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{'item': 'LVwG-2014/26/2435-15'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2435-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014, Zahl Bau-***1, betreffend ein Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmteiches auf dem Grundstück ***/1 KG Z nach der Tiroler Bauordnung 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. a)Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu entfallen hat und
  2. b)sich die Versagung der beantragten Baubewilligung gemäß Bauansuchen vom 10.12.2009, modifiziert mit Eingabe vom 21.12.2010 und klargestellt mit Eingabe vom 01.12.2015 entsprechend den nunmehr vorliegenden (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 auf den Versagungstatbestand des § 26 Abs 4 lit d TBO 2001 idF LGBl Nr 48/2011 zu stützen hat.sich die Versagung der beantragten Baubewilligung gemäß Bauansuchen vom 10.12.2009, modifiziert mit Eingabe vom 21.12.2010 und klargestellt mit Eingabe vom 01.12.2015 entsprechend den nunmehr vorliegenden (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 auf den Versagungstatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zu stützen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 wurde über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Schwimmteiches mit Pergola auf dem Bauplatz ***/1 GB Z unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Da der Beschwerdeführer die bewilligte Anlage jedoch nicht bescheidkonform errichtet hatte, trug ihm der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 14.05.2008 auf, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die erforderlichen Genehmigungen einzuholen bzw näher dargelegte Mängel zu beheben. In dieser Verwaltungsangelegenheit ergingen in der Folge – soweit aktenkundig – die Entscheidungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 17.11.2008, der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.05.2009, des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 23.02.2011 und schließlich die Ersatzentscheidung der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.12.2011. Auf eine nähere Darstellung dieses Verfahrensverlaufes kann in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung verzichtet werden, da der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht diesen Verfahrensgang betrifft. Mit Bescheid vom 20.08.2008 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer zudem die Benützung der errichteten Teichanlage mit Pergola auf dem Gst ***/1 GB Z. Verfahrensrelevant ist nunmehr vor allem das mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 beginnende Verfahren. Mit dem genannten Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Eingaben an die Baubehörde vom 10.12.2009 und vom 09.03.2010 die nachträgliche Baubewilligung für die vorgenommenen Änderungen der baulichen Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen. Gegen diese nachträgliche Bewilligung der geänderten Bauausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ erhob der Nachbar CC mit Schriftsatz vom 26.07.2010 das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er ua die Einhaltung der Tiroler Bauordnung forderte. Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos und wurde die Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 26.05.2011 als unbegründet abgewiesen, wobei die von der Erstbehörde nachträglich erteilte Baubewilligung etwas abgeändert wurde, nämlich ohne die Vorschreibung von Nebenbestimmungen und nach Maßgabe neuer Baupläne vom 21.12.2010. Die vom Nachbarn CC gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung war erfolgreich, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 22.12.2011 wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z behoben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z zurückverwiesen, dies aufgrund von der Vorstellungsbehörde festgestellter Gutachtensmängel im Verfahren der Gemeindebehörden. Die gegen diese Vorstellungsentscheidung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 16.05.2013 als unbegründet abgewiesen, da auch das Höchstgericht von gegebenen Gutachtensmängeln ausging. 2) Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014 wurde die aufgrund der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2011 notwendige Ersatzentscheidung über das Rechtsmittel des Nachbarn CC gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 getroffen, wobei der Gemeindevorstand der Gemeinde Z - in Spruchpunkt 1. seiner Entscheidung den bekämpften Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 behob und das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abwies sowie - in Spruchpunkt 2. seiner Entscheidung die Berufung des Nachbarn CC vom 26.07.2010 mangels Beschwer zurückwies. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes begründete die belangte Behörde ihre Berufungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ auf mehreren Grundstücken zu liegen komme, nämlich auf den Gst ***/1 sowie ***/2, beide GB Z. Dies sei nach den baurechtlichen Vorschriften unzulässig und sei daher zwingend mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen. Durch die Abweisung des Baubewilligungsantrages könne der Berufungswerber und Nachbar CC nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb dessen Berufung nunmehr zurückzuweisen gewesen sei. 3) Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bauwerbers AA, mit welcher die Erteilung einer Baubewilligung entsprechend dem Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009, abgeändert mit Eingabe vom 21.12.2010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung begehrt wurde. In eventu wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die begehrte Baubewilligung erteilen. Weiters in eventu wurden die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt 1. und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde beantragt. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Angefochten wurde der Berufungsbescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1., mit welchem das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall richtigerweise die Bestimmungen der TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 und nicht – wie von der belangten Behörde angeführt – idF LGBl Nr 48/2011 anzuwenden seien. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall richtigerweise die Bestimmungen der TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, und nicht – wie von der belangten Behörde angeführt – in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe gegen die teilweise eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 verstoßen. Zudem sei der bekämpfte Spruchpunkt 1. undeutlich. Entsprechend dem Befundteil des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 17.07.2007 reichte der verfahrensgegenständliche Schwimmteich im Süden über die Tiefgarage des Wohnobjektes Adresse2. Dieses Wohnobjekt Adresse2 befinde sich auf der Gp ***/2 GB Z, welche an den Bauplatz ***/1 GB Z angrenze. Die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Schwimmteiches auf den beiden genannten Grundparzellen sei demnach bereits mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 genehmigt worden, weshalb die belangte Behörde wegen der Überbauung einer Grundstücksgrenze das Bauansuchen nicht hätte abweisen dürfen. Die belangte Behörde sei auch über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen, zumal mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 nur um die baurechtliche Bewilligung für die abweichende Bauausführung angesucht worden sei, der Bauantrag habe sich sohin auf die Überdachung, die Holzterrasse, die Nebenräume im nordwestlichen Eckbereich, die Verbindungsbrücke, den Wasserfall, die geschlossene Wandscheibe, die Gehtüre/Abgang, den Steg, die Sitzbank und die Sandbank bezogen. Nach dem Willen des Beschwerdeführers handle es sich dabei um teilbare Bauvorhaben bzw teilbare Abänderungen, sodass nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend nur sämtliche Änderungen zu bewilligen wären. Zudem sei die belangte Behörde schon deshalb über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen, da der Nachbar gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 nur in Ansehung der Feststellungen zum Steg und zur Sitzbank ein Rechtsmittel erhoben habe. Außerdem habe er gegen „die Höhenführung im Mindestabstandsbereich“ Einwände