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{'item': 'LVwG-2016/34/0735-5'}

Obsah (12)§ 50§ 37§ 43§ 9§ 52§ 25a§ 64§ 79§ 77§ 48§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0735-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat: „Die A A GmbH, Adresse, Y, verfügt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, über die

§ 37

Abs 1 AWG 2002 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gst-Nr 1** und 2** sowie Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y. Aus abfalltechnischer Sicht wurde der A A GmbH in Spruchpunkt A/II. dieses Bescheides folgende Auflage Nr 2

§ 43Abs 4 AWG 2002 vorgeschrieben:„Die A A Gmb

H, Adresse, Y, verfügt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, über die

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gst-Nr 1** und 2** sowie Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y. Aus abfalltechnischer Sicht wurde der A A GmbH in Spruchpunkt A/II. dieses Bescheides folgende Auflage Nr 2

Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 vorgeschrieben: „Eine Übernahme von Abfällen ist nur dann zulässig, wenn freie Lagerkapazitäten vorhanden sind und die Schütthöhe der Haufwerke kleiner 10 m ü GOK beträgt. Das Unterschreiten der maximalen Schütthöhe ist vor Inbetriebnahme der Behörde unaufgefordert und später auf Verlangen nachzuweisen.“. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A A GmbH zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft die in Spruchpunkt A/II. des vorzitierten Bescheides aus abfalltechnischer Sicht vorgeschriebene Auflage Nr 2 – wie vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde – am 17.09.2015 insofern nicht eingehalten hat, als sie Abfälle (Bodenaushub) übernommen hat, obwohl die Schütthöhe der Haufwerke im nordwestlichen Bereich des Gst-Nr 2** GB Y nicht weniger als 10 m über Geländeoberkante, sondern 14 m über Geländeoberkante betrug.“;Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A A GmbH zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft die in Spruchpunkt A/II. des vorzitierten Bescheides aus abfalltechnischer Sicht vorgeschriebene Auflage Nr 2 – wie vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde – am 17.09.2015 insofern nicht eingehalten hat, als sie Abfälle (Bodenaushub) übernommen hat, obwohl die Schütthöhe der Haufwerke im nordwestlichen Bereich des Gst-Nr 2** GB Y nicht weniger als 10 m über Geländeoberkante, sondern 14 m über Geländeoberkante betrug.“; 1.

  1. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten hat: „§ 79 Abs 2 Z 11 in Verbindung mit §§ 37 Abs 1 und 43 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 193/2013, in Verbindung mit der abfalltechnischen Auflage Nr 2 in Spruchpunkt A/II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2“;„§ 79 Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz eins und 43 Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, in Verbindung mit der abfalltechnischen Auflage Nr 2 in Spruchpunkt A/II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2“; 1.
  2. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu lauten hat: „§ 79 Abs 2 Z 11 und Abs 2 letzter Halbsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 193/2013“.„§ 79 Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 2, letzter Halbsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 193/2013“. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH (FN xxxxxx), die gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist. Die A A GmbH verfügt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, über die

§ 37

Abs 1 AWG 2002 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gst-Nr 1** und 2** sowie Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y. Aus abfalltechnischer Sicht wurde der A A GmbH in Spruchpunkt A/II. des Bescheides

§ 43Abs 4 AWG 2002 folgende Auflage Nr 2 vorgeschrieben:Die A A Gmb

H verfügt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, über die

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gst-Nr 1** und 2** sowie Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y. Aus abfalltechnischer Sicht wurde der A A GmbH in Spruchpunkt A/II. des Bescheides

Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 folgende Auflage Nr 2 vorgeschrieben: „Eine Übernahme von Abfällen ist nur dann zulässig, wenn freie Lagerkapazitäten vorhanden sind und die Schütthöhe der Haufwerke kleiner 10 m ü GOK beträgt. Das Unterschreiten der maximalen Schütthöhe ist vor Inbetriebnahme der Behörde unaufgefordert und später auf Verlangen nachzuweisen.“. Am 17.09.2015 führte der abfalltechnische Amtssachverständige einen Ortsaugenschein auf der mit vorzitiertem Bescheid abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Anlage der A A GmbH durch. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen A A GmbH und sohin als

