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{'item': 'LVwG-2015/41/1923-13'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 64§ 44a§ 9§ 25a§ 7b§ 7d§ 7f§ 7i§ 5§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1923-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als a) zu den Spruchpunkten I.)/1., 2 und 3. das Straferkenntnis hinsichtlich der Arbeitnehmerin BB behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beschäftigten Arbeitnehmerin

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt wird;zu den Spruchpunkten römisch eins.)/1., 2 und 3. das Straferkenntnis hinsichtlich der Arbeitnehmerin BB behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beschäftigten Arbeitnehmerin

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird;

  1. b)in Anwendung des § 20 VStG die über den Beschwerdeführer hinsichtlich des Arbeitnehmers CC und der Arbeitnehmerin DD verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt I.)/1. von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden), zu Spruchpunkt I./2. von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) und zu Spruchpunkt I.)/3. von jeweils Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) herabgesetzt werden, undin Anwendung des Paragraph 20, VStG die über den Beschwerdeführer hinsichtlich des Arbeitnehmers CC und der Arbeitnehmerin DD verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt römisch eins.)/1. von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden), zu Spruchpunkt römisch eins./2. von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) und zu Spruchpunkt römisch eins.)/3. von jeweils Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) herabgesetzt werden, und
  2. c)das Straferkenntnis zu Spruchpunkt I.)/4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt wird. das Straferkenntnis zu Spruchpunkt römisch eins.)/4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten I./1., 2. und 3. mit insgesamt Euro 400,-- neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins./1.,

  1. und
  2. mit insgesamt Euro 400,-- neu bestimmt.
  3. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 44aZ 1 VSt

G hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Täters dahingehend abgeändert, als im Spruchpunkt I.) die Wortfolgen „und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft“ und „jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991“ sowie der Spruchpunkt II.) hinsichtlich der Solidarhaftung der „Firma1“

§ 9Abs 7 VSt

G ersatzlos gestrichen werden.Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Täters dahingehend abgeändert, als im Spruchpunkt römisch eins.) die Wortfolgen „und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft“ und „jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991“ sowie der Spruchpunkt römisch zwei.) hinsichtlich der Solidarhaftung der „Firma1“

Paragraph 9, Absatz 7, VStG ersatzlos gestrichen werden. 4. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2015, Zahl V-***x, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I.) Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsinhaber der „Firma1“ mit Sitz in Z, Adresse2, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y W am 22.01.2015 gegen 17:15 Uhr beim Zielgelände U (VIP-Zelt der Firma3), Y, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des als Sicherheitsfachkraft beschäftigten Arbeitnehmers CC sowie die als Servicekraft beschäftigen Arbeitnehmerinnen BB und DD,

  1. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest für den 22.01.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat,
  2. keine Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  3. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  4. die von den Organen der Abgabenbehörde verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages übermittelt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.) § 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993 in der geltenden Fassung.Zu 1.) Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der geltenden Fassung. Zu 2.) § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAGZu 2.) Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGZu 3.) Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Zu 4.) § 7f Abs. 1 Z. 3 und § 7i Abs. 1 AVRAGZu 4.) Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