erhoben. Ausgehend von diesem Berufungsumfang und der Teilbarkeit des Bauvorhabens sei der Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 teilweise in Rechtskraft erwachsen, sodass die nunmehr in Beschwerde gezogene gänzliche Abweisung des Bauansuchens unzulässig sei. Bei der Gemeinde Z liege zwischenzeitig bereits ein entsprechender Vertrag auf, wonach die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben überbauten Grundflächen des Gst ***/2 GB Z dem Bauplatz ***/1 GB Z des Beschwerdeführers zugeschrieben würden. Der gegenständlich herangezogene Abweisungsgrund würde somit ohnedies beseitigt. Schließlich erweise sich der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern als undeutlich, als damit nur der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abgewiesen worden sei, sodass nicht klar sei, ob auch der modifizierte Antrag vom 21.12.2010 einer Entscheidung zugeführt worden sei. Diese Undeutlichkeit belaste den angefochtenen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Ebenso habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt, da sich aus der Entscheidungsbegründung nicht ergebe, was mit dem modifizierten Antrag vom 21.12.2010 geschehen sei. Überdies sei nicht klar, welche Planunterlagen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der angefochtene Bescheid sei deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. 4) Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.11.2014 wurde aus Anlass dieser Beschwerde des Bauwerbers der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014 dahingehend abgeändert, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 ersatzlos behoben wurde, dies mit der Begründung, dass der Bürgermeister unzuständigerweise eine Baubewilligung erteilt habe, da ein entsprechendes schriftliches Bauansuchen nicht vorliege, weil der Baubehörde bloß ein Tekturplan in Vorlage gebracht worden sei. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung vom Bauwerber beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war erfolgreich, mit Erkenntnis des Höchstgerichts vom 30.09.2015 wurde die Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.11.2014 behoben, wobei das Höchstgericht mit näherer Begründung klarstellte, dass die Eingabe vom 10.12.2009 nicht als rechtliches Nullum beurteilt werden kann, mag diese Eingabe auch kein vollständiges Bauansuchen darstellen. Dieses Anbringen hat jedenfalls – so das Höchstgericht weiter – einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde dahingehend ausgelöst, dass die amtswegige Behebung eines Mangels dieses schriftlichen Anbringens zu veranlassen ist (§ 13 Abs 3 AVG), sodass gegenständlich nicht ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen worden ist. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung vom Bauwerber beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war erfolgreich, mit Erkenntnis des Höchstgerichts vom 30.09.2015 wurde die Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.11.2014 behoben, wobei das Höchstgericht mit näherer Begründung klarstellte, dass die Eingabe vom 10.12.2009 nicht als rechtliches Nullum beurteilt werden kann, mag diese Eingabe auch kein vollständiges Bauansuchen darstellen. Dieses Anbringen hat jedenfalls – so das Höchstgericht weiter – einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde dahingehend ausgelöst, dass die amtswegige Behebung eines Mangels dieses schriftlichen Anbringens zu veranlassen ist (Paragraph 13, Absatz 3, AVG), sodass gegenständlich nicht ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen worden ist. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2015 erfolgte noch eine Berichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015 in Bezug auf eine Textpassage in den Entscheidungsgründen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (betreffend den angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014) ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Ersatzentscheidung vorzunehmen. Im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst mit Schreiben vom 16.11.2015 dem beschwerdeführenden Bauwerber im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG den Auftrag, den Antragsgegenstand klarzustellen, dies durch ausdrückliche Erklärung, auf welche Anlagenteile des Schwimmteiches sich sein Bauansuchen bezieht und er eine Baubewilligung begehrt, nachdem sich dies weder aus seiner Eingabe vom 10.12.2009 noch aus der Antragmodifikation vom 21.12.2010 noch aus sonstigen Eingaben des Bauwerbers mit hinreichender Sicherheit entnehmen ließ. Im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst mit Schreiben vom 16.11.2015 dem beschwerdeführenden Bauwerber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Auftrag, den Antragsgegenstand klarzustellen, dies durch ausdrückliche Erklärung, auf welche Anlagenteile des Schwimmteiches sich sein Bauansuchen bezieht und er eine Baubewilligung begehrt, nachdem sich dies weder aus seiner Eingabe vom 10.12.2009 noch aus der Antragmodifikation vom 21.12.2010 noch aus sonstigen Eingaben des Bauwerbers mit hinreichender Sicherheit entnehmen ließ. Hierauf erklärte der Bauwerber und Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.12.2015 ausdrücklich, dass sich sein Bauansuchen auf insgesamt 16 näher bezeichnete Anlagenteile bezieht, dies jedoch mit der Maßgabe, soweit hinsichtlich dieser Anlagenteile nicht bereits entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 die baubehördliche Genehmigung gegeben ist. In weiterer Folge erging vom erkennenden Verwaltungsgericht ein zweiter Verbesserungsauftrag an den Bauwerber auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG, da der vom Gericht befasste Bausachverständige festgestellt hatte, dass der dem nachträglichen Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegende Tekturplan vom 21.12.2010 insofern nicht der Bestimmung des § 5 der Planunterlagenverordnung 1998 entsprach, als die vorgesehenen Änderungen (gegenüber dem erteilten Konsens) nicht als geplante bauliche Anlagen in roter Farbe oder als abzubrechende Anlagenteile in gelber Farbe dargestellt worden waren, zumal nur die (im Verhältnis zum erteilten Baukonsens) unverändert bleibenden Bauteile als bestehende bauliche Anlagenteile in grauer Farbe in die Planunterlage einzuzeichnen sind.In weiterer Folge erging vom erkennenden Verwaltungsgericht ein zweiter Verbesserungsauftrag an den Bauwerber auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da der vom Gericht befasste Bausachverständige festgestellt hatte, dass der dem nachträglichen Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegende Tekturplan vom 21.12.2010 insofern nicht der Bestimmung des Paragraph 5, der Planunterlagenverordnung 1998 entsprach, als die vorgesehenen Änderungen (gegenüber dem erteilten Konsens) nicht als geplante bauliche Anlagen in roter Farbe oder als abzubrechende Anlagenteile in gelber Farbe dargestellt worden waren, zumal nur die (im Verhältnis zum erteilten Baukonsens) unverändert bleibenden Bauteile als bestehende bauliche Anlagenteile in grauer Farbe in die Planunterlage einzuzeichnen sind. Infolgedessen erging eben der zweite Verbesserungsauftrag, diesen Mangel des Bauansuchens bzw der zugehörigen Planunterlage durch Vorlage einer den Vorgaben des § 5 der Planunterlagenverordnung 1998 (über die farbliche Darstellung bestehender, geplanter und abzubrechender Anlagenteile) entsprechenden Plandarstellung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens zu beheben. Infolgedessen erging eben der zweite Verbesserungsauftrag, diesen Mangel des Bauansuchens bzw der zugehörigen Planunterlage durch Vorlage einer den Vorgaben des Paragraph 5, der Planunterlagenverordnung 1998 (über die farbliche Darstellung bestehender, geplanter und abzubrechender Anlagenteile) entsprechenden Plandarstellung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens zu beheben. Mit Eingabe vom 04.03.2016 wurden verbesserte Planunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom Bauwerber vorgelegt. Am 27.04.2016 fand schließlich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein bautechnischer Sachverständiger zu verschiedenen Fragestellungen der zu entscheidenden Baurechtsangelegenheit einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bei der Verhandlung der Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichts Y vom 09.03.2016 in Vorlage gebracht, mit