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{'item': 'LVwG-2016/20/0714-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0714-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte J&I&J, Z, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z-Berg vom 08.03.2016, Zl V-***1, über die Beschwerde des Herrn AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z-Berg vom 15.01.2016, Zl V-***2, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z-Berg vom 15.01.2016, Zl V-***2, wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Z-Berg vom 28.12.2005 eine „weitere (Müll)Gebühr“ in der Höhe von € 15,00 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 für das Objekt Adresse1 in Z-Berg vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. In der Begründung wird zusammenfassend vorgebracht, dass für das Objekt kein Hausmüll anfalle und daher durch die Gemeinde Z-Berg auch kein Müll zu entsorgen sei. Weiters wird ausgeführt, dass der Anspruch auf die weitere Gebühr mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen, im Falle der Ausfolgung von Müllsäcken mit deren Ausfolgung, entstehe. Durch die Vorschreibung einer weiteren Gebühr trotz des Nicht-Anfalls von Müll sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb werde die Abänderung des Vorschreibungsbescheides dahingehend begehrt, dass keine weitere Gebühr vorgeschrieben werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, Zl V-***1, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z-Berg die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z-Berg die Größe der zu verwendenden Behälter festgelegt worden sei und dabei eine Mindestgröße beschlossen worden sei. Weiters seien unter der Adresse des Objektes zwei Personen, eine Person mit Hauptwohnsitz und eine Person mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet. Aus diesem Grunde könne daher nicht behauptet werden, dass beim Objekt kein Hausmüll anfalle. Weiters sei bei den persönlichen Vorsprachen im Gemeindeamt vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass der Müll mitgenommen und in einer anderen Gemeinde entsorgt werde. Mit Schriftsatz vom 28.03.2016 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus dem Umstand der polizeilichen Meldung nicht darauf geschlossen werden könne, dass bei diesem Objekt auch tatsächlich Hausmüll anfalle. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Adresse1 in Z-Berg. Der Beschwerdeführer ist seit 28.04.2010 mit Nebenwohnsitz am erwähnten Objekt gemeldet. Neben dem Beschwerdeführer ist noch eine weitere Person, Frau BB, mit Hauptwohnsitz seit 01.09.2010 an dieser Adresse gemeldet. Seit dem Jahre 2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde für die gegenständliche Liegenschaft ein 80 l Müllkübel zur Verfügung gestellt. Laut Abfallkalender der Gemeinde Z-Berg 2016, verfügt die Gemeinde Z-Berg über einen Recyclinghof, wo laut Müllabfuhrordnung der Gemeinde verschiedene Abfälle (zB Altglas, Altpapier, Metallverpackungen, Speisefette, uvm.) entsorgt werden können bzw. müssen. III.römisch drei. Beweiswürdigung Die für das Verfahren und die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und sind nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer sowie Frau BB ihren Wohnsitz an dem hier maßgeblichen Objekt haben, ergibt sich auf der Grundlage der Meldebestätigungen. Die Zurverfügungstellung der 80 l Mülltonne ergibt sich auf Grund der Rechnung der Gemeinde Z-Berg vom 14.04.
  5. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 3/2008, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013:Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013: § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle. § 10Paragraph 10 Allgemeine Pflichten Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden. Das Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Das Tiroler Abfallgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 1Paragraph eins Ermächtigung der Gemeinden Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. § 2Paragraph 2 Festsetzung der Abfallgebühren
(1)Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.
(2)Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:
(2)Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach Paragraph eins, nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:
  1. a)die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
  2. b)die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
  3. c)die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
  4. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  5. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  6. e)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
  7. e)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
  8. f)das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
  9. g)die Kosten der Abfallberatung. ….. § 3Paragraph 3 Arten und Höhe der Gebühren
(1)Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
(2)Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.
(2)Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 entspricht. § 5Paragraph 5 Weitere Gebühr
(1)Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.
(2)Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.
(2)Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Absatz eins, nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.