Zu 1.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 1.500,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 102 Stunden - § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG Zu 2.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 1.500,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 102 Stunden - § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt EUR 3.000,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 102 Stunden - § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Zu 4.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 1.500,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 102 Stunden - § 7i Abs. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • EUR 750,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 8.250,00 II.)römisch zwei.) Die „Firma1“ mit Sitz in Z, Adresse2, haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die „Firma1“ mit Sitz in Z, Adresse2, haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 05.08.2015, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. Die Beschwerde wurde begründet wie folgt: „Zum Vorwurf des Verstoßes nach § 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z 1 AVRAG: „Zum Vorwurf des Verstoßes nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG: Die Firma2 mit Sitz in Q beauftragte mein Unternehmen, die Firma1, Adresse2 in Z, anlässlich des U-Event 2015 als Subunternehmer in Y tätig zu werden. Für meine Mitarbeiter wurden Herrn EE bereits im Vorfeld diverse Unterlagen (Anmeldung zur Sozialversicherung, Führungszeugnis, IHK Sachkunde § 34a GeWo, Mitarbeiterstammblatt, Passbild) per E-Mail übermittelt. (Anlagen 1-3 Auszüge aus dem E-Mail Schriftverkehr mit Herrn EE) in der Annahme, dass er als Hauptauftragnehmer alle erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle veranlasst.Für meine Mitarbeiter wurden Herrn EE bereits im Vorfeld diverse Unterlagen (Anmeldung zur Sozialversicherung, Führungszeugnis, IHK Sachkunde Paragraph 34 a, GeWo, Mitarbeiterstammblatt, Passbild) per E-Mail übermittelt. (Anlagen 1-3 Auszüge aus dem E-Mail Schriftverkehr mit Herrn EE) in der Annahme, dass er als Hauptauftragnehmer alle erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle veranlasst. Hinzu kommt, dass unsere Personalplanung für diesen Auftrag stellenweise kurzfristig erfolgen musste. (Siehe Anlage 4: Auszug aus dem E-Mail Schriftverkehr mit Herrn EE). Zum Vorwurf des Verstoßes nach § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAG:Zum Vorwurf des Verstoßes nach Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG: Sowohl Herr CC als auch Frau DD wurden von mir zur Sozialversicherung angemeldet. Auf Nachfrage per E-Mail bei Herrn EE, welche Unterlagen noch fehlen würden, erhielt ich keine Information, dass gesonderte Bescheinigungen für die Ausübung erforderlich sind. (Anlage 3 und Anlage 4) Zum Vorwurf des Verstoßes nach § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z 1AVRAG: Keine Bereitstellung der Lohnunterlagen:Zum Vorwurf des Verstoßes nach Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins A, römisch fünf R, A, G, :, Keine Bereitstellung der Lohnunterlagen: Herr CC und Frau DD wurden bei unserem externen Lohnbüro als Mitarbeiter gemeldet. Die Abrechnung erfolgt anhand der tatsächlichen geleisteten Stunden anhand von Stundenlisten. Frau BB ist selbständig tätig. Die Abrechnung erfolgt auf Rechnungsbasis. Die Aussage von Frau BB, sie wäre unselbstständig für die Firma1 beschäftigt ist unrichtig. Dieses ist belegbar anhand von Rechnungen, die Frau BB bei vorangegangen Aufträgen an die Firma1 gestellt hat (Anlage 5). Zum Vorwurf des Verstoßes nach § 7f Abs. 1 Z 3 und § 7i Abs. 1 AVRAG: Keine Übermittlung der verlangten erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages:Zum Vorwurf des Verstoßes nach Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: Keine Übermittlung der verlangten erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages: Meine Mitarbeiter und ich haben zu keiner Zeit auf dem U-Event in Y gearbeitet. Wir sind am 22.01.2015 gegen 13 Uhr angereist und ausschließlich zu Zwecken der Begehung und Einweisung vor Ort gewesen. Die Zeiten auf dem Personenblatt von Herrn CC und Frau BB, seit 14:00 Uhr an dieser Arbeitsstelle zu sein, bezogen sich nicht auf den Dienstbeginn, welcher erst am Folgetag, den 23.01.2015 um 08:00 Uhr beginnen sollte. Hier erklärt sich auch die Angabe von Frau DD auf dem Personenblatt, die im Personenblatt den 23.01.2015 notierte, jedoch aufgrund dessen, dass sie bei der Kontrolle am 22.01.2015 vor Ort angetroffen wurde auf den 22.01.2015 korrigiert wurde. Ich erhielt am 22.01.2015 gegen 19:00 von meinem Auftraggeber Herrn EE von der Firma2 die Information, dass der Auftrag in Y abgebrochen wurde. Demnach kam es auch zu keiner Arbeitsaufnahme von mir und meinen Mitarbeitern am 23.01.2015 um 08:00 Uhr. Infolge dessen übermittelte ich auch die bei der Kontrolle verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, da es zu keinem Arbeitseinsatz meiner Firma in Y gekommen ist und wir bereits am 23.01.2015 wieder nach Z zurückreisten.“ Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y GZ V-***x und in jene des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2015/41/

