RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/21/0868-2; LVwG-2015/21/0869-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des A A, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.01.2015, Zl ****/13, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Zum Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Landespolizeidirektion Tirol den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers, der am 30.12.2013 zusammen mit einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.09.2013, Zl ****/13, eingebracht wurde, abgewiesen, da die für die Genehmigung des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht der Behörde nicht vorlagen. In der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, rechtzeitig Berufung zu erheben. Er habe die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes erhalten und sei der Angelegenheit auch umgehend nachgegangen. Bei der Post sei das Schriftstück jedoch nicht greifbar gewesen. Er habe umgehend bei der Post Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe dann nichts mehr von der Post gehört. Der Vorwurf der Behörde, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einer gröblichen Außerachtlassung der zumutbaren Aufmerksamkeit, entspreche nicht dem Maßstab, der an den Beschuldigten als Ausländer, der kaum deutsch spreche und juristisch nicht gebildet sei, anzulegen sei. Faktum sei ein offenbar mangelhafter Zustellvorgang, wodurch der Beschuldigte nicht die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück, wie im Gesetz vorgesehen, bei der Post zu beheben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, alles Mögliche unternommen zu haben, um seine Rechte zu wahren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne daher sehr wohl von einem minderen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Das Hindernis, welches die Säumnis verursacht habe, nämlich die Unkenntnis über das Straferkenntnis, sei erst am 09.12.2013, im Zuge der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, weggefallen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtzeitig und berechtigt gewesen und hätte von der Erstbehörde bewilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom 12.01.2015, Zl ****/13, aufheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.04.2015 zur Frage des Beschwerdeverfahrens bei der Post AG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine der Parteien eine solche beantragt hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den Akten hervorgeht. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass dem Beschuldigten am 09.07.2013 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in dessen Wohnung diverse Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Ausübung illegaler Prostitution nachgewiesen werden konnten. Mit Schreiben vom 09.09.2013, welches vom Beschuldigten am selben Tag eigenhändig übernommen wurde, wurde er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretungen zur Rechtfertigung aufgefordert. Von diesem Rechtfertigungsrecht machte er keinen Gebrauch. Am 23.09.2013 wurde gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen. Dieses wurde ihm am 26.09.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schriftstück wurde innerhalb der Abholfrist vom Beschuldigten nicht behoben. Am 14.10.2013 erfolgte die Rücksendung des Schriftstückes an die Behörde. Mit Schreiben vom 18.10.2013 wurde der Beschuldigte zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Diese Aufforderung wurde vom Beschuldigten am 10.12.2013 eigenhändig übernommen. Der Beschuldigte erhob am 05.11.2013 in der zuständigen Postfiliale Beschwerde, weil das behördliche Schriftstück nicht mehr auffindbar war. Das behördliche Schriftstück lag während der gesamten Abholfrist abholbereit in der zuständigen Postfiliale und wurde erst nach Ablauf der Frist an die Behörde zurückgesandt (schriftliche Bestätigung der Post AG vom 05.11.2013; Stellungnahme der LPD vom 29.04.2015). Der Beschuldigte hat selbst angegeben, die Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben. Wann genau er die Verständigung zur Kenntnis genommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch lässt sich in Zusammenschau aller Fakten nur der einzige logische Schluss ziehen, dass der Beschuldigte erst am 05.11.2013 versucht hat, das Schriftstück bei der Post zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Schriftstück gar nicht mehr in der Post-Filiale sein, da es bereits am 14.10.2013, nach Ablauf der Abholfrist, an die bescheiderlassende Behörde retourniert wurde (Retourenschein RSa-Brief). III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 63Paragraph 63
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)…
(3)…
(4)…
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. § 71Paragraph 71
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. (…) § 72Paragraph 72
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24Paragraph 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)…
