Obsah (4)
§ 13§ 33§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1032-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 13Abs 3 AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.03.2016 betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführt, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine Bestätigung über Sparbücher oder Bausparverträge abzugeben habe, wenn sie nicht darüber verfüge. Der vorliegenden Zurückweisung ist eine Aufforderung der belangten Behörde vom 18.03.2016 vorangegangen, in welcher die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des Antrages durch Vorlage von bestimmten Unterlagen aufgefordert wurde. Konkret bezieht sich der Auftrag zur Vorlage folgender Unterlagen: - Gebrauchtwagenbewertung Ihres PKW mit dem Kennzeichen **-****G - Auszug Guthabenstand Sparbuch - Auszug Guthabenstand Bausparvertrag - Mitteilung darüber, welche sonstigen Vermögenswerte existieren - Konkrete Mitteilung darüber, welche Einkommens- oder Vermögenswerte in nächster Zeit zu erwarten sind - Grundbuchsauszug Ihres Elternhauses bzw. Mitteilung darüber, wo sich dieses Elternhaus befindet und zu welchem Anteil ein Besitz besteht Da Ihre Tochter lt. heutiger Abfrage im Zentralen Melderegister noch an Ihrer Adresse gemeldet ist außerdem noch folgende Unterlagen: - Nettolohnzettel Feber 2016 von B B der Fa. C C , Adresse - Nettolohnzettel März 2016 von B B der Fa. D D , Adresse“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass Unterlagen betreffend Auszug Guthabenstand Sparbuch sowie Bausparvertrag, Mitteilung darüber, welche sonstigen Vermögenswerte existieren, konkrete Mitteilung darüber, welche Einskommens- oder Vermögenswerte in nächster Zeit zu erwarten sind, nicht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund sei aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung der Antrag zurückzuweisen gewesen sein. Der Beschwerde kommt aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu: Der Hilfesuchende hat
§ 33
TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.Der Hilfesuchende hat
Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
§ 13Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung.
Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213 zum Anwendungsbereich von § 13 Abs 3 AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von § 13 Abs 3 (Anm: AVG) umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. E
- Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (vgl. E
- April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat (vgl. E
- Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen (vgl. zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, Erl 1167 BlgNR. XX. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung
§ 13Abs.
3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen (vgl. E
- Februar 2011, 2008/11/0033; E
- April 2010, 2008/21/0302).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213 zum Anwendungsbereich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, Anmerkung, AVG) umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung vergleiche E
- Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind vergleiche E
- April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat vergleiche E
- Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen vergleiche zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Erl 1167 BlgNR. römisch zwanzig. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen vergleiche E
- Februar 2011, 2008/11/0033; E
- April 2010, 2008/21/0302). Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert § 33 TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind. Insbesondere kennt weder § 33 TMSG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine Vorgabe, wonach ein Auszug über den Guthabenstand von Sparbüchern sowie Bausparverträgen vorzulegen wäre. Ein derartiger Auftrag erscheint auch deshalb als nicht sachgerecht, weil ein Auszug über einen Guthabenstand eines Sparbuches jedenfalls dann nicht vorgelegt werden kann, wenn ein solches Sparbuch gar nicht besteht. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Nachweis, dass kein Sparbuch besteht, sonst geführt werden könnte, müsste doch ansonsten eine Bestätigung jedes erdenklichen Sparinstituts vorgelegt werden um nachzuweisen, dass jemand über kein Sparguthaben verfügt. Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert Paragraph 33, TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind. Insbesondere kennt weder Paragraph 33, TMSG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine Vorgabe, wonach ein Auszug über den Guthabenstand von Sparbüchern sowie Bausparverträgen vorzulegen wäre. Ein derartiger Auftrag erscheint auch deshalb als nicht sachgerecht, weil ein Auszug über einen Guthabenstand eines Sparbuches jedenfalls dann nicht vorgelegt werden kann, wenn ein solches Sparbuch gar nicht besteht. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Nachweis, dass kein Sparbuch besteht, sonst geführt werden könnte, müsste doch ansonsten eine Bestätigung jedes erdenklichen Sparinstituts vorgelegt werden um nachzuweisen, dass jemand über kein Sparguthaben verfügt. Mangels gesetzlicher Grundlage, dass die besagten Nachweise einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beizufügen sind, erweist sich die vorliegende Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG daher als rechtswidrig. Mangels gesetzlicher Grundlage, dass die besagten Nachweise einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beizufügen sind, erweist sich die vorliegende Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG daher als rechtswidrig. Unter Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher zusammenfassend festgehalten, dass Unterlagen, die zum Nachweis der Notlage als Erfolgsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem TMSG erforderlich sind, nur dann über einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG vom Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Antrages verlangt werden können, wenn das Gesetz die Vorlage dieser Urkunden in eindeutiger Weise vorsieht. Unter Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher zusammenfassend festgehalten, dass Unterlagen, die zum Nachweis der Notlage als Erfolgsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem TMSG erforderlich sind, nur dann über einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Antrages verlangt werden können, wenn das Gesetz die Vorlage dieser Urkunden in eindeutiger Weise vorsieht. Werden allerdings andere Unterlagen, die für den Nachweis des Bestehens einer Notlage tatsächlich erforderlich sind, trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt, so hat die Behörde diese Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG hat die Behörde daher in einem derartigen Fall dem Antragsteller – vor Bescheiderlassung – das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und dabei allenfalls darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Notlage nicht festgestellt werden kann, weil dazu bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Wenn dann die zur Durchführung des Verfahrens tatsächlich erforderlichen Dokumente noch vor Bescheiderlassung vorgelegt werden, so sind diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Wenn die entsprechenden Dokumente allerdings nicht vorgelegt werden und daher insgesamt nicht festgestellt werden kann, ob eine Notlage besteht, so ist der Antrag inhaltlich abzuweisen. Entsprechend ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat die Behörde daher in einem derartigen Fall dem Antragsteller – vor Bescheiderlassung – das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und dabei allenfalls darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Notlage nicht festgestellt werden kann, weil dazu bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Wenn dann die zur Durchführung des Verfahrens tatsächlich erforderlichen Dokumente noch vor Bescheiderlassung vorgelegt werden, so sind diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Wenn die entsprechenden Dokumente allerdings nicht vorgelegt werden und daher insgesamt nicht festgestellt werden kann, ob eine Notlage besteht, so ist der Antrag inhaltlich abzuweisen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages nicht zugekommen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages nicht zugekommen. Zumal der Beschwerde schon nach der Aktenlage Erfolg beschieden ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Zumal der Beschwerde schon nach der Aktenlage Erfolg beschieden ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Zur Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages bzw der Rechtmäßigkeit der darauf folgenden Zurückweisung eines Antrages wird auf die im Erkenntnis zitierten Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1032.1