  1. Schließlich wurde am 26.04.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin FF, Finanzpolizei Y W, Team 6*, einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsinhaber des Einzelunternehmens „Firma1“ mit dem Sitz in Z, Adresse
  2. Dieser wurde von der noch nicht im Registergericht aufscheinenden Firma2 bzw „Firma2x“, Q, als Subunternehmer beauftragt, beim U-Event in Y, Tirol beginnend mit 22.01.2015 Security - bzw Servicekraftdienste zu übernehmen. Unbestritten steht fest, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Y-W, Team 6*, am 22.01.2015 gegen 17:00 Uhr im Bereich des VIP-Zeltes der österreichischen Firma3 im Zielgelände des U-Events in Y auch die Service-Hostess DD und der Sicherheitsmann CC als ArbeitnehmerInnen der Firma1 sowie die für dieses Einzelunternehmen tätige Subunternehmerin BB – diese Personen waren am 22.01.2015 aus Z angereist – angetroffen wurden. DD und CC waren bei der Firma1 als ArbeitnehmerInnen gemeldet und wurden von diesem Unternehmen nach Österreich für Security (CC) und als Service - bzw Garderobendienste (DD) im VIP-Zelt der Firma3 bei U-Event für die österreichische Firma3 als Dienstleistungsempfänger entsandt, wobei die Tätigkeit der Firma1 als Subunternehmen der Firma2 mit Sitz in Q erfolgte. BB wiederum war für die Firma1 als Subunternehmerin tätig. Am 22.01.2015 fand ab 14:00 Uhr im VIP-Zelt der Firma3 eine Einweisung in die zu erbringenden Tätigkeiten statt und die Arbeitnehmer(innen) blieben daraufhin bis zur beschriebenen Kontrolle am Dienstort. Die Arbeitnehmer CC und DD sollten während des U-Events als unselbständige Beschäftige nach Stunden, bei freier Unterkunft und Verpflegung, beschäftigt werden. Als Arbeitsbeginn im VIP-Zelt war der 22.01.2015, 18:00 Uhr, geplant. Bei Einweisung in die Tätigkeit erklärte der Beschwerdeführer Herrn EE gegenüber, dass seine Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen erst am nächsten Tag mit der Arbeit beginnen würden. Bezüglich der Arbeitnehmer CC und DD wurden bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 6* die erforderlichen Sozialversicherungsdokumente (E 101 - bzw. A1 Formulare), ZKO3 - Meldungen und Lohnunterlagen am Arbeits-/Einsatzort nicht bereitgehalten. Dies geht aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der einvernommenen Zeugin FF und aus den Aufzeichnungen der Finanzpolizei hervor. Wenngleich der Beschwerdeführer ursprünglich der Meinung war, die A1-Sozialversicherungsdokumente bei der durchgeführten Finanzpolizeikontrolle vorgewiesen zu haben, musste er nach klarer Aussage der Zeugin FF, dass dies nicht der Fall gewesen sei, einräumen, dass wahrscheinlich Herr EE das Sozialversicherungsdokument A1 bei sich hatte und dass er den Finanzpolizeibeamten anlässlich ihrer Kontrolle keine Sozialversicherungsdokumente vorlegen konnte. Im gegenständlichen Fall hat es geschützte Aufbewahrungsmöglichkeiten vor Ort gegeben, die Bereithaltung der eingeforderten Unterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort war dem Beschwerdeführer zumutbar. Dass BB für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht als Arbeitnehmerin, sondern als Subunternehmerin tätig war, erhellt aus der vorgelegten Rechnung vom 06.12.2014, mit welcher diese an die Firma1 unter Anführung einer Rechnungs- und Steuernummer beim Finanzamt Z-Mitte als Kleinunternehmerin ein Honorar für eine durchgeführte Arbeit als Hostess bei der Firma4 Weihnachtsfeier geltend machte, sowie aus der E-Mail von BB vom 24.03.2016, in welcher Frau BB dem Landesverwaltungsgericht gegenüber diese dem Unternehmen des Beschwerdeführers erbrachte selbständige Leistung, auch für ihren Einsatz beim U-Event in Y bestätigte, wobei allerdings die vereinbarte Arbeit nicht zustande gekommen war und am nächsten Morgen (23.01.2015) gemeinsam wieder zurück nach Z gefahren seien. Auf die Subunternehmereigenschaft von Frau BB war darüber hinaus auch schon vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei (vgl Niederschrift vom 22.01.2015) ausdrücklich hingewiesen worden. Vom erkennenden Gericht ist somit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass BB zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.01.2015 vom Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmerin angestellt war, sondern für dessen Einzelunternehmen als Subunternehmerin tätig wurde bzw tätig werden sollte. Dass BB für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht als Arbeitnehmerin, sondern als Subunternehmerin tätig war, erhellt aus der vorgelegten Rechnung vom 06.12.2014, mit welcher diese an die Firma1 unter Anführung einer Rechnungs- und Steuernummer beim Finanzamt Z-Mitte als Kleinunternehmerin ein Honorar für eine durchgeführte Arbeit als Hostess bei der Firma4 Weihnachtsfeier geltend machte, sowie aus der E-Mail von BB vom 24.03.2016, in welcher Frau BB dem Landesverwaltungsgericht gegenüber diese dem Unternehmen des Beschwerdeführers erbrachte selbständige Leistung, auch für ihren Einsatz beim U-Event in Y bestätigte, wobei allerdings die vereinbarte Arbeit nicht zustande gekommen war und am nächsten Morgen (23.01.2015) gemeinsam wieder zurück nach Z gefahren seien. Auf die Subunternehmereigenschaft von Frau BB war darüber hinaus auch schon vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei vergleiche Niederschrift vom 22.01.2015) ausdrücklich hingewiesen worden. Vom erkennenden Gericht ist somit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass BB zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.01.2015 vom Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmerin angestellt war, sondern für dessen Einzelunternehmen als Subunternehmerin tätig wurde bzw tätig werden sollte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Team am Morgen nach der Kontrolle (23.01.2015) sofort wieder nach Z abreiste, wurden die bei der Kontrolle nicht vorgelegenen Unterlagen der Finanzpolizei nicht mehr übermittelt. Eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen ist der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 22.01.2015 nicht zu entnehmen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lauten – teilweise - wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lauten – teilweise - wie folgt:

