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{'item': 'LVwG-2016/26/0201-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0201-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 07.01.2016, Zl V-***1, betreffend eine Bestrafung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz wegen mangelnder Beaufsichtigung zweier Hunde, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Pflichtverletzung nach § 6a Abs 1 TLPG geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Pflichtverletzung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 15.09.2015 um 10:46 Uhr in Z, Adresse2, im Bereich Y, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Halterin zweier Hunde unterlassen dafür zu sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt haben, da diese alleine, oberhalb der genannten Adresse, frei herumliefen und eine Person mit ihrem Hund anknurrten/anbellten und am Weitergehen hinderten. Name des Hundes: CC Rasse: deutscher Schäfer, Farbe: schwarz/braun, Geschlecht: männlich, Nummer: H****
  5. (Der zweite Hund namens DD kann krankheitshalber nicht gechipt werden.) Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“Sie haben es als Halterin zweier Hunde unterlassen dafür zu sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt haben, da diese alleine, oberhalb der genannten Adresse, frei herumliefen und eine Person mit ihrem Hund anknurrten/anbellten und am Weitergehen hinderten. Name des Hundes: CC Rasse: deutscher Schäfer, Farbe: schwarz/braun, Geschlecht: männlich, Nummer: H****
  6. (Der zweite Hund namens DD kann krankheitshalber nicht gechipt werden.) Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über sie deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über sie deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von € 10,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beschuldigte Halterin der beiden Deutschen Schäferhunde namens „CC“ sowie „DD“ sei. Diese Hunde seien zum angegebenen Tatzeitpunkt und am angeführten Tatort unbeaufsichtigt herumgestreift, wobei sie eine Frau, welche mit ihrem Hund einen Spaziergang gemacht habe, in Furcht versetzt hätten sowie auch gefährdet, indem sie die Frau angeknurrt bzw angebellt hätten und auch am Weitergehen gehindert hätten. Dieser Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei und schlüssig aus den Berichten der Aufsichtsbeamten, welche den Sachverhalt vor Ort festgestellt hätten. Für die belangte Behörde sei nicht ersichtlich, warum die Beamten unwahre Angaben machen sollten. Die Beschuldigte hätte sich zum erhobenen Tatvorwurf nicht gerechtfertigt. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich sei, da durch die übertretene Norm sichergestellt werden solle, dass Menschen durch Hunde nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt würden, worin sich das zu schützende öffentliche Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger wiederspiegle. Strafmildernd sei auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten Bedacht zu nehmen gewesen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels entsprechender Angaben der Beschuldigten hätten deren wirtschaftliche Verhältnisse geschätzt werden müssen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei. Die verhängte Strafe sei daher jedenfalls schuld- und tatangemessen und sei diese auch bei ungünstigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, womit die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt wurde, eventualiter die Erteilung einer Ermahnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiters in eventu die angemessene Strafminderung ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass eine Bedrohung und Hinderung am Weitergehen durch die verfahrensgegenständlichen Hunde ausdrücklich bestritten werde. Dies folge schon daraus, dass die Meldungslegerin zunächst von den einschreitenden Aufsichtsbeamten nicht angetroffen werden habe können. Außerdem hätten sich die beiden Hunde ohne Gegenwehr durch die Beamten anleinen lassen. Vorliegend sei weder die Meldungslegerin noch deren Hund tätlich von den beiden Schäferhunden angegriffen worden, sodass der Deliktstatbestand der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren fehle. Die Verwirklichung des zweiten Deliktsmerkmales der unzumutbaren Belästigung von Menschen könne gegenständlich auch nicht angenommen werden, hätten die beiden Schäferhunde doch bloß gebellt, womit die geforderte Unzumutbarkeit noch nicht gegeben sei. Zur subjektiven Tatseite sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Schäferhunde nicht bewusst frei herumlaufen habe lassen. Vielmehr sei aus unerfindlichen Gründen das zunächst verschlossene Gartengatter offen gewesen, sodass die Hunde ungehindert und ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin herumstreunen hätten können. Konkret würden sowohl Vorsatz als auch grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, zumal die Rechtsmittelwerberin im festen Glauben, das betreffende Gartengatter sei verschlossen, darauf vertrauen hätte dürfen, dass die Hunde das Gelände nicht verlassen können. Das Verhalten eines unbekannten Dritten, welcher das Gatter möglicherweise geöffnet und nicht mehr verschlossen habe, könne der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Sie habe jedenfalls den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab eingehalten, habe sie doch irrig angenommen, das Gartengatter sei verschlossen. Sollte eine Pflicht der Beschwerdeführerin angenommen werden, sich trotz Umzäunung in zeitlich engmaschigen Intervallen nach dem Verbleib der Hunde zu erkundigen, könne diesfalls jedenfalls von einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden, wobei diesbezüglich die Anforderungen an die Sorgfalt einer ordentlichen Halterin übersteigen würden, so mal durch die vorhandene Abzäunung verbunden mit einer regelmäßigen Nachschau hinsichtlich des Verbleibs der Hunde realistischer Weise alles zumutbare getan worden sei. 3) Am 23.03.2016 sowie am 11.05.2016 wurden in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die zwei beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittenen Aufsichtsbeamten des Stadtmagistrates Z sowie der angebotene Entlastungszeuge Dr. EE zeugenschaftlich einvernommen worden sind. Ebenso wurde eine tierärztliche Sachverständige insbesondere zur Frage der Sprungfähigkeit der am Anwesen Adresse3 in Z gehaltenen Schäferhunde einer Befragung unterzogen. Für die Beschwerdeführerin bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen sowie an die befragte Sachverständige zu richten. Gleichermaßen konnte die Rechtsmittelwerberin ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Sie verwies dabei im Wesentlichen auf ihre bisherige Argumentation und brachte bei den Beschwerdeverhandlungen neu vor, dass die belangte Behörde die Namen der freilaufenden Hunde unzutreffend angegeben habe, seien doch tatsächlich die beiden Hunde „CC“ sowie „FF“ entlaufen. Zudem erklärte sie, dass der gegen sie erhobene Vorwurf insofern ins Leere gehe, als sie gar nicht Halterin der entlaufenen Hunde sei. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Vorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Vorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, lauten wie folgt: „Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere §6 Halten von Tieren

(1)Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2)… §6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)… §8 Strafbestimmung
(1)Wer
  1. a)es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
  2. a)es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren, b)… c)… d)… e)…
  3. f)den ihm nach § 6a Abs. 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
  4. f)den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins, oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelwerberin die Haltereigenschaft in Bezug auf die zwei frei herumlaufenden Schäferhunde „CC“ sowie „DD“ zukommt, weswegen die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet hat. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelwerberin die Haltereigenschaft in Bezug auf die zwei frei herumlaufenden Schäferhunde „CC“ sowie „DD“ zukommt, weswegen die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet hat. In dem vom erkennenden Verwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nun aber unzweifelhaft hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halterin der verfahrensgegenständlichen Schäferhunde ist. Insbesondere hat der als Zeuge einvernommene Dr. EE bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 11.05.2016 unter Wahrheitspflicht dazu Folgendes angegeben: „Die Beschwerdeführerin ist bei uns als Reinigungsfrau im Haushalt beschäftigt, dies bereits seit einigen Jahren. Sie ist dabei sehr verlässlich. Ihr kommt unter anderem auch die Aufgabe zu, unsere vier Schäferhunde zu beaufsichtigen, dies deshalb, da sie sich sehr gut mit Hunden auskennt und auch selbst einen Hund hält. Sie ist auch mit unseren vier Hunden CC, DD, FF und GG sehr gut vertraut. Sie kennt auch das gesamte Umgebungsgelände. Wenn ich gefragt werde, wer Halter der Hunde ist, gebe ich an, dass ich der Eigentümer der vier Schäferhunde bin und daher mir die Haltereigenschaft bezüglich der vier Schäferhunde zukommt. Glaublich wurde auch ich als Halter der vier Hunde der Behörde, also der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemeldet. Allenfalls wurde auch meine Ehefrau als Halterin gemeldet. Die Meldung hat damals in meinem Auftrag der Amtstierarzt Dr. KK gemacht. Wenn ich gefragt werde, wer die Entscheidung trifft, wie die vier Schäferhunde zu verwahren und beaufsichtigen sind, so gebe ich an, dass diese Entscheidung von mir, aber auch von meiner Ehefrau getroffen wird.