← Österreich

LVwG-2014/33/0033-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0033-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.10.2012, Zahl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 24.10.2012, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als dem Antrag der Gemeinde A auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 gefassten Beschlüsse über die Schlägerung und den Verkauf von ca 450 fm Fichtenholz stattgegeben wird und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 behoben werden.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als dem Antrag der Gemeinde A auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 gefassten Beschlüsse über die Schlägerung und den Verkauf von ca 450 fm Fichtenholz stattgegeben wird und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfange behoben und festgestellt, dass der Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 der Gemeinde A verbleibt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfange behoben und festgestellt, dass der Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, der Gemeinde A verbleibt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Gemeinde A.Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Gemeinde A. II. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl ****2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl ****3, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen 1** und 2** je Grundbuch OberX Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im Grundbuch OberX und Grundbuch OberA die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zahl B505/2013-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl ****2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl ****3, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen 1** und 2** je Grundbuch OberX Gemeindegut iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im Grundbuch OberX und Grundbuch OberA die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zahl B505/2013-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Über die Anträge der Gemeinde A vom 06.09.2012
  4. auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten
  5. und
  6. der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 gefassten Beschlüsse über die Schlägerung und den Verkauf von ca 450 fm Fichtenholz
  7. auf Feststellung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine solche handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, die über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung („Überling“) der Gemeinde A zustehen, sodass es den Organen der Agrargemeinschaft verboten ist, darüber ohne Zustimmung der Gemeinde zu disponieren, diese dem Rechnungskreis II zuzuordnen und von der Gemeinde jederzeit entnommen werden können müssen undauf Feststellung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine solche handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, die über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung („Überling“) der Gemeinde A zustehen, sodass es den Organen der Agrargemeinschaft verboten ist, darüber ohne Zustimmung der Gemeinde zu disponieren, diese dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen und von der Gemeinde jederzeit entnommen werden können müssen und
  8. die derzeit in Kraft befindliche Satzung der Agrargemeinschaft möglichst umgehend insofern abändern, dass die nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu Organsitzungen beizuziehende Gemeinde A in Wahrung ihrer Rechte rechtzeitig – die übliche Frist beträgt 14, mindestens aber 10 Tage – vom Termin einer bevorstehenden Ausschusssitzung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen (zu laden)die derzeit in Kraft befindliche Satzung der Agrargemeinschaft möglichst umgehend insofern abändern, dass die nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu Organsitzungen beizuziehende Gemeinde A in Wahrung ihrer Rechte rechtzeitig – die übliche Frist beträgt 14, mindestens aber 10 Tage – vom Termin einer bevorstehenden Ausschusssitzung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen (zu laden) hat die Agrarbehörde wie folgt entschieden: I.römisch eins. Die Anträge 1 und 3 werden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Überling die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde A iSd § 35 Abs 7 TFLG 1996 anlässlich der Ausschusssitzung anwesend gewesen sei. Sohin sei jedenfalls das Erfordernis der Beziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters erfüllt, weshalb aus diesem Grund die Behebung der Beschlüsse nicht zu erfolgen hatte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates der Überling aus der Holznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Gemeindegut der Agrargemeinschaft zustehe. Die gegenständlichen Beschlüsse würden weder gegen verbindliche Normen des Flurverfassungslandesgesetzes, noch gegen Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft A verstoßen. Für die Gemeinde A als substanzberechtigtes Mitglied ergäbe sich des Weiteren auch keine Verletzung von wesentlichen Interessen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde A iSd Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 anlässlich der Ausschusssitzung anwesend gewesen sei. Sohin sei jedenfalls das Erfordernis der Beziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters erfüllt, weshalb aus diesem Grund die Behebung der Beschlüsse nicht zu erfolgen hatte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates der Überling aus der Holznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Gemeindegut der Agrargemeinschaft zustehe. Die gegenständlichen Beschlüsse würden weder gegen verbindliche Normen des Flurverfassungslandesgesetzes, noch gegen Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft A verstoßen. Für die Gemeinde A als substanzberechtigtes Mitglied ergäbe sich des Weiteren auch keine Verletzung von wesentlichen Interessen. Das TFLG 1996 enthalte in seinem § 36 Abs 1 keine näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung der Organe einer Agrargemeinschaft. Warum die antragstellende Gemeinde von einer üblichen Frist von 14 Tagen ausgehe, sei der Begründung des Antrages nicht zu entnehmen. Dem Ausschuss sei die Möglichkeit eingeräumt, auch kurzfristig über plötzlich auftretende Angelegenheiten disponieren zu können. Daher stünden rechtsstaatliche Bedenken einer derartigen, wie von der Gemeinde A beantragten, Einberufungsfrist für den Ausschuss als das Organ mit der Generalkompetenz in der Agrargemeinschaft A entgegen.Das TFLG 1996 enthalte in seinem Paragraph 36, Absatz eins, keine näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung der Organe einer Agrargemeinschaft. Warum die antragstellende Gemeinde von einer üblichen Frist von 14 Tagen ausgehe, sei der Begründung des Antrages nicht zu entnehmen. Dem Ausschuss sei die Möglichkeit eingeräumt, auch kurzfristig über plötzlich auftretende Angelegenheiten disponieren zu können. Daher stünden rechtsstaatliche