§ 7bAbs.

1 AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch aufGemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
  2. bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  4. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
  1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  2. Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  3. Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderMessen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
  4. Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
  5. kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für eine Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
  6. Teilnahem und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.Teilnahem und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
  1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt
  2. Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  3. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalender-
  4. Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalender- tage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
  1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer, im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeit- geberin,
  3. Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
  4. Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  5. Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehm- er/in),
  6. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
  7. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,
  8. die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,
  9. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivertrages,
  11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  12. sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgaben-
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgaben- behörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

§ 7fAbs.

1 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen undGemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

  1. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7iAbs.

1 AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.

(4)Wer als 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder 2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder 3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Geschäftsinhaber des Einzelunternehmens „Firma1“ und nicht als nach außen zur Vertretung berufene Person einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu verantworten, weshalb die Anwendung des § 9 Abs 1 VStG 1991 nicht in Frage kommt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Geschäftsinhaber des Einzelunternehmens „Firma1“ und nicht als nach außen zur Vertretung berufene Person einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu verantworten, weshalb die Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 nicht in Frage kommt. Durch die Aufrechterhaltung des Vorwurfs mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258; 14.11.2002, 2000/09/0174; 28.02.2012, 2009/09/0211): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Es findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der § 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (vgl VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, und die darin angegebene weitere hg Judikatur).Durch die Aufrechterhaltung des Vorwurfs mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258; 14.11.2002, 2000/09/0174; 28.02.2012, 2009/09/0211): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Es findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der Paragraph 9, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe vergleiche VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, und die darin angegebene weitere hg Judikatur). Da der Beschwerdeführer somit jedenfalls selbst Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer CC und DD war, kann ihm die Straftat für seine Person zugerechnet werden. In seiner Beschwerde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die beiden Arbeitnehmer CC und DD nicht nach Österreich für eine Dienstleistung entsendet worden wären. Unter Entsendung versteht man das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist (VwGH 26.02.2015, RO 2014/11/0100; 14.12.2015, RA 2015/11/0083). Grundsätzlich handelt es sich bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer CC und DD als Sicherheitsmann bzw als Servicehostess um eine Entsendung, da diese als Arbeitnehmer des Subunternehmens „Firma1“ im Namen und unter der Leitung der deutschen „Firma2x“ länderübergreifend in Österreich tätig wurden und der Vertrag zwischen der „Firma2x“ und der Firma3 als Dienstleistungsempfänger bestand. Da die Arbeitstätigkeit sich nur auf eine Veranstaltung, nämlich das U-Event in Y, bezog, liegt auch eine vorübergehende Tätigkeit vor. Bei den Ausnahmebestimmungen des § 7b Abs 1a ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern, die für Arbeitgeber mit Sitz in EU/EWR-Staaten tätig werden, zu differenzieren, je nachdem ob ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegt: Erfolgt die grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages iSd Art 1 Abs 3 lit a der Entsenderichtlinie, liegt in den in § 7a Abs 1a AVRAG angeführten Fällen keine Entsendung vor, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd § 7b AVRAG vor (319 EBRV XXV. GP 4 f). Da im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag zwischen der „Firma2x“ und der Firma3 abgeschlossen wurde und das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers als Subunternehmen zum Einsatz gelangte, liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd § 7b AVRAG vor. Bei den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz eins a, ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern, die für Arbeitgeber mit Sitz in EU/EWR-Staaten tätig werden, zu differenzieren, je nachdem ob ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegt: Erfolgt die grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie, liegt in den in Paragraph 7 a, Absatz eins a, AVRAG angeführten Fällen keine Entsendung vor, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd Paragraph 7 b, AVRAG vor (319 EBRV römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 4 f). Da im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag zwischen der „Firma2x“ und der Firma3 abgeschlossen wurde und das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers als Subunternehmen zum Einsatz gelangte, liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd Paragraph 7 b, AVRAG vor. Bei der Kontrolle am 22.01.2015 wurden, wie vorher bereits ausgeführt, weder Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer CC und DD zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 bzw Sozialversicherungsdokument A1) noch Lohnunterlagen zur Überprüfung des diesen Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache bereitgehalten, obwohl im VIP-Zelt der Firma3 im U-Eventgelände in Y die Bereithaltung zumutbar war. Die Bereithaltung am Arbeits- bzw Einsatzort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach § 7 f AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV 319 XXV. GP 7). Durch die LSDB-RL (BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu den Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie stellen insbesondere in Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar (Prinz, PV-Info 7/2015, 7). In den LSDB-RL (S 23
