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LVwG-2016/18/0288-4

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 15Art. 130§ 7§ 11§ 1§ 4§ 14§ 366

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0288-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 63/2014 zur Last gelegt wird und Strafsanktionsnorm § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 iVm § 15 Abs 2 zweiter Strafsatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 63/2014, ist. Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass dem Beschuldigten eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014, zur Last gelegt wird und Strafsanktionsnorm Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Strafsatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014,, ist. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu bezahlen. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2016, Zl ****2015, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben zumindest am 11.10.2015 17.40 Uhr A 12 Inntalautobahn, FR Westen selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach V befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.“„Sie haben zumindest am 11.10.2015 17.40 Uhr A 12 Inntalautobahn, FR Westen selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach römisch fünf befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz iVm § 16 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz weiters iVm § 5 Abs 1 GewO und § 339 Abs 1 GewO weiters iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde

§ 15Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz i

Vm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz weiters in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO und Paragraph 339, Absatz eins, GewO weiters in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde

Paragraph 15, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 09.02.2016 wurde wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2016, zugestellt am 12.01.2016, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol, 1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Art. 130Abs. 1 Zif. 1 B-VG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Vw

GVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.

Artikel 130, Absatz eins, Zif. 1 B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Zif. 1 B-VG 4 Wochen. Die Straferkenntnis wurde am 12.01.2016 zugestellt und ist die heute übermittelte Beschwerde daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Zif. 1 B-VG 4 Wochen. Die Straferkenntnis wurde am 12.01.2016 zugestellt und ist die heute übermittelte Beschwerde daher fristgerecht erhoben. Durch die angefochtene Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften und in seinem Recht auf richtige Anwendung und Auslegung des Gesetzes verletzt. 2. Beschwerdepunkt Die angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides. 3. Beschwerdegründe 4.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

  1. a)Die belangte Behörde führt in der gegenständlichen Straferkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen- Gewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausübe, indem er mit seinem Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach V befördert habe, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.
  2. a)Die belangte Behörde führt in der gegenständlichen Straferkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen- Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausübe, indem er mit seinem Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach römisch fünf befördert habe, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Diese Beschuldigungen sind unrichtig. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Handlungen zu keinem Zeitpunkt gesetzt. Keineswegs ist die Annahme richtig, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 Abs. 1 GelVerkG einen geschlossenen Teilnehmerkreis gegen Entgelt von Y nach V befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.Keineswegs ist die Annahme richtig, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GelVerkG einen geschlossenen Teilnehmerkreis gegen Entgelt von Y nach römisch fünf befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Es trifft zwar zu, dass sich eine Personen, die in Begleitung des Beschwerdeführers war, freiwillig am Treibstoff beteiligte, allerdings wurde zu keinem Zeitpunkt ein Entgelt für die Fahrt kassiert und wurden die Fahrten keineswegs auf Bestellung durchgeführt. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich zunächst nur eine Person im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hat, als er losfuhr. Als ein Freund des Beschwerdeführers, Herr B B , welcher sich ebenfalls auf dem Rückweg von Y nach Österreich befunden hat, eine Panne in der Nähe von N hatte, nahm der Beschwerdeführer weitere 7 Personen nach Antritt der Fahrt in sein Fahrzeug auf, sodass insgesamt acht Personen ab N im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitfuhren. Jene Mitfahrerin des Beschwerdeführers, die anfänglich im Fahrzeug war, ist eine nahe Bekannte des Beschwerdeführers, die er kennt und zu der er persönlichen Kontakt pflegt, weshalb es schon aus diesem Grund völlig unangebracht gewesen wäre, ein Entgelt für die Fahrt zu kassieren. Der Grund für die oft durchgeführten Fahrten nach Y ist jener, dass der Beschwerdeführer ein Haus in Y hat und sich jede frei Minute dort aufhält. Des Weiteren werden schon seit längerem Sanierungsarbeiten in dem gegenständlichen Haus durchgeführt und ist auch dies mit ein Grund, weshalb er in letzter Zeit vermehrt hin und her fährt. Da dieser Umstand auch dem Bekannten und Freundeskreis des Beschwerdeführers bekannt ist, kommt es vor, dass sich Freunde bei ihm melden und ihn fragen, wann er wieder nach Y fährt, um mitfahren zu können. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch ein Entgelt für die Fahrt kassiert und wurden auch niemals die Fahrten auf Bestellung durchgeführt. Personen, die sich vorab beim Beschwerdeführer erkundigten, wann er wieder nach Y bzw. nach Österreich fahren wird, schlossen sich dem Beschwerdeführer an und zahlten lediglich freiwillig einen Teil des Benzins für die Fahrt.
  3. b)Des Weiteren findet eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde statt und kann bzw darf dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 GelverkG vorgeworfen werden.
  4. b)Des Weiteren findet eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde statt und kann bzw darf dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, GelverkG vorgeworfen werden. § 15 GelverkG führt folgendes an:Paragraph 15, GelverkG führt folgendes an: „Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer„Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer - eine Beförderung

