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LVwG-2016/23/0854-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0854-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann B B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.1981, GZ.: ****1 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringenrömisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen Mit Antrag vom 15.02.2016 verlangte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 11.11.1981, GZ.: ****1., bzgl der Feststellung des Eigenjagdgebietes der Gemeinde Z. Nachdem der gegenständliche Bescheid der Beschwerdeführerin laut Akt bislang nicht zugestellt worden war, wurde diesem Antrag mit Schreiben vom 29.02.2016, zugestellt am 04.03.2016, Folge geleistet. Am 31.03.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte in dieser unter anderem aus wie folgt: „[…] Die beschwerdegegenständliche Grundfläche im Ausmaß von 762.152 m² war und ist Bestandteil der Eigenjagd A und war sohin die Angliederung dieser Grundfläche rechtswidrig, zumal bei Erlassung des bekämpften Bescheides am 11.11.1981 die Eigenjagd A bereits seit Jahrzehnten bestand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.1948, GZ: Zl. ****5, wurde dem Antrag der Forstverwaltung Y der österreichischen Staatsforste, welche für in ihrem Besitz befindliche Grundstücke, insbesondere die beschwerdegegenständlichen 726.152 m² in der KH Z gemäß § 87 des Tiroler Landesjagdgesetzes (Gesetz vom 12.11.1947, betreffend die Regelung des Jagdwesens in Tirol Landesgesetzblatt Nr. 8/1948) das Eigenjagdrecht beantragt hatte, Folge gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.1948, GZ: Zl. ****5, wurde dem Antrag der Forstverwaltung Y der österreichischen Staatsforste, welche für in ihrem Besitz befindliche Grundstücke, insbesondere die beschwerdegegenständlichen 726.152 m² in der KH Z gemäß Paragraph 87, des Tiroler Landesjagdgesetzes (Gesetz vom 12.11.1947, betreffend die Regelung des Jagdwesens in Tirol Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,) das Eigenjagdrecht beantragt hatte, Folge gegeben. Weiters wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass die Grundflächen den Voraussetzungen des § 8 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes entsprechen. Weiters wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass die Grundflächen den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes entsprechen. Es ergibt sich sohin, dass die nunmehr sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche beschwerdegegenständliche Grundfläche im Ausmaß von 726.152 m², GSt.Nr. 3** mit Bescheid vom 30.12.1948 rechtswirksam als Eigenjagdgebiet für das Jagdrevier A festgestellt wurde. Bis 01.10.1962 waren die Österreichischen Staatsforste Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Grundflächen. Nach Verkauf an den Landeskulturfonds Tirol erfolgte die Übertragung des Eigentums an die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.12.1970, Zl ****2.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft V aufgefordert den Stammakt der Eigenjagd A, ****3, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln. Diesem Auftrag ist die Bezirkshauptmannschaft V am 29.04.2016 nachgekommen.Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf aufgefordert den Stammakt der Eigenjagd A, ****3, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln. Diesem Auftrag ist die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf am 29.04.2016 nachgekommen. Am 24.05.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher anhand des Akteninhalts die historische Entwicklung der Eigenjagd Z dargetan wurde. Die Feststellungen zur Eigenjagd A stellen hierbei aus Sicht des verfahrensrelevanten angefochten Bescheid lediglich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Die Feststellungen zur Eigenjagd A stellen hierbei aus Sicht des verfahrensrelevanten angefochten Bescheid lediglich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist einer der Grundeigentümer der streitgegenständlichen Flächen im Feststellungsverfahren EJ Z. Für die Gemeinde Z existieren zwei Jagd-Stammakten: Jener zur Eigenjagd Z, ****4, geführt bei der Bezirkshauptmannschaft Y sowie jener zur EJ A, ****3, bei der Bezirkshauptmannschaft V. Für