  1. f)wird zur Unzumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort, nachweislich nicht möglich ist.Die Bereithaltung am Arbeits- bzw Einsatzort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach Paragraph 7, f AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV 319 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 7). Durch die LSDB-RL (BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu den Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie stellen insbesondere in Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar (Prinz, PV-Info 7 aus 2015,, 7). In den LSDB-RL (S 23
  2. f)wird zur Unzumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort, nachweislich nicht möglich ist. Von einer Sportveranstaltung in freier Natur ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da sich die Tätigkeiten der vom Beschwerdeführer beschäftigten CC und DD auf das VIP-Zelt beschränkten und sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar gewesen wäre. Zum Vorwurf im Straferkenntnis unter Spruchpunkt I/4., dass die von den Organen der Abgabenbehörde verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderungen zweitfolgenden Werktages übermittelt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der Beschwerdeführer mit seinen Arbeitnehmern am Morgen des nächsten Tages wieder nach Z abgereist ist und andererseits, dass die Frist zur Übermittlung innerhalb von zwei Tagen nur für den Fall gilt, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort unzumutbar war (EBRV 319 XXV. GP 7). Von einer Sportveranstaltung in freier Natur ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da sich die Tätigkeiten der vom Beschwerdeführer beschäftigten CC und DD auf das VIP-Zelt beschränkten und sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar gewesen wäre. Zum Vorwurf im Straferkenntnis unter Spruchpunkt I/4., dass die von den Organen der Abgabenbehörde verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderungen zweitfolgenden Werktages übermittelt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der Beschwerdeführer mit seinen Arbeitnehmern am Morgen des nächsten Tages wieder nach Z abgereist ist und andererseits, dass die Frist zur Übermittlung innerhalb von zwei Tagen nur für den Fall gilt, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort unzumutbar war (EBRV 319 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 7). Zusätzlich lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO 3 Meldungen vor, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wird. Die Arbeitnehmer CC und DD waren zum Zeitpunkt der Kontrolle (17:15 Uhr) bereits im Dienst, da der Dienstbeginn mit der Einweisung (Briefing) gegen 15:00 Uhr festzusetzen ist. Auch vorbereitende informierende Tätigkeiten sind bereits als Teil der Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, da sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort befindet und seine Arbeitskraft grundsätzlich zur Verfügung hält. Dass die vom Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer am 22.01.2015 gegen 13:00 Uhr angereist sind und nach dem Beziehen ihrer Zimmer anschließend bis zum Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei im VIP-Zelt der Firma3 ausschließlich zu Zwecken der Begehung und Einweisung vor Ort waren, wurde vom Beschwerdeführer selbst erklärt. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass der eigentliche Dienstbeginn ursprünglich erst gegen 18.00 Uhr, in weiterer Folge erst am Folgetag, dem 23.01.2015, um 08:00 Uhr beginnen sollte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber von CC und DD nicht spätestens eine Woche vor Tätigkeitsbeginn in Österreich eine Meldung bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen im Sinne des § 7B Abs 3 AVRAG erstattet hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber von CC und DD nicht spätestens eine Woche vor Tätigkeitsbeginn in Österreich eine Meldung bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen im Sinne des Paragraph 7 B, Absatz 3, AVRAG erstattet hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber für die beiden genannten ArbeitnehmerInnen keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 bzw Sozialversicherungsdokument A1) und auch keine Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes in deutscher Sprache am Einsatzort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 5 iVm Abs 8 Z 3 AVRAG und § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber für die beiden genannten ArbeitnehmerInnen keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 bzw Sozialversicherungsdokument A1) und auch keine Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes in deutscher Sprache am Einsatzort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens vorgebracht hat, dass er für seine Mitarbeiter Herrn EE, Firma2 in Q, für welche Firma sein Einzelunternehmen als Subunternehmer tätig wurde, bereits im Vorfeld diverse Unterlagen (Anmeldung zur Sozialversicherung, Führungszeugnis, IHK Sachkundeparagraph 34a GeWo, Mitarbeiterstammblatt, Passbild) per E-Mail übermittelt hat, in der Annahme, dass Herr EE als Hauptauftragsnehmer alle erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle veranlasst, weiters, dass die Personalplanung für diesen Auftrag stellenweise kurzfristig erfolgen musste, ist auf die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2016 hinzuweisen, dass ihm von einer Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle bzw der Breithaltung von Lohnunterlagen bzw des Sozialversicherungsdokumentes E101 nichts bekannt war und er von Herrn EE auf dieses Erfordernis auch nicht hingewiesen wurde. Es sei sicherlich ein Fehler von ihm gewesen, sich nicht bei der zuständigen Behörde (Bundesministerium bzw Bezirkshauptmannschaft) erkundigt zu haben, welche Unterlagen für die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in Y erforderlich sein würden. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm nunmehr spruchgemäß zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Hingegen war das Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten I.)/

