Abs 1 BAO werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit zweitem Erklärungsformular der Abgabenbehörde vom 18.11.2014, Zl *******, gab die AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit handschriftlichen Angaben vom 10.04.2015 ua für die Betriebsstätte X (Beitragsnummer: ****) den beitragspflichtigen Umsatz für das Kalenderjahr 2012 in der Höhe von Euro 9.325.810,22 der Abgabenbehörde bekannt.Mit zweitem Erklärungsformular der Abgabenbehörde vom 18.11.2014, Zl *******, gab die AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit handschriftlichen Angaben vom 10.04.2015 ua für die Betriebsstätte römisch zehn (Beitragsnummer: ****) den beitragspflichtigen Umsatz für das Kalenderjahr 2012 in der Höhe von Euro 9.325.810,22 der Abgabenbehörde bekannt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte X mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.04.2015, Zl *******, für das Jahr 2012 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 22.382,00 sowie an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 2.238,20, abzüglich der bereits geleisteten Summe von Euro 11.008,80, vorgeschrieben.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte römisch zehn mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.04.2015, Zl *******, für das Jahr 2012 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 22.382,00 sowie an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 2.238,20, abzüglich der bereits geleisteten Summe von Euro 11.008,80, vorgeschrieben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte X mit dem ebenfalls nunmehr bekämpften vorläufigen Bescheid vom 27.04.2015, Zl *******, für das Jahr 2015 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 22.200,00, sowie an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 2.220,00 vorgeschrieben.Zudem wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte römisch zehn mit dem ebenfalls nunmehr bekämpften vorläufigen Bescheid vom 27.04.2015, Zl *******, für das Jahr 2015 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 22.200,00, sowie an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 2.220,00 vorgeschrieben. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.04.2015, Zl *******, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht die Beschwerde vom 12.05.2015 sowie gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.04.2015, Zl *******, fristgerecht die Beschwerde vom 20.05.2015, und brachte darin jeweils zusammengefasst Folgendes vor: Die beiden bekämpften Bescheide werden dem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Die Beschwerdeführerin betreibe in Tirol mehrere Betriebsstätten und sei zum Beispiel für die Betriebsstätte am Standort X für die Berechnung der Grundzahl ein Prozentsatz in Höhe von 20 % und für die Betriebsstätte in W lediglich ein Prozentsatz in der Höhe von 10% heranzuziehen. In der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 sei mit Beschluss unter anderem für die Gemeinde X die Erhöhung des Promillesatzes mit 12‰ festgesetzt worden. Demgegenüber stehe für die Betriebsstätte in W lediglich die Heranziehung eines Promillesatzes in der Höhe von 6,5‰. Eine derart überhöhte Festlegung des Promillesatzes für die Gemeinde X sei als Ausübungsbeschränkung im Sinne des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit
GG zu qualifizieren. Wäge man zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufgabe von Tourismusförderungsbeiträgen und der Beschränkung der Erwerbsfreiheit ab, sei eine Differenz der Promillesätze in den verschiedenen Gemeinden von nahezu 100% jedenfalls nicht verhältnismäßig. Weiters sei die Zuordnung zu den einzelnen Ortsklassen und Beitragsgruppen nicht nachvollziehbar und erfolge ohne jegliche Begründung. Zur Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in der Gemeinde X sei ein Prozentsatz in der Höhe von 20% heranzuziehen, für die Betriebsstätte in W ein Prozentsatz in der Höhe von 10%. Für die Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in X sei sohin, zum Beispiel verglichen mit der Betriebsstätte in W der doppelte Prozentsatz herangezogen worden. Aus dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei abzuleiten, dass sich die Pflichtmitgliedschaft sowie die damit zusammenhängende Beitragspflicht nach dem unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen richte. Wenn die Beitragspflicht nun an den unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Nutzen anknüpfe, stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte Unverhältnismäßigkeit dar, wenn die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Nutzen für die Betriebsstätte in X Euro 24.420,00 abführen müsse und zum Beispiel für die Betriebsstätte in W lediglich Euro 463,00. Die Beschwerdeführerin habe eine tourismusabhängige Standortwahl getroffen. Wirtschaftlich gleichgelagerte Sachverhalte, die den Wettbewerb von Unternehmen berühren, sollten gleichen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen. Die Beschwerdeführerin erleide aufgrund ihrer Standortwahl Wettbewerbsnachteile und sei in ihrem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit
GG verletzt.
