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LVwG-2015/28/1837-1

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 32§ 349§ 1§ 24a§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/1837-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit präzisiertem Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht wie folgt: „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge unter Berücksichtung des beschriebenen Sachverhalts entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeuges des Straßenverkehrs oder eines Solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

§ 32Abs 5 Gew

O 1994, allenfalls auch unter Vorname der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, vom Nebenrecht des nicht Konzessionspflichtigen Werkverkehrs

§ 32Abs 1 Z 13 Gew

O 1994 umfasst ist.“„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge unter Berücksichtung des beschriebenen Sachverhalts entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeuges des Straßenverkehrs oder eines Solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

Paragraph 32 A, b, s, 5 GewO 1994, allenfalls auch unter Vorname der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, vom Nebenrecht des nicht Konzessionspflichtigen Werkverkehrs

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 umfasst ist.“ Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 04.11.2014, GZ: BMWFW-1, wurde der Antrag der Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft der AA zurück gewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwalt Ing. Dr. CC mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, GZ: BMWFW-1 vom 23.06.2015, zugestellt am 25.06.2015, sohin binnen offener Frist, nachstehende „In umseitig bezeichneter Verwaltungssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwalt Ing. Dr. CC mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, GZ: BMWFW-1 vom 23.06.2015, zugestellt am 25.06.2015, sohin binnen offener Frist, nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. 1.) Sachverhalt Mit Schreiben vom 1.10.2014 stellte die Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Tirol bei der belangten Behörde unter Schilderung des entsprechenden Sachverhalts den Antrag

§ 349Abs. 1 Z 2 Gew

O festzustellen, ob die Tätigkeit eines Abfallsammlers, weicher im Besitz der Erlaubnis gem. § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sowie des korrespondierenden Gewerbescheins „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ gem. § 32 Abs 5 GewO ist und der eine Abfallsammlung gem. § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002, allenfalls auch unter Vornahme der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw. nach dem Transport, unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt, (nur) ein freies Gewerbe ist oder ob die Tätigkeit unter die Konzessionspflicht des GütBefG fällt und sohin

§ 1Abs 5 Güt

BefG einem reglementierten Gewerbe Vorbehalten ist.Mit Schreiben vom 1.10.2014 stellte die Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Tirol bei der belangten Behörde unter Schilderung des entsprechenden Sachverhalts den Antrag

Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 2, GewO festzustellen, ob die Tätigkeit eines Abfallsammlers, weicher im Besitz der Erlaubnis gem. Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sowie des korrespondierenden Gewerbescheins „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ gem. Paragraph 32, Absatz 5, GewO ist und der eine Abfallsammlung gem. Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002, allenfalls auch unter Vornahme der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw. nach dem Transport, unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt, (nur) ein freies Gewerbe ist oder ob die Tätigkeit unter die Konzessionspflicht des GütBefG fällt und sohin

Paragraph eins, Absatz 5, GütBefG einem reglementierten Gewerbe Vorbehalten ist. Nach Korrespondenz mit der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 4.11.2014 der Antrag umformuliert wie folgt: „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeugs des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

§ 32Abs. 5 Gew

O 1994, allenfalls auch unter Vornahme der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw. nach dem Transport, vom Nebenrecht des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs

§ 32Abs 1 Z 13 Gew

Odes beschriebenen Sachverhalts entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeugs des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

Paragraph 32, Absatz 5, GewO 1994, allenfalls auch unter Vornahme der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw. nach dem Transport, vom Nebenrecht des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 umfasst ist“. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zurückgewiesen. 2.) Zulässigkeit: Die Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgte am 25.06.2015, die vorliegende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3,) Beschwerdegründe: 3.1.) Rechtswidrigkeit des Inhalts a) In der Begründung des bekämpften Bescheids führt die belangte Behörde aus, dass auch nach Umformulierung des Antrages der vorliegende Antrag auf die Abgrenzung der Befugnisse der gewerblichen Abfallsammler von den Befugnissen der Güterbeförderungsunternehmen zielt. Dem ist prinzipiell beizupflichten. Das Sammeln und Behandeln von Abfällen ist

§ 32Abs. 5 Gew

O ein freies Gewerbe.

§ 32Abs. 1 Ziffer 13 Gew

O ist die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehr mit Gütern ein Nebenrecht, das allen Gewerbetreibenden, sohin auch dem Abfallsammler zusteht.Dem ist prinzipiell beizupflichten. Das Sammeln und Behandeln von Abfällen ist

