GVG wird der Beschwerde stattgegeben und es wird die Zustimmung zur Ausführung der mit Ansuchen vom 28.01.2016 angezeigten zwei Litfaßsäulen auf Grundstück ***/4, KG Y, Adresse 3,
Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 unter nachstehenden Auflagen erteilt: 1)
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und es wird die Zustimmung zur Ausführung der mit Ansuchen vom 28.01.2016 angezeigten zwei Litfaßsäulen auf Grundstück ***/4, KG Y, Adresse 3,
Paragraph 47, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 unter nachstehenden Auflagen erteilt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 28.01.2016 brachte die AA GmbH, vertreten durch Herrn CC, beim Stadtmagistrat X eine Bauanzeige
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2006 (wohlgemeint § 47 Abs 1, Tiroler Bauordnung 2011) ein. Angezeigt wurde die Aufstellung von zwei Citylight Litfaßsäulen auf Grundstück ***/4, mit der Adresse X/Adresse 3, KG Y. Der Anzeige waren entsprechende Planunterlagen sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers angeschlossen. Mit Schreiben vom 28.01.2016 brachte die AA GmbH, vertreten durch Herrn CC, beim Stadtmagistrat römisch zehn eine Bauanzeige
Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2006 (wohlgemeint Paragraph 47, Absatz eins,, Tiroler Bauordnung 2011) ein. Angezeigt wurde die Aufstellung von zwei Citylight Litfaßsäulen auf Grundstück ***/4, mit der Adresse X/Adresse 3, KG Y. Der Anzeige waren entsprechende Planunterlagen sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers angeschlossen. Von Seiten des Magistrats wurde zur Bauanzeige ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. In dem verkehrstechnischen Gutachten wurde festgestellt, dass die Standorte
der RVS Richtlinien nicht genehmigungsfähig seien. Die Litfaßsäulen würden sich im sogenannten Verkehrszeichenraum befinden. Der lichte Abstand von 2 Metern zur Gehsteig Hinterkante bzw Grundgrenze sei einzuhalten. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs an den Bauanzeiger übermittelt. Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene AA GmbH ersuchte in weiterer Folge mehrfach um Fristerstreckungen. Zur Vermeidung eines Fristablaufes erließ der Magistrat X schließlich den nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.03.2016, Zl Mag/****/**-**-**/*. Zur Vermeidung eines Fristablaufes erließ der Magistrat römisch zehn schließlich den nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.03.2016, Zl Mag/****/**-**-**/*. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte zusammengefasst darin aus: Es sei bereits in der Stellungnahme vom 29.02.2016 darauf hingewiesen worden, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen unrichtig sei. Diesbezüglich sei von der Beschwerdeführerin auch ein privates Gutachten in Auftrag gegeben worden, das aber vor Erlassung des negativen Bescheides nicht fertig gestellt war. Die Behörde hätte jedoch einen Amtssachverständigen mit ihren Argumenten konfrontieren müssen, was sie nicht getan habe. Die Unrichtigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen ergebe sich aus dem mittlerweile vorliegenden verkehrstechnischen Gutachtens der DD GmbH. Der Abstand der beantragten Litfaßsäulen betrage 2,7 bzw 2,8 Meter und liege damit deutlich über den in der RVS 05.06.11 geforderten Abstandsbreite von 2 Metern. Demnach würden die Wartungstüren ausschließlich auf die Seite des Privatgrundes geöffnet werden. Auch die Abstände zur nächstgelegenen Kreuzung seien ausreichend und es könne somit zusammenfassend festgestellt werden, dass kein Widerspruch zu den RVS Richtlinien bestehen würde. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme der DD GmbH ergebe sich eindeutig, dass das Gutachten des Amtssachverständigen nicht richtig gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und es werde der Antrag gestellt, die Entscheidung zu beheben. Als Beweis werde das Gutachten der DD GmbH vorgelegt. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde zudem am 31.05.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine verkehrstechnische Amtssachverständige und ein hochbautechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten abgaben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich die zwei angezeigten Litfaßsäulen in einem Abstand von mehr als zwei Metern zum Fahrbahnrand befinden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt X zur Zl Mag/****/**-**-**/*. sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats zur Zl Mag/****/**-**-**/*. Weiters wurde am 31.05.2016 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten und ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. EE und der verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. FF eingeholt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt römisch zehn zur Zl Mag/****/**-**-**/*. sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats zur Zl Mag/****/**-**-**/*. Weiters wurde am 31.05.2016 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten und ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. EE und der verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. FF eingeholt. Die Feststellung zum Abstand zum Fahrbahnrad ergeben sich einerseits aus den Lageplänen und weiters aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der verkehrstechnischen Sachverständigen. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2011 (Kurz TBO) ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs 1 lit e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 47, Tiroler Bauordnung 2011 (Kurz TBO) ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
Abs 3 leg.cit ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wenn
Abs 4 TBO hat die Behörde die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichen Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, und entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Paragraph 47, Absatz 4, TBO hat die Behörde die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichen Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Absatz 3, geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, und entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Litfaßsäulen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand aufweisen und somit die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Die Beurteilung dieser Werbeeinrichtung, die angezeigt worden ist, erfolgt nach der Richtlinie RVS 05.06.12, die sich mit visuellen Störungen von visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke auseinandersetzt. Diese Richtlinie ist für die Beurteilung von künstlichen Lichtquellen und visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke im Umfeld von Straßen anzuwenden. Insbesondere ist sie zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs iSd § 35 StVO 1960 heranzuziehen. Diese Richtlinie ist sowohl für Ortsgebiete als auch für Freilandstraßen anzuwenden. Die Beurteilung dieser Werbeeinrichtung, die angezeigt worden ist, erfolgt nach der Richtlinie RVS 05.06.12, die sich mit visuellen Störungen von visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke auseinandersetzt. Diese Richtlinie ist für die Beurteilung von künstlichen Lichtquellen und visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke im Umfeld von Straßen anzuwenden. Insbesondere ist sie zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs iSd Paragraph 35, StVO 1960 heranzuziehen. Diese Richtlinie ist sowohl für Ortsgebiete als auch für Freilandstraßen anzuwenden.
dieser Richtlinie hat der Abstand einer Werbeeinrichtung bzw in diesem Fall der Litfaßsäule zwei Meter zum Fahrstreifen zu betragen. Im behördlichen Verfahren des Magistrats X kam der dortige Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der Gehsteig in den zwei Meterbereich zur Fahrbahn hinzuzurechnen ist. Im behördlichen Verfahren des Magistrats römisch zehn kam der dortige Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der Gehsteig in den zwei Meterbereich zur Fahrbahn hinzuzurechnen ist. Wie sich aber aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen Ing. FF ergeben hat, darf dieser Wert nicht um die Gehsteigbreite vergrößert werden, sondern bezieht sich rein auf den Fahrbahnrand. Zu diesem Ergebnis ist unter anderem auch der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachter gekommen. Somit kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Amtssachverständige des Magistrats X irrte und der Beschwerde Berechtigung zukommt. Somit kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Amtssachverständige des Magistrats römisch zehn irrte und der Beschwerde Berechtigung zukommt. Wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing EE ergab, waren aber noch einige hochbautechnische Auflagen vorzuschreiben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0843.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.