welchem nach Erklärung des Rechtsvertreters des Rechtsmittelwerbers eine Grundstücksänderung zwischen den beiden Grundstücken ***/1 KG Z (Bauplatz des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens) und ***/2 KG Z dergestalt durchgeführt wurde, dass nunmehr eine Überbauung einer Grundstücksgrenze mit dem in Beurteilung stehenden Bauvorhaben nicht mehr erfolgt. Vom Rechtsvertreter der Eigentümerin der benachbarten Grundparzelle ***/3 KG Z wurde betont, dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt in mehrfacher Hinsicht der Zustimmung der Grundnachbarin bedürfe, diese Zustimmungen nicht erteilt würden und dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben daher die baurechtliche Genehmigung zu versagen sei. Vom Vertreter des Bauwerbers und Beschwerdeführers wurden bei der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 zusätzliche Beweisanträge gestellt, und zwar wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst wie auch zweier näher bezeichneter Zeugen beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Mit Blick darauf, dass gegenständlich mit Eingabe vom 10.12.2009 das beschwerdegegenständliche Baubewilligungsverfahren in Gang gesetzt wurde, ist im vorliegenden Beschwerdefall die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 (TBO 2001) idF LGBl Nr 48/2011, anzuwenden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl Ra 2015/06/0007-6, samt Berichtigungsbeschluss vom 05.11.2015, Zl Ra 2015/06/0007-8).Mit Blick darauf, dass gegenständlich mit Eingabe vom 10.12.2009 das beschwerdegegenständliche Baubewilligungsverfahren in Gang gesetzt wurde, ist im vorliegenden Beschwerdefall die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 (TBO 2001) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, anzuwenden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl Ra 2015/06/0007-6, samt Berichtigungsbeschluss vom 05.11.2015, Zl Ra 2015/06/0007-8). Nach § 26 Abs 4 lit d TBO 2001 in der maßgeblichen Fassung ist ein Bauansuchen (weiters) abzuweisen, wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Nach Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001 in der maßgeblichen Fassung ist ein Bauansuchen (weiters) abzuweisen, wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Entsprechend der Gesetzesvorschrift des § 16 Abs 1 TBO 2001 müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (lit
  3. a)erfüllen.Entsprechend der Gesetzesvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2001 müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (Litera a,) erfüllen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nachdem vom Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.12.2015 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt worden ist, dass sich das verfahrensgegenständliche Bauansuchen auf sämtliche 16 Anlagenteile bezieht, dies jedoch nur insoweit, als hinsichtlich der Anlagenteile nicht bereits ein entsprechender Baukonsens gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 besteht, wurde bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 27.04.2016 ein bautechnischer Sachverständiger zu den Unterschieden zwischen dem seinerzeit im Jahr 2007 bewilligten Vorhaben und dem nunmehr antragsgegenständlichen Projekt gemäß den verbesserten Unterlagen vom 03.03.2016 näher befragt, um den Antragsgegenstand korrekt zu erfassen, zumal dieser für die Entscheidungszuständigkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Dazu führte nun der beigezogene bautechnische Amtssachverständige bei der Beschwerdeverhandlung Folgendes aus: „Wenn ich gefragt werde, welche Unterschiede zwischen dem seinerzeit bewilligten Vorhaben gemäß den genehmigten Einreichunterlagen, die dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 zugrunde gelegt worden sind, und den nunmehr antragsgegenständlichen Unterlagen bzw dem nunmehr beantragten Vorhaben gegeben sind, so gebe ich wie folgt an: Festgehalten wird, dass an der Nordseite entlang der Gemeindestraße die hier vorgesehene Überdachung breiter ausgeführt werden soll als ursprünglich vorgesehen und genehmigt, und zwar in einer Breite von nunmehr 4,06 m statt der ursprünglich vorgesehenen und genehmigten 2,50 m. Zudem wird diese Überdachung in westliche Richtung verlängert und weist nunmehr eine Gesamtlänge von 15,73 m statt der ursprünglich genehmigten Länge von 10,10 m auf. Des Weiteren erfolgt im westlichen Bereich eine Anbindung der Dachkonstruktion an das hier bereits bestehende Wohnhaus. Auf Grund der angesprochenen Verbreiterung bzw Verlängerung der Dachkonstruktion ergibt sich nunmehr eine neue Dachfläche im Ausmaß von 95,00 m² gegenüber der ursprünglich genehmigten Fläche von 50,94 m². Somit ist eine Vergrößerung von 44,06 m² gegenüber der ursprünglichen Genehmigung angedacht. Weiters wird festgehalten, dass im nordöstlichen Eckbereich der Dachkonstruktion eine Giebeldachkonstruktion (Satteldachkonstruktion) ausgeführt werden soll. Ursprünglich war geplant, eine Pultdachkonstruktion mit einer Neigung von 5° zu errichten. Auch die an der Ostseite weiterführende Überdachung gegenüber dem Grundstück ***/3 KG Z soll Richtung Süden verlängert werden und weist nunmehr eine Gesamtlänge von 10,59 m statt der ursprünglich genehmigten 7,07 m auf. Im Zusammenhang mit dieser Überdachung wird auch festgehalten, dass die ursprünglich vorgesehene Maueröffnung zwischen Stützmauer und Überdachung mit einer Höhe von ca 97 cm geschlossen bis zum Dach geführt werden soll. Durch die angesprochene Verbreiterung der Dachkonstruktion kommt es auch zu einer Erhöhung der firstseitigen Höhe, welche mit einer absoluten Höhe von ursprünglich 643,33 m auf nunmehr 644,03 m (somit um 70
  4. cm)angehoben werden soll. Im angesprochenen nordöstlichen Bereich, wo wie angesprochen eine Satteldachkonstruktion zur Ausführung kommen soll, erhöht sich die Firsthöhe auf eine absolute Höhe von 644,73 m, wodurch eine Erhöhung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung von 1,40 m als gegeben betrachtet werden kann. Im nordwestlichen Eckbereich werden angrenzend an den Treppenlauf Räume zur Unterbringung einer Dusche in abgerundeter Form mit einer Fläche von 1,54 m² sowie ein WC errichtet. Dieses WC weist eine Fläche von 4,42 m² auf. Diese Räumlichkeiten werden mit Wandelementen mit einer Stärke von 10 cm abgegrenzt und waren in dieser Form in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen. Im nordöstlichen Bereich soll nunmehr ein Lagerraum im Ausmaß von 36,22 m² erstellt werden, welcher in den ursprünglichen genehmigten Plänen so nicht vorgesehen war. Überdies darf festgehalten werden, dass die vorgesehene Überdachung ursprünglich mit einer Glaseindeckung ausgestattet werden sollte. Nunmehr ist angedacht, eine Vollholzschalung anzubringen und eine Dacheindeckung mittels Blechen vorzunehmen. Die gesamte Form und Lage sowie Ausdehnung des vorgesehenen Schwimmteiches wird gegenüber der ursprünglichen Genehmigung wesentlich verändert. Dadurch kommt es zu einer Veränderung der vorgesehenen Abböschungen, insbesondere im süd- und ostseitigen Bereich. Während ursprünglich ein nierenförmiger Schwimmteich zur Ausführung kommen sollte, wird der Teich insbesondere in westliche und südwestliche Richtung bis zu der hier vorhandenen Stützmauer vergrößert. Auch im südöstlichen Eckbereich zum Grundstück ***/3 KG Z soll eine Erweiterung des Schwimmteiches vorgenommen werden. Während laut ursprünglicher Planung eine Wasserfläche von ca 154 m² projektiert wurde, soll nunmehr eine Wasserfläche von ca 215 m² ausgebildet werden, was zu einer Erhöhung der Wasserfläche von ca 61 m² führt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Flächenanteile und einer Wassertiefe von ca 90 cm im Mittel ergibt sich eine ursprüngliche Kubatur von ca 138,60 m³ gegenüber der nunmehrigen Kubatur von 193,50 m³. Die Erhöhung beträgt somit ca 54,90 m³. Die vorgesehene Holzterrasse mit einer Fläche von ca 55 m² soll gegenüber der ursprünglichen Planung wesentlich vergrößert werden, wodurch ein neuer Flächenanteil von ca 80 m² als gegeben angesehen werden kann. Weiters wird festgehalten, dass um den Badeteich ein Steg mit einer Breite zwischen 62 und 75 cm geführt werden soll, welcher in der ursprünglichen Genehmigung nicht so angedacht war. Dies gilt auch für die Brücke im nordwestlichen Bereich des Badeteiches. Entlang der südseitigen Grundstücksgrenze soll auf die gesamte Länge eine