen. Auch der Umstand, dass die geplanten Lagermöglichkeiten für Baugeräte und -maschinen sowie -materialien bzw Baustoffe durch Aufstellung von (leicht wieder zu entfernenden) Containern eingerichtet werden sollen, spricht nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts für den bloß vorübergehenden Bestand der befristet bewilligten Anlagen. Damit steht aber im vorliegenden Beschwerdefall bereits fest, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z rechtskonform eine befristete baurechtliche Bewilligung für die drei verfahrensgegenständlichen Container erteilt hat. Folgerichtig erweist sich die gegen die Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z erhobene Beschwerde als unberechtigt. Nachdem die Nachbarn im Bewilligungsverfahren betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des § 46 Abs 5 zweiter Satz TBO 2011 auf die Geltendmachung des Einwandes beschränkt sind, die betreffenden baulichen Anlagen seien tatsächlich nicht bloß vorübergehenden Bestandes, vermag das erkennende Verwaltungsgericht darüber hinausgehende Fragestellungen nicht in Prüfung zu ziehen (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2015/03/0022). Nachdem die Nachbarn im Bewilligungsverfahren betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz TBO 2011 auf die Geltendmachung des Einwandes beschränkt sind, die betreffenden baulichen Anlagen seien tatsächlich nicht bloß vorübergehenden Bestandes, vermag das erkennende Verwaltungsgericht darüber hinausgehende Fragestellungen nicht in Prüfung zu ziehen (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2015/03/0022). Die aufgrund dessen verfahrensentscheidende Fragestellung des bloß vorübergehenden Bestandes der streitverfangenen Lagercontainer auf dem Grundstück 1** KG Z lässt sich nun aber gerade im vorliegenden Beschwerdefall sehr leicht und dennoch zweifelsfrei beantworten, zumal insbesondere die (zeitlich) nachfolgende Verbauung des in Rede stehenden Grundstückes mit einem Wohngebäude keinen anderen Schluss zulässt, als dass die streitverfangenen Lagercontainer an ihrem Aufstellungsort nur vorübergehend verbleiben sollen, bis sie eben der geplanten Wohngebäudeerrichtung weichen müssen. Nach dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen wurde von der Antragstellerin auch nur eine auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für die Aufstellung der Container angestrebt. Ohne zureichenden Grund kann nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Konsenswerberin aber auch nicht unterstellt werden, sie wolle eigentlich – entgegen ihrem eigenen Antrag – die verfahrensgegenständlichen Lagercontainer gesetzwidrig auf Dauer am Grundstück 1** KG Z belassen (vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2004, Zl 2001/04/0204, und vom 10.09.1981, Zl 2041/79). 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, die drei streitverfangenen Container würden als Baustelleneinrichtungen zufolge der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 gar nicht der Tiroler Bauordnung unterliegen. In der Beschwerde wird vorgetragen, die drei streitverfangenen Container würden als Baustelleneinrichtungen zufolge der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 gar nicht der Tiroler Bauordnung unterliegen. Als solche, nämlich als Baustelleneinrichtungen, dürften die drei Container aber noch nicht auf dem Grundstück 1** KG Z aufgestellt werden, dies mit Blick auf das Fehlen rechtskräftiger Baubewilligungen für die in Aussicht genommene Verbauung der Grundstücke 2** bis 2**0, je KG Z. Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042, und vom 26.02.2014, Zl Ro 2014/02/0066). Dementsprechend ist die Bestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011, womit Baustelleneinrichtungen von Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden, restriktiv zu verstehen. Baustelleneinrichtungen können nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes kann auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll ( vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1993, Zl 93/05/0153). Dementsprechend ist die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011, womit Baustelleneinrichtungen von Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden, restriktiv zu verstehen. Baustelleneinrichtungen können nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes kann auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll ( vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1993, Zl 93/05/0153). Demnach kann dem Rechtsmittelwerber in seiner Argumentation insoweit zugestimmt werden, als die drei streitverfangenen Container als „Baustelleneinrichtungen“ noch nicht auf dem Grundstück 1** KG Z aufgestellt hätten werden dürfen, da für eine Bauführung auf den Grundstücken 2** bis 2**0, alle KG Z, bisher noch keine rechtskräftige Baubewilligung gegeben ist und auch nicht absehbar ist, bis wann mit einer Bauverwirklichung auf den dortigen Grundstücken rechtmäßig begonnen werden kann. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass die Antragstellerin mit ihrem verfahrenseinleitenden und auf die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten baurechtlichen Bewilligung gerichteten Antrag ganz augenscheinlich die für sie erforderliche Flexibilität bei der Abwicklung des auf den Grundparzellen 2** bis 2**0, alle KG Z, geplanten Baugeschehens herzustellen beabsichtigt. Der bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2016 vom erkennenden Gericht befragte handelsrechtliche Geschäftsführer der Bauwerberin hat nämlich angegeben, dass aufgrund der beschränkten eigenen Bauleistungskapazität, der noch nicht genau abschätzbaren Nachfrage nach den fertiggestellten Wohneinheiten und der gegebenen finanziellen Möglichkeiten die Verbauung der zehn Grundparzellen nicht in einem Zuge umgesetzt werden wird können. Es ist daher mit Verzögerungen in der Verbauung zu rechnen, insbesondere wird es auch im Winter zu Ruhephasen im Baugeschehen kommen, wobei aber die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer bei vorübergehenden Pausen im Baugeschehen an ihrem Aufstellungsort auf dem Grundstück 1** KG Z verbleiben sollen. Der verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag der Antragstellerin zielt daher offenkundig darauf ab, dass die streitverfangenen Container im Falle vorübergehender Ruhephasen in der Bauabwicklung als (baurechtlich nicht bewilligte) Baustelleneinrichtungen nicht immer wieder entfernt werden müssen, sondern als baurechtlich genehmigte bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes an ihrem Aufstellungsort verbleiben können. Angesichts der in Aussicht genommenen Verbauung von insgesamt zehn Grundparzellen im Nahbereich des Aufstellungsortes der drei strittigen Container und mit Bedachtnahme auf die vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Antragstellerin aufgezeigten Umstände ist für das erkennende Verwaltungsgericht die von der bauwerbenden Gesellschaft gewählte Vorgangsweise im Gegenstandsfall, nämlich um eine befristete Bewilligung für die streitverfangenen Lagercontainer als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bei der Baubehörde einzukommen, nachvollziehbar. Wenn aber die verfahrensgegenständlichen Lagercontainer nicht nur und ausschließlich während der Bauausführung der auf den zehn Grundparzellen geplanten Wohngebäude am bewilligten Standort aufgestellt sein sollen, sondern auch bei Unterbrechungen des Baugeschehens, so entspricht der verfahrenseinleitende Antrag dem Gesetz, da die drei strittigen Container diesfalls nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 unterstellt werden können. Wenn aber die verfahrensgegenständlichen Lagercontainer nicht nur und ausschließlich während der Bauausführung der auf den zehn Grundparzellen geplanten Wohngebäude am bewilligten Standort aufgestellt sein sollen, sondern auch bei Unterbrechungen des Baugeschehens, so entspricht der verfahrenseinleitende Antrag dem Gesetz, da die drei strittigen Container diesfalls nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 unterstellt werden können. Demgemäß ist mit der vorliegenden Beschwerdeargumentation für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.
- b)Insoweit der Rechtsmittelwerber moniert, im vorliegend gegebenen „Wohngebiet“ sei die Aufstellung der drei verfahrensgegenständlichen Container und die Betreibung eines gewerblichen Lagerplatzes für die Antragstellerin bau- und raumordnungsrechtlich nicht zulässig, sondern sei aufgrund des Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan ein gesetzlicher Abweisungsgrund gegeben, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Baubehörde im Falle einer befristeten Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gerade eben berechtigt ist, von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abzusehen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042), dies bei Vorliegen der in § 46 Abs 3 TBO 2011 genannten Voraussetzungen. Insoweit der Rechtsmittelwerber moniert, im vorliegend gegebenen „Wohngebiet“ sei die Aufstellung der drei verfahrensgegenständlichen Container und die Betreibung eines gewerblichen Lagerplatzes für die Antragstellerin bau- und raumordnungsrechtlich nicht zulässig, sondern sei aufgrund des Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan ein gesetzlicher Abweisungsgrund gegeben, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Baubehörde im Falle einer befristeten Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gerade eben berechtigt ist, von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abzusehen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042), dies bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011 genannten Voraussetzungen. Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Einhaltung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch gemacht, die aufgrund der gegebenen Wohngebietswidmung dem beantragten Vorhaben entgegengestanden wären. Folglich vermag der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen betreffend die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Wegen der Beschränkung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte kann der Rechtsmittelwerber schließlich auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 3 TBO 2011 nicht geltend zu machen. Wegen der Beschränkung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte kann der Rechtsmittelwerber schließlich auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011 nicht geltend zu machen.
