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{'item': 'LVwG-2015/14/1844-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1844-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 02.07.2015, Zl ****1, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 02.07.2015, Zl ****1, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall € 40,- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall € 40,- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, haben am 19.06.2015 um 23.47 Uhr in X, Adresse 1, Lokal L folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, haben am 19.06.2015 um 23.47 Uhr in römisch zehn, Adresse 1, Lokal L folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben am 19.06.2015 im Lokal „L“, Adresse 1, alkoholische Getränke in Form von „Eristoff Ice“ an Jugendliche weitergegeben und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem § 18 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz begangen.Sie haben am 19.06.2015 im Lokal „L“, Adresse 1, alkoholische Getränke in Form von „Eristoff Ice“ an Jugendliche weitergegeben und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz begangen. Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 200,00 4 Tage § 21 Abs 1 lit d Tiroler Jugendschutzgesetz 1994Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 20,00 € 220,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Frau B, ich haben gegen den Beamte sicher nichts aber wie ich sehe, er hat was gegen mich und warum keine Ahnung??? bevor Sie den Fall beurteilen und mich wieder bestrafen hätten Sie seine Aussage durch lesen müssen. Anonymer Anruf bedeutet für mich wenigstens, jemand will mir Ärger bringen, wer die Wahrheit sagt, hat keine Angst um seinen Namen bekannt zu geben, vielleicht sehen Sie das anders, es auch kein Problem jeder hat seine Meinung. der Beamte hat auch seine Meinung wenn er mich nervös beschreibt ob das die Wahrheit ist????? jeder Mensch ist anders und denkt anders, was er Nervös fand vielleicht finden Sie oder ich anders, angenommen war ich nervös. ist das ein Grund um mich zu beschuldigen? meine Aussagen stimmen mit der Aussage der Mädchen und trotzdem er geht nach Gefühl und mein Ausschauen und er ist bei Ihnen glaubwürdig und ich nicht und die 2 Mädchen auch nicht. der Beamte sagte: sie sind Minderjährige und sie sind nicht minderjährige alle sind über 16 Jahre, da habe ich Ausweiskontrolle gefühlt. ein Mädchen sagte ihm sie hat zu wenig Geld für eine Eristoff Eis-Flasche, wie bekommt sie denn eine Flasche wenn sie zu wenig Geld hat? stimmt wir haben Über Eristoff gesprochen und wie es teuer ist, aber sie bekam keine Eristoff Eis-Flasche. wenn der Beamte ihm sicher ist, dass es Eristoff-Flaschen am Tisch gab, warum kam er nicht sofort ins Lokal und nahm die Flaschen selber in die Hand? ich weiß er hat Erfahrung in diesem Geschäft aber das bedeutet nicht auch dass er immer recht hat. Er ist genau wie ich ein Mensch und kann sich irren. ich stehe zu meine Taten, aber ich bin nicht bereit für seine Theorien und Vermutungen zu zahlen. ich bitte Sie gleichzeitig um Ihren Schutz falls er sich über den Fall ärgert und aus Wut will jedes Mal beim Dienst vorbei kommen und das Lokal kontrollieren. es bringt mir nicht gutes, es ist Geschäftsbeschädigung und das verstehen Sie bestimmt gut. ich bitte Sie noch einmal seine Aussage durch zu lesen und diese Strafe zu stornieren. Danke für Ihr Verständnis und Ihre Arbeit.“ In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 28.04.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Gemeindeaufsichtsorgane C C sowie D D. Ferner wurde Einsicht genommen in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt X mit der Zahl ****1.In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 28.04.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Gemeindeaufsichtsorgane C C sowie D D. Ferner wurde Einsicht genommen in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn mit der Zahl ****