“ Angesichts dieser glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. EE, welche zudem mit den Angaben im Bericht der Aufsichtsbeamten vom 12.10.2015 in Einklang stehen, wonach aufgrund der Auslesung der Chipnummer bei einem der entlaufenen Schäferhunde eine Abfrage in der Animaldata möglich gewesen ist und auf der Grundlage der solcherart gewonnenen Daten (Telefonnummern des Halters) eine Kontaktaufnahme mit einem EE erfolgen konnte, besteht für das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin nicht die Haltereigenschaft bezüglich der verfahrensgegenständlichen Hunde trifft, dies allein schon mit Blick auf die Bestimmung des § 7 Abs 5 Tiroler Landes-Polizeigesetz, ohne dass noch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde erfolgen hätte müssen, wer als Halter entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 6a Abs 8 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z für die verfahrensgegenständlichen Hunde gemeldet worden ist.Angesichts dieser glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. EE, welche zudem mit den Angaben im Bericht der Aufsichtsbeamten vom 12.10.2015 in Einklang stehen, wonach aufgrund der Auslesung der Chipnummer bei einem der entlaufenen Schäferhunde eine Abfrage in der Animaldata möglich gewesen ist und auf der Grundlage der solcherart gewonnenen Daten (Telefonnummern des Halters) eine Kontaktaufnahme mit einem EE erfolgen konnte, besteht für das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin nicht die Haltereigenschaft bezüglich der verfahrensgegenständlichen Hunde trifft, dies allein schon mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, Tiroler Landes-Polizeigesetz, ohne dass noch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde erfolgen hätte müssen, wer als Halter entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 6 a, Absatz 8, Litera a, Tiroler Landes-Polizeigesetz der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z für die verfahrensgegenständlichen Hunde gemeldet worden ist. 2) Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halterin der verfahrensbetroffenen Schäferhunde ist, hat sie die ihr zur Last gelegte Pflichtverletzung im Sinne der Bestimmung des § 6a Abs 1 TLPG, welche Rechtsvorschrift nur für die Halter eines Hundes gilt, nicht begangen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halterin der verfahrensbetroffenen Schäferhunde ist, hat sie die ihr zur Last gelegte Pflichtverletzung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG, welche Rechtsvorschrift nur für die Halter eines Hundes gilt, nicht begangen. In den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz LGBl Nr 82/2003, womit im neu eingefügten § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden festgelegt worden sind, wurde nämlich klargestellt, dass das Landes-Polizeigesetz zwar schon derzeit Regelungen über das Halten von Tieren – von denen auch das Halten von Hunden erfasst ist – enthalten würde, es sich jedoch in der Praxis erwiesen habe, dass für das Halten und Führen von Hunden spezielle Regelungen erforderlich sind. In den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2003,, womit im neu eingefügten Paragraph 6 a, besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden festgelegt worden sind, wurde nämlich klargestellt, dass das Landes-Polizeigesetz zwar schon derzeit Regelungen über das Halten von Tieren – von denen auch das Halten von Hunden erfasst ist – enthalten würde, es sich jedoch in der Praxis erwiesen habe, dass für das Halten und Führen von Hunden spezielle Regelungen erforderlich sind. Sodann wird in den Erläuternden Bemerkungen Folgendes festgehalten: „Die vorgesehenen speziellen Pflichten für das Halten und Führen von Hunden sollen die bisherigen Regelungen betreffend den Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere ergänzen. Soweit nicht die speziellen Pflichten etwas anderes bestimmen, sind auch für das Halten und Führen von Hunden die bestehenden allgemeinen Regelungen weiterhin anzuwenden.