als Sitzbank bezeichnete Konstruktion in Holzbauweise errichtet werden. Diese Konstruktion war in der ursprünglichen Planung nicht enthalten. Überdies wird im Anschluss an diese Sitzbank eine Abböschung mittels bewehrter Erde und einer Neigung von 60° vorgenommen, wobei in der ursprünglichen Planung und Genehmigung eine Abböschung in diesem Bereich unter 45° angedacht war. Durch die angesprochene wesentlich steilere Abböschung kommt es auch zu einer Verlagerung des Böschungsbereiches im Abstandsbereich von 4 m zum Grundstück ***/2 KG Z. An der ost- und westseitigen Stützmauer sowie in Teilbereichen der südseitigen Stützmauer sollen nunmehr Geländerkonstruktionen bzw Abzäunungen auf die Stützmauern aufgesetzt werden. Diese Abzäunungen bzw Geländerkonstruktionen waren in der ursprünglichen Genehmigung nicht vorgesehen. Überdies wird angedacht, im südöstlichen Eckbereich zu den Grundstücken ***/3 sowie ***/2, beide KG Z, eine entsprechende Absenkung des Geländes vorzunehmen, um ausgehend vom abgesenkten Gelände bis Oberkante der neuen Geländerkonstruktion eine erforderliche Höhe von 1 m sicherstellen zu können. Auf Grund der angesprochenen Absenkung und Ausbildung der Stege kommt es auch zu einer Neugestaltung der Abböschungen im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken ***/3 sowie ***/2, beide KG Z. Auch die an der Westseite angeordnete Stützmauer soll im nordwestlichen Eckbereich gegenüber der ursprünglichen Genehmigung abgeändert werden. Während hier gegenüber dem bestehenden Wohnhaus auf einer Länge von 6,63 m eine Wandscheibe mit einer absoluten Höhe von 641,65 m (plus 3,20
  5. m)ausgebildet werden sollte, soll nunmehr eine Wandscheibe mit einer absoluten Höhe von 642,70 m zur Ausführung kommen, was eine Erhöhung um 1,05 m bedeutet. Überdies soll diese Wandscheibe mit einer Gehtüre ausgestattet werden. Zu der ursprünglich geplanten Pergola ist festzuhalten, dass an deren Stelle nun teilweise ein Lagerraum ausgeführt werden soll, teilweise soll ein überdachter Terrassenplatz verbleiben. Festgehalten wird, dass im südöstlichen Eckbereich eine teilweise Reduzierung der ursprünglichen Wandhöhe der ursprünglichen Stützmauer vorgenommen werden soll. Dies deshalb, um laut Planung ausgehend vom Gelände vor Bauführung eine maximale Höhe inklusive Absturzsicherung von 2 m sicherstellen zu können. Festgehalten wird, dass im Zuge der Errichtung des Lagerraumes im nordöstlichen Eckbereich die dortige Stützmauer bis zur Unterkante der Dachkonstruktion erhöht werden soll. Richtig ist, dass ich einen Lokalaugenschein am 31.03.2016 durchgeführt habe. Anzufügen ist, dass ich bereits im Jahr 2008 sowie im Jahr 2010 mit der gegenständlichen Angelegenheit über Auftrag durch die Bezirkshauptmannschaft X befasst gewesen bin. Richtig ist, dass ich einen Lokalaugenschein am 31.03.2016 durchgeführt habe. Anzufügen ist, dass ich bereits im Jahr 2008 sowie im Jahr 2010 mit der gegenständlichen Angelegenheit über Auftrag durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befasst gewesen bin. Bereits in diesen Jahren habe ich auch entsprechende Lokalaugenscheine durchgeführt sowie entsprechende Lichtbilder angefertigt. Aus diesen Lichtbildern, die aktenkundig sind, ergibt sich, dass bereits im Jahr 2008 schon ein Großteil der beantragten baulichen Anlagen errichtet gewesen ist. So wurde die an der Nordseite vorgesehene Überdachung gegenüber dem Gemeindeweg sowie die Anbindung an das bestehende Wohnhaus im westlichen Bereich bereits so erstellt, wie es nunmehr im korrigierten Tekturplan vom 03.03.2016 dargestellt worden ist. Auch im nordöstlichen Eckbereich wurde die hier nunmehr beantragte Giebeldachkonstruktion bereits errichtet und die damit im Zusammenhang stehende Stützmauer bis zur Unterkante dieser Dachkonstruktion hochgezogen. Auch die bauliche Ausgestaltung des Badeteiches, der Brücke, der Stege, der Sitzbank sowie die angebrachten Geländerkonstruktionen wurden schon so vorgenommen, wie sie nunmehr in der korrigierten Tekturplanung vom 03.03.2016 zeichnerisch dargestellt worden ist. Gegenüber dem bei den Lokalaugenscheinen festgestellten Zustand sollen laut der nunmehr vorliegenden Planung vom 03.03.2016 noch folgende Änderungen vorgenommen werden: Die im südseitigen Bereich vorgesehene Abböschung mittels bewehrter Erde müsste noch ausgeführt werden. Überdies wären hier die entsprechenden Abzäunungen – so wie im Plan eingetragen – noch zu errichten. Darüber hinaus wäre die Erweiterung im südlichen Bereich der bestehenden Dachkonstruktion gegenüber dem Grundstück ***/3 KG Z noch zu erstellen, das bedeutet, dass die Überdachung entlang dem Grundstück ***/3 KG Z in südliche Richtung erst noch erweitert werden soll. Damit zusammenhängend soll auch die bauliche Ausgestaltung des Lagerraumes mittels Falttüren und Wandelementen erst noch erfolgen. Auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Abböschung im Bereich der Sitzbank müssten noch vorgenommen werden.“ 2) Vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen wurde dargelegt, dass die beschwerdegegenständliche Schwimmteichanlage im Wesentlichen bereits zur Ausführung gelangt ist, dies mit Ausnahme - der Abböschung mittels bewehrter Erde im südseitigen Bereich und die dortigen Abzäunungen, - der südlichen Erweiterung der Dachkonstruktion gegenüber dem Grundstück ***/3 KG Z, - der baulichen Ausgestaltung des Lagerraumes mittels Falttüren und Wandelementen sowie - der Reduzierung der Abböschung im Bereich der Sitzbank, was vom Beschwerdeführer auch als richtig zugestanden wurde, wenn er bei der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 zu Protokoll gegeben hat, dass das vorliegende Einreichprojekt gemäß korrigiertem Tekturplan vom 03.03.2016 samt dem nunmehr in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahren der baurechtlichen Sanierung des derzeit vorhandenen Baubestandes gegenüber dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 dient und der korrigierte Tekturplan vom 03.03.2016 den in der Natur bereits vorhanden Zustand der Anlagenteile im Wesentlichen abbildet. Dementsprechend ergibt sich angesichts der Vielzahl und des Umfanges der Änderungen des verfahrensgegenständlichen Schwimmteichprojektes im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 17.07.2007 erteilten Baukonsens im Gegenstandsfall die Fragestellung des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“. Damit zusammenhängend stellt sich auch die Frage, ob es aus rechtlicher Sicht überhaupt möglich ist, nur – wie vom Beschwerdeführer vorgesehen – für die baurechtliche Bewilligung der erfolgten Änderungen des Projektes anzusuchen und nicht für das Gesamtvorhaben „Schwimmteichanlage“. In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dann von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Bau-bewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, wird doch die Baugenehmigung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dann von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Bau-bewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, wird doch die Baugenehmigung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023). Das Höchstgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt oder noch nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, ausschließlich auf die Unterschiede bzw Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem ausgeführten Projekt ankommt (siehe dazu VwGH-Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl 2007/06/0092). Genau dies ist im Gegenstandsfall anzunehmen. Nach dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beigezogenen Bausachverständigen, welche für das erkennende Verwaltungsgericht bestens nachvollziehbar sind, wurde das Bauvorhaben „Schwimmteichanlage“ auf dem Bauplatz ***/1 KG Z in entscheidenden Teilen gänzlich anders – als baurechtlich konsentiert – ausgeführt. So wurde die gesamte Form, Lage und Ausdehnung des Schwimmteiches wesentlich verändert, gegenüber einer genehmigten Wasserfläche von ca 154 m³ wurde eine Wasserfläche von ca 215 m³ ausgebildet, wodurch sich die konsentierte Kubatur von ca 138,60 m³ auf nunmehr ca 193,50 m³ erhöhte. Der Schwimmteich wurde also im Vergleich zur erteilten Baubewilligung wesentlich vergrößert, was auch entsprechende Veränderungen der vorgesehenen Abböschungen bedingt hat. Die genehmigte Überdachung an der Nordseite wurde zum einen verbreitert (von genehmigt 2,50 m auf tatsächlich ausgeführt ca 4,06