Abs 1 zweiter Satz B-VG müsse der Gesetzgeber im Sinne des Gleichheitssatzes „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ behandeln. Der Gesetzgeber müsse sohin an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen und müssten wesentlich ungleiche Tatbestände sohin zu unterschiedlichen Regelungen führen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Tourismusverbände mittels Verordnung die Promillesätze bezüglich der Höhe des Tourismusförderungsbeitrages erlassen. Der Promillesatz der Grundzahl für die Gemeinde X betrage
der Promille-Verordnung 12,0 ‰. In W Feriendörfern werde lediglich ein Promillesatz in der Höhe von 6,5 ‰ herangezogen. Weiters werde zur Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in der Gemeinde X ein Prozentsatz in der Höhe von 20% herangezogen und für die Betriebsstätte in W ein Prozentsatz in der Höhe von 10%. Es stelle sohin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in Tirol unterschiedlichen Abgabepflichten unterliegen. Der Gesetzgeber müsse an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen. Die unterschiedliche Behandlung bzw Festsetzung der Promillesätze sei nicht sachlich gerechtfertigt und sei die vorgenommene Differenzierung sohin rechtswidrig. Es wurde daher abschließend beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung
Abschließend wurde angeregt das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Vollversammlung des Tourismusverbandes Y vom 29.11.2010 über die Festsetzung des Promillesatzes für die Berechnung der Pflichtbeiträge ab dem Haushaltsjahr 2011 in der Höhe von 12‰, kundgemacht jeweils am 01.12.2010 an den Amtstafeln in V, U, T und X, wegen Gesetzwidrigkeit richten. Die beiden bekämpften Bescheide werden dem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Die Beschwerdeführerin betreibe in Tirol mehrere Betriebsstätten und sei zum Beispiel für die Betriebsstätte am Standort römisch zehn für die Berechnung der Grundzahl ein Prozentsatz in Höhe von 20 % und für die Betriebsstätte in W lediglich ein Prozentsatz in der Höhe von 10% heranzuziehen. In der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 sei mit Beschluss unter anderem für die Gemeinde römisch zehn die Erhöhung des Promillesatzes mit 12‰ festgesetzt worden. Demgegenüber stehe für die Betriebsstätte in W lediglich die Heranziehung eines Promillesatzes in der Höhe von 6,5‰. Eine derart überhöhte Festlegung des Promillesatzes für die Gemeinde römisch zehn sei als Ausübungsbeschränkung im Sinne des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit
GG zu qualifizieren. Wäge man zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufgabe von Tourismusförderungsbeiträgen und der Beschränkung der Erwerbsfreiheit ab, sei eine Differenz der Promillesätze in den verschiedenen Gemeinden von nahezu 100% jedenfalls nicht verhältnismäßig. Weiters sei die Zuordnung zu den einzelnen Ortsklassen und Beitragsgruppen nicht nachvollziehbar und erfolge ohne jegliche Begründung. Zur Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in der Gemeinde römisch zehn sei ein Prozentsatz in der Höhe von 20% heranzuziehen, für die Betriebsstätte in W ein Prozentsatz in der Höhe von 10%. Für die Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in römisch zehn sei sohin, zum Beispiel verglichen mit der Betriebsstätte in W der doppelte Prozentsatz herangezogen worden. Aus dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei abzuleiten, dass sich die Pflichtmitgliedschaft sowie die damit zusammenhängende Beitragspflicht nach dem unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen richte. Wenn die Beitragspflicht nun an den unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Nutzen anknüpfe, stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte Unverhältnismäßigkeit dar, wenn die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Nutzen für die Betriebsstätte in römisch zehn Euro 24.420,00 abführen müsse und zum Beispiel für die Betriebsstätte in W lediglich Euro 463,00. Die Beschwerdeführerin habe eine tourismusabhängige Standortwahl getroffen. Wirtschaftlich gleichgelagerte Sachverhalte, die den Wettbewerb von Unternehmen berühren, sollten gleichen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen. Die Beschwerdeführerin erleide aufgrund ihrer Standortwahl Wettbewerbsnachteile und sei in ihrem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit
GG verletzt.
