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{'item': 'LVwG-2016/26/1049-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1049-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 04.04.2016, Bau-***1, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 29.09.2015 (eingelangt im Gemeindeamt der Marktgemeinde Z am 06.10.2015) beantragte Herr AA beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung - für eine geänderte und vergrößerte Ausführung einer Stützmauer in Form einer Baggersteinschlichtung entlang der Grundstücksgrenze seines Bauplatzes ***/1 KG Z-Markt zur Nachbarparzelle ***/2 KG Z-Markt sowie - für den Zubau eines Hackschnitzeleinfüllschachtes vom Erdgeschoß zum bestehenden Hackschnitzelraum im Kellergeschoß, dies unter Vorlage einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes. Nach Befassung eines hochbautechnischen Sachverständigen erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.10.2015 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, womit die Verbesserung der eingereichten Unterlagen wie folgt aufgetragen wurde:Nach Befassung eines hochbautechnischen Sachverständigen erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.10.2015 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, womit die Verbesserung der eingereichten Unterlagen wie folgt aufgetragen wurde: „
  3. Die Baubeschreibung bzw das Baubeschreibungsformular ist vollständig auszufüllen und in 3-facher Ausfertigung einzubringen. Dazu wird mitgeteilt, dass für den Bauplatz ein Bebauungsplan besteht. Die Baubeschreibung ist vom Bauwerber und Planverfasser zu unterfertigen.
  4. Dem Bauansuchen sind Lagepläne eines Zivilgeometers in 3-facher Ausfertigung anzuschließen. Die Lagepläne müssen den Festlegungen des § 1 der Planunterlagenverordnung entsprechen und vom Bauwerber und Planverfasser unterfertigt sein.Dem Bauansuchen sind Lagepläne eines Zivilgeometers in 3-facher Ausfertigung anzuschließen. Die Lagepläne müssen den Festlegungen des Paragraph eins, der Planunterlagenverordnung entsprechen und vom Bauwerber und Planverfasser unterfertigt sein.
  5. Die Einreichpläne müssen mit einer Nordwestansicht ergänzt (Darstellung des Hackschnitzelsilos) und in 3-facher Ausfertigung eingebracht werden. Diese Pläne müssen vom Bauwerber und Planverfasser unterfertigt sein.“ Die belangte Behörde räumte dabei dem Bauwerber eine Verbesserungsfrist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 21.10.2015 ein. Nach einer antragsgemäß vorgenommenen Fristverlängerung bis 15.12.2015 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.04.2016, womit das Bauansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Stützmauer in Form einer Baggersteinschlichtung sowie betreffend einen Hackschnitzeleinfüllschacht auf dem Gst ***/1 KG Z-Markt gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen wurde. Nach einer antragsgemäß vorgenommenen Fristverlängerung bis 15.12.2015 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.04.2016, womit das Bauansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Stützmauer in Form einer Baggersteinschlichtung sowie betreffend einen Hackschnitzeleinfüllschacht auf dem Gst ***/1 KG Z-Markt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, dass dem nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei. Auf die Rechtsfolge gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 sei ausdrücklich hingewiesen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, dass dem nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei. Auf die Rechtsfolge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 sei ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem die verbesserten Unterlagen auch innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt worden seien, sei mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Wiedereinsetzung des Bauverfahrens begehrt wurde, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma X vorangegangen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Wiedereinsetzung des Bauverfahrens begehrt wurde, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma römisch zehn vorangegangen sei. In seinem Rechtsmittelschriftsatz hielt der Beschwerdeführer fest, dass er gegen den (zurückweisenden) Bescheid der Marktgemeinde Z vom 04.04.2016 Einspruch erhebe und um Kenntnisnahme ersuche. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurde die Beschwerde vom Rechtsmittelwerber zeitgerecht erhoben und eingebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auf die Bestimmung des § 27 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 103 aus 2015,, gestützt. Nach dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.Nach dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. Im Gegenstandsfall hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht Folge geleistet worden sei.Im Gegenstandsfall hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht Folge geleistet worden sei. Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG hat dabei folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat dabei folgenden Wortlaut: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044).Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache allein zu prüfen, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Z mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Recht das vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Bauansuchen zurückgewiesen hat. 2) Mit dem vorliegend strittigen Verbesserungsauftrag vom 21.10.2015 hat die belangte Behörde die Verbesserung der Einreichunterlagen in mehreren Punkten gefordert, wobei in erster Linie Ergänzungen der vorgelegten Plandarstellungen des antragsgegenständlichen Bauvorhabens, aber auch ergänzende Beschreibungen gefordert wurden. Überdies wurden die Unterfertigung der Planunterlagen und der Baubeschreibung sowohl durch den Bauwerber als auch durch den Planverfasser, wie auch die Vorlage sämtlicher Unterlagen in dreifacher Ausfertigung verlangt. Soweit nun im Gegenstandsfall der Rechtsmittelwerber mit seiner Beschwerde die Wiedereinsetzung des Bauverfahrens begehrt, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma X vorangegangen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerdebegehren am Verfahrensgegenstand vorbeigeht, wozu Folgendes anzumerken ist:Soweit nun im Gegenstandsfall der Rechtsmittelwerber mit seiner Beschwerde die Wiedereinsetzung des Bauverfahrens begehrt, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma römisch zehn vorangegangen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerdebegehren am Verfahrensgegenstand vorbeigeht, wozu Folgendes anzumerken ist: Entsprechend den vorliegenden Aktenunterlagen betreibt der Rechtsmittelwerber