← Österreich

LVwG-2016/37/0802-2

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 69§ 7Art 130§ 33§ 34§ 65§ 36a§ 36c§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0802-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1961, ***, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z mit X. Dieser Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 13.03.1962, ***, aufgrund von bei der Verhandlung am 07.02.1962 getroffenen Parteienübereinkommen abgeändert und ergänzt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.04.1961, ***, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn. Dieser Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 13.03.1962, ***, aufgrund von bei der Verhandlung am 07.02.1962 getroffenen Parteienübereinkommen abgeändert und ergänzt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 07.11.1963, GZ ***, wurde in den EZ 1 II und 2 II, GB 81*** T, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Z mit X einverleibt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 07.11.1963, GZ ***, wurde in den EZ 1 römisch zwei und 2 römisch zwei, GB 81*** T, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn einverleibt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 14.10.1963, Zl ***, wurde in den EZ 3 II, 4 II, 5 II sowie 6 II, jeweils GB 82*** Z, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Z mit X einverleibt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 14.10.1963, Zl ***, wurde in den EZ 3 römisch zwei, 4 römisch zwei, 5 römisch zwei sowie 6 römisch zwei, jeweils GB 82*** Z, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn einverleibt. 2. Feststellungsverfahren: Mit Bescheid vom 08.02.2011, Zl ***, traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz infolge eines Antrages der Gemeinde Z auf Feststellung, ob (