“ Vor dem Hintergrund des in den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz LGBl Nr 82/2003 klargestellten Verhältnisses zwischen den Regelungen des § 6 sowie des § 6a Tiroler Landes-Polizeigesetz ist für das entscheidende Verwaltungsgericht in keiner Weise mehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin mangels Haltereigenschaft nicht ein Pflichtverstoß gegen § 6a Abs 1 TLPG angelastet werden kann, sondern allenfalls mit Blick auf den unbestrittenen Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Schäferhunde zum Tatzeitpunkt unter der Aufsicht der Rechtsmittelwerberin gestanden sind, eine Verletzung der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 1 TLPG. Vor dem Hintergrund des in den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2003, klargestellten Verhältnisses zwischen den Regelungen des Paragraph 6, sowie des Paragraph 6 a, Tiroler Landes-Polizeigesetz ist für das entscheidende Verwaltungsgericht in keiner Weise mehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin mangels Haltereigenschaft nicht ein Pflichtverstoß gegen Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG angelastet werden kann, sondern allenfalls mit Blick auf den unbestrittenen Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Schäferhunde zum Tatzeitpunkt unter der Aufsicht der Rechtsmittelwerberin gestanden sind, eine Verletzung der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, TLPG. Der befragte Zeuge Dr. EE hat nämlich zur Betreibung der verfahrensmaßgeblichen Gartentoranlage, über welche die am Tattag freilaufenden Schäferhunde allem Anschein nach bei geöffnetem Zustand der Toranlage ungehindert entweichen haben können, wie folgt bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.05.2016 zu Protokoll gegeben: „Wenn ich gefragt werde, wie sich das Gartentor zur umzäunten Grundfläche um das Haus Adresse3 in Z betreiben lässt, so gebe ich an, dass das Gartentor mit einem Motor betrieben wird, wobei der Motor über eine Fernbedienung gesteuert wird. Ich selbst kann auch einen händischen Betrieb der Gartentoranlage ermöglichen, dies durch Verwendung eines Schlüssels, den aber nur ich habe. Fernbedienungen zur Betreibung der Gartentoranlage mittels Motor haben ich, meine Ehefrau, mein Sohn sowie meine Tochter. Die Beschwerdeführerin AA hat damals zum Tatzeitpunkt eine Fernbedienung nur ausnahmsweise deshalb erhalten, da wir uns auf Urlaub befunden haben. Ansonsten hat die Beschwerdeführerin keine Fernbedienung für die Gartentoranlage. Weder Postbedienstete noch Lieferanten noch Handwerker oder sonstige Personen verfügen über eine Fernbedienung. Bei der Fernbedienung verhält es sich nun so, dass diese mit zwei Knöpfen ausgestattet ist, wobei je ein Knopf eine der beiden vorhandenen Toranlagen bedient. Eine Toranlage befindet sich im nördlichen Bereich der Liegenschaft und die andere Toranlage im südlichen Bereich. Mit den beiden unterschiedlichen Knöpfen auf der Fernbedienung werden die beiden Toranlagen getrennt bedient. Der obere Knopf auf der Fernbedienung steuert die nördliche Toranlage und der untere Knopf die südliche Toranlage. Befindet sich das Tor im geschlossenen Zustand, so wird das Tor durch Drücken des entsprechenden Knopfes geöffnet. Umgekehrt wird das Tor geschlossen, wenn es sich in geöffnetem Zustand befindet und der Knopf gedrückt wird. … Am 15.09.2015 ist es nun so gewesen, dass Frau AA – jedenfalls hat sie es mir so erklärt – eine Toranlage öffnen wollte, um dem Postbediensteten den Zutritt zu ermöglichen. Da muss sie den falschen Knopf gedrückt haben und nachdem sich das gewünschte Tor nicht geöffnet hat, hat sie dann den anderen Knopf auch gedrückt. Sie hat also beide Toranlagen geöffnet. Nachdem die eine Toranlage nicht in ihrem Sichtfeld gewesen ist, war ihr nicht bewusst, dass auch die zweite Toranlage von ihr geöffnet worden ist. Jedenfalls hat sie dies nicht gesehen und dann daher vergessen, wiederum beide Knöpfe zu drücken, um eben beide geöffneten Toranlagen wieder zu schließen. Daher muss eine Toranlage offen geblieben sein, über die dann die beiden Schäferhunde entkommen sind. Die beiden älteren Hunde haben trotz geöffneter Toranlage das Gartenareal nicht verlassen, entlaufen sind die beiden jüngeren Hunde, da diese ja noch viel neugieriger sind und sie daher ihre Umgebung erkunden wollten.“ Ob nun der Rechtsmittelwerberin eine mangelnde Sorgfalt in der Handhabung der Fernbedienung, mit der die beiden Toranlagen des Anwesens Adresse3 in Z gesteuert werden, vorgeworfen werden kann, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, zumal Gegenstand des vorliegend durchzuführenden Rechtsmittelverfahrens nur die Frage sein kann, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der von Hundehaltern zu beachtenden besonderen Pflichten im Sinne der Bestimmung des § 6a Abs 1 TLPG angelastet werden kann, da nur dies Gegenstand des Spruches der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung gewesen ist. Ob nun der Rechtsmittelwerberin eine mangelnde Sorgfalt in der Handhabung der Fernbedienung, mit der die beiden Toranlagen des Anwesens Adresse3 in Z gesteuert werden, vorgeworfen werden kann, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, zumal