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung gem § 17 Zustellgesetz am 26.09.2013 auszugehen ist. Der Beschuldigte hat bestätigt, die Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben. Vorweg ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung gem Paragraph 17, Zustellgesetz am 26.09.2013 auszugehen ist. Der Beschuldigte hat bestätigt, die Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben. Die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre zu bewilligen gewesen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 605). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, wonach das Schriftstück bei der Post nicht greifbar gewesen sei, er schlecht Deutsch spreche und über keinerlei juristische Bildung verfüge, können nicht als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG angesehen werden. Es bedarf keiner juristischen Bildung um ein Schriftstück rechtzeitig bei der Post abzuholen. Mangelnde Deutsch-Kenntnisse stellen nach der Judikatur ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH, 16.1.2007, 2006/18/0369). Dass das Schriftstück am 05.11.2013 bei der zuständigen Postfiliale nicht (mehr) greifbar war, ist vollkommen logisch und vorhersehbar, nachdem es innerhalb der Abholfrist nicht vom Beschuldigten behoben wurde. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass das Schriftstück bis zum 14.10.2013 in der Postfiliale bereit lag und sodann mangels Behebung an die Behörde retourniert wurde. Nachdem der Beschuldigte am 05.11.2013 die Beschwerde bei der Post AG erhob, ist davon auszugehen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt versucht hat, das Schriftstück zu beheben. Dass sich das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Postfiliale befand, ist allein dem Beschuldigten zuzuschreiben und hätte von ihm verhindert werden können.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, wonach das Schriftstück bei der Post nicht greifbar gewesen sei, er schlecht Deutsch spreche und über keinerlei juristische Bildung verfüge, können nicht als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG angesehen werden. Es bedarf keiner juristischen Bildung um ein Schriftstück rechtzeitig bei der Post abzuholen. Mangelnde Deutsch-Kenntnisse stellen nach der Judikatur ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH, 16.1.2007, 2006/18/0369). Dass das Schriftstück am 05.11.2013 bei der zuständigen Postfiliale nicht (mehr) greifbar war, ist vollkommen logisch und vorhersehbar, nachdem es innerhalb der Abholfrist nicht vom Beschuldigten behoben wurde. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass das Schriftstück bis zum 14.10.2013 in der Postfiliale bereit lag und sodann mangels Behebung an die Behörde retourniert wurde. Nachdem der Beschuldigte am 05.11.2013 die Beschwerde bei der Post AG erhob, ist davon auszugehen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt versucht hat, das Schriftstück zu beheben. Dass sich das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Postfiliale befand, ist allein dem Beschuldigten zuzuschreiben und hätte von ihm verhindert werden können. Es war zwar nicht feststellbar, ob der Beschuldigte die Verständigung von der Hinterlegung noch während der Abholfrist oder erst danach zur Kenntnis genommen hat; dies spielt jedoch für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, da sein Verhalten in beiden gedachten Varianten als auffallend sorglos einzustufen ist. Die Zustellung durch Hinterlegung am 26.09.2013 erfolgte ordnungsgemäß und hatte der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen. Der Beschuldigte hat kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt, dass ihn daran gehindert hätte, das hinterlegte Schriftstück innerhalb der vorgesehenen Abholfrist abzuholen und rechtzeitig Berufung dagegen zu erheben. Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, seine Post regelmäßig durchzusehen und ist es allein seiner Sphäre zuzurechnen, wenn er dies unterlässt. In den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschuldigten scheinen einschlägige Vorstrafen auf, sodass dem Beschuldigten nicht nur der Ablauf eines solchen Verfahrens, sondern auch die Wichtigkeit der Wahrung verwaltungsstrafrechtlicher Fristen bekannt war. Zudem wusste der Beschuldigte, dass gegen ihn ein neuerliches Verfahren anhängig ist, da er nicht nur im Zuge der Kontrolle am 09.07.2013 über den Tatvorwurf belehrt wurde, sondern auch aufgrund der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung, welche er am 09.09.2013 eigenhändig übernommen hat, über das anhängige Verfahren informiert war. Aus der Hinterlegungsanzeige gingen außerdem der Absender und die Geschäftszahl hervor. Sowohl das Nicht-Abholen des Schriftstückes innerhalb der Abholfrist bei rechtzeitiger Kenntnisnahme von der Hinterlegung als auch das Nicht-Erkundigen bei der bescheiderlassenden Behörde nach Ende der Abholfrist stellen gröbliche Außerachtlassungen der zumutbaren Aufmerksamkeit dar. Der Vorwand des Beschuldigten, das Schriftstück sei bei der Post nicht mehr auffindbar gewesen, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen. Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags durch die Verwaltungsbehörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.21.0868.2