(3)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. Der Gemeinderat der Gemeinde Z-Berg hat mit Beschluss vom 12.12.2012 gemäß § 15 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Müllabfuhrordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet:Der Gemeinderat der Gemeinde Z-Berg hat mit Beschluss vom 12.12.2012 gemäß Paragraph 15, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Müllabfuhrordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet: §1 Allgemeine Grundsätze 1) Die gesamten im Bereich der Gemeinde anfallenden Siedlungsabfälle sind durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Z-Berg gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen. ….. § 3Paragraph 3 Abfuhrbereich 1) Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Z-Berg. …… § 4Paragraph 4 Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter 1) Die Sammlung der Siedlungsabfälle darf nur in den folgenden Behältnissen erfolgen: Dies sind …
  1. b)Restmülltonne 80 Liter, 120 Liter und 240 Liter … 2) Festlegung der Mindestbehältervolumen:
  2. a)für den Restmüll………………6 Liter pro Woche und Einwohner … 3) Die Müllsäcke, Mülltonnen bzw Müllgroßbehälter werden dem Grundeigentümer von der Gemeinde gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt. … Der Gemeinderat der Gemeinde Z-Berg hat mit Beschluss vom 20.12.2005 gemäß § 1 Tiroler Abfallgebührengesetz eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet:Der Gemeinderat der Gemeinde Z-Berg hat mit Beschluss vom 20.12.2005 gemäß Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet: § 1Paragraph eins Arten der Gebühren Die Gemeinde Z-Berg erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entstehen, Abfallgebühren in der Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr § 2Paragraph 2 Entstehung der Gebührenpflicht …
(2)Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen, im Falle der Ausfolgung von Müllsäcken mit deren Ausfolgung. … § 3Paragraph 3 Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr der Abfallgebühr wird errechnet, indem der Grundbetrag gem. Abs
(2)mit dem Faktor gem. Abs.
(3)bis Abs.
(6)multipliziert wird.
(2)Der Grundbetrag beträgt jährlich Euro 50,--.
(3)Der Faktor für Haushalte wird nach der Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder weiterem Wohnsitz gemeldeten Personen bemessen Er beträgt für einen
  1. a)1-2 Personenhaushalt Faktor 1
  2. b)3-4 Personenhaushalt Faktor 1,2
  3. c)3-5 Personenhaushalt Faktor 1,4
  4. d)7 und mehr Personenhaushalt Faktor 1,6 § 4Paragraph 4 Weitere Gebühr (A) Restmüll
(1)Die weitere jährliche Gebühr beträgt für die Abfuhr in der a) 80 l Mülltonne Euro 60,-- ……. Diese Gebührenansätze stellen die jährliche Mindestgebühr dar. Es werden dafür 12 Abfuhrbons (in Farbe) in der entsprechenden Behältervariante ausgestellt. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechung von § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sieht § 1 der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Z-Berg die Erhebung der Abfallgebühren durch eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine leistungsabhängige Verbrauchsgebühr vor.Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechung von Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sieht Paragraph eins, der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Z-Berg die Erhebung der Abfallgebühren durch eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine leistungsabhängige Verbrauchsgebühr vor. Der Gebührenanspruch für die Grundgebühr entsteht gemäß § 2 Abs 1 der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung der Infrastruktur zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr ist, soweit sie nicht einen gewerblichen Betrieb oder eine Schule oder Kindergarten betrifft, wie in § 3 Abs 3 der Abfallgebührenordnung zum Ausdruck kommt, haushaltsbezogen. Sie knüpft an die Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz gemeldeten Personen an. Im gegenständlichen Fall sind in Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft er selbst mit Nebenwohnsitz und eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es liegt somit ein für die Errechnung der Grundgebühr maßgeblicher (1-2 Personen-)Haushalt vor.Der Gebührenanspruch für die Grundgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung der Infrastruktur zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr ist, soweit sie nicht einen gewerblichen Betrieb oder eine Schule oder Kindergarten betrifft, wie in Paragraph 3, Absatz 3, der Abfallgebührenordnung zum Ausdruck kommt, haushaltsbezogen. Sie knüpft an die Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz gemeldeten Personen an. Im gegenständlichen Fall sind in Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft er selbst mit Nebenwohnsitz und eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es liegt somit ein für die Errechnung der Grundgebühr maßgeblicher (1-2 Personen-)Haushalt vor. Der Gebührenanspruch für die weitere Gebühr entsteht § 2 Abs 2 der Abfallgebührenordnung mit der Übergabe des Mülls an die dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw Anlagen. In § 4 A)
