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{'item': 'LVwG-2015/43/1029-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1029-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A C und des B C , Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.04.2016, Zl XXX-X/XXX-XXXX,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A C und des B C , Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.04.2016, Zl XXX-X/XXX-XXXX, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.04.2016, Zl XXX-X/XXX-XXXX, wurde die Baubewilligung für eine Wohnanlage auf Gst Nr 5**/1, KG X, erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.04.2016, Zl XXX-X/XXX-XXXX, wurde die Baubewilligung für eine Wohnanlage auf Gst Nr 5**/1, KG römisch zehn, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des östlich unmittelbar an den Bauplatz anschließenden Grundstücks 5**/1, KG X. Für den Bauplatz liegt ein Bebauungsplan vor (B/***/**/2014, in Kraft seit 10.02.2015), welcher im östlichen, den Beschwerdeführern zugewandten Bereich des Bauplatzes einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA vorsieht. Des Weiteren ist im Bebauungsplan die Einhaltung des Mindestabstands nach § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2011 vorgeschrieben.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des östlich unmittelbar an den Bauplatz anschließenden Grundstücks 5**/1, KG römisch zehn. Für den Bauplatz liegt ein Bebauungsplan vor (B/***/**/2014, in Kraft seit 10.02.2015), welcher im östlichen, den Beschwerdeführern zugewandten Bereich des Bauplatzes einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA vorsieht. Des Weiteren ist im Bebauungsplan die Einhaltung des Mindestabstands nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 vorgeschrieben. Die gegenständlich geplante Wohnanlage besteht aus 3 Häusern (a bis c), wobei lediglich das Haus c zur gemeinsamen Grundgrenze hin gelegen ist. Letzteres weist einen höchsten Punkt von 631,00 müA auf. Im nordöstlichen Eck des Stiegenhauses weist das Haus c eine Wandhöhe von 9,09 m bei einem horizontalen Abstand von 5,65 m von der Grundgrenze auf. Im äußersten nordöstlichen Eck des Gebäudes beträgt die Wandhöhe 9,21 m bei einem horizontalen Abstand von 5,98 m. Der Baukörper weist oberhalb von 9,09 bzw. 9,21 m auf der den Beschwerdeführern zugewandten Seite ein Mansardendach, im Übrigen ein Flachdach auf. Das Bestandsgelände fällt minimal von Süd nach Nord ab. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen (insbesondere dem Lageplan, dem Schnitt C-C sowie der Ansicht Ost) und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, […] beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Parteistellung bzw den Parteirechten der Beschwerdeführer Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit grenzt das Grundstück der Beschwerdeführer unmittelbar an den Bauplatz an (vgl lit a leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 6 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert (vgl lit b leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit grenzt das Grundstück der Beschwerdeführer unmittelbar an den Bauplatz an vergleiche Litera a, leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 6 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert vergleiche Litera b, leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte).Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde, wie schon ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, darauf, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem Raumordnungskonzept der Marktgemeinde X nicht vereinbar sei. Sie sprechen sich diesbezüglich ausdrücklich gegen die Gebäudehöhe aus, aufgrund derer es ihrerseits zu einer massiven Beeinträchtigung in Bezug auf Licht und Sonneneinstrahlung käme. Es sei mit mindestens 2 Monaten weniger direkter Sonneneinstrahlung in den Übergangsmonaten zu rechnen. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde, wie schon ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, darauf, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem Raumordnungskonzept der Marktgemeinde römisch zehn nicht vereinbar sei. Sie sprechen sich diesbezüglich ausdrücklich gegen die Gebäudehöhe aus, aufgrund derer es ihrerseits zu einer massiven Beeinträchtigung in Bezug auf Licht und Sonneneinstrahlung käme. Es sei mit mindestens 2 Monaten weniger direkter Sonneneinstrahlung in den Übergangsmonaten zu rechnen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn im Bauverfahren (siehe oben) ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern zwar nicht zukommt, die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts einzufordern – sich gegen eine allfällige Überschreitung der zulässigen Höhen zu Wehr zu setzen, ist den ihnen jedoch im Rahmen des § 26 Abs. 3 lit. c bzw e TBO 2011 möglich. Da für den Bauplatz ein Bebauungsplan vorliegt, sind dessen Festlegungen für das gegenständliche Bauvorhaben bindend. Der Bebauungsplan sieht im östlichen, den Beschwerdeführern zugewandten Bereich des Bauplatzes einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA vor. Des Weiteren ist die Einhaltung des Mindestabstands nach § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2011 vorgeschrieben. Das bedeutet, dass jeder Punkt auf der Außenhauthaut der zu errichtenden baulichen Anlage gegenüber den Grenzen des Bauplatzes mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6 fache des lotrechten Abstands zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 4 m, beträgt.Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn im Bauverfahren (siehe oben) ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern zwar nicht zukommt, die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts einzufordern – sich gegen eine allfällige Überschreitung der zulässigen Höhen zu Wehr zu setzen, ist den ihnen jedoch im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, bzw e TBO 2011 möglich. Da für den Bauplatz ein Bebauungsplan vorliegt, sind dessen Festlegungen für das gegenständliche Bauvorhaben bindend. Der Bebauungsplan sieht im östlichen, den Beschwerdeführern zugewandten Bereich des Bauplatzes einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA vor. Des Weiteren ist die Einhaltung des Mindestabstands nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 vorgeschrieben. Das bedeutet, dass jeder Punkt auf der Außenhauthaut der zu errichtenden baulichen Anlage gegenüber den Grenzen des Bauplatzes mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6 fache des lotrechten Abstands zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 4 m, beträgt. Wie bereits oben festgestellt, weist die vorliegende Planung einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA auf und steht damit im Einklang mit dem Bebauungsplan. In Bezug auf die Einhaltung des nach § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2011 erforderlichen Mindestabstands sind jene Gebäudepunkte zu betrachten, welche aufgrund ihres Abstands von der Grundgrenze und des Verlaufs des Bestandsgeländes (welches leicht von Süd nach Nord abfällt) am „ungünstigsten“ gelegen sind. Es handelt sich hierbei das nordöstliche Eck des Stiegenhauses unter das äußerste nordöstliche Eck des Gebäudes. Aufgrund der an diesen Punkten festgestellten Wandhöhen lässt sich errechnen, dass das Haus c an den maßgeblichen Punkten einen horizontalen Abstand von der Bauplatzgrenze von mindestens 5,454 m (nordöstliches Eck des Stiegenhauses) bzw 5,526 m (äußerstes nordöstliches Eck des Gebäudes) aufweisen müsste. Tatsächlich liegen Abstände von 5,65 m bzw. 5,98 m vor sodass – da oberhalb der Außenwände durch das Mansardendach eine entsprechende Abschrägung hergestellt wird – die Erfordernisse des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2011 jedenfalls eingehalten sind.Wie bereits oben festgestellt, weist die vorliegende Planung einen obersten Gebäudepunkt von 631 müA auf und steht damit im Einklang mit dem Bebauungsplan. In Bezug auf die Einhaltung des nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 erforderlichen Mindestabstands sind jene Gebäudepunkte zu betrachten, welche aufgrund ihres Abstands von der Grundgrenze und des Verlaufs des Bestandsgeländes (welches leicht von Süd nach Nord abfällt) am „ungünstigsten“ gelegen sind. Es handelt sich hierbei das nordöstliche Eck des Stiegenhauses unter das äußerste nordöstliche Eck des Gebäudes. Aufgrund der an diesen Punkten festgestellten Wandhöhen lässt sich errechnen, dass das Haus c an den maßgeblichen Punkten einen horizontalen Abstand von der Bauplatzgrenze von mindestens 5,454 m (nordöstliches Eck des Stiegenhauses) bzw 5,526 m (äußerstes nordöstliches Eck des Gebäudes) aufweisen müsste. Tatsächlich liegen Abstände von 5,65 m bzw. 5,98 m vor sodass – da oberhalb der Außenwände durch das Mansardendach eine entsprechende Abschrägung hergestellt wird – die Erfordernisse des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 jedenfalls eingehalten sind. Es ergibt sich demnach, dass die geplante Höhe des Bauprojekts in dem für die Beschwerdeführer maßgeblichen Bereich den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht. Insofern als die Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, dass der genannte Bebauungsplan nicht mit dem örtlichen Raumordnungskonzept vereinbar sei, ist ihnen zu entgegnen, dass der Bebauungsplan B/***/**/2014 ordnungsgemäß kundgemacht und damit erlassen sowie von der Aufsichtsbehörde geprüft wurde. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes bestehen seitens des erkennenden Gerichts auch keine inhaltlichen Bedenken gegenüber diesem Bebauungsplan. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte geotechnisch Gutachten setze sich nicht mit der Problematik des geplanten Retentionsbeckens und dessen Auswirkungen auf die Hangverbauung auseinander und erlaube somit keinen Rückschluss auf die Gefährdung der Hangstabilität durch das Bauprojekt. Hierbei handelt es sich nicht um eine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 3 TBO 2011, weshalb dieses Argument seitens des Nachbarn im Bauverfahren nicht wirksam eingewendet werden kann.Hierbei handelt es sich nicht um eine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, weshalb dieses Argument seitens des Nachbarn im Bauverfahren nicht wirksam eingewendet werden kann. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die Höhe des vorliegenden Bauvorhabens in ihrem Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände bzw. Maximalhöhen nicht beeinträchtigt sind, weshalb ihre Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Soweit sich ihr Beschwerdevorbringen auf geotechnische Bedenken stützt, ist es unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.1029.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.