§ 9Abs 1 VSt

G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher zu verantworten, dass im Gemeindegebiet von Y auf dem Baurestmassenzwischenlager der Gst-Nr 1**, 2** und Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y, zumindest am 17.09.2015 das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ****2, festgelegte maximale Schüttniveau der Haufwerke von 10 m ü GOK um ca 4 m überschritten und daher diesem Bescheid zuwidergehandelt wurde. Dadurch habe er gegen die abfalltechnische Auflage in Spruchpunkt A/II. Nebenbestimmungen/Aus abfalltechnischer Sicht: Punkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 2.100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 210,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen A A GmbH und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher zu verantworten, dass im Gemeindegebiet von Y auf dem Baurestmassenzwischenlager der Gst-Nr 1**, 2** und Teilflächen des Gst-Nr 3**, alle GB Y, zumindest am 17.09.2015 das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ****2, festgelegte maximale Schüttniveau der Haufwerke von 10 m ü GOK um ca 4 m überschritten und daher diesem Bescheid zuwidergehandelt wurde. Dadurch habe er gegen die abfalltechnische Auflage in Spruchpunkt A/II. Nebenbestimmungen/Aus abfalltechnischer Sicht: Punkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 2.100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 210,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde fasste der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend zusammen, dass der abfalltechnische Amtssachverständige im Rahmen einer behördlichen Probenahme am Betriebsgelände der A A GmbH am 17.09.2015 beobachten habe können, dass am Baurestmassenzwischenlager der A A GmbH Bodenaushubmaterial angeliefert wird. Nach Ansicht des Amtssachverständigen habe der sich bei der Abladung ergebende Haufen die vorgeschriebene maximale Schütthöhe deutlich überschritten. Im Rahmen der Beschwerdegründe führte der Beschwerdeführer aus, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht erfülle. So bleibe im Spruch völlig offen, durch welche Handlung das im genannten Bescheid festgelegte maximale Schüttniveau überschritten worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, wo die Überschreitung der Schüttmenge stattgefunden habe. Unklar bleibe auch, aus welchen Umständen der Amtssachverständige eine Überschüttung ableite. Wie seine Feststellung, dass die vorgeschriebene maximale Schütthöhe deutlich überschritten worden sei, erfolgt sei, bleibe rätselhaft. Selbst wenn bei der Abladung die maximale Schütthöhe kurzfristig überschritten worden wäre, würde dies keine Verletzung der Bescheidauflage bedeuten, da unmittelbar nach Abladung eine Verflachung durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Außerdem beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der von ihm angebotenen Beweise (Parteieneinvernahme und Ortsaugenschein). In seiner dagegen erhobenen Beschwerde fasste der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend zusammen, dass der abfalltechnische Amtssachverständige im Rahmen einer behördlichen Probenahme am Betriebsgelände der A A GmbH am 17.09.2015 beobachten habe können, dass am Baurestmassenzwischenlager der A A GmbH Bodenaushubmaterial angeliefert wird. Nach Ansicht des Amtssachverständigen habe der sich bei der Abladung ergebende Haufen die vorgeschriebene maximale Schütthöhe deutlich überschritten. Im Rahmen der Beschwerdegründe führte der Beschwerdeführer aus, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erfülle. So bleibe im Spruch völlig offen, durch welche Handlung das im genannten Bescheid festgelegte maximale Schüttniveau überschritten worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, wo die Überschreitung der Schüttmenge stattgefunden habe. Unklar bleibe auch, aus welchen Umständen der Amtssachverständige eine Überschüttung ableite. Wie seine Feststellung, dass die vorgeschriebene maximale Schütthöhe deutlich überschritten worden sei, erfolgt sei, bleibe rätselhaft. Selbst wenn bei der Abladung die maximale Schütthöhe kurzfristig überschritten worden wäre, würde dies keine Verletzung der Bescheidauflage bedeuten, da unmittelbar nach Abladung eine Verflachung durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Außerdem beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der von ihm angebotenen Beweise (Parteieneinvernahme und Ortsaugenschein). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete der abfalltechnische Amtssachverständige mit E-Mail vom 13.04.2016 eine Stellungnahme (vgl OZ 2 verwaltungsgerichtlicher Akt), die dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.05.2016 statt (vgl OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete der abfalltechnische Amtssachverständige mit E-Mail vom 13.04.2016 eine Stellungnahme vergleiche OZ 2 verwaltungsgerichtlicher Akt), die dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.05.2016 statt vergleiche OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bericht des abfalltechnischen Amtssachverständigen über den von ihm am 17.09.2015 durchgeführten Ortsaugenschein vom 17.09.2015 samt der von ihm angefertigten Lichtbilder (vgl OZ 1 verwaltungsbehördlicher Akt), den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, (vgl verwaltungsbehördlicher Akt), die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 13.04.2016 samt Lichtbild aus dem Bericht des Ing. Dipl.-Päd. B B vom 30.04.2014 (vgl OZ 2 verwaltungsgerichtlicher Akt) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 5 S 2-4 verwaltungsgerichtlicher Akt) und des abfalltechnischen Amtssachverständigen als Zeugen (vgl OZ 5 S 4-6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Von der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde Abstand genommen, zumal – wie der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 ausgeführt hat – sich die Örtlichkeit heute anders darstellt als am 17.09.2015 und sich die entscheidungswesentlichen Angaben aus den vom Amtssachverständigen angefertigten Lichtbilder und aus dem Lichtbild aus dem Bericht des Ing. Dipl.-Päd. B B vom 30.04.2014 ergeben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bericht des abfalltechnischen Amtssachverständigen über den von ihm am 17.09.2015 durchgeführten Ortsaugenschein vom 17.09.2015 samt der von ihm angefertigten Lichtbilder vergleiche OZ 1 verwaltungsbehördlicher Akt), den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt), die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 13.04.2016 samt Lichtbild aus dem Bericht des Ing. Dipl.-Päd. B B vom 30.04.2014 vergleiche OZ 2 verwaltungsgerichtlicher Akt) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 5 S 2-4 verwaltungsgerichtlicher Akt) und des abfalltechnischen Amtssachverständigen als Zeugen vergleiche OZ 5 S 4-6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Von der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde Abstand genommen, zumal – wie der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 ausgeführt hat – sich die Örtlichkeit heute anders darstellt als am 17.09.2015 und sich die entscheidungswesentlichen Angaben aus den vom Amtssachverständigen angefertigten Lichtbilder und aus dem Lichtbild aus dem Bericht des Ing. Dipl.-Päd. B B vom 30.04.2014 ergeben. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Entsprechend dem Antrag der A A GmbH bezieht sich die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung auf eine Zwischenlagerfläche, die insgesamt auf maximal 10 m über Geländeoberkante begrenzt ist (vgl Seite 2 und Spruchpunkt A/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2).Entsprechend dem Antrag der A A GmbH bezieht sich die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung auf eine Zwischenlagerfläche, die insgesamt auf maximal 10 m über Geländeoberkante begrenzt ist vergleiche Seite 2 und Spruchpunkt A/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2). Der diesbezügliche Höhekontrollpunkt ergibt sich aus der unten stehenden Abbildung 1. Abbildung 1 Am 17.09.2015 nahm der abfalltechnische Amtssachverständige auf dem von der A A GmbH betriebenen Baurestmassenzwischenlager wahr, dass von einem Lastkraftwagen erst übernommenes Bodenausmaterial abgekippt wird, obwohl die Schütthöhe der vorhandenen und nicht von diesem Lastkraftwagen stammenden Haufwerke im nordwestlichen Bereich des Gst-Nr 2** GB Y mehr als 10 m über Geländeoberkante, nämlich 14 m über Geländeoberkante, betrug. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Beim abfalltechnischen Amtssachverständigen, der am 17.09.2015 einen Ortaugenschein auf der von der A A GmbH betriebenen Anlage durchgeführt hat, handelt es sich um denselben Amtssachverständigen, der der Abfallbehörde die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflage im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren

§ 37Abs 1 AWG 2002 vorgeschlagen hat.

In seiner Stellungnahme vom 13.04.2016 hat sich der Abfalltechniker auf den im Genehmigungsverfahren gewählten Höhekontrollpunkt bezogen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Richtigkeit dieses Bezugspunktes bestreitet, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als sich die A A GmbH im Zuge des Genehmigungsverfahrens selbst zur Begrenzung der Zwischenlagerfläche auf insgesamt maximal 10 m über Geländeoberkante verpflichtet hat, der Höhekontrollpunkt im Auftrag der A A GmbH eingemessen wurde und das Unterschreiten der maximalen Schütthöhe von 10 m über Geländeoberkante vor Inbetriebnahme der Anlage wohl auch unter Heranziehung dieses Höhekontrollpunktes nachgewiesen wurde (vgl insbesondere die Seiten 2, 3 und 14 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2). Indem der Höhekontrollpunkt zum Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens erklärt wurde, dieser Bezugspunkt im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren aber angezweifelt wird, wird wohl mit zweierlei Maß gemessen. Zusammenfassend war daher die Feststellung zu treffen, dass der Höhekontrollpunkt

Abbildung 1 dieses Erkenntnisses heranziehen ist. Beim abfalltechnischen Amtssachverständigen, der am 17.09.2015 einen Ortaugenschein auf der von der A A GmbH betriebenen Anlage durchgeführt hat, handelt es sich um denselben Amtssachverständigen, der der Abfallbehörde die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflage im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 vorgeschlagen hat. In seiner Stellungnahme vom 13.04.2016 hat sich der Abfalltechniker auf den im Genehmigungsverfahren gewählten Höhekontrollpunkt bezogen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Richtigkeit dieses Bezugspunktes bestreitet, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als sich die A A GmbH im Zuge des Genehmigungsverfahrens selbst zur Begrenzung der Zwischenlagerfläche auf insgesamt maximal 10 m über Geländeoberkante verpflichtet hat, der Höhekontrollpunkt im Auftrag der A A GmbH eingemessen wurde und das Unterschreiten der maximalen Schütthöhe von 10 m über Geländeoberkante vor Inbetriebnahme der Anlage wohl auch unter Heranziehung dieses Höhekontrollpunktes nachgewiesen wurde vergleiche insbesondere die Seiten 2, 3 und 14 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2). Indem der Höhekontrollpunkt zum Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens erklärt wurde, dieser Bezugspunkt im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren aber angezweifelt wird, wird wohl mit zweierlei Maß gemessen. Zusammenfassend war daher die Feststellung zu treffen, dass der Höhekontrollpunkt

Abbildung 1 dieses Erkenntnisses heranziehen ist. Der Amtssachverständige, der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 als Zeuge einvernommen wurde, ist schon seit Jahren als Abfalltechniker tätig. Als im Verfahren betreffend die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Baurestmassenzwischenlagers beigezogener Amtssachverständiger ist ihm die von der A A GmbH betriebene Anlage bekannt. Die Beurteilung, ob die Schütthöhe der Haufwerke über den Höhekontrollpunkt hinaus reicht und um wie viele Meter der Höhekontrollpunkt überschritten wird, ist dem Abfalltechniker somit zuzumuten. Abgesehen davon ist auf den vom Abfalltechniker angefertigten Lichtbildern mit freiem Auge erkennbar, dass der Höhekontrollpunkt, der sich im Bereich des Brückengeländers befindet, durch die vorhandenen Haufwerke um mehrere Meter überschritten wurde. Der Beschwerdeführer hat die Überschreitung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Schütthöhe bloß bestritten, aber keine Argumente vorgebracht, die sein Vorbringen untermauern könnten. Insofern war den nachvollziehbaren Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen zu folgen und die entsprechende Feststellung zu treffen. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person (vgl § 61 GmbHG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person vergleiche Paragraph 61, GmbHG). Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl zB § 26 AWG 2002) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (vgl § 9 Abs 2 VStG) – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche zB Paragraph 26, AWG 2002) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, VStG) – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter den „zur Vertretung nach außen“ Berufenen versteht man jene Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also die handelsrechtlichen Geschäftsführer (vgl § 18 GmbHG). Unter den „zur Vertretung nach außen“ Berufenen versteht man jene Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also die handelsrechtlichen Geschäftsführer vergleiche Paragraph 18, GmbHG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH. Im vorliegenden Fall besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH

§ 9Abs 1 VSt

G.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH. Im vorliegenden Fall besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH

Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

§ 79

Abs 2 Z 11 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer die

§ 43

Abs 4, § 44, § 54 Abs 2 oder § 58 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der

§ 77

übergeleiteten Bescheide oder die

§ 48

Abs 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer die

Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der

Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die

Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der A A GmbH in Spruchpunkt A/II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2, aus abfalltechnischer Sicht die verfahrensgegenständliche Auflage Nr 2 vorgeschrieben.