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG müsse der Gesetzgeber im Sinne des Gleichheitssatzes „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ behandeln. Der Gesetzgeber müsse sohin an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen und müssten wesentlich ungleiche Tatbestände sohin zu unterschiedlichen Regelungen führen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Tourismusverbände mittels Verordnung die Promillesätze bezüglich der Höhe des Tourismusförderungsbeitrages erlassen. Der Promillesatz der Grundzahl für die Gemeinde römisch zehn betrage
der Promille-Verordnung 12,0 ‰. In W Feriendörfern werde lediglich ein Promillesatz in der Höhe von 6,5 ‰ herangezogen. Weiters werde zur Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte in der Gemeinde römisch zehn ein Prozentsatz in der Höhe von 20% herangezogen und für die Betriebsstätte in W ein Prozentsatz in der Höhe von 10%. Es stelle sohin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in Tirol unterschiedlichen Abgabepflichten unterliegen. Der Gesetzgeber müsse an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen. Die unterschiedliche Behandlung bzw Festsetzung der Promillesätze sei nicht sachlich gerechtfertigt und sei die vorgenommene Differenzierung sohin rechtswidrig. Es wurde daher abschließend beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerden beantragt. Abschließend wurde angeregt das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Vollversammlung des Tourismusverbandes Y vom 29.11.2010 über die Festsetzung des Promillesatzes für die Berechnung der Pflichtbeiträge ab dem Haushaltsjahr 2011 in der Höhe von 12‰, kundgemacht jeweils am 01.12.2010 an den Amtstafeln in römisch fünf, U, T und römisch zehn, wegen Gesetzwidrigkeit richten. In weiterer Folge wurden mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 10.06.2015, Zlen IIc-1/*******/18 und IIc-1/*******/19, die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin wiederum rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB fristgerecht den Vorlageantrag vom 13.07.2015 ein. Weiters wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2015,Zl IIc-1/*******/20, die Einhebung der Abgaben bis zur Erledigung der Beschwerden ausgesetzt.Weiters wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2015,, Zl IIc-1/*******/20, die Einhebung der Abgaben bis zur Erledigung der Beschwerden ausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 18.03.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der belangten Behörde durchgeführt wobei zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen bzw die Abgabenakten samt Vorlagebericht verwiesen wurde. Seitens der belangten Behörde wurden ergänzend eine Kopie des Protokolls der Aufsichtsratssitzung des Tourismusverbandes Y vom 14.10.2010 sowie das Protokoll der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y vom 29.11.2010 übergeben und als Beilage ./1 und Beilage ./2 zum Akt genommen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurden eine Kopie des Aktenverzeichnisses, des Vorlageberichts sowie der Beilage ./1 und Beilage ./2 in der Verhandlung bzw im Anschluss daran übergeben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Abgabenbehörde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde. Daraus hat sich - wie im Folgenden dargetan – zusammengefasst ergeben, dass den gegenständlichen Beschwerden keine Berechtigung zukommt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014: „§ 30Beitragspflicht
GG verletzt sei, so ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie eine tourismusunabhängige Standortwahl getroffen habe und es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle, wenn ohne erkennbaren Nutzen zur Berechnung der Grundzahl für die Betriebsstätte am Standort römisch zehn ein Prozentsatz in Höhe von 20 % und für die Betriebsstätte in W lediglich ein Prozentsatz in der Höhe von 10% heranzuziehen ist, und zudem für die Gemeinde römisch zehn die Erhöhung des Promillesatzes mit nunmehr 12‰ festgesetzt wurde und für die Betriebsstätte in W lediglich die Heranziehung eines Promillesatzes in der Höhe von 6,5‰ erfolgt, und die Beschwerdeführerin daher aufgrund ihrer Standortwahl Wettbewerbsnachteile erleide und zudem in ihrem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit
GG verletzt sei, so ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen: Nach § 2 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten.Nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz
Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe I 100%, die Beitragsgruppe II 80 %, die Beitragsgruppe III 60 %, die Beitragsgruppe IV 40%, die Beitragsgruppe V 20 %, die Beitragsgruppe VI 10 % und für die Beitragsgruppe VII 5%.Die Grundzahl ist
Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe römisch eins 100%, die Beitragsgruppe römisch zwei 80 %, die Beitragsgruppe römisch drei 60 %, die Beitragsgruppe römisch vier 40%, die Beitragsgruppe römisch fünf 20 %, die Beitragsgruppe römisch sechs 10 % und für die Beitragsgruppe römisch sieben 5%. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, , Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist bei typisierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Berufsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler jedenfalls davon auszugehen, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt wird. Dies ergibt sich zB insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von ca 44 bzw 45 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahren 2012 und 2015 (vgl dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/). Insbesondere auch aufgrund der Ausstattung der Beherbergungsunterkünfte mit entsprechenden Sanitärbereichen und der in den letzten Jahren neu geschaffenen bzw qualitätsverbessernden Wellnessangeboten in den Beherbergungsbetrieben haben sich keine Bedenken dagegen ergeben, dass bei typisierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Beitragsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol jedenfalls gegeben ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist bei typisierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Berufsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler jedenfalls davon auszugehen, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt wird. Dies ergibt sich zB insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von ca 44 bzw 45 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahren 2012 und 2015 vergleiche dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/). Insbesondere auch aufgrund der Ausstattung der Beherbergungsunterkünfte mit entsprechenden Sanitärbereichen und der in den letzten Jahren neu geschaffenen bzw qualitätsverbessernden Wellnessangeboten in den Beherbergungsbetrieben haben sich keine Bedenken dagegen ergeben, dass bei typisierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Beitragsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol jedenfalls gegeben ist. Auch gegen die Zuordnung in die Beitragsgruppe IV für den Standort X bzw dem gegenüber eine Zuordnung des Standortes W in die Beitragsgruppe IV ergeben sich im Hinblick auf die in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Vorgaben im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken und stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine – wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte - rechtswidrig Differenzierung dar. Auch gegen die Zuordnung in die Beitragsgruppe römisch vier für den Standort römisch zehn bzw dem gegenüber eine Zuordnung des Standortes W in die Beitragsgruppe römisch vier ergeben sich im Hinblick auf die in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Vorgaben im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken und stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine – wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte - rechtswidrig Differenzierung dar. Soweit weiters vorgebracht wurde, dass auch die Zuordnung zu den einzelnen Ortsklassen nicht nachvollziehbar und ohne jegliche Begründung erfolgt sei, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 hat die Landesregierung durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes W zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind.
Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 hat die Landesregierung durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes W zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. In der Ortsklassenverordnung 2008, LGBl Nr 90/2007, sowie in der Ortsklassenverordnung 2012, LGBl Nr 128/2012, ist der Tourismusverband Y der Ortsklasse A zugeordnet und haben sich in Hinblick auf die in § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 gesetzlich normierte Differenzierung aufgrund der Nächtigungszahlen auch diesbezüglich keine Bedenken ergeben. In der Ortsklassenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2007,, sowie in der Ortsklassenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr 128 aus 2012,, ist der Tourismusverband Y der Ortsklasse A zugeordnet und haben sich in Hinblick auf die in Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 gesetzlich normierte Differenzierung aufgrund der Nächtigungszahlen auch diesbezüglich keine Bedenken ergeben.
Abs 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler ua in der Ortsklassen A und B der Beitragsgruppe IV sowie in der Ortsklasse C sowie W der Beitragsgruppe V, von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet.
Paragraph eins, Absatz eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 533 - Sanitärhändler ua in der Ortsklassen A und B der Beitragsgruppe römisch vier sowie in der Ortsklasse C sowie W der Beitragsgruppe römisch fünf, von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet. Nach § 35 Abs 2 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Beitragsgruppe IV der Prozentsatz mit 40% und nach § 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Beitragsgruppe V der Prozentsatz mit 20% festgelegt. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera d, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Beitragsgruppe römisch vier der Prozentsatz mit 40% und nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera e, Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Beitragsgruppe römisch fünf der Prozentsatz mit 20% festgelegt.
