RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1050-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christan Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, vertreten durch RAe Mag. BB, Mag. CC, Adresse2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von 26.4.2016, FSG-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 4.1.2016, B-***1, wird der Beschwerdeführer beschuldigt und ist geständig, im Zeitraum von 23.12.2010 bis 23.12.2015 von Unbekannten im Stadtgebiet von X ca dreimal jährlich ca 40 bis 50g, insgesamt somit 200 bis 250g Cannabiskraut zum Grammpreis von ca € 10,-- erworben, besessen, mit seinem PKW von X nach Z befördert und in seinem Wohnhaus in Z, Adresse1, sowie an anderen Orten in unregelmäßigen Abstand, durchschnittlich einmal wöchentlich, alleine und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin DD in Form von Joints und mittels Bong konsumiert sowie an DD zum gemeinsamen Konsum unentgeltlich überlassen zu haben. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch zehn vom 4.1.2016, B-***1, wird der Beschwerdeführer beschuldigt und ist geständig, im Zeitraum von 23.12.2010 bis 23.12.2015 von Unbekannten im Stadtgebiet von römisch zehn ca dreimal jährlich ca 40 bis 50g, insgesamt somit 200 bis 250g Cannabiskraut zum Grammpreis von ca € 10,-- erworben, besessen, mit seinem PKW von römisch zehn nach Z befördert und in seinem Wohnhaus in Z, Adresse1, sowie an anderen Orten in unregelmäßigen Abstand, durchschnittlich einmal wöchentlich, alleine und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin DD in Form von Joints und mittels Bong konsumiert sowie an DD zum gemeinsamen Konsum unentgeltlich überlassen zu haben. Darüber hinaus habe AA am 31.12.2014 im Zeitraum von 21:00 bis 22:00 Uhr, in W, Adresse3, von einem Unbekannten ca 1 g Kokain zum Preis von € 80,-- erworben, besessen und gemeinsam mit dem Verkäufer sowie einem weiteren Unbekannten konsumiert. Im Rahmen einer gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung wurden an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 23.12.2015 insgesamt 9,3 Gramm Cannabiskraut und diverse Suchtmittelutensilien (Cannabismühle, Cannabispresse und Digitalwaage) mit Cannabisrückständen aufgefunden und sichergestellt. Dementsprechend wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2016 der Gegenstandsakt an das Gesundheitsreferat mit dem Ersuchen übermittelt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob AA iSd § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Dementsprechend wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2016 der Gegenstandsakt an das Gesundheitsreferat mit dem Ersuchen übermittelt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob AA iSd Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 5.4.2016 führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y aus wie folgt: Name A Name , A Vorname AVorname , A Geburtsdatum xx.xx.xxxxGeburtsdatum , xx.xx.xxxx Geburtsort Ausweis (Art und Nr.) Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Adresse1, Z Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) , Adresse1, Z Ausbildung bei Fahrschule ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ist gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bedingt geeignet für die Gruppe 1 Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 12 Monaten Kontrolluntersuchung Drogenharn 3 monatlich Verwendung von Unter folgender Beschränkung geeignet für die örtliche/zeitliche/sachliche Beschränkungen Beschränkungen der Eignung laut technischem Sachverständigen: Diese Mängel können ausgeglichen werden bei dem (den) Fahrzeug(en) Fahrgestell Nr.: Kennzeichen: Begründung Cannabis Gelegenheitskonsum über längeren Zeitraum, angegebener Letztkonsum 31.12.15; kaum Alkohol, keine anderen Drogen – falsch, da auch Probierconsum Cocain lt Akt AZ und EZ oN, < Zeichen innerer Unruhe bei beruflichem Stress – Lagerleiter Firma1 Drogenharn vom 7.3.16 oB erhöhter Rückfallgefährdung Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.4.2016, FSG-***1, wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des AA hinsichtlich aller Klassen durch Befristung bis zum 5.4.2017 eingeschränkt und gleichzeitig die Auflage erteilt, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y Harndrogentests in vierteljährlichen Abständen vorzulegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 5.4.2016, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nur bedingt und unter obigen Auflagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZl. FSG-***1, am 26.4.2016, zugestellt am 28.4.2016, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und erlaubt sich in Bekämpfung des gesamten Bescheides auszuführen wie folgt: Herrn AA wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Gültigkeit seines Führerscheines hinsichtlich aller Klassen durch eine Befristung bis zum 5.4.2017 eingeschränkt. Außerdem wurde die Auflage erteilt, Harndrogentests in vierteljährlichen Abständen dem Gesundheitsreferat der BH Y vorzulegen. Begründet wurden die Maßnahmen