auf dem Bauplatz ***/1 KG Z-Markt eine Unternehmung für Landmaschinen bzw Landtechnik. Auf der zum Bauplatz benachbart gelegenen Grundparzelle ***/2 KG Z-Markt befindet sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Lagerhalle der Firma X. Auf der zum Bauplatz benachbart gelegenen Grundparzelle ***/2 KG Z-Markt befindet sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Lagerhalle der Firma römisch zehn. Mit Blick auf den auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens des Rechtsmittelwerbers eingeschränkten Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens verhält es sich in der vorliegenden Rechtssache nun so, dass die auf dem Nachbargrundstück befindliche Lagerhalle der Firma X mit der in Prüfung gezogenen Angelegenheit nichts zu tun hat. Mit Blick auf den auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens des Rechtsmittelwerbers eingeschränkten Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens verhält es sich in der vorliegenden Rechtssache nun so, dass die auf dem Nachbargrundstück befindliche Lagerhalle der Firma römisch zehn mit der in Prüfung gezogenen Angelegenheit nichts zu tun hat. Vorliegend ist nur zu prüfen, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Z rechtmäßig das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, dies infolge der Nichtbeachtung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG. Angesichts dessen ist aber klar, dass eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Lagerhalle zur Beantwortung der Rechtsfrage nichts beitragen kann, ob dem Rechtsmittelwerber zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, weil er der Baubehörde nur unzureichende Planunterlagen vorgelegt hat. Vorliegend ist nur zu prüfen, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Z rechtmäßig das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, dies infolge der Nichtbeachtung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Angesichts dessen ist aber klar, dass eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Lagerhalle zur Beantwortung der Rechtsfrage nichts beitragen kann, ob dem Rechtsmittelwerber zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, weil er der Baubehörde nur unzureichende Planunterlagen vorgelegt hat. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in keinster Weise eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z aufzuzeigen. Irgendein diesbezüglicher Fehler ist auch für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht erkennbar. So vermag sich etwa die Forderung der belangten Behörde auf Unterfertigung der Planunterlagen durch den Bauwerber und durch den Planverfasser auf die gesetzliche Vorgabe des § 24 Abs 5 TBO 2011 zu stützen. Das Verlangen nach Vorlage der Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung findet wiederum in der gesetzlichen Bestimmung des § 22 Abs 2 TBO 2011 entsprechende Deckung. Die Forderung schließlich, es möge der Baubehörde auch eine Nordwestansicht in Bezug auf die Baumaßnahme „Hackschnitzellager“ vorgelegt werden, kann zweifelsohne auf die gesetzliche Bestimmungen des § 24 Abs 4 wie auch des § 22 Abs 2 TBO 2011 gegründet werden. So vermag sich etwa die Forderung der belangten Behörde auf Unterfertigung der Planunterlagen durch den Bauwerber und durch den Planverfasser auf die gesetzliche Vorgabe des Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 zu stützen. Das Verlangen nach Vorlage der Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung findet wiederum in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 entsprechende Deckung. Die Forderung schließlich, es möge der Baubehörde auch eine Nordwestansicht in Bezug auf die Baumaßnahme „Hackschnitzellager“ vorgelegt werden, kann zweifelsohne auf die gesetzliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, wie auch des Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 gegründet werden. Insgesamt kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht finden, dass vom Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer unbillige Ergänzungen sowie Verbesserungen seiner Einreichunterlagen gefordert worden wären. Die vom Beschwerdeführer angestrebte „Wiedereinsetzung“ des Bauverfahrens, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma X (auf dem Nachbargrundstück) vorangegangen ist, kann er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die von ihm angefochtene Zurückweisungsentscheidung nicht erreichen, da eben Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Z zu Recht das Bauansuchen des Rechtsmittelwebers zurückgewiesen hat, da dieser einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer angestrebte „Wiedereinsetzung“ des Bauverfahrens, das der Errichtung der Lagerhalle der Firma römisch zehn (auf dem Nachbargrundstück) vorangegangen ist, kann er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die von ihm angefochtene Zurückweisungsentscheidung nicht erreichen, da eben Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Z zu Recht das Bauansuchen des Rechtsmittelwebers zurückgewiesen hat, da dieser einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist. Mit den die Firma X betreffenden Bauangelegenheiten auf dem Nachbargrundstück hat die beschwerdegegenständliche Zurückweisungsentscheidung nichts zu tun. Mit den die Firma römisch zehn betreffenden Bauangelegenheiten auf dem Nachbargrundstück hat die beschwerdegegenständliche Zurückweisungsentscheidung nichts zu tun. 3) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z völlig rechtskonform das Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers betreffend eine Stützmauer in Form einer Baggersteinschlichtung sowie betreffend einen Hackschnitzeleinfüllschacht zurückgewiesen hat, weil der Rechtsmittelwerber dem Verbesserungsauftrag vom 21.10.2015 nicht zeitgerecht entsprochen hat, womit ihm die Ergänzung und Verbesserung der von ihm eingereichten Planunterlagen für sein Bauvorhaben aufgetragen worden ist. Folglich erweist sich die gegen diese Zurückweisungsentscheidung erhobene Beschwerde als unberechtigt und war dementsprechend dem in Prüfung gezogenen Rechtmittel ein Erfolg zu versagen. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Weder der Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, waren vorliegend doch ausschließlich Rechtsfragen (in Bezug auf den Verfahrensgegenstand) zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG). Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, was Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der Erstinstanz sein kann, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist dementsprechend nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1049.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.