  6. m)und zum anderen auch in westliche Richtung wesentlich verlängert, sodass die gesamte Länge der Überdachung nunmehr 15,73 m (statt der bewilligten Länge von 10,10
  7. m)beträgt. Dadurch erhöhte sich auch die Dachfläche von genehmigt 50,94 m² auf tatsächlich ausgeführt ca 95 m². Die im nordöstlichen Eckbereich der Dachkonstruktion vorgesehene Pultdachkonstruktion wurde durch eine Satteldachkonstruktion ersetzt. Durch die Änderungen an der Dachkonstruktion kam es auch zu einer Erhöhung der firstseitigen Höhe um 70 cm, im Bereich der Satteldachkonstruktion erhöhte sich die Firsthöhe sogar um 1,40 m. Im nordwestlichen Eckbereich wurden baurechtlich nicht bewilligte Räume zur Unterbringung einer Dusche (Fläche von 1,54 m²) sowie eines WC (Fläche von 4,42 m²) ausgeführt. Schließlich wurde die vorgesehene und bewilligte Glaseindeckung bei der Überdachung durch eine solche mittels Blechen ersetzt. Die bewilligte Holzterrasse mit einer Fläche von ca 55 m² wurde vergrößert und mit einer Grundfläche von ca 80 m² ausgeführt. In den bewilligten Projektunterlagen nicht dargestellte Anlagenteile kamen bei der tatsächlichen Ausführung auch hinzu, und zwar ein Steg um den Badeteich, eine Brücke im nordwestlichen Bereich des Badeteiches, eine als Sitzbank bezeichnete Konstruktion in Holzbauweise entlang der südseitigen Grundstücksgrenze und Geländerkonstruktionen auf den Stützmauern. Die Wandscheibe entlang des bestehenden Wohnhauses wurde um 1,05 m erhöht und überdies mit einer Gehtüre ausgestattet. Im Lichte der vorhin dargestellten und gut nachvollziehbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im vorliegenden Beschwerdefall für das erkennende Verwaltungsgericht eindeutig klargestellt, dass die vom beigezogenen Sachverständigen näher beschriebenen Abweichungen in der Ausführung des streitverfangenen Bauprojektes „Schwimmteichanlage“ gegenüber dem baurechtlich bewilligten Projekt dazu führen, dass die tatsächlich nunmehr bestehende „Schwimmteichanlage“ als rechtliches „aliud“ zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zl 2010/05/0182, zu verweisen, in welchem Beschwerdefall das Höchstgericht zu der Ausführung einer baurechtlich genehmigten Hütte im Ausmaß von insgesamt 7,45 m x 5 m anstelle des bewilligten Ausmaßes von 4 m x 4 m festgestellt hat, dass dies eine wesentliche Änderung der Außenmaße und damit auch der Situierung des bewilligten Gebäudes bedingt, was zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führt. Hält man sich nun im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen aufgezeigten Vergrößerungen und Ausdehnungen insbesondere des Schwimmteiches wie auch der Dachkonstruktion, aber auch der Holzterrasse vor Augen, so wird deutlich, dass die vom Bauwerber und nunmehrigen Rechtsmittelwerber ausgeführte Schwimmteichanlage auf dem Grundstück ***/1 KG Z ein rechtliches „aliud“ darstellt, dies im Vergleich zu der baurechtlich konsentierten Schwimmteichanlage entsprechend den mit Bescheid aus dem Jahre 2007 genehmigten Einreichplänen. Für die rechtliche Qualifikation der ausgeführten Schwimmteichanlage als rechtliches „aliud“ spricht weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Rechtsprechung betont hat, dass eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend zu beurteilen ist, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt (vgl VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073).Für die rechtliche Qualifikation der ausgeführten Schwimmteichanlage als rechtliches „aliud“ spricht weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Rechtsprechung betont hat, dass eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend zu beurteilen ist, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073). Zu diesem Aspekt hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige bei der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 wie folgt zu Protokoll gegeben: „Wenn ich gefragt werde, welche Auswirkungen die von mir beschriebenen Änderungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt, die im vorliegenden Verfahren einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt werden sollen, auf die baurechtlichen Bewilligungs-voraussetzungen und die nachbarrechtlichen Zustimmungserfordernisse nach der Tiroler Bauordnung haben, so gebe ich wie folgt an: Hinsichtlich der Beurteilung des nunmehr vorgesehenen Lagerraumes im Abstandsbereich zum Grundstück ***/3 KG Z bedarf es der rechtlichen Beurteilung, ob beim gegenständlichen Gebäude die laut TBO zulässige Wandhöhe im Mittel von 2,80 m eingehalten wird. Überdies bedarf es der Klärung, ob durch die vorgesehene bauliche Anlage (Lagerraum) mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut wird bzw ob im Falle einer Verbauung von mehr als 50 % eine entsprechende Zustimmung von Seiten des betroffenen Nachbarn vorliegt. Auch durch die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Abböschungen und der damit im Zusammenhang stehenden Stützmauern bedarf es der neuerlichen Beurteilung, ob die maximal zulässigen Höhen im Mindestabstandsbereich von 2 m eingehalten werden oder nicht. Im Falle einer Überschreitung der 2 m bedürfte es der Zustimmung der jeweils betroffenen Nachbarn. Die baurechtliche Zulässigkeit der im Süden geplanten Sitzbank wäre ebenfalls zu beurteilen, befindet sich diese doch im Abstandsbereich zum Grundstück ***/2 KG Z. Laut Gesetz dürfen nämlich im Abstandsbereich nur bestimmte bauliche Anlagen errichtet werden. Die Sitzbank ist als bauliche Anlage anzusprechen. Sie besteht aus einer Holzkonstruktion, die auf Betonfundamenten aufgeständert worden ist. Für die fachgerechte Herstellung dieser Holzkonstruktion bedarf es entsprechender bautechnischer Kenntnisse, dies in Bezug auf entsprechendes statisches Wissen über die Dimensionierung der Holzbauteile und die notwendigen Aussteifungen der Konstruktion, damit diese Holzkonstruktion den zu erwartenden Belastungen standhält, dies insbesondere dann, wenn mehrere Personen die Holzkonstruktion benützen. Bautechnische Erfordernisse werden bei der Herstellung der Sitzbank wesentlich berührt, dies in Bezug auf die Standfestigkeit der Anlage sowie in Bezug auf die Nutzungssicherheit der Anlage als Sitzbank für Menschen. Würden die Holzbauteile eine zu schwache Dimensionierung aufweisen oder die notwendigen Aussteifungen nicht vorgenommen werden, wäre die Standsicherheit nicht gegeben und dann könnte die Anlage zusammenbrechen, dies im Belastungsfall, womit auch Gefahren für Menschen verbunden wären, wenn sich diese gerade auf der Sitzbank aufhalten.“ Mit Blick auf diese einleuchtenden und nachvollziehbaren Ausführungen des befassten Bausachverständigen besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass die geänderte Ausführung der verfahrensgegenständlichen Schwimmteichanlage bedeutsame Auswirkungen auf die baurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat, selbst wenn man berücksichtigt, dass der im Abstandsbereich zum Grundstück ***/3 KG Z vorgesehene Lagerraum entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen baulich erst noch mittels Falttüren und Wandelementen ausgestaltet werden müsste und dieser Lagerraum daher bei der Frage des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“, bei der es auf die Unterschiede zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem ausgeführten Projekt ankommt, noch keine Rolle spielt, dies in Bezug auf die Zulässigkeit eines Lagerraumes im Abstandsbereich. Vielmehr ist die hier bereits (ohne Falttüren und Wandelemente) ausgeführte Überdachung der Beurteilung zugrunde zu legen, bezüglich derer der Sachverständige unwidersprochen dargetan hat, dass die direkt an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle ***/3 KG Z befindliche Mauer um ca 97 cm höher als bewilligt ausgeführt worden ist, da die ursprünglich vorgesehene und genehmigte Maueröffnung nicht ausgeführt wurde, sondern vielmehr diese an der Grenze befindliche Mauer geschlossen bis zum Dach geführt worden ist. Dass die Erhöhung einer Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze um fast 1 m sich auf die baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auswirkt, liegt auf der Hand und wird bei einem Blick auf die Bestimmung des § 6 Abs 3 TBO 2001 mehr als deutlich, werden doch darin verschiedene höchstzulässige Mauerhöhen je nach Art der baulichen Anlage gesetzlich