damit, dass der Behörde ein amtsärztliches Gutachten vom 5.4.2016 vorliege aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nur bedingt unter den angeführten Auflagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Über den Hintergrund sowie den Inhalt der von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens verschweigt sich die Behörde bzw. scheint im Bescheid nichts zur Begründung auf. Wie sich aus der von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 5.4.2016 ergibt, bildet der Hintergrund der amtsärztlichen Untersuchung wohl ein in der Vergangenheit liegender Cannabis Gelegenheitskonsum, welcher zuletzt Ende Dezember 2015 erfolgt sei. Bei der Untersuchung waren keine frischen Drogeneinwirkungen feststellbar. Der Harndrogentests vom 7.3.2016 war ohne Befund. Trotzdem wurde eine erhöhte Rückfallgefährdung bescheinigt. Der angefochtene Bescheid wurde zu Unrecht erlassen. Zunächst ist anzuführen, dass der Bescheid mangelhaft ist und es dem Bescheid an einer entsprechenden Begründung fehlt. Es ist überhaupt nicht feststellbar, aufgrund welcher Grunderkrankung eine Führerscheinbefristung ausgesprochen wurde. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nie beim Lenken eines KFZ als von Suchmitteln beeinträchtigt angetroffen wurde. § 14 Abs 3 FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung kommen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nie beim Lenken eines KFZ als von Suchmitteln beeinträchtigt angetroffen wurde. Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung kommen. Allenfalls in Frage käme als Grundlage § 14 Abs 1 FSG-GV. Allenfalls in Frage käme als Grundlage Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV. Eine Suchtmittel-Abhängigkeit wurde vom Amtsarzt aber nicht einmal behauptet. Stattdessen ist im Gutachten „Gelegenheitskonsum“ festgehalten. Das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 5.4.2016 ist auch in sich widersprüchlich. Bei der Untersuchung waren keine frischen Drogeneinwirkungen feststellbar. Der Harndrogentest vom 7.3.2016 war ohne Befund. Trotzdem wurde vom Amtsarzt – dies überhaupt nicht nachvollziehbar- eine erhöhte Rückfallgefährdung bescheinigt. Die ausgesprochene Maßnahme ist nicht mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Einklang zu bringen. Der stRsp des VwGH ist klar zu entnehmen, dass eine Befristung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn eine Krankheit vorli3egt, bei welcher mit Eignung zum Lenken ausschließlich oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 02.04.2016 2012/11/0096, VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0196). Die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers und Vorschreibung von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen auf Cannabinoide sowie eine internistische Kontrolluntersuchung jährlich verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH, da beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließlich oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. (VwGH vom 02.04.2015 2012/110096, vom 02.04.2014 2012/11/0196). Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung wäre grundsätzlich, dass bei der Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließlich oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196).Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch Paragraph 3, Absatz 5, FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196). Beim gegenständlichen Bescheid fehlt es überhaupt an konkreten Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass in der Zukunft beim Beschwerdeführer mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Suchtmittelsucht gerechnet werden müsse. Da im konkreten Fall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit bzw. Sucht leidet, schon gar nicht, dass die konkrete Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand künftig maßgeblich verschlechtern könnte, erweist sich die Einschränkung des Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage der Nachuntersuchungen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Amtsarzt von einer erhöhten Rückfallgefährdung spricht, zumal dies im Bescheid nicht einmal festgestellt wurde und diese Annahme auch durch nichts gerechtfertigt ist, da der letzte Harndrogentest vom 7.3.2016 negativ war und der Amtsarzt selbst keine Suchtmittelabhängigkeit attestiert hat. In diesem Zusammenhang ist noch dazu darauf hinzuweisen, dass nach stRsp des VwGH ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis nach keinen gehäuften Missbrauch darstellt (VwGH 22.7.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis Erk. 27.2.2004, 2003/11/0209). Insgesamt ist daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Beweis wird angeboten durch: Vernehmung des Beschwerdeführers Z wegen Rechtswidrigkeit, Adresse1 Allenfalls ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes Insgesamt stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG Der Beschwerde Folge zu geben, 1.eine mündliche Verhandlung zu Vernehmung des Beschwerdeführers anzuberaumen und sodann 2.den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