die Gemeinde Z existieren zwei Jagd-Stammakten: Jener zur Eigenjagd Z, ****4, geführt bei der Bezirkshauptmannschaft Y sowie jener zur EJ A, ****3, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. Laut Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.01.1947 umfasst das Jagdrevier Z 699 ha. Zudem sollten weitere 72 ha, die im Eigentum des Forstärars (heute Bundesforste) standen, gegen Vergütung des dafür entfallenden Pachtschillings, in die Gemeindejagd Z einverleibt werden. Insgesamt ergeben sich sohin 771 ha jagdbare Flächen. Das Flächenausmaß von 771 ha ist auch dem Jagdpachtvertrag vom 06.12.1948 zu entnehmen. Wie dem Schreiben vom 26.11.1948 zu entnehmen ist, wurde die Fläche gemeinsam vom Gemeinderat der Gemeinde Z sowie einer damals bestehenden Jagdgenossenschaft gemeinsam verpachtet.Laut Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.01.1947 umfasst das Jagdrevier Ziffer 699, ha. Zudem sollten weitere 72 ha, die im Eigentum des Forstärars (heute Bundesforste) standen, gegen Vergütung des dafür entfallenden Pachtschillings, in die Gemeindejagd Z einverleibt werden. Insgesamt ergeben sich sohin 771 ha jagdbare Flächen. Das Flächenausmaß von 771 ha ist auch dem Jagdpachtvertrag vom 06.12.1948 zu entnehmen. Wie dem Schreiben vom 26.11.1948 zu entnehmen ist, wurde die Fläche gemeinsam vom Gemeinderat der Gemeinde Z sowie einer damals bestehenden Jagdgenossenschaft gemeinsam verpachtet. Im zweiten Jagdakt, jenem zur Eigenjagd A, ****3, befindet sich ein Feststellungsbescheid vom 30.12.
  5. Darin wird der Beantragung des Eigenjagdrechts für die österreichischen Staatsforste für die GSt.-Nr. 1** und 3** in der KG Z sowie 4** in der KG U Folge gegeben. Die nun verfahrensrelevanten 72 ha dieser Grundstücke sind daher bereits als Eigenjagdrevier für das Jagdrevier A festgestellt. Mit Bescheid zu ****1 vom 11.11.1981 stellt die Bezirkshauptmannschaft Y gemeindeeigene Flächen für das Eigenjagdgebiet der Gemeinde Z mit 311.76.90 ha sowie weitere land- und forstwirtschaftliche nutzbare Flächen im Ausmaß von 290.06.82 ha fest, die dem neu gebildeten Eigenjagdgebiet angegliedert sind. Insgesamt wurden Grundstücke mit Flächenausmaß von 601 ha in den Akt einbezogen, darin sind laut Grundflächenverzeichnis die 72 ha A bereits enthalten. Die Feststellung des neu festzustellenden Jagdgebietes, das sich auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht, umfasst sofern man den bisherigen historischen Angaben folgt 170 ha weniger, als noch im Jahr
  6. Die angegliederten Flächen stellen die ehemalige Genossenschaftsjagd Z dar. Nachdem die Mindestgröße von 500 ha jedoch nicht mehr vorlag, hörte diese auf zu existieren. Insgesamt wurden sohin Flächen von 83 Grundeigentümern an die Eigenjagd Z angegliedert. Dem Grundflächenverzeichnis ist unter Laufnummer xxxxx zu entnehmen, dass auch die ehemals den Staatsforsten zugehörigen 72 ha, deren nunmehriger Eigentümer die Agrargemeinschaft A ist, teil der Angliederungsflächen sind. Aus dem Stammakt zur EJ Z, ****4, lässt sich das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Bescheids jedoch nicht lückenlos erklären: so bleibt der Verbleib der 170 ha offen; auch sämtliche weitere Ermittlungstätigkeiten bzgl des Bescheids vom 11.11.1981, GZ.:****1 können dem Akt nicht entnommen werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wurde zudem der Stammakten des Jagdgebiets A von der Bezirkshauptmannschaft V eingeholt. Den beteiligten Parteien wurde während der öfftl. mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Akteneinsicht und des Parteiengehörs eingeräumt.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wurde zudem der Stammakten des Jagdgebiets A von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf eingeholt. Den beteiligten Parteien wurde während der öfftl. mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Akteneinsicht und des Parteiengehörs eingeräumt. Aufgrund der dargelegten Urkunden steht fest, dass die Eigenjagd Z laut Schriftsatz vom 07.01.1947 699 ha, sowie 72 ha Angliederungsflächen, insgesamt sohin 771 ha umfasste. Unbestritten ist, dass die Agrargemeinschaft A, durch Bescheid vom 02.12.1970, Zl. ****2, Eigentümerin der bis dahin im Eigentum der damaligen Staatsforste stehenden Grundstücke wurde