  1. ua)bei der Agrargemeinschaft Z mit X Gemeindegut vorliege oder nicht, die folgenden Feststellungen:Mit Bescheid vom 08.02.2011, Zl ***, traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz infolge eines Antrages der Gemeinde Z auf Feststellung, ob (
  2. ua)bei der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn Gemeindegut vorliege oder nicht, die folgenden Feststellungen: → Feststellung, dass näher bezeichnete Grundstücke in EZ 1, GB 81*** T, ein Grundstück in EZ 2, ebenfalls GB 81*** T, sowie näher bezeichnete Grundstücke in EZ 5, EZ 7 und EZ 3, alle GB 82*** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, sind.Feststellung, dass näher bezeichnete Grundstücke in EZ 1, GB 81*** T, ein Grundstück in EZ 2, ebenfalls GB 81*** T, sowie näher bezeichnete Grundstücke in EZ 5, EZ 7 und EZ 3, alle GB 82*** Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind. → Feststellung, dass ein näher bezeichnetes Grundstück in EZ 1, GB 81*** T, ein näher bezeichnetes Grundstück in EZ 6 sowie weitere nähere bezeichnete Grundstücke in EZ 3, beide GB 82*** Z, nicht zum Gemeindegut zählen. → Ankündigung der Ersichtlichmachung der Agrargemeinschaft Z mit X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Grundbuch.Ankündigung der Ersichtlichmachung der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Grundbuch. Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z mit X hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. , Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte. Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides wurde die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 4, 5, 6 und 3, alle GB 82*** Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 22.05.2012, Zl ***, und im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1 und 2, beide GB 81*** T, durch Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 25.06.2012, Zl ***, ersichtlich gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl B 521/12-3, die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z mit X gegen den Bescheid des Landesagrarsenates in Tirol vom 15.03.2012, Zl ***, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl B 521/12-3, die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn gegen den Bescheid des Landesagrarsenates in Tirol vom 15.03.2012, Zl ***, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates in Tirol vom 15.03.2012, Zl ***, mit Beschluss vom 23.05.2013, Zl 2012/07/0146-8, abgelehnt. 3. Wiederaufnahmeverfahren: Die Agrargemeinschaft Z mit X hat mit Schriftsatz vom 05.12.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahren beantragt. Der Landesagrarsenat hat mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl ***, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn hat mit Schriftsatz vom 05.12.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahren beantragt. Der Landesagrarsenat hat mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl ***, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. 4. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes: Mit Bescheid vom 18.10.2013, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan vom 17.04.1961, Zahl ***, idgF durch einen Anhang abgeändert und mit dieser Abänderung den Anspruch der Gemeinde Z auf den Substanzwert an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Darüber hinaus wurde eine neue Verwaltungssatzung anstelle der mit Bescheid vom 28.12.1972, Zahl ***, genehmigten Satzung in Kraft gesetzt. Die gegen diesen Bescheid als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Z mit X und weiteren Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.03.2014, Zahl LVwG-2014/37/0028-3, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 18.10.2013, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan vom 17.04.1961, Zahl ***, idgF durch einen Anhang abgeändert und mit dieser Abänderung den Anspruch der Gemeinde Z auf den Substanzwert an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Darüber hinaus wurde eine neue Verwaltungssatzung anstelle der mit Bescheid vom 28.12.1972, Zahl ***, genehmigten Satzung in Kraft gesetzt. Die gegen diesen Bescheid als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn und weiteren Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.03.2014, Zahl LVwG-2014/37/0028-3, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von der Agrargemeinschaft Z mit X und von 70 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z mit X erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss (Spruchpunkt I.) und Erkenntnis (Spruchpunkt II.) vom 26.03.2015, Zahl Ra 2014/07/0028-8, zurück- und als unbegründet abgewiesen.Die dagegen von der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn und von 70 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss (Spruchpunkt römisch eins.) und Erkenntnis (Spruchpunkt römisch zwei.) vom 26.03.2015, Zahl Ra 2014/07/0028-8, zurück- und als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 05.02.2016, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.2013, Zahl ***, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 05.02.2016, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.2013, Zahl ***, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.02.2016, Zahl ***, haben insgesamt 33 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben und beantragt, näher bezeichnete Bestimmungen der in Kraft gesetzten Satzung sowie sämtliche Bestimmungen der Satzung, welche sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen.Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.02.2016, Zahl ***, haben insgesamt 33 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben und beantragt, näher bezeichnete Bestimmungen der in Kraft gesetzten Satzung sowie sämtliche Bestimmungen der Satzung, welche sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer verweisen zunächst auf ein von A34 vom März 2014 erstelltes Gutachten, wonach die Einrichtung eines weisungsgebundenen Substanzverwalters „offenkundig verfassungswidrig“ sei. Die den Substanzverwalter betreffenden Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 seien daher bei einer verfassungskonformen Interpretation nicht anzuwenden.Die Beschwerdeführer verweisen zunächst auf ein von A34 vom März 2014 erstelltes Gutachten, wonach die Einrichtung eines weisungsgebundenen Substanzverwalters „offenkundig verfassungswidrig“ sei. Die den Substanzverwalter betreffenden Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, seien daher bei einer verfassungskonformen Interpretation nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z mit X seien. Ihr Eigentum sei Eigentum im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig.Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn seien. Ihr Eigentum sei Eigentum im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilsrechts“. Dies sei jedoch unzulässig. Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, die TFLG-Novelle 2014, LGBl Nr 70/2014, widerspreche dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und dürfe daher nicht angewandt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, die TFLG-Novelle 2014, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, widerspreche dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und dürfe daher nicht angewandt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Davon ausgehend beantragen die Beschwerdeführer, näher bezeichnete Bestimmungen der neuen Satzung sowie generell alle Bestimmungen der Satzung, die sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaften § 34.

(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln. […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Abs 2 lit c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „Regulierungsplan § 65.
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.Paragraph 65,
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […]
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. […]Paragraph 87, […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 09.,