- c)Dem Beschwerdevorbringen, die verfahrensgegenständlichen Container stellten keine baulichen Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 dar, da deren Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erfordere und diese auch nicht mit dem Erdboden verbunden seien, ist die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach Container sehr wohl als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind. Zum einen ist bezüglich des behaupteten Fehlens einer Verbindung mit dem Erdboden auf die Judikatur des Höchstgerichts zu verweisen, wonach im Falle der Aufstellung von Containern aufgrund des großen Gewichts derselben von einer „kraftschlüssigen“ Verbindung mit dem Boden auszugehen ist (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.01.2015, Zl 2012/10/0072, vom 25.03.2010, Zl 2008/05/0113, und vom 18.05.2004, Zl 2001/10/0235), weshalb bei den verfahrensgegenständlichen Containern das Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 als erfüllt zu betrachten ist. Zum einen ist bezüglich des behaupteten Fehlens einer Verbindung mit dem Erdboden auf die Judikatur des Höchstgerichts zu verweisen, wonach im Falle der Aufstellung von Containern aufgrund des großen Gewichts derselben von einer „kraftschlüssigen“ Verbindung mit dem Boden auszugehen ist (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.01.2015, Zl 2012/10/0072, vom 25.03.2010, Zl 2008/05/0113, und vom 18.05.2004, Zl 2001/10/0235), weshalb bei den verfahrensgegenständlichen Containern das Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 als erfüllt zu betrachten ist. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in mehreren Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, dass es zwar zutreffen könne, dass das Aufstellen von Containern keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordere, daraus aber in Bezug auf die Qualifizierung von Containern als bauliche Anlagen nichts zu gewinnen ist, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden bzw erforderlich sind (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, und vom 16.05.2013, Zl 2013/06/0007). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall klargestellt, dass die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 anzusprechen sind. Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall klargestellt, dass die drei verfahrensgegenständlichen Lagercontainer als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 anzusprechen sind. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen vermögen folglich nicht zu überzeugen.
- d)Was die Kritik des Rechtsmittelwerbers am Umstand anbelangt, dass die drei strittigen Lagercontainer bereits (vor Erteilung der befristeten baurechtlichen Bewilligung) am Grundstück 1** KG Z aufgestellt worden sind, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Umstand am Verfahrensergebnis nichts zu ändern vermag, wird doch durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für eine bislang konsenslose bauliche Anlage nicht ausgeschlossen. Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 07.12.2015 (auch) beantragt hat, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Bauwerberin die unverzügliche Entfernung des auf dem Grundstück 1** KG Z widerrechtlich gelagerten Baumaterials und der dort befindlichen Gerätschaften und sonstigen Gegenstände auftragen, ist er darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur das sein kann, was Gegenstand des Spruches der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung gewesen ist. Nachdem ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag nicht Sache des Verfahrens der belangten Behörde gewesen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz auch verwehrt, baupolizeiliche Aufträge in der Gegenstandssache zu erteilen. Wenn der Beschwerdeführer das Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigung für den von der Antragstellerin betriebenen „Lagerplatz“ bemängelt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass gewerberechtliche Aspekte nicht verfahrensgegenständlich sind, steht doch vorliegend ein baurechtliches Verfahren, und zwar eines nach § 46 TBO 2011, in Prüfung. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baubewilligung wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt. Wenn der Beschwerdeführer das Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigung für den von der Antragstellerin betriebenen „Lagerplatz“ bemängelt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass gewerberechtliche Aspekte nicht verfahrensgegenständlich sind, steht doch vorliegend ein baurechtliches Verfahren, und zwar eines nach Paragraph 46, TBO 2011, in Prüfung. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baubewilligung wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt.