- die verzeichneten Kosten zu Handen des einschreitenden Anwaltes zuzusprechen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., …“ Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II 285/2015 (FSG-GV), maßgeblich:Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2015, (FSG-GV), maßgeblich: „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 5.4.2017 und die ihm erteilte Auflage, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y in vierteljährlichen Abständen Harndrogentests vorzulegen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; Dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich sind. Es entspricht der ständigen gesicherten Judikaturen des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl VwGH vom
- Mai 2000, Zl. 99/11/0340 und vom
- April 2001, Zl. 2000/11/0231).Es entspricht der ständigen gesicherten Judikaturen des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt vergleiche VwGH vom
- Mai 2000, Zl. 99/11/0340 und vom
- April 2001, Zl. 2000/11/0231). Weiters entspricht es der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte, dass für führerscheinrechtliche Maßnahmen begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorlegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Diese Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vergleiche etwa VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020). Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges als von Suchtmitteln beeinträchtigt angetroffen werden konnte. § 14 Abs 3 FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges als von Suchtmitteln beeinträchtigt angetroffen werden konnte. Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf § 14 Abs 1 FSG-GV gestützt werden können. Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV gestützt werden können. Eine Abhängigkeit wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem ärztlichen Gutachten vom 5.4.2016 allerdings nicht einmal behauptet. Der Amtsarzt spricht selber von „Gelegenheitskonsum“ und lässt der attestierte negative aktuelle Harndrogentest schlussfolgern, dass beim Beschwerdeführer derzeit von einer Drogenabstinenz ausgegangen werde kann. Die Feststellung, wonach „bei erhöhter Ruckfallgefährdung“ und „Probierkonsum Kokain“ lediglich eine bedingte Eignung für die Gruppe 1 gegeben sei, ist weder durch Fakten untermauert und steht im völligen Widerspruch zur oben angeführten Judikatur. Die Einschätzungen des Amtsarztes der belangten Behörde, in welchen ein Verdacht auf eine konkrete Suchtgiftabhängigkeit, geknüpft an konkrete Sachverhaltselemente, nicht einmal ausdrücklich erwähnt wurde, konnten der Behörde keinen ausreichenden Hinweis für den Verdacht des Vorliegens einer Suchtmittelabhängigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer liefern. Erneut darf darauf hingewiesen werden, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Y geübte extensive Praxis führerscheinrechtlicher Maßnahmen bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits wiederholt beschwerdeanhängig war und immer wieder zu Aufhebungen der Bescheide der belangten Behörde führt. Dabei wurde die Bezirkshauptmannschaft Y in zahlreichen Erkenntnissen mit umfangreichen Judikaturhinweisen auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung hingewiesen (vgl etwa Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.5.2014, LVwG-2014/31/1307-3, sowie LVwG Tirol vom 26.5.2014, LVwG-2014/31/1378-2, zuletzt etwa LVwG Tirol 3.3.2016, LVwG-2015/13/2676-1 und LVwG Tirol 10.5.2016, LvWG-2016/31/0880-1).Dabei wurde die Bezirkshauptmannschaft Y in zahlreichen Erkenntnissen mit umfangreichen Judikaturhinweisen auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung hingewiesen vergleiche etwa Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.5.2014, LVwG-2014/31/1307-3, sowie LVwG Tirol vom 26.5.2014, LVwG-2014/31/1378-2, zuletzt etwa LVwG Tirol 3.3.2016, LVwG-2015/13/2676-1 und LVwG Tirol 10.5.2016, LvWG-2016/31/0880-1). Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG zukommenden Prüfbefugnis der gegenständlich festgestellte - und feststellbare - Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befristung und Auflagenvorschreibung war, konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein Absehen von den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen in Ermangelung einer attestierten Abhängigkeit indiziert war und fehlt es damit auch evidenter Maßen an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können.Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG zukommenden Prüfbefugnis der gegenständlich festgestellte - und feststellbare - Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befristung und Auflagenvorschreibung war, konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein Absehen von den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen in Ermangelung einer attestierten Abhängigkeit indiziert war und fehlt es damit auch evidenter Maßen an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1050.1