Paragraph 32, Absatz 5, GewO ein freies Gewerbe.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13 GewO ist die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehr mit Gütern ein Nebenrecht, das allen Gewerbetreibenden, sohin auch dem Abfallsammler zusteht. Für die Frage, ob und inwieweit die Güterbeförderung der Konzessionspflicht unterliegt oder nicht bzw. ein zulässiger Güterverkehr vorliegt, sind die jeweiligen Spezialvorschriften heranzuziehen, insbesondere das Güterbeförderungsgesetz 1995, dabei insbesondere dessen §§ 4,10 und 11 (Kinscher-Paliege-Barfuß, GewO7, § 32 Anm 20).Für die Frage, ob und inwieweit die Güterbeförderung der Konzessionspflicht unterliegt oder nicht bzw. ein zulässiger Güterverkehr vorliegt, sind die jeweiligen Spezialvorschriften heranzuziehen, insbesondere das Güterbeförderungsgesetz 1995, dabei insbesondere dessen Paragraphen 4,,10 und 11 (Kinscher-Paliege-Barfuß, GewO7, Paragraph 32, Anmerkung 20). Liegt bei Verwendung eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg Werkverkehr iSd GütBefG, also ein nicht konzessionspflichtiger Güterverkehr vor, ist die Tätigkeit unter die Berechtigung als Abfallsammler

§ 32Abs. 5 Gew

O, allenfalls im Zusammenhang mit dem Nebenrecht des Werkverkehrs

§ 32Abs. 1 Ziffer 13 Gew

O zu subsumieren, liegt kein Werkverkehr vor, ist die Tätigkeit unter die konzessionspflichtige Tätigkeit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt

§ 1Güt

BefG zu subsumieren.Liegt bei Verwendung eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg Werkverkehr iSd GütBefG, also ein nicht konzessionspflichtiger Güterverkehr vor, ist die Tätigkeit unter die Berechtigung als Abfallsammler

Paragraph 32, Absatz 5, GewO, allenfalls im Zusammenhang mit dem Nebenrecht des Werkverkehrs

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13 GewO zu subsumieren, liegt kein Werkverkehr vor, ist die Tätigkeit unter die konzessionspflichtige Tätigkeit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt

Paragraph eins, GütBefG zu subsumieren. b)

§ 349Abs 1 Gew

O ist zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu den anderen Gewerbeberechtigung und über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berichtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe Vorbehalten ist, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.

Paragraph 349, Absatz eins, GewO ist zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu den anderen Gewerbeberechtigung und über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berichtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe Vorbehalten ist, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen. § 1 Abs. 5 GütBefG bestimmt, dass, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe gilt, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden istParagraph eins, Absatz 5, GütBefG bestimmt, dass, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe gilt, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist Nachdem im Güterbeförderungsgesetz ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht explizit normiert ist, gilt

§ 1Abs. 5 Güt

BefG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen § 349 Abs. 1 GewO mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.Nachdem im Güterbeförderungsgesetz ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht explizit normiert ist, gilt

Paragraph eins, Absatz 5, GütBefG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen Paragraph 349, Absatz eins, GewO mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. Nachdem der gegenständliche Feststellungantrag

§ 1Abs. 5 Güt

BefG iVm § 349 Abs. 1 GewO die Abgrenzung des freien Gewerbes „Abfallsammler“

§ 32Abs. 5 Gew

O vom reglementierten Güterbeförderungsgewerbe

§ 1Abs 1 Güt

BefG iVm § 1 Abs. 5 GütBefG iVm § 95 Abs 2 GewO begehrt, ist dieser Antrag zulässig

§ 1Abs. 5 Güt

BefG iVm § 349 Abs. 1 GewO und hat die belangte Behörde dadurch, dass sie inhaltlich nicht über den Antrag abgesprochen, sondern diesen zurückgewiesen hat, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Nachdem der gegenständliche Feststellungantrag

Paragraph eins, Absatz 5, GütBefG in Verbindung mit Paragraph 349, Absatz eins, GewO die Abgrenzung des freien Gewerbes „Abfallsammler“

Paragraph 32, Absatz 5, GewO vom reglementierten Güterbeförderungsgewerbe

Paragraph eins, Absatz eins, GütBefG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, GütBefG in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO begehrt, ist dieser Antrag zulässig

Paragraph eins, Absatz 5, GütBefG in Verbindung mit Paragraph 349, Absatz eins, GewO und hat die belangte Behörde dadurch, dass sie inhaltlich nicht über den Antrag abgesprochen, sondern diesen zurückgewiesen hat, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Beweis: PV Aufgrund der oben ausgeführten Sach- und Rechtslage werden höflich gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und gem. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, GZ: BMWFW-1 vom 23.06.2015 ersatzlos beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückweisen.das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, GZ: BMWFW-1 vom 23.06.2015 ersatzlos beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich verzichtet. Innsbruck, 17.07.2015 Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Tirol.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 01.10.2014 nachstehenden Antrag gestellt: „Es wird sohin höflich gestellt der Antrag, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge entscheiden, ob die Tätigkeit eines Abfallsammlers, welcher in Besitz der Erlaubnis

§ 24a

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sowie des korrespondierenden Gewerbescheins „Sammeln und Behandeln von Abfällen“

§ 32Abs 5 Gew

O ist und der eine Abfallsammlung

§ 2

Abs 5 Z 9 AWG 2002, allenfalls auch unter Vornamen der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, und der Verwendung eines Kraftfahrzeuges der Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt, (nur) ein freies Gewerbe ist oder ob die Tätigkeit unter die Konzessionspflicht des Güterbeförderungsgesetzes fällt und so hin