und daher nunmehrige Eigentümerin der in Laufnummer xxxx angeführten Flächen im Bescheid vom 11.11.1981, GZ ****1 ist.Unbestritten ist, dass die Agrargemeinschaft A, durch Bescheid vom 02.12.1970, , Zl. ****2, Eigentümerin der bis dahin im Eigentum der damaligen Staatsforste stehenden Grundstücke wurde und daher nunmehrige Eigentümerin der in Laufnummer xxxx angeführten Flächen im Bescheid vom 11.11.1981, GZ ****1 ist. Des Weiteren ist dem Bescheid vom 11.11.1981 im erstinstanzlichen Akt der BH Y zu entnehmen, dass für die Eigenjagd Z jagdbare Flächen von 311.76.90 ha plus 290.06.82 ha festgestellt wurden und somit der Verbleib von 170 ha, im Vergleich zum Jahr 1947, offen bleibt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1969 (TJG), LGBl. Nr. 19/1969, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1969 (TJG), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1969,, lauten wie folgt: § 4Paragraph 4Feststellung des Jagdgebietes

(1)Absatz eins,Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 4 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu treffen. Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zu treffen. § 5Paragraph 5Eigenjagdgebiet
(1)Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2)Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3)Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5)Als zusammenhängend hat eine Grundfläche zu gelten, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(6)Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen. § 6Paragraph 6Genossenschaftsjagdgebiet
(1)Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 5 Abs. 5) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(1)Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (Paragraph 5, Absatz 5,) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2)Die Landesregierung hat über Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3)Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet. § 7Paragraph 7Angliederung
(1)Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2)In gleicher Weise sind Grundflächen, die von einem eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Viertel ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagd diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. Der Beschied, mit dem eine Angliederung verfügt wurde, ist aufheben, wenn die Vorausetzungen, die für seine Erschaffung maßgeblich waren, weggefallen sind.
(3)Für die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundflächen ist dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Kommt es hierüber zwischen den Parteien zu keiner Einigung, entschiedet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2015 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, lauten wie folgt: § 28.Paragraph 28, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Zum Vorverfahren: Gemäß § 11 VwGVGV sind die Bestimmungen des AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranzuziehen, sofern im
  1. und
  2. Abschnitt des VwGVG keine anderen Regelungen getroffen sind. Sohin ist nach § 8 AVG zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer vermöge eines rechtlichen Interesses oder eines Rechtsanspruches an der Verwaltungssache beteiligt ist.Gemäß Paragraph 11, VwGVGV sind die Bestimmungen des AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranzuziehen, sofern im
  3. und
  4. Abschnitt des VwGVG keine anderen Regelungen getroffen sind. Sohin ist nach Paragraph 8, AVG zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer vermöge eines rechtlichen Interesses oder eines Rechtsanspruches an der Verwaltungssache beteiligt ist. Als nunmehriger Eigentümer der GSt.-Nr 1** sowie 2** (je KG Z) hat die Agrargemeinschaft A ein rechtliches Interesse an der Verwaltungssache. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden, ändert der zwischenzeitliche Eigentümerwechsel nichts an der Parteistellung, begründeten Rechte und Pflichten haften an der Sache und werden durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt (VwGH 12.06.1986, 86/06/0020). Demgemäß ist die Agrargemeinschaft A Partei des Verfahrens. Gegenüber einer Partei gilt ein Bescheid gem § 62 AVG dann als erlassen, wenn er ihr mündlich verkündet oder zugestellt wurde (vergleiche dazu VwGH 20.
