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{'item': 'LVwG-2016/15/0824-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0824-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.03.2016, Zl V-***1 betreffend Übertretung nach dem AWG 2002, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2 hat im Zeitraum zwischen dem 25.09.2015, 15.00 Uhr und 27.09.2015, 10.00 Uhr in Z auf der von der Straße1 bis zur Kirche verlaufenden Straße2 Altpapier und damit nicht gefährlichen Abfall, der in einem privaten Haushalt angefallen ist, auf der Straße und damit außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage und nicht an einem zur Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort abgelegt, damit dieser dann durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgt werden soll. Dadurch wurde nicht gefährlicher Abfall entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 bereitgehalten. Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2 hat im Zeitraum zwischen dem 25.09.2015, 15.00 Uhr und 27.09.2015, 10.00 Uhr in Z auf der von der Straße1 bis zur Kirche verlaufenden Straße2 Altpapier und damit nicht gefährlichen Abfall, der in einem privaten Haushalt angefallen ist, auf der Straße und damit außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage und nicht an einem zur Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort abgelegt, damit dieser dann durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgt werden soll. Dadurch wurde nicht gefährlicher Abfall entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 bereitgehalten. Frau AA hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 5a AWG 2002 begangen und wird über sie deswegen auf Grundlage des § 79 Abs 5a AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,-, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10,- neu bestimmt. Frau AA hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 begangen und wird über sie deswegen auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,-, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 10,- neu bestimmt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2, hat es zu verantworten, dass im Zeitraum zwischen 25.09.2015, 15:00 Uhr, und 27.09.2015, 10:00 Uhr, in Z, auf der von der Straße1 bis zur Kirche verlaufenden Straße2 nicht gefährliche Abfälle in Form von mehreren Plastiksäcken mit diversem Müll abgelagert wurden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und obgenannte Straße2 keinesfalls eine derartige Anlage darstellt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsbestimmungen verletzt: § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF“ Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhalts bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin eine Müllablagerung auf der Straße vorgenommen habe. Es wird in den weiteren Ausführungen darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl an möglichen Erklärungen dafür gäbe, wie das besagte Schreiben, auf welchem der Name und die Anschrift der Beschwerdeführerin bei einer Müllablagerung vorgefunden wurde, dorthin gelangt sein könnte. Zumal daher nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführerin selbst die besagte Müllablagerung vorgenommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren in dubio pro reo einzustellen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Müllablagerung auf der Straße von der Hausverwaltung genehmigt, ja geradezu empfohlen worden sei. Auch deshalb könne ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Konkretisierung des Tatzeitraumes als zu lang kritisiert. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhalts bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin eine Müllablagerung auf der Straße vorgenommen habe. Es wird in den weiteren Ausführungen darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl an möglichen Erklärungen dafür gäbe, wie das besagte Schreiben, auf welchem der Name und die Anschrift der Beschwerdeführerin bei einer Müllablagerung vorgefunden wurde, dorthin gelangt sein könnte. Zumal daher nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführerin selbst die besagte Müllablagerung vorgenommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren in dubio pro reo einzustellen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Müllablagerung auf der Straße von der Hausverwaltung genehmigt, ja geradezu empfohlen worden sei. Auch deshalb könne ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Konkretisierung des Tatzeitraumes als zu lang kritisiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 18.05.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachfolgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum zwischen dem 25.09.2015, 15.00 Uhr und 27.09.2015, 10.00 Uhr in Z in der Straße2 Altpapier und damit nicht gefährlichen Abfall, welcher in ihrem Haushalt angefallen ist, auf der Straße2 abgelegt. Im Bereich, in dem die Ablagerung erfolgt ist, befindet sich keine Müllsammelstelle oder dergleichen, vielmehr handelt es sich um eine normale Straße, welche nicht zur Ablagerung von Abfällen bestimmt ist. Die Abfälle wurden nicht in eine entsprechende Mülltonne eingebracht oder an einem zur Ablagerung von Abfällen gekennzeichneten bzw dafür vorgesehenen Ort vorgenommen. Die Ablagerung des Altpapiers ist in der Absicht erfolgt, dass dieses sodann von der öffentlichen Müllabfuhr entsorgt werden möge. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat nach der Konfrontation mit dem gegenständlichen Sachverhalt am 27.01.2016 eine E-Mailnachricht an die belangte Behörde gerichtet. Darin führt sie im vierten Absatz Folgendes aus: „Des weiteren entsorge ich meinen Papiermüll bei meinem Freund in Z (da Tonne vorhanden und Wohnungseigentum). Ich erinnere mich an eine Papierentsorgung (Werbeprospekte der Post, Kuverts, etc. IM PAPIERSACKERL) neben dem X Lieferanteneingang. Andere hatten auch bereits Papiermüll rausgestellt. Hieraus dürfte auch dieses ‚Beweisfoto‘ entstanden sein.“Ich erinnere mich an eine Papierentsorgung (Werbeprospekte der Post, Kuverts, etc. IM PAPIERSACKERL) neben dem römisch zehn Lieferanteneingang. Andere hatten auch bereits Papiermüll rausgestellt. Hieraus dürfte auch dieses ‚Beweisfoto‘ entstanden sein.“ Die Beschwerdeführerin hat sohin in einer E-Mailnachricht an die belangte Behörde eingestanden, dass sie Papierabfälle auf der Straße abgelagert hat und dass dabei auch das Beweisfoto- ein Foto eines Kuverts der W mit ihrem Namen und ihrer Adresse - entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat damit eingestanden, dass sie eine Ablagerung von Abfällen direkt auf der Straße und somit nicht an einem zur Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort vorgenommen hat. Die Konkretisierung des Tatortes wie von der belangten Behörde vorgenommen bezieht sich auf die Straße
  4. Dabei handelt es sich um einen kurzen Straßenabschnitt, weshalb einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb diese Tatortbeschreibung die Verteidigerrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde, andererseits dass sie dadurch Gefahr laufen würde, ein weiteres Mal wegen derselben strafbaren Handlung beschuldigt zu werden. Betreffend das zweite angeführte Kriterium wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Müllablagerung auch durch Fotos dokumentiert ist, auf welchen das Schriftstück, das zur Zuordnung der Abfälle zur Beschwerdeführerin geführt hat, eindeutig fest steht. Da die Müllablagerung sohin eindeutig konkretisiert wurde besteht keinerlei Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal wegen derselben Übertretung belangt werden könnte. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Eingrenzung der Tatzeit wie diese von der belangten Behörde vorgenommen wurde. Bei einem Delikt wie dem vorliegenden ist eine nähere Konkretisierung der Tatzeit in aller Regel auch nicht möglich, nämlich insbesondere dann nicht, wenn der Betreffende nicht bei der konkreten Ablagerung beobachtet wird. In Summe bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Ausführungen in der oben angeführten E-Mailnachricht keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Altpapier auf der besagten Straße abgelagert hat. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 AWG Abfälle vermischt oder vermengt. Dieses Delikt wird mit Geldstrafen von Euro 450,- bis Euro 8.400,- bedroht.Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, AWG Abfälle vermischt oder vermengt. Dieses Delikt wird mit Geldstrafen von Euro 450,- bis Euro 8.400,- bedroht. Demgegenüber bestimmt § 79 Abs 5a AWG 2002, dass wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder 16 AWG 2002 bereithält oder übergibt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Gelstrafe von bis zu € 180,-- zu bestrafen ist. Demgegenüber bestimmt Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002, dass wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder 16 AWG 2002 bereithält oder übergibt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Gelstrafe von bis zu € 180,-- zu bestrafen ist. Gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
  5. hier für genehmigten Anlagen oder
  6. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
  7. hier für genehmigten Anlagen oder
  8. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin Altpapier und sohin Abfall auf der Straße2 abgelagert. Zur Abfallqualifikation des abgelagerten Altpapiers wird festgehalten, dass hier offensichtlich Altpapier, dessen sich die Beschwerdeführerin entledigen wollte, abgelagert werden sollte. Dies ergibt sich auch aus der zitierten E-Mailnachricht an die belangte Behörde vom 27.01.
  9. Es liegt daher insgesamt Abfall in subjektiver Hinsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vor: Demnach sind Abfälle im Sinne des AWG 2002 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Die Abfalleigenschaft des besagten Altpapiers ist sohin im Hinblick auf die Äußerung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin Altpapier und sohin Abfall auf der Straße2 abgelagert. Zur Abfallqualifikation des abgelagerten Altpapiers wird festgehalten, dass hier offensichtlich Altpapier, dessen sich die Beschwerdeführerin entledigen wollte, abgelagert werden sollte. Dies ergibt sich auch aus der zitierten E-Mailnachricht an die belangte Behörde vom 27.01.