§ 1

Abs 5 Güterbeförderungsgesetz einen reglementierten Gewerbevorbehalt ist.“„Es wird sohin höflich gestellt der Antrag, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge entscheiden, ob die Tätigkeit eines Abfallsammlers, welcher in Besitz der Erlaubnis

Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sowie des korrespondierenden Gewerbescheins „Sammeln und Behandeln von Abfällen“

Paragraph 32, Absatz 5, GewO ist und der eine Abfallsammlung

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002, allenfalls auch unter Vornamen der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, und der Verwendung eines Kraftfahrzeuges der Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt, (nur) ein freies Gewerbe ist oder ob die Tätigkeit unter die Konzessionspflicht des Güterbeförderungsgesetzes fällt und so hin

Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz einen reglementierten Gewerbevorbehalt ist.“ Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 04.11.2014 präzisiert und darin ausgeführt wie folgt: „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forstung und Wirtschaft möge unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhaltes entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeuges des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summer des höchstzulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

§ 32Abs 5 Gew

O 1994, allenfalls auch unter Vorname der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, vom Nebenrecht der nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs

§ 32Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 umfasst ist.“„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forstung und Wirtschaft möge unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhaltes entscheiden, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeuges des Straßenverkehrs oder eines solchen mit Anhänger, bei dem die Summer des höchstzulässigen Gesamtgewichts insgesamt 3.500 kg übersteigt für die gewerbliche Tätigkeit des Abfallsammelns

Paragraph 32, Absatz 5, GewO 1994, allenfalls auch unter Vorname der vorläufigen Sortierung der Abfälle vor dem Transport bzw nach dem Transport, vom Nebenrecht der nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 umfasst ist.“ § 349 Abs 1 Z 1 und 2 GewO besagt befolgt: Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO besagt befolgt: „Zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einen reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“„Zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einen reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“ Grundsätzlich hat die Entscheidung über einen Antrag

§ 349

Abs 1 Z 1 die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand.Grundsätzlich hat die Entscheidung über einen Antrag

Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältnisse) bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (vgl. im Zusammenhang mit § 348 GewO 1994 das E vom 17.09.2010, 2008/04/0165, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältnisse) bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen vergleiche im Zusammenhang mit Paragraph 348, GewO 1994 das E vom 17.09.2010, 2008/04/0165, mwN). Die Entscheidung über einen Antrag

§ 349Abs 1 Z1 Gew

O 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Durch die Wortfolge „im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung“ sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, dass darüber entschieden werden könne, ob einem nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallenden Berufszweig das Recht zu einer bestimmten Tätigkeit zusteht oder nicht. Die Entscheidung über einen Antrag

Paragraph 349, Absatz eins, Z1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Durch die Wortfolge „im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung“ sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, dass darüber entschieden werden könne, ob einem nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallenden Berufszweig das Recht zu einer bestimmten Tätigkeit zusteht oder nicht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 349 Abs 1 GewO 1994 Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerberechthebungen zu einander (das heißt im Anwendungsbereich der GewO 1994) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte (Entscheidung vom 17.09.2010, 2008/04/0165). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerberechthebungen zu einander (das heißt im Anwendungsbereich der GewO 1994) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte (Entscheidung vom 17.09.2010, 2008/04/0165). Im gegenständlichen Fall zielt der vorliegende Antrag auf die Abgrenzung der Befugnisse des gewerblichen Abfallsammlers von den Befugnissen der Güterbeförderungsunternehmen, deren Tätigkeitsbereich nicht in den Bestimmungen der GewO 1994 geregelt sind, ab. In den Bestimmungen des § 349 GewO 1994 findet sich jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Möglichkeit, oder Umfang von Gewerbeberechtigungen im Verhältnis zu einer nicht der Gewerbeordnung 1994, sondern den Güterbeförderungsgesetz unterliegenden Tätigkeit, festzustellen. Gewerbliche Nebenrechte können im Verfahren über den Umfang der einer Gewerbeberechtigung

§ 349Abs 1 Gew

O 1994 nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich hierbei um eine in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeit handelt (VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005). Im gegenständlichen Fall zielt der vorliegende Antrag auf die Abgrenzung der Befugnisse des gewerblichen Abfallsammlers von den Befugnissen der Güterbeförderungsunternehmen, deren Tätigkeitsbereich nicht in den Bestimmungen der GewO 1994 geregelt sind, ab. In den Bestimmungen des Paragraph 349, GewO 1994 findet sich jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Möglichkeit, oder Umfang von Gewerbeberechtigungen im Verhältnis zu einer nicht der Gewerbeordnung 1994, sondern den Güterbeförderungsgesetz unterliegenden Tätigkeit, festzustellen. Gewerbliche Nebenrechte können im Verfahren über den Umfang der einer Gewerbeberechtigung

Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich hierbei um eine in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeit handelt (VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005). Den Ausführungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im bekämpften Bescheid wird hier zur Gänze gefolgt. Insgesamt war so spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dieses uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dieses uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.1837.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.