- e)Insoweit der Rechtsmittelwerber das Bauansuchen der Antragstellerin als solches bemängelt, da dieses keinen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufweise, der ihn als Nachbarn im Hinblick auf die im Baubewilligungsverfahren nach § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumten Berechtigungen zur Erhebung von Einwendungen befähigte, ist Folgendes auszuführen: Insoweit der Rechtsmittelwerber das Bauansuchen der Antragstellerin als solches bemängelt, da dieses keinen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufweise, der ihn als Nachbarn im Hinblick auf die im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumten Berechtigungen zur Erhebung von Einwendungen befähigte, ist Folgendes auszuführen: Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens ist dem Rechtsmittelwerber vorweg zu erwidern, dass sein Hinweis auf seine Berechtigungen nach § 26 Abs 3 TBO 2011 in dem gegenständlich zu beurteilenden Verfahren nach § 46 TBO 2011 als verfehlt anzusehen ist, da sich seine Berechtigungen in diesem Verfahren betreffend eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes aus der Vorschrift des § 46 Abs 5 TBO 2011 ergeben, nicht hingegen aus der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011. Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens ist dem Rechtsmittelwerber vorweg zu erwidern, dass sein Hinweis auf seine Berechtigungen nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in dem gegenständlich zu beurteilenden Verfahren nach Paragraph 46, TBO 2011 als verfehlt anzusehen ist, da sich seine Berechtigungen in diesem Verfahren betreffend eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes aus der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 ergeben, nicht hingegen aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. Davon abgesehen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung nicht beizutreten, der verfahrenseinleitende Antrag wäre zu unklar. Aus dem Bauansuchen vom 05.08.2015 ergibt sich nämlich deutlich, dass die Antragstellerin die Aufstellung von drei Lagercontainern für die Dauer von fünf Jahren auf dem Grundstück 1** KG Z anstrebt. Mit dem Genehmigungsgesuch wurden auch Planunterlagen über die streitverfangenen Container der Baubehörde vorgelegt. Aus denen lassen sich recht anschaulich und deutlich Lage, Größe, Höhe, Grundriss und Ansichten der antragsgegenständlichen Container entnehmen. Mit einem ergänzenden Schriftsatz an die Baubehörde vom 16.09.2015 und bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.04.2016 wurde von der Antragstellerin auch klargestellt, dass in den verfahrensgegenständlichen Containern Baugeräte und –maschinen sowie –materialien bzw Baustoffe gelagert werden sollen. Dargelegt wurde weiters, dass die strittigen Lagercontainer für die Bauarbeiten zur Errichtung der geplanten Wohnhäuser auf den Grundparzellen 2** bis 2**0, alle KG Z, benötigt werden. Was nun in Ansehung des verfahrenseinleitenden Antrages unklar sein soll, dies in Bezug auf die Geltendmachung der Nachbarschaftsrechte im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 5 TBO 2011, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und wurde dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Was nun in Ansehung des verfahrenseinleitenden Antrages unklar sein soll, dies in Bezug auf die Geltendmachung der Nachbarschaftsrechte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und wurde dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Dementsprechend vermag auch dieses Rechtsmittelvorbringen die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
- f)Was die Kritik des Beschwerdeführers an einer vermeintlich unzulänglichen Überprüfung der Sachlage gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 anbelangt, ist der Rechtsmittelwerber zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlich Fall ein Bewilligungsverfahren, und zwar ein solches nach § 46 TBO 2011 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, abgeführt worden ist, hingegen nicht ein Bauanzeigeverfahren nach § 23 TBO 2011. Was die Kritik des Beschwerdeführers an einer vermeintlich unzulänglichen Überprüfung der Sachlage gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 anbelangt, ist der Rechtsmittelwerber zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlich Fall ein Bewilligungsverfahren, und zwar ein solches nach Paragraph 46, TBO 2011 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, abgeführt worden ist, hingegen nicht ein Bauanzeigeverfahren nach Paragraph 23, TBO 2011. Sein Hinweis auf § 23 Abs 3 TBO 2011 ist daher rechtlich nicht zutreffend. Sein Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 ist daher rechtlich nicht zutreffend. Unabhängig davon ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend der Sachverhalt jedenfalls soweit klargestellt, dies auch durch Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Antragstellerin bei der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2016, dass die Frage eindeutig beantwortet werden kann, ob die drei streitverfangenen Container bloß vorübergehend am Aufstellungsort auf dem Grundstück 1** KG Z verbleiben sollen, sohin diese baulichen Anlagen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind. Genau auf die Beantwortung dieser Fragestellung beschränken sich die Nachbarschaftsrechte des Rechtsmittelwerbers nach § 46 Abs 5 TBO 2011. Genau auf die Beantwortung dieser Fragestellung beschränken sich die Nachbarschaftsrechte des Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011. Ein vom Rechtsmittelwerber geltend machbarer Mangel in der Sachverhaltsermittlung liegt nicht vor.