(1)a) der Abfallgebührenordnung wurde die Höhe der jährlichen Gebühr für die Abfuhr einer 80 l Mülltonne mit Euro 60,-- festgesetzt. Diese weitere Gebühr, welche wie die Grundgebühr der Deckung des Aufwandes der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen und der Abfallberatung dient, wurde als Mindestgebühr gestaltet. Dem liegt in nachvollziehbarer Weise der Gedanke zugrunde, dass bei der Führung eines Haushaltes zwingend auch (Rest)Müll anfällt. Der Gebührenanspruch für die weitere Gebühr entsteht Paragraph 2, Absatz 2, der Abfallgebührenordnung mit der Übergabe des Mülls an die dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw Anlagen. In Paragraph 4, A)
(1)a) der Abfallgebührenordnung wurde die Höhe der jährlichen Gebühr für die Abfuhr einer 80 l Mülltonne mit Euro 60,-- festgesetzt. Diese weitere Gebühr, welche wie die Grundgebühr der Deckung des Aufwandes der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen und der Abfallberatung dient, wurde als Mindestgebühr gestaltet. Dem liegt in nachvollziehbarer Weise der Gedanke zugrunde, dass bei der Führung eines Haushaltes zwingend auch (Rest)Müll anfällt. Dieser Müll ist gemäß § 1 Abs 1 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Z-Berg in der Gemeinde zu entsorgen. Gemäß § 11 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz besteht eine sogenannte Andienungspflicht. Das heißt, dass sämtliche in der jeweiligen Gemeinde anfallenden Abfälle auch in dieser entsorgt werden müssen. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom
  1. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  2. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 in Bezug auf einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten Beschluss hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen (vgl VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147). Die Missachtung des Andienungszwanges kann auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 TAWG nicht nachkommt, begeht gemäß § 20 Abs 2 lit b TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.Dieser Müll ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Z-Berg in der Gemeinde zu entsorgen. Gemäß Paragraph 11, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz besteht eine sogenannte Andienungspflicht. Das heißt, dass sämtliche in der jeweiligen Gemeinde anfallenden Abfälle auch in dieser entsorgt werden müssen. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom
  3. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  4. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 in Bezug auf einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten Beschluss hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147). Die Missachtung des Andienungszwanges kann auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, TAWG nicht nachkommt, begeht gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass auch mit dem Argument, dass der im Objekt anfallende Müll außerhalb der Gemeinde entsorgt würde, nichts zu gewinnen wäre. Die Festlegung einer Mindestgebühr ist auch deshalb als sachgerecht anzusehen, weil Kommunen in jedem Fall verpflichtet sind, ausreichende Kapazitäten der Abfallsammlung für alle Grundstücke bereitzustellen, unabhängig davon, ob auf einzelnen Grundstücken einige Jahre lang weniger oder kein Abfall anfällt. Ebenso muss der Abfallentsorger entsprechende Behandlungs- und Entsorgungskapazitäten bereitstellen. Somit verursacht bereits die Bereitstellung Kosten, ohne dass tatsächlich Abfälle anfallen. Es bestehen auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass dabei das zur Verfügung gestellte Behältervolumen von 80 l die Grundlage für die Gebührenberechnung bildet und es auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Erfassungssystems (den tatsächlichen Füllgrad eines Behälters) nicht ankommt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0714.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.