Bedenken einer derartigen, wie von der Gemeinde A beantragten, Einberufungsfrist für den Ausschuss als das Organ mit der Generalkompetenz in der Agrargemeinschaft A entgegen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Oberste Agrarsenat in seinem jüngsten Erkenntnis vom 30.03.2012, Zahl OAS 1.1.1/0028-2012, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass der sogenannte Überling, also die Summe der Ertragsüberschüsse, die von den nutzungsberechtigten Agrargemeinschafts-mitgliedern über die Deckung ihres Bedarfes bzw die ihnen eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinaus erwirtschaftet werden – als Ertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls Bestandteil der im Rechnungskreis I zu verbuchenden Einnahmen darstellen würden. Der Oberste Agrarsenat gehe davon aus, dass der Überling den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der substanzberechtigten Gemeinde zustehe. Nachdem der Überling nicht der Substanznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe, sei es den Organen der Agrargemeinschaft auch ohne Zustimmung der Gemeinde möglich, darüber zu disponieren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Oberste Agrarsenat in seinem jüngsten Erkenntnis vom 30.03.2012, Zahl OAS 1.1.1/0028-2012, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass der sogenannte Überling, also die Summe der Ertragsüberschüsse, die von den nutzungsberechtigten Agrargemeinschafts-mitgliedern über die Deckung ihres Bedarfes bzw die ihnen eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinaus erwirtschaftet werden – als Ertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls Bestandteil der im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchenden Einnahmen darstellen würden. Der Oberste Agrarsenat gehe davon aus, dass der Überling den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der substanzberechtigten Gemeinde zustehe. Nachdem der Überling nicht der Substanznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe, sei es den Organen der Agrargemeinschaft auch ohne Zustimmung der Gemeinde möglich, darüber zu disponieren. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige als Beschwerde zu wertende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde A, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336/1982 und VfSlg 18.446/2008 davon auszugehen sei, dass einerseits die zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 der Ausschusssitzung vom 28.08.2012 gefassten Beschlüsse den Substanzwert der Gemeinde betreffen und der Überling aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ebenfalls der Gemeinde A zustehen würden. Zur beantragten Satzungsänderung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Einberufungsfrist von 14 Tagen beantragt worden sei. Die Gemeinde sei, um ihre Rechte nach dem TFLG wahrnehmen zu können, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Es sei nur eine rechtzeitige Ladung der Gemeinde reklamiert worden.Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige als Beschwerde zu wertende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde A, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336 aus 1982, und VfSlg 18.446 aus 2008, davon auszugehen sei, dass einerseits die zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 der Ausschusssitzung vom 28.08.2012 gefassten Beschlüsse den Substanzwert der Gemeinde betreffen und der Überling aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ebenfalls der Gemeinde A zustehen würden. Zur beantragten Satzungsänderung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Einberufungsfrist von 14 Tagen beantragt worden sei. Die Gemeinde sei, um ihre Rechte nach dem TFLG wahrnehmen zu können, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Es sei nur eine rechtzeitige Ladung der Gemeinde reklamiert worden. Abschließend wurde beantragt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass den Anträgen der Gemeinde A vollinhaltlich stattgegeben werde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: […] c) Grundstücke, die […] 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. […]“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl ****2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl ****3, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt.Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl ****2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl , ****3, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt. Bereits mit Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zahl B550/2012 wurde festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen sei, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt seien. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) seien unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stünden daher der Gemeinde zu. Dem stehe auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in § 33 Abs 5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ sei.Bereits mit Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zahl B550/2012 wurde festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen sei, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt seien. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) seien unter den Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stünden daher der Gemeinde zu. Dem stehe auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in , Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ sei. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Die gegenständlichen Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 widersprechen den Bestimmungen des TFLG. Daher waren diese Beschlüsse iSd § 37 Abs 1 als dem Gesetz widersprechend zu beheben.Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Die gegenständlichen Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom 28.08.2012 widersprechen den Bestimmungen des TFLG. Daher waren diese Beschlüsse iSd Paragraph 37, Absatz eins, als dem Gesetz widersprechend zu beheben. Aufgrund der Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes ist die Agrargemeinschaft A verpflichtet ihre Satzungen dem TFLG entsprechend abzuändern und anzupassen. Weswegen der weitere Antrag bzw die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. ist auszuführen, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zahl B550/2012, sowie dem Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 festzustellen war, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG zu subsumieren ist (siehe auch VfGH vom 30.06.2015, B754/2013-10).Zu Spruchpunkt römisch zwei. ist auszuführen, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zahl B550/2012, sowie dem Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, festzustellen war, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG zu subsumieren ist (siehe auch VfGH vom 30.06.2015, B754/2013-10). Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0033.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.