GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafe, das ist zu Spruchpunkt 2. Euro 100,-- zu bezahlen.2.
Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafe, das ist zu Spruchpunkt 2. Euro 100,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Straferkenntnis I. Schuldspruch:römisch eins. Schuldspruch: 1) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B mit Sitz in Y, ohne einen Betriebssitz in Österreich, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die zuvor angeführte Unternehmung in der Zeit vom 16.09.2013 bis 20.09.2013, den Arbeitnehmer (slowenischen Staatsangwhörigen) Herrn C C, geb. am xx.xx.xxxx, zur fortgesetzten Arbeitsleistung als Trockenbauer auf der Baustelle in Z, Adresse 1, als nach Österreich entsandten Arbeitnehmer beschäftigt hat. Gem. § 7 b Abs. 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetzes (AVRAG) wäre diesem Arbeitnehmer im Sinne des Kollektivvertrages Bauhilfsgewerbe Tirol 2013 als angelernter Arbeiter im angeführten Zeitraum ein Bruttostundenlohn von EUR 11,03 zugestanden, wogegen Sie, als Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer anlässlich seiner seinerzeitigen Beschäftigung in Österreich lediglich einen Bruttostundenlohn von EUR 10,97 bezahlt haben, sodass gegenüber der diesem Arbeitnehmer zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung im Ausmaß von 0,54 % erfolgt ist.zur fortgesetzten Arbeitsleistung als Trockenbauer auf der Baustelle in Z, Adresse 1, als nach Österreich entsandten Arbeitnehmer beschäftigt hat. Gem. Paragraph 7, b Absatz eins, Ziff. 1 des Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetzes (AVRAG) wäre diesem Arbeitnehmer im Sinne des Kollektivvertrages Bauhilfsgewerbe Tirol 2013 als angelernter Arbeiter im angeführten Zeitraum ein Bruttostundenlohn von EUR 11,03 zugestanden, wogegen Sie, als Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer anlässlich seiner seinerzeitigen Beschäftigung in Österreich lediglich einen Bruttostundenlohn von EUR 10,97 bezahlt haben, sodass gegenüber der diesem Arbeitnehmer zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung im Ausmaß von 0,54 % erfolgt ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 7i Abs. 3 iVm § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG iVm § 9 Abs 1 VStGParagraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen
G iVmWegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG iVm § 7i Abs. 4 AVRAG eine Ermahnung erteilt.Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG eine Ermahnung erteilt. 2) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B mit Sitz in Y, ohne einen Betriebssitz in Österreich, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die zuvor angeführte Unternehmung in der Zeit vom 16.09.2013 bis 20.09.2013 die beiden Arbeitnehmer (slowenische Staatsangehörige), und zwar
§
Paragraph 500,00 3 Tagen 7i Abs. 2 AVRAG7i Absatz 2, AVRAG Ferner haben Sie
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag – ohne vorhergehende Mahnung – zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrte Frau Mag.M, wie Telefonisch besprochen schreibe ich Ihnen den Einspruch und Teile Ihnen wie telefonisch mit das ich in Slowenien nicht mehr Wohne und dieser Brief mich am 21.Dezember 2015 durch einen Bekannten überreicht wurde. Ich lebe seit 31.10.2013 in Österreich. Sachverhalt: Am 20.09.2013 wurde von der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt, die Mitarbeiter Herr C C und Herr D D hätten angeblich einen Stundenlohn von €3,69 angegeben, dies entspricht nicht der Wahrheit. Die beiden Mitarbeiter haben als erstes die Finanzmitarbeiter nicht verstanden und gaben an, das Sie zwar 800€ im Monat verdienen würden, aber in Slowenien und in Österreich würde der Stundenlohn von €12,89 ausbezahlt würden. Dies ist auch im Arbeitsvertrag festgestellt, dies Übersend ich Ihnen mit, weiters würden die Mitarbeiter erneut eine Aussage machen aber mit einem Dolmetscher falls Sie es wünschen! Ich bin mir keine Schuld bewusst und es hat alles seinen Rechtliche Richtigkeit. Beste Grüße A A“ Aus der Anzeige der Kasse K vom 07.08.2014 geht zusammengefasst hervor, dass Herr F F von der Kasse K am 20.09.2013 eine Kontrolle auf dem Bauvorhaben in der Adresse 1 in Z durchführte. Für den Baustellenerheber stellten sich die Auftragsverhältnisse der kontrollierten Baustelle wie folgt dar: Der Bauherr beauftragte für das Gewerk Trockenbau die Firma J GmbH. Diese beschäftigte mittels Werkvertrag die Firma N KG. Diese wiederum beschäftigt, laut persönlicher Auskunft des Inhabers der Firma J GmbH bzw laut den Arbeitsverträgen der angetroffenen Arbeitnehmer, die Firma B. Es wurden zwei Arbeiter angetroffen und zwar Herr C C und Herr D D. Beide Arbeitnehmer