§ 11Abs.

1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;“- eine Beförderung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;“ Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich keineswegs um einen Unternehmer und führt er auch keine wie immer geartete Tätigkeit, insbesondere keine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 GelVerkG gewerbsmäßig aus. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde annimmt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt. Entsprechende Beweis- bzw Verfahrensergebnisse liegen nicht vor.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich keineswegs um einen Unternehmer und führt er auch keine wie immer geartete Tätigkeit, insbesondere keine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, GelVerkG gewerbsmäßig aus. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde annimmt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt. Entsprechende Beweis- bzw Verfahrensergebnisse liegen nicht vor. Wie der VWGH bereits in der Entscheidung vom 03.09.2002 zur Zahl 99/03/0455 in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, richtet sich der § 11 Abs. 1 GelVerkG an Unternehmer, die die Beförderung von Personen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den Lenker des betreffenden Fahrzeuges.Wie der VWGH bereits in der Entscheidung vom 03.09.2002 zur Zahl 99/03/0455 in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, richtet sich der Paragraph 11, Absatz eins, GelVerkG an Unternehmer, die die Beförderung von Personen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den Lenker des betreffenden Fahrzeuges.

§ 1Abs. 2 Gel

VerkG i.V.m. § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Paragraph eins, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Betrachtet man die Handlungen des Beschwerdeführers, so kann keineswegs davon gesprochen werden, dass eine gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer ist bereits in Pension und hat ein geregeltes und ausreichendes Einkommen, ohne auf ein weiteres Einkommen angewiesen zu sein und möchte lediglich seinen Lebensabend in Ruhe genießen. Dementsprechend führt er diese Fahrten sicherlich nicht in der Absicht aus, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil aus diesen Fahrten zu erzielen und wäre die Annahme einer solchen Absicht, völlig absurd, da es im vornhinein nie bestimmt ist, wann der Beschwerdeführer nach Y fährt, wie lange er dort bleibt und wann er wieder zurückfährt. Da er, wie bereits vorgebracht, in Pension ist, ist er finanziell an keinen Standort gebunden und hält sich je nach Lust und Laune, in Y und in Österreich auf. Die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass er unternehmerisch tätig sei und einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehe, ist in keiner Weise nachvollziehbar und entspricht nicht der Wahrheit. c) Auch findet eine unrichtige Gesetzesanwendung seitens der Behörde dahingehend statt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, das Mietwagengewerbe im Sinne des § 3 Abs 1 GelverkG auszuüben.c) Auch findet eine unrichtige Gesetzesanwendung seitens der Behörde dahingehend statt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, das Mietwagengewerbe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GelverkG auszuüben. § 3 Abs 1 GelverkG führt an:Paragraph 3, Absatz eins, GelverkG führt an:

(1)Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
(1)Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden: - für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe)“ Unabhängig davon, dass wie bereits vorgebracht keine gewerbsmäßige Beförderung stattfand, ist in der gegenständlichen Angelegenheit auch keines der drei Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 GelVerkG erfüllt und ist es in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Behörde darauf kommt, dass der Beschwerdeführer das Mietwagengewerbe ausüben würde.Unabhängig davon, dass wie bereits vorgebracht keine gewerbsmäßige Beförderung stattfand, ist in der gegenständlichen Angelegenheit auch keines der drei Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, Absatz eins, GelVerkG erfüllt und ist es in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Behörde darauf kommt, dass der Beschwerdeführer das Mietwagengewerbe ausüben würde. Zum einen ist auf das bereits vorgebrachte zu verweisen und trifft es keinesfalls zu, dass der Beschwerdeführer einen geschlossenen Teilnehmerkreis von Y nach Österreich befördert hat. Im Gegenteilt: Der Beschwerdeführer war zunächst mit einer Bekannten von Y nach Österreich unterwegs, als sich ein Freund des Beschwerdeführers bei ihm meldete und ihm seine missliche Lage erklärte. Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, auch die 7 Mitfahrer seines Freundes abzuholen und mit nach Österreich zu nehmen. Dies war ein reiner Freundschaftsdienst. Zum anderen verlangt § 3 Abs. 1 GelVerkG die Beistellung eines Lenkers. Wie bereits ausführlich vorgebracht und von der Behörde auch schon festgestellt, war keineswegs ein Lenker bestellt, sondern fuhr der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug selbst. Keineswegs ist lediglich durch das Fahren seines eigenen Fahrzeuges und der Mitnahme von Bekannten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Mietwagengewerbe ausüben würde.Zum anderen verlangt Paragraph 3, Absatz eins, GelVerkG die Beistellung eines Lenkers. Wie bereits ausführlich vorgebracht und von der Behörde auch schon festgestellt, war keineswegs ein Lenker bestellt, sondern fuhr der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug selbst. Keineswegs ist lediglich durch das Fahren seines eigenen Fahrzeuges und der Mitnahme von Bekannten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Mietwagengewerbe ausüben würde. Zu Letzt ist darauf zu verweisen, dass § 3 Abs. I GelVerkG explizit vorsieht, dass ein geschlossener Teilnehmerkreis auf Grund besonderer Aufträge befördert werden muss. Wie auch ausdrücklich vorgebracht, kann nicht die Rede davon sein, dass die Beförderung auf Grund eines besonderen Auftrages erfolgt ist Im Gegenteil: Eine Bekannte hat sich beim Beschwerdeführer informiert, wann es wieder soweit ist und er nach V fährt und hat der Beschwerdeführer diese Bekannte mitgenommen. Unter dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis des Beschwerdeführers ist es weit verbreitet, dass der Beschwerdeführer pensioniert ist und immer zwischen Y und Österreich pendelt.Zu Letzt ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 3, Abs. römisch eins GelVerkG explizit vorsieht, dass ein geschlossener Teilnehmerkreis auf Grund besonderer Aufträge befördert werden muss. Wie auch ausdrücklich vorgebracht, kann nicht die Rede davon sein, dass die Beförderung auf Grund eines besonderen Auftrages erfolgt ist Im Gegenteil: Eine Bekannte hat sich beim Beschwerdeführer informiert, wann es wieder soweit ist und er nach römisch fünf fährt und hat der Beschwerdeführer diese Bekannte mitgenommen. Unter dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis des Beschwerdeführers ist es weit verbreitet, dass der Beschwerdeführer pensioniert ist und immer zwischen Y und Österreich pendelt. Keinesfalls werden jedoch diese Fahrten auf Grund von besonderen Aufträgen durchgeführt, geschweige denn Geld für diese Fahrten kassiert. Dass man sich jedoch freiwillig am Benzin beteiligt, ist selbstverständlich. Beweis: PV; ZV: C C , Adresse wird bekanntgegeben; ZV: D D Adresse wird bekanntgegeben; ZV: B B , Adresse wird bekanntgegeben; ZV: E E , Adresse wird bekanntgegeben; Pensionsbescheid (vorliegend); weitere Beweise vorbehalten; 4.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften
  1. a)Unabhängig davon, dass der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist, liegt auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde. Die belangte Behörde stützt ihre Straferkenntnis auf die Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten des Zollamtes Innsbruck und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach V befördert habe.Die belangte Behörde stützt ihre Straferkenntnis auf die Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten des Zollamtes Innsbruck und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Y nach römisch fünf befördert habe. Betrachtet man jedoch die Aussage des unter Diensteid stehenden Beamten, so hat dieser folgendes ausgeführt: „Im Fahrzeug befanden sich noch 8 Fahrgäste. Eine Person hat die Fahrt bei Herrn A gebucht, die anderen Fahrgäste bei einem Kollegen von ihm, dem sein Bus erst kürzlich kaputt geworden ist (...) Für die Person, die bei ihm gebucht hat, verlangt er nur eine Beteiligung an den Fahrtkosten. Für jene Passagiere, die er für seinen Kollegen mitnimmt, verlangt er nichts (Freundschaftsdienst)". Der unter Diensteid stehende Beamte hat selbst durch Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mitfahrer festgestellt, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers wahr sind und er weder einen geschlossenen Teilnehmerkreis befördert, noch eine Beförderung gegen Entgelt vorgenommen hat. Wieso die belangte Behörde annimmt, dass der Beschwerdeführer einen geschlossenen Teilnehmerkreis gegen Entgelt befördere, ist nicht nachvollziehbar und steht im Wiederspruch zu den Ermittlungsergebnissen des unter Diensteid stehenden Zollbeamten.