- g)Der Beschwerdeführer findet es unverständlich, weshalb dem gegenständlichen Verfahren ein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden ist, wobei er dessen Fachgutachten für nicht verwertbar hält, da der Sachverständige eine Besichtigung der Container vor Ort nicht durchgeführt habe. Auf welche Weise der Rechtsmittelwerber in seinen Nachbarschaftsrechten nach § 46 Abs 5 TBO 2011 durch diese von ihm beanstandeten Umstände verletzt sein könnte, wurde von ihm nicht substantiiert dargetan. Eine Rechtsverletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihm als Nachbarn vom Gesetz eingeräumt sind, ist für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Auf welche Weise der Rechtsmittelwerber in seinen Nachbarschaftsrechten nach Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 durch diese von ihm beanstandeten Umstände verletzt sein könnte, wurde von ihm nicht substantiiert dargetan. Eine Rechtsverletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihm als Nachbarn vom Gesetz eingeräumt sind, ist für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
- h)Soweit der Beschwerdeführer unzutreffende Antragsangaben releviert, weil in einem der Baucontainer – entgegen den Antragsangaben – ein Baubüro mit Schreibtisch, Bestuhlung, Akten- und Planablagen, etc eingerichtet sei, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes klarzustellen: Nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren – wie gegenständlich eines gemäß § 46 TBO 2011 durchgeführt wurde – um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2007, Zl 2003/06/0039). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren – wie gegenständlich eines gemäß Paragraph 46, TBO 2011 durchgeführt wurde – um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2007, Zl 2003/06/0039). Dies bedeutet, dass die Behörde lediglich die vom Antrag erfasste Maßnahme zu beurteilen und zu prüfen hat, ob die beantragte Bewilligung zu erteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 21.06.2007, Zl 2003/10/0283). Die Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom Projekt abweichenden beabsichtigten konsenswidrigen Ausführung oder Verwendung beurteilt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom 10.09.1981, Zl 2041/79). Es kommt ausschließlich auf die beantragte und dann für zulässig erklärte Benützung an, nicht aber auf eine den erteilten Auflagen widersprechende Benützung (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.12.1986, Zl 84/06/0028). Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Gericht sehr klar, dass der aufgezeigte Beschwerdeeinwand, im einen der antragsgegenständlichen „Lagercontainer“ sei in Wahrheit ein Baubüro eingerichtet, dies im Widerspruch zu den Antragsangaben, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen (befristet erteilten) Baubewilligung aufzuzeigen, weil es sich beim in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahren nach § 46 TBO 2011 um ein Projektverfahren handelt, weswegen es auf die tatsächliche derzeitige Nutzung eines der Containers nicht ankommt. Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Gericht sehr klar, dass der aufgezeigte Beschwerdeeinwand, im einen der antragsgegenständlichen „Lagercontainer“ sei in Wahrheit ein Baubüro eingerichtet, dies im Widerspruch zu den Antragsangaben, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen (befristet erteilten) Baubewilligung aufzuzeigen, weil es sich beim in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 46, TBO 2011 um ein Projektverfahren handelt, weswegen es auf die tatsächliche derzeitige Nutzung eines der Containers nicht ankommt. 5) Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.04.2016 durchgeführt. Von der Vornahme des ebenfalls beantragten Lokalaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil aktenkundige Orthofotos und Lagepläne die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergeben, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Im Übrigen war gegenständlich insbesondere eine Rechtsfrage zu beantworten, nämlich jene, ob die verfahrensgegenständlichen drei Lagercontainer nur vorübergehend auf dem Grundstück 1** KG Z aufgestellt werden sollen, dort also nicht dauerhaft zur Aufstellung gelangen sollen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des bloß vorübergehenden Bestandes der drei Lagercontainer auf dem Grundstück 1** KG Z, konnten anhand der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien recht gut beantwortet werden. Dementsprechend ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0427.6