  1. bis
  2. hinsichtlich der Servierkraft BB zur Einstellung zu bringen, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Niederschrift vom 22.01.2015 auf die Subunternehmereigenschaft von BB hingewiesen hat und BB mit E-Mail vom 24.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht gegenüber auch bestätigt hat, für das U-Event für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers als Subunternehmerin als Hostess/Garderobenkraft tätig geworden zu sein, für welche ebenfalls eine Rechnung geschrieben worden wäre, wenn die vereinbarte Arbeit zustande gekommen wäre. Auch wenn BB im ausgefüllten Personenblatt vom 22.01.2015 ihre Tätigkeit als nicht selbständige Tätigkeit beim Unternehmen Firma1 angekreuzt hat, ist im Zweifel für den Beschwerdeführer, auch aufgrund der beigebrachten Rechnung von BB an die Firma1 vom 06.12.2014, mit welcher sie für ihre Arbeit als Hostess bei der Firma4 Weihnachtsfeier am 04.12.2015 als Kleinunternehmerin unter Anführung einer Steuernummer beim Finanzamt Z-Mitte ein Honorar in Rechnung stellte, davon auszugehen, dass diese nicht als Arbeitnehmerin der Firma1, sondern als Subunternehmerin für dieses Unternehmen in Y tätig wurde. Hingegen war das Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten römisch eins.)/
  3. bis
  4. hinsichtlich der Servierkraft BB zur Einstellung zu bringen, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Niederschrift vom 22.01.2015 auf die Subunternehmereigenschaft von BB hingewiesen hat und BB mit E-Mail vom 24.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht gegenüber auch bestätigt hat, für das U-Event für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers als Subunternehmerin als Hostess/Garderobenkraft tätig geworden zu sein, für welche ebenfalls eine Rechnung geschrieben worden wäre, wenn die vereinbarte Arbeit zustande gekommen wäre. Auch wenn BB im ausgefüllten Personenblatt vom 22.01.2015 ihre Tätigkeit als nicht selbständige Tätigkeit beim Unternehmen Firma1 angekreuzt hat, ist im Zweifel für den Beschwerdeführer, auch aufgrund der beigebrachten Rechnung von BB an die Firma1 vom 06.12.2014, mit welcher sie für ihre Arbeit als Hostess bei der Firma4 Weihnachtsfeier am 04.12.2015 als Kleinunternehmerin unter Anführung einer Steuernummer beim Finanzamt Z-Mitte ein Honorar in Rechnung stellte, davon auszugehen, dass diese nicht als Arbeitnehmerin der Firma1, sondern als Subunternehmerin für dieses Unternehmen in Y tätig wurde. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Bereithaltung der genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort zumutbar war und darüber hinaus der Beschwerdeführer aufgrund der Kontrolle am 22.01.2015 gegen 17:15 Uhr am nächsten Tag in der Früh abgereist ist und die Arbeit sohin am U-Event nicht mehr fortgeführt hat, erweist sich der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis gegenüber erhobene Schuldvorwurf unter Spruchpunkt I.)/
  5. als nicht berechtigt, zumal sich darüber aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 22.01.2015 eine derartige Aufforderung auch nicht ergibt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes ebenfalls spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war. Auf die erfolgte Bestrafung unter den Spruchpunkten I.)/
  6. und
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird in diesem Zusammenhang noch einmal verwiesen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Bereithaltung der genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort zumutbar war und darüber hinaus der Beschwerdeführer aufgrund der Kontrolle am 22.01.2015 gegen 17:15 Uhr am nächsten Tag in der Früh abgereist ist und die Arbeit sohin am U-Event nicht mehr fortgeführt hat, erweist sich der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis gegenüber erhobene Schuldvorwurf unter Spruchpunkt römisch eins.)/
  8. als nicht berechtigt, zumal sich darüber aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 22.01.2015 eine derartige Aufforderung auch nicht ergibt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes ebenfalls spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war. Auf die erfolgte Bestrafung unter den Spruchpunkten römisch eins.)/
  9. und
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses wird in diesem Zusammenhang noch einmal verwiesen. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Nach § 7b Abs 8 AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 und Z 5 für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins und Ziffer 5, für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, es sind mehr als 3 Arbeitnehmer/Innen betroffen. Für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--.Nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, es sind mehr als 3 Arbeitnehmer/Innen betroffen. Für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Tatsachengeständnis im Hinblick auf die Nichteinholung der ZKO 3 Meldung und die Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, sowie der Lohnunterlagen am Einsatzort, weiters die Kurzfristigkeit der Organisation der Arbeitskräfteentsendung, als erschwerend nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Euro 3.000,-- und neben seinem Auto über kein Vermögen zu verfügen, Unterhaltspflicht für einen Sohn in der Höhe von monatlich Euro 355,-- wurde geltend gemacht. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Spruchpunkte I.)/
  11. bis
  12. je Arbeitnehmer/In jeweils die Mindeststrafe verhängt. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.)/
  13. bis
  14. je Arbeitnehmer/In jeweils die Mindeststrafe verhängt.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weshalb unter Heranziehung des § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte. Damit wurden über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weshalb unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte. Damit wurden über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VstG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VstG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.1923.13

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