  2. b)Auch liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb vor, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, selbst Ermittlungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer gegen Entgelt einen geschlossenen Teilnehmerkreis von Y nach Österreich befördert. Die belangte Behörde hätte jedenfalls sämtliche Mitfahrer des Beschwerdeführers laden und eruieren müssen, ob diese Fahrten tatsächlich gegen ein Entgelt „gebucht" wurden. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, irgendwelche Ermittlungen dahingehend zu treffen, ob tatsächlich ein Entgelt bezahlt wurde und wie hoch ein solches angebliches Entgelt sein sollte. Hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen dazu getätigt, ob die Mitfahrer ein Entgelt für die Fahrt von Y nach V bezahlt haben, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer weder gegen die Gewerbeordnung noch gegen das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verstoßen hat.Hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen dazu getätigt, ob die Mitfahrer ein Entgelt für die Fahrt von Y nach römisch fünf bezahlt haben, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer weder gegen die Gewerbeordnung noch gegen das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verstoßen hat. Beweis: wie vor; weitere Beweise vorbehalten; Der Beschwerdeführer stellt daher die A n t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  3. a)Die gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos aufheben In eventu
  4. b)eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angegebenen Zeugen sowie den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sodann die gegenständliche Straferkenntnis der BH Z ersatzlos aufheben. W , am 09.02.16 A A “ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Zeuge F F einvernommen. Zudem wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Schließlich wurden die vom Zeugen F vorgelegten Anzeigen gegen den Beschuldigten vom 17.03.2015 und 10.04.2015 dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 11.10.2015 um 17.40 kontrollierte der Zollbeamte F F auf der A 12, Kontrollstelle U, den vom Beschuldigten gelenkten Kleinbus der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen XX-XXXX. Der Kleinbus ist auf den Beschuldigten zugelassen. Bei der Kontrolle war festzustellen, dass sich neben dem Beschuldigten noch weitere acht Personen im Kleinbus befanden. Der Kleinbus war auf der Fahrt von T in Y nach W. Jedenfalls eine dieser Personen, nämlich eine weibliche Person, stieg schon in T zu und musste für diese Fahrt € 20,00 an den Beschuldigten zahlen. Die Strecke T-W beträgt etwa 900 Kilometer und brauchte der Beschuldigte für diese Strecke etwa 100 Liter Diesel. Die anderen sieben Personen sind in der Nähe von N in den Kleinbus des Beschuldigten zugestiegen. Diese sieben Personen sind von B B, einem Bekannten des Beschuldigten, bis N gebracht worden. Im Bereich N kam es jedoch zu einem Motorschaden an diesem von B B gelenkten Kleinbus und ersuchte dieser den Beschuldigten telefonisch, die sieben Personen mitzunehmen. Für die Beförderung dieser sieben Personen verlangte der Beschuldigte von B B nichts. Wieviel diese Fahrgäste dem B B bezahlen mussten, ist ziffernmäßig nicht feststellbar. Der Beschuldigte fährt regelmäßig ein bis zwei Mal im Monat von V nach Y. Wenn er dabei Personen mitnimmt, verlangt er im Regelfall etwa € 20,00 pro Person für eine solche Fahrt von V nach T. Der Beschuldigte fährt regelmäßig ein bis zwei Mal im Monat von römisch fünf nach Y. Wenn er dabei Personen mitnimmt, verlangt er im Regelfall etwa € 20,00 pro Person für eine solche Fahrt von römisch fünf nach T. Der gegenständliche Kleinbus, Mercedes Sprinter, weist ein Baujahr von 2002 auf und hat sicher schon 300.000 bis 400.000 Kilometer auf dem Tachometer, sodass das Fahrzeug wirtschaftlich kaum noch etwas wert ist. Der Beschuldigte befindet sich schon etwa seit sechs Jahren in Rente und hat vorher als Schlosser und auch als Kraftfahrer gearbeitet. Der Beschuldigte wurde schon am 15.03.2015 um 17.30 Uhr auf der A 12, Kontrollstelle U, als Lenker des gegenständlichen Kleinbusses mit dem Kennzeichen XX-XXXX vom Zollbeamten F F kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sich neben dem Beschuldigten noch sieben Personen im Fahrzeug befunden haben, wobei der Kleinbus von S nach M unterwegs gewesen ist. Bei der diesbezüglichen Befragung anlässlich der Kontrolle gab der Beschuldigte an, dass die Höhe des Fahrpreises von der Anzahl der Passagiere abhängt. Zudem wurde der Beschuldigte am 19.03.2015 um 14.40 Uhr auf der S 16, Ort, als Lenker des gegenständlichen Kleinbusses durch F F kontrolliert. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschuldigten weitere drei Personen, wobei eine Person nach K, eine weitere nach L und eine dritte nach Y unterwegs gewesen ist. Alle Fahrgäste sind dabei in W zugestiegen. Auch hier gab der Beschuldigte bei der Kontrolle an, dass der Fahrpreis von der Anzahl der Passagiere abhängt. Diese Feststellungen ergeben sich zum Großteil aus den Aussage des Beschuldigten selbst. Dieser gab nähere Angaben zu seiner Fahrt vom 11.10.2015 und behauptete, dass lediglich eine Person schon in T zugestiegen sei, die weiteren jedoch erst in der Nähe von N. Diese weiteren Personen hätte er aufgrund eines telefonischen Ersuchens des genannten Bekannten in den Bus zusteigen lassen, wobei er den Kollegen gegenüber nichts verlangt hätte, sondern dies ein Freundschaftsdienst gewesen sei. Obwohl diese Angaben nicht besonders glaubwürdig klingen, waren diese hinsichtlich der sieben zugestiegenen Fahrgäste nicht zu widerlegen. Allerdings ergibt sich aus der diesbezüglichen Anzeige, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle angegeben hat, dass er nicht wisse, was sein Kollege den zugestiegenen Fahrgästen verlangen würde. Es ergibt sich kein Hinweis, dass die diesbezügliche Ausführung in der Anzeige nicht der Richtigkeit entsprechen würde. Ansonsten richten sich die Feststellungen nach den Angaben des Zollbeamten F, der die gegenständliche Anzeige vom 13.10.2015 betreffend den Vorfall vom 11.10.2015 erstattet hat. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angaben dieses Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Dieser Zeuge erstattete auch die weiteren Anzeigen vom 17.03.2015 betreffend den Vorfall vom 15.03.2015 auf der A 12 im Bereich der Kontrollstelle U sowie die Anzeige vom 10.04.2015 betreffend den Vorfall vom 19.03.2015 auf der S 16 /Ort. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte schon vor dem gegenständlichen Vorfall bei zwei weiteren Kontrollen jeweils Personen im Kleinbus mitgeführt hat, wobei diese auch nach seinen damaligen Angaben für die Beförderung zahlen mussten, wobei der Fahrpreis von der Anzahl der Gäste abhängig gewesen sei. Auffällig dabei ist auch, dass sich insbesondere aus dem Vorfall vom 19.03.2015 auf der S16/Ort, ergibt, dass es nicht stimmt, wie der Beschuldigte in seiner Einvernahme angegeben hat, dass er lediglich Fahrten von V zu seinem Zweitwohnsitz in T in Y durchführt, sondern bei dieser Fahrt eine Person nach K , eine weitere nach L und sodann eine dritte nach Y gereist ist. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte schon vor dem gegenständlichen Vorfall bei zwei weiteren Kontrollen jeweils Personen im Kleinbus mitgeführt hat, wobei diese auch nach seinen damaligen Angaben für die Beförderung zahlen mussten, wobei der Fahrpreis von der Anzahl der Gäste abhängig gewesen sei. Auffällig dabei ist auch, dass sich insbesondere aus dem Vorfall vom 19.03.2015 auf der S16/Ort, ergibt, dass es nicht stimmt, wie der Beschuldigte in seiner Einvernahme angegeben hat, dass er lediglich Fahrten von römisch fünf zu seinem Zweitwohnsitz in T in Y durchführt, sondern bei dieser Fahrt eine Person nach K , eine weitere nach L und sodann eine dritte nach Y gereist ist. Schon aus dieser Sicht wird deutlich, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Fahrten jeweils gewerbsmäßig durchgeführt hat. Nach § 1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.Schon aus dieser Sicht wird deutlich, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Fahrten jeweils gewerbsmäßig durchgeführt hat. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach § 1 Abs 3 GewO 1994 liegt Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 liegt Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Der Beschuldigte führte die gegenständlichen Fahrten zweifelsfrei auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit ist anzuführen, dass wie schon festgestellt worden ist, der Beschuldigte im Jahr 2015 jedenfalls schon drei Mal bei einer Personenbeförderung kontrolliert worden ist. Aus dieser Sicht lässt sich einwandfrei die Regelmäßigkeit der Tätigkeit des Beschuldigten ableiten. Dass die Tätigkeiten in der Absicht erfolgten, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wird schon darin deutlich, dass der Beschuldigte bei den angeführten Kontrollen jeweils Personen transportiert hat, die in keinen Nahbezug zu ihm gestanden sind. Ausgehend davon, dass, wie der Beschuldigte selbst angibt, der von ihm benützte Kleinbus praktisch keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellt, ist anzuführen, dass ein Fahrpreis von Euro 20,-- pro Person bedeuten würde, dass er bei acht Personen insgesamt jedenfalls Euro 160,-- erwirtschaften würde. Rechnet man davon ab, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben etwa 100 Liter Diesel für die Strecke benötigt, ergeben sich jedenfalls zum derzeitigen Dieselpreis etwa noch Euro 60,-- als Überling. Dies errechnet sich nach dem vom Beschuldigten angegebenen „Fahrpreis“ pro Person. Es wäre überdies auch nicht erfindlich, warum der Beschuldigte aus reiner Gutmütigkeit heraus, Personen, die ihm nicht nahestehen, transportieren würde, ohne daraus irgendeinen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen. Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Fahrten jeweils gewerbsmäßig durchgeführt worden sind. Damit ist der Beschuldigte als Unternehmer iSd § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes anzusehen. Damit ist der Beschuldigte als Unternehmer iSd Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes anzusehen.