  7. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer betreibt das Lokal „L“ welches in X, Adresse 1 situiert ist. Der Beschwerdeführer betreibt das Lokal „L“ welches in römisch zehn, Adresse 1 situiert ist. Am 19.06.2015 um 23.18 Uhr erhielt die Streife „MÜG 20“ per Funk eine Mitteilung, wonach ein anonymer Anrufer angegeben hat, dass in diesem Lokal mehrere minderjährige Personen Alkohol konsumieren. Die Gemeindeaufsichtsorgane C C sowie D D fuhren zum angegebenen Lokal hin. Sie stiegen aus ihrem Streifenfahrzeug und gingen am Lokal vorbei. Durch das Fenster des Lokals konnten sie wahrnehmen, dass drei Jugendliche im Lokal sitzen (zwei weibliche Personen und ein Bursche) die vor sich jeweils ein Alkopopgetränk (Eristoff Ice) vor sich gehabt hatten. Sie konnten beobachten, dass die Getränke vom Beschwerdeführer weggetragen worden sind, als er sie bemerkte. Die Aufsichtsorgane haben die drei Jugendlichen vor das Lokal gebeten und wurden deren Personalien aufgenommen. Gegenüber den Aufsichtsorganen erklärten die Jugendlichen, dass sie nicht gewusst haben, dass sie keine Alkopops trinken dürfen. In weiterer Folge wurde der Sachverhalt betreffend der Jugendlichen angezeigt und mit ihnen von der zuständigen Behörde ein Gespräch geführt. Auch der Beschwerdeführer wurde vor das Lokal gebeten und ihm der Sachverhalt erklärt. Laut Anzeige gab der Beschwerdeführer an, dass er den Jugendlichen versehentlich „Eristoff Ice“ serviert hätte. Er führte aus, dass einer der Jugendlichen zu wenig Geld gehabt hätte und er deshalb ein „Eristoff Ice“ servierte. Anlässlich der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass er nicht Eristoff Ice serviert habe. Eine der Jugendlichen habe einen Weißsauer bestellt, die andere einen Desperados. Der dritte habe nichts trinken wollen. Der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf sei nicht gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die Wahrnehmung der Gemeindeaufsichtsorgane richtig ist. Zu diesen steht der Beschwerdeführer in keinem Verhältnis. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie ihm einen falschen Sachverhalt anlasten wollen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsorgane als Zeugen einvernommen worden sind und daher verpflichtet sind die Wahrheit zu sagen. Hinzu kommt noch, dass die Beamten nicht von sich aus eine Kontrolle gemacht haben, sondern sie darüber informiert wurden, dass sich im Lokal minderjährige Personen befinden, die Alkohol konsumieren, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. Die Kontrolle hat ergeben, dass die diesbezüglichen Angaben in der telefonischen Anzeige stimmen und daher der angezeigte Sachverhalt richtig ist. Nach § 367a GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.Nach Paragraph 367 a, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. § 21 Abs 1 lit d Tiroler Jugendschutzgesetz normiert, dass der derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, in Fällen nach lit c bis e mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen dem § 18 Abs 1 und 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt. Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Jugendschutzgesetz normiert, dass der derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, in Fällen nach Litera c bis e mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins und 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass vom Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Handlung begangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.06.2008, Zl 2006/11/0222 ausgeführt, dass die Bestimmung des § 114 GewO die speziellere Norm zu § 16 Abs 1 Kärntner Jugendschutzgesetz ist und ein Gastgewerbetreibender nicht nach beiden Bestimmungen bestraft werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.06.2008, Zl 2006/11/0222 ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 114, GewO die speziellere Norm zu Paragraph 16, Absatz eins, Kärntner Jugendschutzgesetz ist und ein Gastgewerbetreibender nicht nach beiden Bestimmungen bestraft werden kann. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass im Gegenstandsfall mit dem von der Bürgermeisterin der Stadt X erhobenen Schuldvorwurf nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen wurde, sodass die Beschwerde nicht berechtigt ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass im Gegenstandsfall mit dem von der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn erhobenen Schuldvorwurf nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen wurde, sodass die Beschwerde nicht berechtigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass diese sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und der Beschwerdeführer durch die von der Bürgermeisterin der Stadt X verhängte Geldstrafe nicht strenger bestraft wurde, als wenn er nach § 114 GewO bestraft worden wäre. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass diese sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und der Beschwerdeführer durch die von der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn verhängte Geldstrafe nicht strenger bestraft wurde, als wenn er nach Paragraph 114, GewO bestraft worden wäre. Die Beschwerde ist somit nicht berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1844.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.