  1. und 11.02.
  2. Die vom Rechtsvertreter der 33 Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 07.03.2016 wurde am 07.03.2016 bei der Post aufgegeben und somit fristgerecht eingebracht.
  3. In der Sache: 2.
  4. Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft Z mit X wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.02.2011, Zahl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist bei der Agrargemeinschaft Z mit X von folgenden Prämissen auszugehen:Zur Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 08.02.2011, Zahl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist bei der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft Z mit X besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr *** in EZ 1 GB 81*** T, *** in EZ 2 GB 81*** T, *** in EZ 4 GB 82*** Z, *** in EZ 5 GB 82*** Z, *** in EZ 6 GB 82*** Z, *** in EZ 3 GB 82*** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 08.02.2011, Zl ***, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 4, 5, 6 und 3, alle GB 82*** Z, und im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1 und 2, beide GB 81*** T, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr *** in EZ 1 GB 81*** T, *** in EZ 2 GB 81*** T, *** in EZ 4 GB 82*** Z, *** in EZ 5 GB 82*** Z, *** in EZ 6 GB 82*** Z, *** in EZ 3 GB 82*** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 08.02.2011, Zl ***, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 4, 5, 6 und 3, alle GB 82*** Z, und im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1 und 2, beide GB 81*** T, ersichtlich gemacht. ● Die angeführten Grundstücke der EZ 4, 5, 6 und 3, alle GB 82*** Z, und der EZ 1 und 2, beide GB 81*** T, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z mit X. Der Substanzwert

§ 33Abs.

5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu. Die angeführten Grundstücke der EZ 4, 5, 6 und 3, alle GB 82*** Z, und der EZ 1 und 2, beide GB 81*** T, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu. ● Die Agrargemeinschaft Z mit X besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 17.04.1961, *** idgF definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Z.Die Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 17.04.1961, *** idgF definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Z. 2.2. Grundsätzliche Ausführungen zur Agrargemeinschaften/Gemeindegutsagrar-gemeinschaften: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120 a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120, a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.3. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung: 2.3.1. Abänderung eines Regulierungsplanes einschließlich einer Satzung:

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 haben

§ 36a

Abs 2 TFLG 1996 die in § 36 lit a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben

Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 die in Paragraph 36, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. Mit Bescheid vom 28.12.1972, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung die von der Vollversammlung am 16.11.1969 neu beschlossene Satzung genehmigt.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die aufgrund des Bescheides vom 28.12.1972, Zahl ***, geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde I. Instanz bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***,

§ 69Abs 1 lit c i

Vm § 36 TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung außer Kraft und eine neue Verwaltungssatzung – sie hat einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***, gebildet – in Kraft gesetzt.Die aufgrund des Bescheides vom 28.12.1972, Zahl ***, geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz bereits mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***,

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung außer Kraft und eine neue Verwaltungssatzung – sie hat einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***, gebildet – in Kraft gesetzt. Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 18.10.2013, Zahl ***, geltenden Satzungen durch eine neue Satzung zu ersetzen.Die belangte Behörde ist daher auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, die mit Bescheid vom 18.10.2013, Zahl ***, geltenden Satzungen durch eine neue Satzung zu ersetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch § 87 Abs 2 TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. 2.3.