§ 15Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 id

F BGBl I Nr 63/2014, begeht abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als UnternehmerGemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014,, begeht abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

§ 4Abs 2 vermehrt;1.

die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;

  1. § 10 zuwiderhandelt;
  2. Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  3. eine Beförderung

§ 11Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;3.

eine Beförderung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die

§ 14festgelegten Tarife nicht einhält;4.

die

Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;

  1. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  3. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl Nr 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl Nr 521/1987, mitgeführt werden.
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 521 aus 1987,, mitgeführt werden. Nach § 15 Abs 2 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 1, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs 2 handelt, mindestens Euro 363,-- zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366

Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,-- zu betragen. Nach Paragraph 15, Absatz 2, leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, mindestens Euro 363,-- zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,-- zu betragen. Der Beschuldigte hätte für seine Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 benötigt. Damit hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (eine Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 begangen. Der Beschuldigte hätte für seine Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 benötigt. Damit hat der Beschuldigte eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (eine Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 begangen. Hinsichtlich dem Verschulden ist anzuführen, dass der Beschuldigte bereits vor der gegenständlichen Kontrolle zweimal bei der Beförderung von Fahrgästen betreten worden ist. Aufgrund dieser Kontrollen hat er zweifellos zumindest ernstlich für möglich halten müssen und sich damit auch abgefunden, dass er den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begehen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat über den Beschuldigten eine Strafe verhängt, die unterhalb der Mindeststrafe liegt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des C C und des D D zum Beweis dafür, dass diese kein Entgelt bezahlt hätten, entbehrlich war, da in den Feststellungen davon ausgegangen worden ist, dass diese beiden kein Entgelt an den Beschuldigten (wohl aber an B B – dem Bekannten des Beschuldigten) zu bezahlen hatten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0288.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.