dieser Auflage ist die Übernahme von Abfällen nur dann zulässig, wenn freie Lagerkapazitäten vorhanden sind und die Schütthöhe der Haufwerke kleiner 10 m über Geländeoberkante beträgt. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher kumulativ vorliegen. Indem die A A GmbH am 17.09.2015 Bodenaushubmaterial übernahm und abkippen ließ, obwohl die Schütthöhe der bereits vorhandenen Haufwerke 14 m über Geländeoberkante betrug, wurde gegen § 79 Abs 2 Z 11 in Verbindung mit §§ 37 Abs 1 und 43 Abs 4 AWG 2002 in Verbindung mit vorzitierter Auflage verstoßen. Wie festgestellt, stammten die Haufwerke, mit denen die maximale Schütthöhe von 10 m über Geländeoberkante überschritten wurde, nicht etwa vom Lastkraftwagen, der am 17.09.2015 in Anwesenheit des Amtssachverständigen erst übernommene Abfälle abkippte, sondern waren diese Haufwerke zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden. Insofern handelte es sich hier aber sehr wohl bereits um eine Zwischenlagerung.Indem die A A GmbH am 17.09.2015 Bodenaushubmaterial übernahm und abkippen ließ, obwohl die Schütthöhe der bereits vorhandenen Haufwerke 14 m über Geländeoberkante betrug, wurde gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz eins und 43 Absatz 4, AWG 2002 in Verbindung mit vorzitierter Auflage verstoßen. Wie festgestellt, stammten die Haufwerke, mit denen die maximale Schütthöhe von 10 m über Geländeoberkante überschritten wurde, nicht etwa vom Lastkraftwagen, der am 17.09.2015 in Anwesenheit des Amtssachverständigen erst übernommene Abfälle abkippte, sondern waren diese Haufwerke zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden. Insofern handelte es sich hier aber sehr wohl bereits um eine Zwischenlagerung. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, legt dazu allerdings nichts näher dar, was dieses Vorbringen unterstreichen könnte. Insbesondere kommt dem Beschwerdeführer auch kein entschuldigender Rechtsirrtum (vgl § 5 Abs 2 VStG) zugute. Schließlich ist zu bedenken, dass es die A A GmbH selbst war, die die Zwischenlagerfläche im Genehmigungsverfahrens insgesamt auf maximal 10 m über Geländeoberkante begrenzt hat und den Höhekontrollpunkt hinsichtlich der maximalen Zwischenlagerhöhe (10 m über Geländeoberkante) einmessen hat lassen (vgl insbesondere die Seiten 2, 3 und 14 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2). Insofern ist aber zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, legt dazu allerdings nichts näher dar, was dieses Vorbringen unterstreichen könnte. Insbesondere kommt dem Beschwerdeführer auch kein entschuldigender Rechtsirrtum vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, VStG) zugute. Schließlich ist zu bedenken, dass es die A A GmbH selbst war, die die Zwischenlagerfläche im Genehmigungsverfahrens insgesamt auf maximal 10 m über Geländeoberkante begrenzt hat und den Höhekontrollpunkt hinsichtlich der maximalen Zwischenlagerhöhe (10 m über Geländeoberkante) einmessen hat lassen vergleiche insbesondere die Seiten 2, 3 und 14 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 10.06.2014, Zl ****2). Insofern ist aber zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass die A A GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und folgerichtig den in § 79 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet hat. Die Mindeststrafe bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigen beträgt demnach EUR 2.100,00. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass die A A GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und folgerichtig den in Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet hat. Die Mindeststrafe bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigen beträgt demnach EUR 2.100,00.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. § 43 Abs 1 bis 3 AWG enthalten die Voraussetzungen für eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung

§ 37Abs 1 AWG 2002.

Nach § 43 Abs 4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen

Abs 1 bis 3 geeignete Auflagen vorzuschreiben. Durch die vorgeschriebene Auflage wurde der A A GmbH vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung Abfälle nur dann zu übernehmen, wenn freie Lagerkapazitäten vorhanden sind und die Schütthöhe der Haufwerke kleiner 10 m über Geländeoberkante beträgt. Indem die A A GmbH Abfälle übernommen hat, obwohl die vorhandenen Haufwerke eine Schütthöhe von 14 m aufwiesen, hat sie gegen diesen „bedingten Polizeibefehl“ verstoßen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Paragraph 43, Absatz eins bis 3 AWG enthalten die Voraussetzungen für eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen

Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen vorzuschreiben. Durch die vorgeschriebene Auflage wurde der A A GmbH vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung Abfälle nur dann zu übernehmen, wenn freie Lagerkapazitäten vorhanden sind und die Schütthöhe der Haufwerke kleiner 10 m über Geländeoberkante beträgt. Indem die A A GmbH Abfälle übernommen hat, obwohl die vorhandenen Haufwerke eine Schütthöhe von 14 m aufwiesen, hat sie gegen diesen „bedingten Polizeibefehl“ verstoßen. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden konnte. Zumal ohnedies nur die in § 79 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 2.100,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Zumal ohnedies nur die in Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 2.100,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0735.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.