  5. 2001, 2000/11/0336). Laut Vermerk auf dem Bescheid vom 11.11.1989 wurde der Bescheid jedoch bislang lediglich der Gemeinde sowie der Genossenschaftsjagd Z, jedoch nicht den einzelnen Grundeigentümern zugestellt. Aus diesem Grund war dem Antrag der Agrargemeinschaft A auf Zustellung des Bescheids vom 11.11.1981, GZ.: ****1, Folge zu geben. Dadurch gilt der gegenständliche Bescheid gegenüber der Agrargemeinschaft A erst mit Zustellung am 04.03.2016 als erlassen, weshalb die am 31.03.2016 übermittelte Beschwerde fristgerecht war.Gegenüber einer Partei gilt ein Bescheid gem Paragraph 62, AVG dann als erlassen, wenn er ihr mündlich verkündet oder zugestellt wurde (vergleiche dazu VwGH 20.
  6. 2001, 2000/11/0336). Laut Vermerk auf dem Bescheid vom 11.11.1989 wurde der Bescheid jedoch bislang lediglich der Gemeinde sowie der Genossenschaftsjagd Z, jedoch nicht den einzelnen Grundeigentümern zugestellt. Aus diesem Grund war dem Antrag der Agrargemeinschaft A auf Zustellung des Bescheids vom 11.11.1981, GZ.: ****1, Folge zu geben. Dadurch gilt der gegenständliche Bescheid gegenüber der Agrargemeinschaft A erst mit Zustellung am 04.03.2016 als erlassen, weshalb die am 31.03.2016 übermittelte Beschwerde fristgerecht war. Zur Sache selbst Gemäß § 4 Abs 1 TJG 1969 darf die Jagd nur auf einem festgestellten Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet ausgeübt werden, wobei die Feststellung eines Eigenjagdgebiet nur auf Antrag der Grundeigentümer erfolgen darf (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Dies hat theoretisch die Folge, dass jede Grundfläche in Tirol zu einem Jagdgebiet gehören muss. (H. J. Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004; § 4 RZ 1)Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TJG 1969 darf die Jagd nur auf einem festgestellten Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet ausgeübt werden, wobei die Feststellung eines Eigenjagdgebiet nur auf Antrag der Grundeigentümer erfolgen darf (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Dies hat theoretisch die Folge, dass jede Grundfläche in Tirol zu einem Jagdgebiet gehören muss. (H. J. Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004; Paragraph 4, RZ 1) Der Bescheid vom 11.11.1981, GZ.: ****1, ist ein derartiger Feststellungbescheid ergangen, mit dem das Eigenjagdgebiet der Gemeinde Z gemäß § 4 Abs 2 TJG festgestellt wurde. Im Stammakt der EJ Z, ****4, finden sich jedoch weder ein Antrag noch etwaige Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Feststellungsbescheids. Dies führt zu dem Problem, dass die Feststellungen im Bescheid anhand der Aktenlage nicht lückenlos erklärt werden können.Der Bescheid vom 11.11.1981, GZ.: ****1, ist ein derartiger Feststellungbescheid ergangen, mit dem das Eigenjagdgebiet der Gemeinde Z gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TJG festgestellt wurde. Im Stammakt der EJ Z, ****4, finden sich jedoch weder ein Antrag noch etwaige Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Feststellungsbescheids. Dies führt zu dem Problem, dass die Feststellungen im Bescheid anhand der Aktenlage nicht lückenlos erklärt werden können. Grundsätzlich muss ein Jagdgebiet, insofern nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 1-3 TJG vorliegen, gemäß der damals maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs 4 TJG, für die Feststellung einer Eigenjagd mindestens 300 ha demselben Eigentümer gehörige land- und forstwirtschaftliche nutzbare Fläche enthalten, wobei bei der Berechnung auch Flächen auf denen die Jagd ruht mit zu berücksichtigen sind. Für diese Feststellungen hat sich die Behörde grundsätzlich auf den Grundbuchbestand und die Grundbuchmappe (Grundsteuerkataster) bzw auf den zum Nachweis der Grenzen der Grundstücke dienenden Grenzkataster zu stützen. Ein Abweichen von diesen Unterlagen ist nur über Einholung eines Sachverständigengutachtens zulässig. (H.J. Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz, § 5 RZ 6).Grundsätzlich muss ein Jagdgebiet, insofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins -, 3, TJG vorliegen, gemäß der damals maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, TJG, für die Feststellung einer Eigenjagd mindestens 300 ha demselben Eigentümer gehörige land- und forstwirtschaftliche nutzbare Fläche enthalten, wobei bei der Berechnung auch Flächen auf denen die Jagd ruht mit zu berücksichtigen sind. Für diese Feststellungen hat sich die Behörde grundsätzlich auf den Grundbuchbestand und die Grundbuchmappe (Grundsteuerkataster) bzw auf den zum Nachweis der Grenzen der Grundstücke dienenden Grenzkataster zu stützen. Ein Abweichen von diesen Unterlagen ist nur über Einholung eines Sachverständigengutachtens zulässig. (H.J. Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz, Paragraph 5, RZ 6). Weiters sind gemäß § 7 TJG 1969 zusammenhängende nicht zu einem Jagdgebiet gehörige Grundflächen einem Jagdgebiet anzugliedern, wenn sie ein Flächenausmaß von 500 ha nicht übersteigen. Dadurch kann erreicht werden, dass jede Fläche in Tirol einem Jagdgebiet zugewiesen ist.Weiters sind gemäß Paragraph 7, TJG 1969 zusammenhängende nicht zu einem Jagdgebiet gehörige Grundflächen einem Jagdgebiet anzugliedern, wenn sie ein Flächenausmaß von 500 ha nicht übersteigen. Dadurch kann erreicht werden, dass jede Fläche in Tirol einem Jagdgebiet zugewiesen ist. Im gegenständlichen Bescheid vom 11.11.1981, GZ.: ****1, wurde das Eigenjagdgebiet Z mit 311.76.90 ha gemeindeeigenen Grundflächen der KG Z sowie 290.06.82 ha Angliederungsflächen von 83 Grundeigentümern, insgesamt sohin 601 ha, festgestellt. Nicht als Jagdgebiet ausgewiesene Flächen entsprechen nicht dem Willen des Gesetzgebers, weshalb diese zu vermeiden sind. Es ist daher der Verbleib fehlenden Flächen zu klären bzw festzustellen welche Flächenausmaße dem tatsächlichen Grundbuchsbestand entsprechen und sodann den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Regelungen zu treffen. Die als Grundeigentümerin der Angliederungsflächen zur Beschwerde berechtigte Beschwerdeführerin hat außerdem eingewendet, dass die Angliederung der 726.152 m² Grundfläche an die Eigenjagd Z rechtswidrig ist. Die beschwerdegegenständlichen Flächen von 726.152 m² wurden laut Bescheid vom 30.12.1948 bereits dem Jagdrevier A zuerkannt. Aufgrund der Aktenlage ist derzeit jedoch nicht feststellbar, ob diese Flächen zu einem Eigenjagdgebiet gehören und daher von einer Angliederung ausgeschlossen sind. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann, wenn es zu krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken gekommen ist, von der Möglichkeit der Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde Gebrauch gemacht werden, (vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegt ein gänzliches Fehlen von Ermittlungsschritten vor, damit einher geht das Auftreten von Erklärungslücken, weshalb unter Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte vorliegt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann, wenn es zu krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken gekommen ist, von der Möglichkeit der Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde Gebrauch gemacht werden, (vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegt ein gänzliches Fehlen von Ermittlungsschritten vor, damit einher geht das Auftreten von Erklärungslücken, weshalb unter Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte vorliegt. Daher war der Bescheid zu beheben und zur Klärung der Sachlage an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher(Vizepräsident) Dr. Albin Larcher, (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0854.4

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