  10. Es liegt daher insgesamt Abfall in subjektiver Hinsicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vor: Demnach sind Abfälle im Sinne des AWG 2002 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Die Abfalleigenschaft des besagten Altpapiers ist sohin im Hinblick auf die Äußerung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Beim Ort der Ablagerung hat es sich um keinen Ort gehandelt, der für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehen bzw geeignet ist. Außerdem hat es sich hierbei auch nicht um eine für die Sammlung von Abfall genehmigte Anlage gehandelt. Zur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommenen Spruchkorrektur wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Abfallablagerung durch § 79 Abs 5a AWG 2002 privilegiert wird. Zumal mit der Tathandlung Abfälle zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit gehalten werden sollten, war die Übertretung daher nach der als lex specialis geltenden Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 5a AWG 2002 zu beurteilen und nicht nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG
  11. Aufgrund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache gemäß § 50 VwGVG und aufgrund des Umstandes, dass sämtliche für eine neue Anlastung der Übertretung nach § 79 Abs 5a AWG 2002 erforderlichen Sachverhaltselemente bereits von der belangten Behörde festgestellt und der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden, war das Landesverwaltungsgericht Tirol zur entsprechenden Spruchkorrektur verpflichtet. Zur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommenen Spruchkorrektur wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Abfallablagerung durch Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 privilegiert wird. Zumal mit der Tathandlung Abfälle zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit gehalten werden sollten, war die Übertretung daher nach der als lex specialis geltenden Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 zu beurteilen und nicht nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG
  12. Aufgrund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 50, VwGVG und aufgrund des Umstandes, dass sämtliche für eine neue Anlastung der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 erforderlichen Sachverhaltselemente bereits von der belangten Behörde festgestellt und der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden, war das Landesverwaltungsgericht Tirol zur entsprechenden Spruchkorrektur verpflichtet. Die Übertretung steht daher in diesem Ausmaß in objektiver Hinsicht fest. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen ließe. Soweit sie sich darauf beruft, dass die gegenständliche Ablagerung von der Hausverwaltung ja geradezu empfohlen worden sei so wird festgehalten, dass sie auch dieses Vorbringen nicht von ihrem Verschulden zu befreien vermag. Soweit sie sich damit auf eine entschuldbare Rechtskenntnis berufen will so wird darauf hingewiesen, dass eine solche nach der Judikatur des VwGH nur dann vorliegt, wenn einer irrigen Gesetzesauslegung eine falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde zu Grunde liegt, welche nach vollständiger Darlegung des Sachverhalts geäußert wurde. Zumal die Auskunft einer Hausverwaltung der Auskunft der zuständigen Behörde nicht gleichzusetzen ist und eine entsprechende Auskunft der Behörde nicht einmal behauptet wurde kann daher eine entschuldbare Rechtskenntnis nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 79 Abs 5a AWG 2002 sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu € 180,- vor. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall einerseits die hohe generalpräventive Bedeutung der Ahndung von illegalen Müllablagerungen auf der Straße in einer Stadt. Andererseits war aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über monatliche Unterstützungsleistung in der Höhe von in etwa € 1000,-- verfügt erscheint die neu festgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wird darauf hingewiesen, dass für beide Delikte – jenes nach § 79 Abs 2 Z 3 und jenes nach § 79 Abs 5a AWG 2002 keine besondere Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist, weshalb diese nach § 16 VStG zu bemessen ist. Obgleich der Strafrahmen nunmehr zu einem höheren Ausmaß ausgeschöpft wird als von der belangten Behörde kann auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu Folge des § 42 VwGVG (Verbot der reformatio in peius) nicht höher bemessen werden.Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu € 180,- vor. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall einerseits die hohe generalpräventive Bedeutung der Ahndung von illegalen Müllablagerungen auf der Straße in einer Stadt. Andererseits war aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über monatliche Unterstützungsleistung in der Höhe von in etwa € 1000,-- verfügt erscheint die neu festgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wird darauf hingewiesen, dass für beide Delikte – jenes nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 und jenes nach Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 keine besondere Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist, weshalb diese nach Paragraph 16, VStG zu bemessen ist. Obgleich der Strafrahmen nunmehr zu einem höheren Ausmaß ausgeschöpft wird als von der belangten Behörde kann auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu Folge des Paragraph 42, VwGVG (Verbot der reformatio in peius) nicht höher bemessen werden. Aufgrund der Neufestsetzung der Übertretung samt der ausgesprochenen Geldstrafe waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG neu zu bestimmen. Aufgrund des zumindest teilweisen Obsiegens im Hinblick auf die Strafhöhe waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Aufgrund der Neufestsetzung der Übertretung samt der ausgesprochenen Geldstrafe waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG neu zu bestimmen. Aufgrund des zumindest teilweisen Obsiegens im Hinblick auf die Strafhöhe waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der Revision: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  13. eine Gelstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  14. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  15. eine Gelstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  16. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0824.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.