wurden auf der Baustelle als Trockenbauer angetroffen. Der Arbeitnehmer C gab an, Facharbeiter zu sein. Der Arbeitnehmer D gab an, dass er als angelernter Arbeiter auf der Baustelle tätig ist. Beide Arbeitnehmer gaben an einen Bruttomonatslohn von Euro 800,00 zu erhalten. Im Anhang zum Arbeitsvertrag wurde bei einer Entsendung ein Bruttostundenlohn von Euro 12,89 vereinbart. Unter Berücksichtigung der Angaben auf dem Baustellenerhebungsprotokoll und dem Zeitpunkt der Kontrolle ist davon auszugehen, dass die beiden Arbeitnehmer zumindest vom 16.09.2014 bis zum 20.09.2014 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt waren. Entgegen § 7d Abs 1 AVRAG lagen die Lohnunterlagen in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auf. Der Baustellenerheber übergab dem Arbeitnehmer C das Aufforderungsschreiben in slowenischer Sprache zur Übermittlung der Lohnunterlagen (iSd § 7d AVRAG) an die Kasse K.Entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG lagen die Lohnunterlagen in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auf. Der Baustellenerheber übergab dem Arbeitnehmer C das Aufforderungsschreiben in slowenischer Sprache zur Übermittlung der Lohnunterlagen (iSd Paragraph 7 d, AVRAG) an die Kasse K. Ein Arbeitgeber hat
Abs 3 BUAG den Bediensteten der Kasse K die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Zu diesen Unterlagen zählen unter anderem auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG. Es wird daher eine Strafe in der Höhe von Euro 2.500,00 wegen Verletzung der Gewährung der Einsicht in die Lohnunterlagen beantragt.Ein Arbeitgeber hat
Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAG den Bediensteten der Kasse K die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Zu diesen Unterlagen zählen unter anderem auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG. Es wird daher eine Strafe in der Höhe von Euro 2.500,00 wegen Verletzung der Gewährung der Einsicht in die Lohnunterlagen beantragt. Da die B keine Einsicht in die Lohnunterlagen der oben genannten Arbeitnehmer bei der Kontrolle am 20.09.2013 gewährte, obwohl ihr dies jedenfalls zumutbar gewesen wäre und die damals bedeutsamen Auszahlungsbestätigungen bis dato nicht nachreichte, ist eine Strafe gerechtfertigt. Einstufung laut Kollektivvertrag: Wenn man den durch die angetroffenen Arbeitnehmer angegebenen Bruttomonatslohn und den Bruttostundenlohn errechnet und vergleicht, ergibt sich eine Unterentlohnung bei den Arbeitnehmern C C und D D. Den Arbeitnehmern wurde vertraglich ein Bruttostundenlohn von Euro 12,89 zugesagt, wobei ohne aussagekräftige Unterlagen nicht festgestellt werden kann, ob dieser Lohn auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Anzeige
Abs AVRAG:Anzeige
Paragraph 7 i, Abs AVRAG: Hierbei wurde festgestellt, dass bei den Arbeitnehmern G G und H H eine Unterentlohnung stattfand und zwar jeweils in der Höhe von 66,53 %. Es wurde daher die Bestrafung beantragt. Die Kasse K erstattete
AVRAG Anzeige an den Magistrat Z
begründeten Verdacht auf Unterentlohnung. Die Kasse K kann von der Erstattung der Anzeige (
Abs 5 AVRAG) nicht absehen, da die Unterschreitung des Grundlohns nicht als gering sowie auch das Verschulden des Arbeitgebers nicht als geringfügig anzusehen ist. Diese Bestimmung wurde wohl auch durch § 45 VStG derogiert.Die Kasse K erstattete
Paragraph 7 h, AVRAG Anzeige an den Magistrat Z
begründeten Verdacht auf Unterentlohnung. Die Kasse K kann von der Erstattung der Anzeige (
Paragraph 7 e, Absatz 5, AVRAG) nicht absehen, da die Unterschreitung des Grundlohns nicht als gering sowie auch das Verschulden des Arbeitgebers nicht als geringfügig anzusehen ist. Diese Bestimmung wurde wohl auch durch Paragraph 45, VStG derogiert. Die Kasse K geht aufgrund des aktuelle erhobenen slowenischen Unternehmensregisterauszuges davon aus, dass Herr A A als nach außen vertretungsbefugtes Organ (Director) die Übertretung der Unterentlohnung
Abs 3 AVRAG sowie die Übertretung
Vm 23a Abs 3 BUAG iVm 7d AVRAG zu verantworten hat.Die Kasse K geht aufgrund des aktuelle erhobenen slowenischen Unternehmensregisterauszuges davon aus, dass Herr A A als nach außen vertretungsbefugtes Organ (Director) die Übertretung der Unterentlohnung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG sowie die Übertretung
Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG in Verbindung mit 23a Absatz 3, BUAG in Verbindung mit 7d AVRAG zu verantworten hat. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Herrn Dr. E E vom 25.04.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Herrn Dr. E E vom 26.04.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das Email des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.04.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben der Kasse K vom 10.05.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das Email des Herrn L L vom 18.05.2016 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2016, bei welcher der Zeuge F F (Baustellenerheber) einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht nachfolgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die Firma J GmbH beauftragte mit Werkvertrag die Firma N KG für das Gewerk Trockenbau für das Bauvorhaben Hotel V, Adresse 1, Z. Die Firma N KG beauftragte wiederum die Firma B mit diesem Bauvorhaben.Die Firma J GmbH beauftragte mit Werkvertrag die Firma N KG für das Gewerk Trockenbau für das Bauvorhaben Hotel römisch fünf, Adresse 1, Z. Die Firma N KG beauftragte wiederum die Firma B mit diesem Bauvorhaben. Mit Herrn C C der Firma B wurde sodann ein Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 abgeschlossen. Aus diesem Arbeitsvertrag geht zu § 3 Vergütung hervor, dass der Arbeitnehmer eine Gesamtvergütung von Euro 783,66 brutto pro Monat erhält.Mit Herrn C C der Firma B wurde sodann ein Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 abgeschlossen. Aus diesem Arbeitsvertrag geht zu Paragraph 3, Vergütung hervor, dass der Arbeitnehmer eine Gesamtvergütung von Euro 783,66 brutto pro Monat erhält. Mit dem Arbeitnehmer C C wurde am 16.09.2013 ebenfalls ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Aus § 3 des Arbeitsvertrages (Entgelt) geht hervor, dass in der Zeit der Entsendung dem Arbeitnehmer ein Entgelt in der Höhe von Euro 12,89 brutto pro Stunde gebührt.Mit dem Arbeitnehmer C C wurde am 16.09.2013 ebenfalls ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Aus Paragraph 3, des Arbeitsvertrages (Entgelt) geht hervor, dass in der Zeit der Entsendung dem Arbeitnehmer ein Entgelt in der Höhe von Euro 12,89 brutto pro Stunde gebührt. Der Arbeitnehmer C C wurde vom 16.03.2013 bis 20.09.2013 zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich und zwar auf das Bauvorhaben in Z, Adresse 1, als Trockenbauer entsandt. Entsprechend dem Kollektivvertrag der Bauhilfsgewerbe Tirol 2013 hätte diesem Arbeitnehmer als angelernter Arbeiter ein Bruttostundenlohn von Euro 11,03 zugestanden. Tatsächlich wurde dem Arbeitnehmer jedoch ein Bruttostundenlohn von Euro 10,97 ausbezahlt. Dies ergibt eine Unterentlohnung von 0,54 %. Bei der durchgeführten Kontrolle am 20.09.2013 auf der Baustelle in Z, Adresse 1, lagen die Lohnunterlagen der dort tätigen Arbeitnehmer nicht auf. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der slowenischen B die Übertretungen zu verantworten hat und die Taten in objektiver Hinsicht erfüllt sind. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Zu Spruchpunkt 1.: Das Beweisverfahren hat, wie oben ausgeführt, ergeben, dass eine Unterentlohnung von 0,54 % stattfand und ist diese Unterentlohnung jedenfalls als gering zu qualifizieren. Es wurde daher eine Ermahnung erteilt und von einer Geldstrafe abgesehen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Spruchpunkt 2.:
Abs 1 AVRAG hat der Arbeitgeber während des Zeitraums der Entsendung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach der österreichischen Rechtsvorschrift gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(einsatz)ort bereit zu halten. Die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer D D und C C wurden am vorfallsgegenständlichen Tag nicht bereitgehalten und wurde dies auch vom einvernommenen Zeugen, dem Baustellenerheber Herr F F, bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2016 bestätigt.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG hat der Arbeitgeber während des Zeitraums der Entsendung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach der österreichischen Rechtsvorschrift gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(einsatz)ort bereit zu halten. Die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer D D und C C wurden am vorfallsgegenständlichen Tag nicht bereitgehalten und wurde dies auch vom einvernommenen Zeugen, dem Baustellenerheber Herr F F, bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma B diese Übertretung zu verantworten. Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere.Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 2. sieht eine Bestrafung in der Höhe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00 vor. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Über den Beschwerdeführer wurde daher die Mindeststrafe verhängt und ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen. Bei den Einkommens- und Familienverhältnissen wurde von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.0155.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.