  1. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z mit X. Ihr Eigentumsrecht sei verfassungsrechtlich geschützt, ein entschädigungsloser Entzug ihres Eigentums sei daher verfassungswidrig. Mit dem angefochtenen Bescheid höhle die belangte Behörde das Eigentumsrecht der Rechtsmittelwerber vollkommen aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Dieser verfassungswidrige Eingriff in ihre Eigentumsrechte widerspreche auch europarechtlichen Regelungen, insbesondere dem
  2. Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte.Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn. Ihr Eigentumsrecht sei verfassungsrechtlich geschützt, ein entschädigungsloser Entzug ihres Eigentums sei daher verfassungswidrig. Mit dem angefochtenen Bescheid höhle die belangte Behörde das Eigentumsrecht der Rechtsmittelwerber vollkommen aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Dieser verfassungswidrige Eingriff in ihre Eigentumsrechte widerspreche auch europarechtlichen Regelungen, insbesondere dem
  3. Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.04.1961, Zahl ***, in der Fassung des Bescheides vom 13.03.1962, Zahl ***, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Z auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 17.04.1961, Zahl ***, in der Fassung des Bescheides vom 13.03.1962, Zahl ***, aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Grundbedarfes beschränkt.Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.04.1961, Zahl ***, in der Fassung des Bescheides vom 13.03.1962, Zahl ***, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Z auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 17.04.1961, Zahl ***, in der Fassung des Bescheides vom 13.03.1962, Zahl ***, aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Grundbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid führt schon deswegen zu keinem Entzug der „Substanz“ und damit zu einem unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, da deren Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und ist aus diesen Gründen daher auch nicht verfassungswidrig. 2.3.3 Zu den bekämpften Satzungsbestimmungen: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel beantragt, die „ausdrücklich angefochtenen Satzungsbestimmungen“ betreffend die substanzberechtigte Gemeinde, den Substanzverwalter und die Pflicht zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ersatzlos zu beheben. Insbesondere nennen die Beschwerdeführer die nachfolgenden Satzungsbestimmungen: → § 1 Abs 2 (teilweise Aufhebung)Paragraph eins, Absatz 2, (teilweise Aufhebung) → § 2 Abs 1 lit b Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, → § 3, zweiter und dritter HalbsatzParagraph 3,, zweiter und dritter Halbsatz → § 4 Abs 2 lit fParagraph 4, Absatz 2, Litera f → § 5Paragraph 5 → § 6 Abs 1 lit a Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, → § 6 Abs 2Paragraph 6, Absatz 2 → § 8Paragraph 8 → alle weiteren Bestimmungen der Satzung, die sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 erfolgte Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des sogenannten Substanzverwalters, aufgrund dessen Weisungsgebundenheit als „offenkundig verfassungswidrig“ anzusehen sei. Diese Regelungen seien daher bei verfassungskonformer Interpretation nicht anzuwenden.Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, erfolgte Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, nämlich des sogenannten Substanzverwalters, aufgrund dessen Weisungsgebundenheit als „offenkundig verfassungswidrig“ anzusehen sei. Diese Regelungen seien daher bei verfassungskonformer Interpretation nicht anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer am Gemeindegut bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie gestützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua).Die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer am Gemeindegut bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie gestützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Beschwerdeführerin zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Beschwerdeführerin zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren. Das Erfordernis der Zustimmung des Substanzverwalters zu Beschlüssen des Ausschusses oder der Vollversammlung in „gemischten Angelegenheiten“ (§ 36c Abs 4 TFLG 1996) ergibt sich aus dem Umstand, dass auch der Substanzwert betroffen ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es dem Substanzverwalter verwehrt, in „gemischten Angelegenheiten“ ohne Zustimmung des Ausschusses oder der Vollversammlung Verfügungen zu treffen.Das Erfordernis der Zustimmung des Substanzverwalters zu Beschlüssen des Ausschusses oder der Vollversammlung in „gemischten Angelegenheiten“ (Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996) ergibt sich aus dem Umstand, dass auch der Substanzwert betroffen ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es dem Substanzverwalter verwehrt, in „gemischten Angelegenheiten“ ohne Zustimmung des Ausschusses oder der Vollversammlung Verfügungen zu treffen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum neu geschaffenen monokratischen Organ des Substanzverwalters liegt entsprechend diesen Darlegungen nicht vor. Die belangte Behörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im
  4. Unterabschnitt des
  5. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen (vgl Ausführungen im Kapitel 2.
  6. der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses).Die belangte Behörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im
  7. Unterabschnitt des
  8. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen vergleiche Ausführungen im Kapitel 2.
  9. der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses). Die

Spruchpunkt II. des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***, geltende Satzung stimmt mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die

Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 18.10.2013, Zahl ***, geltende Satzung stimmt mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Entgegen der Vorschrift des § 87 Abs 2 TFLG 1996 hat auch das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X die geltende Satzung nicht an die geänderten Regelungen angepasst und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 70/2014 vorgelegt. Auch dieses, § 87 Abs 2 TFLG 1996 widersprechende Verhalten des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X hat die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft zu setzen.Entgegen der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 hat auch das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn die geltende Satzung nicht an die geänderten Regelungen angepasst und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, vorgelegt. Auch dieses, Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 widersprechende Verhalten des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn hat die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft zu setzen. Zu den von den Beschwerdeführern ausdrücklich angeführten Bestimmungen der neuen Satzungen ist Folgendes festzuhalten: § 1 Abs 2:Paragraph eins, Absatz 2 : Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Anordnung des § 36a Abs 2 letzter Satz TFLG 1996.Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996. § 2 Abs 1 lit b:Paragraph 2, Absatz eins, lit b: Die substanzberechtigte Gemeinde ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs 1 Mitglied von Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (Gemeindegutsagrargemeinschaften). Diese gesetzliche Regelung entspricht der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt hat.Die substanzberechtigte Gemeinde ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, Mitglied von Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 (Gemeindegutsagrargemeinschaften). Diese gesetzliche Regelung entspricht der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt hat. § 3 zweiter und dritter Halbsatz:Paragraph 3, zweiter und dritter Halbsatz: Die Wahrung des Anspruches der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes ist verfassungsrechtlich geboten und ist folglich nicht als rechtswidrig anzusehen. Darüber hinaus gilt es noch Art 120a B-VG zu beachten, der die verfassungsrechtliche Grundlage bildet, durch Gesetz Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammenzufassen. Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Schon aus diesen Erwägungen widerspricht der in § 3 allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen zu müssen, nicht den gesetzlichen Bestimmungen.Darüber hinaus gilt es noch Artikel 120 a, B-VG zu beachten, der die verfassungsrechtliche Grundlage bildet, durch Gesetz Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammenzufassen. Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Schon aus diesen Erwägungen widerspricht der in Paragraph 3, allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen zu müssen, nicht den gesetzlichen Bestimmungen. § 4 Abs 2 lit f:Paragraph 4, Absatz 2, lit f:

§ 36c

Abs 2 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.

Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung. § 4 lit f widerspricht somit nicht der gesetzlichen Regelung des § 36c Abs 2 TFLG 1996 und ist folglich auch nicht rechtswidrig.Paragraph 4, Litera f, widerspricht somit nicht der gesetzlichen Regelung des Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996 und ist folglich auch nicht rechtswidrig. §§ 5, 6 lit a, 6 Abs 2 und 8 sowie alle weiteren Bestimmungen, die sich auf die „substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter“ beziehen:Paragraphen 5, 6, Litera a,, 6 Absatz 2 und 8 sowie alle weiteren Bestimmungen, die sich auf die „substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter“ beziehen: Dem Substanzverwalter obliegt in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben. Seine Aufgabe ist es daher, entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs 1 lit a, 6 Abs 2 und 8 entsprechen daher den gesetzlichen Vorgaben der §§ 36b ff TFLG 1996 und sind somit nicht rechtswidrig.Die Bestimmungen der Paragraphen 5, 6, Absatz eins, Litera a,, 6 Absatz 2 und 8 entsprechen daher den gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 36 b, ff TFLG 1996 und sind somit nicht rechtswidrig. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung steht im Einklang mit den durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den §§ 36a ff TFLG 1996. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der neue zweite Unterabschnitt des 2. Hauptstückes nicht verfassungswidrig. Vielmehr verfolgt dieser Abschnitt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren.Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung steht im Einklang mit den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der neue zweite Unterabschnitt des 2. Hauptstückes nicht verfassungswidrig. Vielmehr verfolgt dieser Abschnitt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren. 3. Mündliche Verhandlung: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel vom 07.03.2016 ausdrücklich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gefordert. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, denen eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Beschwerdeführer haben lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Beschwerdeführer haben lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI.römisch sechs. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft Z mit X handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Bei der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs über eine neue Satzung nicht vorgelegt.Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer greift der angefochtene Bescheid nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerde der in der Einleitung vor dem Spruch namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Z mit X gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2016, Zahl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch geringfügig zu berichtigen und die Bezeichnung der belangten Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die richtige Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ zu ersetzen (Spruchpunkt I.).Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer greift der angefochtene Bescheid nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerde der in der Einleitung vor dem Spruch namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Z mit römisch zehn gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2016, Zahl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch geringfügig zu berichtigen und die Bezeichnung der belangten Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ durch die richtige Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ zu ersetzen (Spruchpunkt römisch eins.). Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die in § 24 Abs 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags abzusehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags abzusehen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I 102/2014, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2014,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0802.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.