Gegenstand des vorliegend durchzuführenden Rechtsmittelverfahrens nur die Frage sein kann, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der von Hundehaltern zu beachtenden besonderen Pflichten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG angelastet werden kann, da nur dies Gegenstand des Spruches der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung gewesen ist. Wenn der Rechtsmittelwerberin eine mangelnde Achtsamkeit im Umgang mit der ihr anvertrauten Fernbedienung für die Toranlagen vorzuwerfen wäre, müsste ihr dieses Fehlverhalten aber als Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs 1 TLPG zum Vorwurf gemacht werden. Wenn der Rechtsmittelwerberin eine mangelnde Achtsamkeit im Umgang mit der ihr anvertrauten Fernbedienung für die Toranlagen vorzuwerfen wäre, müsste ihr dieses Fehlverhalten aber als Pflichtverletzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TLPG zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Haltereigenschaft eine Verletzung der Obsorgepflichten entsprechend der Bestimmung des § 6a Abs 1 TLPG - wie bereits aufgezeigt – nicht angelastet werden. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Haltereigenschaft eine Verletzung der Obsorgepflichten entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG - wie bereits aufgezeigt – nicht angelastet werden. Nun hat das auf Beschwerdeebene durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht, dass die Einfriedung des Anwesens Adresse3 zumindest für zwei der dort gehaltenen vier Hunde nicht ausbruchsicher genug ausgeführt worden ist, dass damit der Halterpflicht gemäß § 6a Abs 1 TLPG in ausreichender Weise entsprochen würde, wonach der Halter eines Hundes insbesondere dafür zu sorgen hat, dass ein gehaltener Hund das Grundstück nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Nun hat das auf Beschwerdeebene durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht, dass die Einfriedung des Anwesens Adresse3 zumindest für zwei der dort gehaltenen vier Hunde nicht ausbruchsicher genug ausgeführt worden ist, dass damit der Halterpflicht gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG in ausreichender Weise entsprochen würde, wonach der Halter eines Hundes insbesondere dafür zu sorgen hat, dass ein gehaltener Hund das Grundstück nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Die beigezogene tierärztliche Sachverständige hat nämlich bei der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2016 dargetan, dass die Hunde „CC“ und „GG“ aufgrund ihrer körperlichen Konstitution durchaus in der Lage sind, eine Höhe von 150 cm zu überspringen, sodass es für sie möglich ist, die verfahrensgegenständliche Gartentoranlage zu überspringen, wobei die von der Sachverständigen angenommenen Verletzungen bei Überspringung der Zaunanlage mit dem über den Maschendrahtzaun gespannten Stacheldraht nicht eintreten würden, da entsprechend den vorliegenden Lichtbildern sich über der Gartentoranlage kein Stacheldraht befindet. Nach den Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsbeamten MM ist vor dem Gartentor schließlich auch entsprechender Platz vorhanden, damit Hunde dort Anlauf zum Überspringen nehmen können. Auf die vorhandenen Streckenabschnitte in der Umzäunung mit 65 cm und 120 cm Zaunhöhe braucht daher gar nicht mehr näher eingegangen werden, ebenso wenig auf die „Lücke“ in der Umzäunung, wo die Maschendrahtzaunanlagen nur mit drei Drähten verbunden worden sind (vergleiche Lichtbild Nr 7 im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol). Dass die vorhandene Umzäunung der Liegenschaft Adresse3 in Z für zumindest zwei der dort gehaltenen Schäferhunde nicht ausreichend ausbruchsicher ist, ist damit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol hinreichend dargetan. Die gegenteilige Beteuerung des Zeugen Dr. EE sowie die gegenläufigen eidesstättigen Erklärungen des NN sowie des OO vermögen nicht wirklich zu überzeugen, da sie zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind wie die Ausführungen der beigezogenen tierärztlichen Sachverständigen und zum anderen auch mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht zu vereinbaren sind (vergleiche dazu etwa die Entscheidung des OGH vom 26.11.1996, Zl 1Ob2351/96h, in welcher ein etwa 1,8 Meter hoher Baustahlgitterzaun mit Maschendrahtverstärkung sowie Stacheldrahtabschluss mit Blick auf die Empfehlungen des Vereins für Deutsche Schäferhunde als unzureichend angesehen wurde). Für Mängel in der Umzäunung der Liegenschaft Adresse3 angesichts der dort freilaufenden vier Schäferhunde hat aber unzweifelhaft nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Halter der Schäferhunde einzustehen, dies mit Bedachtnahme auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6a Abs 1 TLPG. Für Mängel in der Umzäunung der Liegenschaft Adresse3 angesichts der dort freilaufenden vier Schäferhunde hat aber unzweifelhaft nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Halter der Schäferhunde einzustehen, dies mit Bedachtnahme auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG. Eine abschließende Beurteilung der Frage der Ausbruchsicherheit der vorhandenen Zaunanlage um das Anwesen Adresse3 in Z im Sinne der Rechtsvorschriften des § 6a Abs 1 TLPG muss aber im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgenommen werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – wie bereits aufgezeigt – nur die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin, die nicht Halterin eines der verfahrensgegenständlichen Schäferhunde ist, eine Pflichtverletzung nach § 6a Abs 1 TLPG zum Vorwurf gemacht werden kann. Eine abschließende Beurteilung der Frage der Ausbruchsicherheit der vorhandenen Zaunanlage um das Anwesen Adresse3 in Z im Sinne der Rechtsvorschriften des Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG muss aber im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgenommen werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – wie bereits aufgezeigt – nur die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin, die nicht Halterin eines der verfahrensgegenständlichen Schäferhunde ist, eine Pflichtverletzung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG zum Vorwurf gemacht werden kann. 3) Dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz ist es nun gegenständlich verwehrt, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat einer begangenen Pflichtverletzung nach § 6a Abs 1 TLPG auszuwechseln und eine Verletzung der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 1 TLPG einer Bestrafung zuzuführen, geht es dabei doch auch um unterschiedliche Straftatbestände (vergleiche § 8 Abs 1 lit a und lit f TLPG). Dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz ist es nun gegenständlich verwehrt, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat einer begangenen Pflichtverletzung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG auszuwechseln und eine Verletzung der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, TLPG einer Bestrafung zuzuführen, geht es dabei doch auch um unterschiedliche Straftatbestände (vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Litera a und Litera f, TLPG). Vorliegend ginge es nämlich nicht nur um eine zulässige Konkretisierung des Tatvorwurfes bzw um eine rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zugrunde gelegten Verhaltens, sondern müsste die Tatumschreibung einer Neufassung zugeführt werden (vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 27.02.2013, Zl 2010/17/0206, und vom 10.12.2008, Zl 2004/17/0228). Da das erkennende Gericht nicht über „mehr“ oder über „etwas anderes“ entscheiden darf, was nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde gewesen ist, konnte auf Rechtsmittelebene der Beschwerdeführerin nicht eine andere Tathandlung als die in erster Instanz vorgeworfen werden. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht das ihr zur Last gelegte Verwaltungsdelikt einer Pflichtverletzung nach § 6a Abs 1 TLPG (mangels der ihr zukommenden Haltereigenschaft in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schäferhunde) begangen haben kann, war das diesbezüglich gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.Da die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht das ihr zur Last gelegte Verwaltungsdelikt einer Pflichtverletzung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG (mangels der ihr zukommenden Haltereigenschaft in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schäferhunde) begangen haben kann, war das diesbezüglich gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen. Sollten in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verwaltungsstrafbehörde noch weitere Schritte gesetzt werden, wäre darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem auf Beschwerdeebene geführten Ermittlungsverfahren die Schäferhunde „CC“ sowie „FF“ zum Tatzeitpunkt freilaufend gewesen sind und nicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet - die Schäferhunde „CC“ sowie „DD“. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine Revision ist vorliegend gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Eine Revision ist vorliegend gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache bloß eine Geldstrafe von bis zu € 360,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich € 100,-- ausgesprochen wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0201.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.