Abs 2 Beitragsgruppenverordnung 1991 gilt die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs 1 leg cit für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
Paragraph eins, Absatz 2, Beitragsgruppenverordnung 1991 gilt die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Absatz eins, leg cit für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen. Dadurch ergibt sich für die Vorschreibung der Beschwerdeführerin als Großhändlerin am Standort X der reduzierte Prozentsatz von 20% statt 40%. Dadurch ergibt sich für die Vorschreibung der Beschwerdeführerin als Großhändlerin am Standort römisch zehn der reduzierte Prozentsatz von 20% statt 40%. Es kommt sohin dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr 533 in die Beitragsgruppe IV für den Betriebsstandort X durch die verordnungserlassende Landesregierung keine Berechtigung zu. Es kommt sohin dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr 533 in die Beitragsgruppe römisch vier für den Betriebsstandort römisch zehn durch die verordnungserlassende Landesregierung keine Berechtigung zu. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass sich - wie vorstehend im Detail ausgeführt - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich der gesetzlich gebotenen Differenzierung aufgrund des unmittelbaren bzw mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus für die jeweilige Berufsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise als auch hinsichtlich der Zuordnung zu den Ortklassen aufgrund der Nächtigungszahlen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben haben (vgl VwGH 24.04.2013, Zl 2013/17/0083; ua). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass sich - wie vorstehend im Detail ausgeführt - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich der gesetzlich gebotenen Differenzierung aufgrund des unmittelbaren bzw mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus für die jeweilige Berufsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise als auch hinsichtlich der Zuordnung zu den Ortklassen aufgrund der Nächtigungszahlen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben haben vergleiche VwGH 24.04.2013, Zl 2013/17/0083; ua). Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass in der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 der Promillesatz von 11 ‰ auf 12‰ erhöht wurde und dies eine überhöhte Festlegung darstelle, die im Vergleich zu anderen Standorten nicht verhältnismäßig und als Ausübungsbeschränkung im Sinne des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit
GG zu qualifizieren sei, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass in der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 der Promillesatz von 11 ‰ auf 12‰ erhöht wurde und dies eine überhöhte Festlegung darstelle, die im Vergleich zu anderen Standorten nicht verhältnismäßig und als Ausübungsbeschränkung im Sinne des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit
GG zu qualifizieren sei, ist dazu weiters Folgendes auszuführen:
Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Promillesatz der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 ‰ und nicht höher als 15,8 ‰ sein.
Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Promillesatz der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 ‰ und nicht höher als 15,8 ‰ sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschlüsse von Tourismusverbänden über den Promillesatz als Rechtsverordnungen zu qualifizieren (vgl VfSlg 5813/1968; VfGH 13.12.2006, Zl V43/06; ua).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschlüsse von Tourismusverbänden über den Promillesatz als Rechtsverordnungen zu qualifizieren vergleiche VfSlg 5813 aus 1968,; VfGH 13.12.2006, Zl V43/06; ua). Die in der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 mit Beschluss erfolgte Erhöhung der Promillesatzes von 11 ‰ auf 12 ‰ liegt innerhalb des in § 35 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Rahmens bis max 15,8 ‰ und entspricht daher diesbezüglichen den gesetzlichen Vorgaben. Die in der Jahreshauptversammlung des Tourismusverbandes Y am 29.11.2010 mit Beschluss erfolgte Erhöhung der Promillesatzes von 11 ‰ auf 12 ‰ liegt innerhalb des in Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Rahmens bis max 15,8 ‰ und entspricht daher diesbezüglichen den gesetzlichen Vorgaben. Weiters wird im Protokoll der Aufsichtsratssitzung des Tourismusverbandes Y am 07.10.2010 in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, dass der Tourismusverband Y budgetär sehr eingeschränkt ist und größere Projekte wie zB des S Projekt in diesem Budgetrahmen nicht übernommen werden können. Dem Protokoll angeschlossen sind für das Jahr 2011 jeweils ein detaillierter Plan - Gewinn- und Verlustrechnung, ein Abschreibplan und Investitionsplan, sowie eine Liqiditäts-/Cashflow-Planung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.