festgelegt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.Dass die Erhöhung einer Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze um fast 1 m sich auf die baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auswirkt, liegt auf der Hand und wird bei einem Blick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2001 mehr als deutlich, werden doch darin verschiedene höchstzulässige Mauerhöhen je nach Art der baulichen Anlage gesetzlich festgelegt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Weiters bedarf etwa die bereits erbaute, aber bislang baurechtlich nicht behandelte bauliche Anlage „Sitzbank“, die sich über mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz ***/1 KG Z und dem südlichen Nachbargrundstück ***/2 KG Z erstreckt, und zwar im Abstandbereich, nach § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2001 der Zustimmung der südlichen Nachbarn, da diese aktenkundig nur dem bewilligten Bauprojekt ihre Zustimmung erteilt haben und die bauliche Anlage „Sitzbank“ darin noch nicht enthalten war. Weiters bedarf etwa die bereits erbaute, aber bislang baurechtlich nicht behandelte bauliche Anlage „Sitzbank“, die sich über mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz ***/1 KG Z und dem südlichen Nachbargrundstück ***/2 KG Z erstreckt, und zwar im Abstandbereich, nach Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2001 der Zustimmung der südlichen Nachbarn, da diese aktenkundig nur dem bewilligten Bauprojekt ihre Zustimmung erteilt haben und die bauliche Anlage „Sitzbank“ darin noch nicht enthalten war. Die „Sitzbank“ ist nämlich als bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit b TBO 2001 zu qualifizieren, stellt sie doch eine überwiegend offene oberirdische bauliche Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen dient, dar und ist einer Terrasse sehr ähnlich, womit sie jedenfalls infolge der gesetzlichen Wortfolge „wie Terrassen … und dergleichen“ von der genannten Gesetzesvorschrift erfasst wird, was wiederum zur Konsequenz hat, dass für die bauliche Anlage „Sitzbank“ die gesetzliche Vorschrift des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2001 zur Anwendung gelangt, wonach nur die Hälfte einer gemeinsamen Grundstücksgrenze einer Verbauung zugeführt werden darf, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Die „Sitzbank“ ist nämlich als bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2001 zu qualifizieren, stellt sie doch eine überwiegend offene oberirdische bauliche Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen dient, dar und ist einer Terrasse sehr ähnlich, womit sie jedenfalls infolge der gesetzlichen Wortfolge „wie Terrassen … und dergleichen“ von der genannten Gesetzesvorschrift erfasst wird, was wiederum zur Konsequenz hat, dass für die bauliche Anlage „Sitzbank“ die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2001 zur Anwendung gelangt, wonach nur die Hälfte einer gemeinsamen Grundstücksgrenze einer Verbauung zugeführt werden darf, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Schließlich hat der Sachverständige noch aufgezeigt, dass in Ansehung der Stützmauern und Abböschungen im Mindestabstandsbereich die Einhaltung der gesetzlichen Höhenvorgabe von 2 m oder im Falle einer Überschreitung das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des jeweils betroffenen Nachbarn zu prüfen wäre, womit er auf die gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs 3 lit c TBO 2001 sowie des § 47 Abs 3 TBO 2001 Bezug genommen hat. Schließlich hat der Sachverständige noch aufgezeigt, dass in Ansehung der Stützmauern und Abböschungen im Mindestabstandsbereich die Einhaltung der gesetzlichen Höhenvorgabe von 2 m oder im Falle einer Überschreitung das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des jeweils betroffenen Nachbarn zu prüfen wäre, womit er auf die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2001 sowie des Paragraph 47, Absatz 3, TBO 2001 Bezug genommen hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen sohin mit aller Deutlichkeit, dass die weitgehend geänderte Bauausführung des Vorhabens „Schwimmteichanlage“ auf dem Bauplatz ***/1 KG Z ganz wesentliche Auswirkungen auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach der TBO 2001 zur Folge hat, was unterstreicht, dass die Bewertung der bereits ausgeführten Schwimmteichanlage als rechtliches „aliud“ zutreffend ist. Die vorstehend dargelegten Auswirkungen der enorm geänderten Bauausführung auf die baurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nur beispielhaft zu verstehen und stellen keinesfalls eine abschließende Darstellung über die Auswirkungen auf die Genehmigungsvoraussetzungen dar. Nachdem sich aber für das erkennende Verwaltungsgericht schon aufgrund der vorstehenden Darlegungen das Bild eines rechtlichen „aliud“ in Ansehung der beschwerdegegenständlichen und in der Natur bereits vorhandenen Schwimmteichanlage (im Verhältnis zu dem baurechtlich konsentierten Projekt) ohne jeglichen Zweifel ergibt, konnte auf eine weitergehende Darstellung verzichtet werden. Dementsprechend braucht etwa auch auf die Unterschiede der ausgeführten Satteldachkonstruktion im Vergleich zum bewilligten Pultdach und die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild nicht mehr näher eingegangen werden, allerdings spricht auch dieser Aspekt für die Richtigkeit der Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ hinsichtlich der schon bestehenden Schwimmteichanlage. 3) Davon ausgehend, dass die auf dem Bauplatz ***/1 KG Z bereits bestehende Schwimmteichanlage ein rechtliches „aliud“ ist, vermag der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Baugenehmigung gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007 keinerlei Rechte mehr abzuleiten und verfügen demgemäß die in den korrigierten Planunterlagen vom 03.03.2016 als (vermeintlich bereits genehmigte) Bestandsanlagen dargestellten Anlagenteile über keinen Baukonsens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien stellt ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes dar (vgl dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.2010, Zl 2007/05/0287). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien stellt ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes dar vergleiche dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.2010, Zl 2007/05/0287). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und steht es dem Bauwerber auch grundsätzlich frei, nur für einen Teil seines Bauvorhabens die baurechtliche Genehmigung zu beantragen, dies allerdings nur bei einem teilbaren Bauvorhaben (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2015, Zl 2013/06/0176).Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und steht es dem Bauwerber auch grundsätzlich frei, nur für einen Teil seines Bauvorhabens die baurechtliche Genehmigung zu beantragen, dies allerdings nur bei einem teilbaren Bauvorhaben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2015, Zl 2013/06/0176). Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen lässt, wobei unselbstständige Teile eines unteilbaren Ganzen dann anzunehmen sind, wenn aufgrund des engen Zusammenhanges die Teile der Sache nach nicht für sich allein bestehen können (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.04.2000, Zl 99/07/0205). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der beigezogene Bausachverständige vom erkennenden Verwaltungsgericht bei der Rechtsmittelverhandlung am 27.04.2016 auch danach befragt, ob und wieweit die verschiedenen Anlagenteile der verfahrensgegenständlichen Schwimmteichanlage voneinander getrennt werden können, zu welcher Fragestellung er wie folgt dargelegt hat: „Wenn ich gefragt werde, ob und inwieweit aus bautechnischer Sicht eine Trennbarkeit zwischen den einzelnen antragsgegenständlichen Anlagenteilen besteht, gebe ich Folgendes an: Die den „Unterbau“ bzw die „Basis“ bildenden Anlagenteile (Geländeaufschüttung, Stützmauern und Teichanlage) stehen bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang. Es könnte nicht einer dieser Anlagenteile ohne den anderen ausgeführt werden, eine Änderung bei einem dieser Anlagenteile führt zwingend zu einer Änderung bei den anderen Anlagenteilen. So könnte ohne Aufschüttung der Teich nicht bestehen, ohne Stützmauer wäre wiederum die Aufschüttung nicht standfest. Ändert man den Teich, müssen zwingend auch die Aufschüttungen entsprechend geändert werden. Die auf dieser „Basis“ aufgesetzten Anlagenteile, wie etwa Sitzbank, Steg, Brücke, Terrasse, Überdachung, usw, könnten auch einzeln entweder ausgeführt oder eben nicht zur Ausführung gebracht werden. Insofern ist zwischen diesen Anlagenteilen eine entsprechende Trennbarkeit aus bautechnischer Sicht gegeben. Die auf die „Basis“ bzw den „Unterbau“ aufgesetzten Anlagenteile stehen aber zu den basisbildenden Anlagenteilen insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, als sie ohne die basisbildenden Anlagenteile nicht ausgeführt werden könnten, befinden sie sich doch diesfalls in der Luft. Wenn ich gefragt werde, ob die antragsgegenständlichen Neubauteile bzw neuen Anlagenteile im beantragten Umfang ausgeführt werden könnten, ohne dass bereits die als Bestand in den Einreichunterlagen eingezeichneten Bauteile bestehen, so muss ich dies aus bautechnischer Sicht verneinen. Dies deshalb, da die antragsgegenständlichen Anlagenteile, also die beantragten Baumaßnahmen, aus technischer Sicht nicht umgesetzt werden könnten, ohne dass die als „genehmigter“ Bestand dargestellten Anlagenteile des Unterbaus bereits bestehen. Ohne die mit dem Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 genehmigten und in den vorliegenden Einreichunterlagen vom 03.03.2016 als Bestand ausgewiesenen Anlagenteile könnten die neuen Anlagenteile nicht erstellt werden, da die Bestandsanlagen notwendige Voraussetzung für die Neubauteile sind. Aus bautechnischer Sicht sind die ausgewiesenen Bestandsanlagen und Neubauteile in einem untrennbaren Zusammenhang.“ Diese fachlichen Ausführungen des befassten Sachverständigen sind für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar und sehr einsichtig, diesen fachlichen Ausführungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten. Nachdem gegenständlich – ebenso nach den überzeugenden Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen – schon die basisbildenden Bauteile „Schwimmteich“ sowie mit diesem zusammenhängend die „Geländeerhöhung“ auf dem Bauplatz ***/1 KG Z im Verhältnis zur erteilten Baubewilligung maßgeblich und vor allem rechtserheblich anders ausgeführt worden sind und daher als rechtliches „aliud“ über keinen Baukonsens verfügen, erweisen sich alle antragsgegenständlichen Bauteile als insgesamt nicht trennbar, könnte doch keiner der antragsgegenständlichen Bauteile standfest erstellt werden, ohne dass die (vermeintlich bereits bewilligten und daher nicht antragsgegenständlichen) Bestandsanlagen gegeben sind. Dass nur ein Teil der Teichanlage für sich allein (ohne den anderen Teil) nicht bestehen kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. Gleichermaßen verhält es sich mit den auf die basisbildenden Anlagenteile (Teichanlage, Geländeerhöhung samt Stützmauern) aufgesetzten Bestandteile der gegenständlichen Schwimmteichanlage, wie etwa Sitzbank, Steg, Brücke, Terrasse, Überdachung, usw., befänden sich diese doch ohne die den „Unterbau“ bildenden Anlagenteile, die eben teilweise gar nicht antragsgegenständlich sind, mehr oder weniger „in der Luft“. Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass die antragsgegenständlichen Bauteile standsicher erstellt werden können, ohne dass die als bereits bewilligte Bestandsanlagen dargestellten Bauteile, die vom verfahrensgegenständlichen Bauansuchen nicht erfasst werden, auch bestehen, dies nicht nur tatsächlich, sondern vor allem auch in rechtlicher Hinsicht aufgrund eines entsprechend erteilten Baukonsenses. Da eine standsichere Ausführung der antragsgegenständlichen Bauteile – wie soeben aufgezeigt – nach den einleuchtenden Fachausführungen des befassten Sachverständigen technisch nicht möglich ist, ergibt sich im Gegenstandsfall ein klarer Widerspruch zu den Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung 2001, wonach bauliche Anlagen und alle ihre Teile mechanisch fest und standsicher ausgeführt werden müssen (vgl § 16 Abs 1 TBO 2001).Da eine standsichere Ausführung der antragsgegenständlichen Bauteile – wie soeben aufgezeigt – nach den einleuchtenden Fachausführungen des befassten Sachverständigen technisch nicht möglich ist, ergibt sich im Gegenstandsfall ein klarer Widerspruch zu den Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung 2001, wonach bauliche Anlagen und alle ihre Teile mechanisch fest und standsicher ausgeführt werden müssen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2001). Dieser Umstand macht die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens notwendig. 4) Damit hat die belangte Behörde – also der Gemeindevorstand der Gemeinde Z als Berufungsbehörde – mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ergebnis rechtlich zutreffend das verfahrensgegenständliche Bauansuchen abgewiesen, mag auch mittlerweile der von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund der unzulässigen Überbauung einer Grundstücksgrenze nicht mehr gegeben sein, da sich die erfolgte Antragsabweisung deshalb als rechtsrichtig erweist, weil der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer in der irrigen Annahme, ein Teil seiner Schwimmteichanlage auf dem Bauplatz ***/1 KG Z sei bereits baurechtlich bewilligt, nämlich mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007, bloß verschiedene Teile der (als unteilbares Ganzes zu beurteilenden) Gesamtanlage zum Gegenstand seines Bauantrages gemacht hat und die antragsgegenständlichen Anlagenteile nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit ausgeführt werden können, ohne dass die vermeintlich baurechtlich bewilligten Anlagenteile auch in rechtlicher Hinsicht bestehen. Die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt und war sie daher vom erkennenden Gericht abzuweisen. Lediglich Spruchpunkt 2. der bekämpften Berufungsentscheidung war ersatzlos aus dem Spruch des Berufungsbescheides der belangten Behörde zu entfernen, da dieser zurückweisende Teil der Berufungsentscheidung als verfehlt anzusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsmittel tatsächlich mangels Beschwer zurückzuweisen, so bleibt für eine gleichzeitige inhaltliche Entscheidung kein Raum mehr. Insofern stehen die beiden Spruchpunkte 1. sowie 2. der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung zueinander in unlösbarem Widerspruch. Erst aufgrund einer zulässigen Berufung wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, die in Spruchpunkt 1. ihrer Entscheidung getroffene Sachentscheidung vorzunehmen. Zur Auflösung dieses Widerspruches zwischen den beiden Spruchpunkten der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Gericht eine entsprechende Spruchneufassung vorzunehmen. Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Dem steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass mit der vorliegenden Beschwerde bloß Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014 bekämpft wurde, zumal die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Berufungserkenntnisses zueinander in untrennbarem Zusammenhang stehen und somit der gesamte Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde beschwerdegegenständlich ist. Zudem war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass sich die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 lit d TBO 2001 zu stützen hat.Zudem war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass sich die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001 zu stützen hat. Der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch zur Tiroler Bauordnung 2001, nämlich die unzulässige Überbauung einer Grundgrenze, wäre auch nicht dem Versagungstatbestand der Nichteignung des Bauplatzes nach § 26 Abs 4 lit b TBO 2001 zu unterstellen gewesen, sondern mit Blick auf die Verletzung der Vorschrift des § 4 Abs 3 TBO 2001 gleichfalls dem Versagungstatbestand des § 26 Abs 4 lit d TBO 2001. Die Frage der Überbauung einer Grundstücksgrenze hat auch grundsätzlich nichts mit der Eignung des Bauplatzes zu tun.Der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch zur Tiroler Bauordnung 2001, nämlich die unzulässige Überbauung einer Grundgrenze, wäre auch nicht dem Versagungstatbestand der Nichteignung des Bauplatzes nach Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, TBO 2001 zu unterstellen gewesen, sondern mit Blick auf die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2001 gleichfalls dem Versagungstatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001. Die Frage der Überbauung einer Grundstücksgrenze hat auch grundsätzlich nichts mit der Eignung des Bauplatzes zu tun. Nachdem nun aber im Gegenstandsfall augenscheinlich eine Überbauung einer Grundstücksgrenze nicht mehr gegeben ist, dies jedenfalls nach der Erklärung des Rechtsvertreters des Bauwerbers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 27.04.2016, welche Erklärung angesichts des vorgelegten Grundbuchsbeschlusses des Bezirksgerichts Y vom 09.03.2016 auch durchaus glaubhaft ist, liegt der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften ohnedies nicht mehr vor. Der nunmehr gegebene Versagungsgrund der Unmöglichkeit einer standfesten Erstellung der beantragten Anlagenteile ist dem Versagungstatbestand des § 26 Abs 4 lit d TBO 2001 zu subsumieren, da ein besonderer Versagungsgrund gemäß § 26 TBO 2001 dadurch nicht berührt wird.Der nunmehr gegebene Versagungsgrund der Unmöglichkeit einer standfesten Erstellung der beantragten Anlagenteile ist dem Versagungstatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001 zu subsumieren, da ein besonderer Versagungsgrund gemäß Paragraph 26, TBO 2001 dadurch nicht berührt wird. Folglich hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass im Gegenstandsfall die Versagung der beantragten Baubewilligung auf § 26 Abs 4 lit d TBO 2001 zu stützen ist.Folglich hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass im Gegenstandsfall die Versagung der beantragten Baubewilligung auf Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2001 zu stützen ist. 5) Die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes anzumerken ist:
  8. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, die bekämpfte Berufungsentscheidung verstoße gegen die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2007. Diesem Beschwerdeeinwand ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Schwimmteichanlage (im Vergleich zu dem baurechtlich bewilligten Vorhaben) als rechtliches „aliud“ ausgeführt worden ist, wie dies in den vorhergehenden Begründungsausführungen bereits umfangreich dargelegt wurde. Demzufolge vermag der Rechtsmittelwerber aus dem genannten Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 keinerlei Rechte mehr abzuleiten. Nachdem das baurechtlich konsentierte Schwimmteichprojekt nicht zur Ausführung gelangt ist, ist die mit Bescheid vom 17.07.2007 erteilte Baugenehmigung als erloschen zu beurteilen (vgl dazu § 27 TBO 2001).Demzufolge vermag der Rechtsmittelwerber aus dem genannten Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 keinerlei Rechte mehr abzuleiten. Nachdem das baurechtlich konsentierte Schwimmteichprojekt nicht zur Ausführung gelangt ist, ist die mit Bescheid vom 17.07.2007 erteilte Baugenehmigung als erloschen zu beurteilen vergleiche dazu Paragraph 27, TBO 2001).
  9. b)Insoweit der Beschwerdeführer die Rechtsmeinung vertritt, auch der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2010 sei teilweise in Rechtskraft erwachsen, da sich der Nachbar in seinem Rechtsmittel nur gegen „Steg“ sowie „Sitzbank“ gewendet habe und darüber hinaus noch darauf hingewiesen habe, dass er für „die Höhenführung im Mindestabstandsbereich“ keine Zustimmung erteilt hätte, weswegen auf der Grundlage seines Willens, dass ein rechtlich teilbares Bauvorhaben vorliege, Teilrechtskraft des Bescheides vom 12.07.2010 eingetreten sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen: Zunächst ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass eine Teilrechtskraft des Bescheides vom 12.07.2010 schon deshalb nicht angenommen werden kann, da der berufungswerbende Nachbar in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.07.2010 ua ausgeführt hat, in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Tekturpläne auf die Einhaltung der Tiroler Bauordnung zu bestehen. Damit ist aber die Annahme des Beschwerdeführers als nicht tragfähig anzusehen, der berufungswerbende Nachbar habe nur einzelne in den Tekturplänen dargestellte Bauänderungen bekämpft, mag er auch dezidiert nur den Steg und die Sitzbank angeführt haben. Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten vorgenommene einschränkende Interpretation des Rechtsmittels seines Verfahrensgegners ist nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht wirklich überzeugend. Davon abgesehen kann Teilrechtskraft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht eintreten, wenn der Anfechtungsgegenstand vom übrigen Teil des Bescheides nicht trennbar ist (vgl dazu etwa beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl Ra 2015/06/0039). Davon abgesehen kann Teilrechtskraft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht eintreten, wenn der Anfechtungsgegenstand vom übrigen Teil des Bescheides nicht trennbar ist vergleiche dazu etwa beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl Ra 2015/06/0039). Im Gegenstandsfall hat nun der berufungswerbende Nachbar in seinem Rechtsmittel vom 26.07.2010 von ihm „nicht genehmigte Höhenüberschreitungen“ bemängelt und in diesem Zusammenhang auf ein näher bezeichnetes Gutachten vom 12.12.2008 Bezug genommen. Sieht man sich das angesprochene Gutachten vom 12.12.2008 näher an, so tritt klar zu Tage, dass der rechtsmittelwerbende Nachbar mehrere ihn betreffende Erhöhungen von Anlagenteilen im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zur entsprechenden Nachbarparzelle zum Gegenstand seines Rechtsmittels gemacht hat (ua Erhöhung der Dachkonstruktion durch Ausbildung eines Giebels, Erhöhung der Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze um ca 97 cm, Erhöhung der Stützmauern durch Geländerkonstruktionen bzw Rankgerüste, etc). Nachdem sohin ua auch die Stützmauern an der Grenze zum berufungswerbenden Nachbarn als anfechtungsgegenständlich zu betrachten sind, greift auch in diesem Zusammenhang die Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen, wonach die den „Unterbau“ bzw die „Basis“ bildenden Bestandteile der Schwimmteichanlage (Geländeaufschüttung, Stützmauern und Teichanlage) bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und die auf diese „Basis“ bzw diesen „Unterbau“ aufgesetzten Anlagenteile, wie etwa Sitzbank, Steg, Brücke, Terrasse, Überdachung, usw, nicht ohne die basisbildenden Anlagenteile ausgeführt werden könnten, befänden sie sich doch ansonsten in der Luft. Aufgrund der nicht gegebenen Trennbarkeit der anfechtungsgegenständlichen Anlagenteile von den übrigen Bestandteilen der verfahrensgegenständlichen Schwimmteichanlage ist gegenständlich die vom Bauwerber und Beschwerdeführer angenommene Teilrechtskraft ausgeschlossen und hat eine Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die nicht gegebene Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes über das gesamte beantragte Bauvorhaben abzusprechen.
  10. c)Der Rechtsmittelwerber übt schließlich noch Kritik daran, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 09.07.2014 zu undeutlich sei, dies im Hinblick darauf, dass nicht klar sei, ob bereits auch der modifizierte Antrag vom 21.12.2010 abgewiesen worden sei. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts liegt gegenständlich aber keine solche Unklarheit des Spruches der in Beschwerde gezogenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vor, die zur Aufhebung dieses Bescheides führen müsste, zumal unter Heranziehung der Begründung der bekämpften Entscheidung sehr wohl klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (vgl in diesem Zusammenhang das VwGH-Erkenntnis vom 27.06.2013, Zl 2012/12/0133).Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts liegt gegenständlich aber keine solche Unklarheit des Spruches der in Beschwerde gezogenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vor, die zur Aufhebung dieses Bescheides führen müsste, zumal unter Heranziehung der Begründung der bekämpften Entscheidung sehr wohl klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde vergleiche in diesem Zusammenhang das VwGH-Erkenntnis vom 27.06.2013, Zl 2012/12/0133). Wie vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 23.07.2014 selbst aufgezeigt, hat die belangte Behörde im Begründungsteil der angefochtenen Entscheidung den Verfahrensverlauf (sehr genau) dargestellt, dies inklusive der Antragsmodifikation vom 21.12.2010 samt Vorlage geänderter Planunterlagen. Vor diesem Hintergrund bestehen nun aber keine Zweifel daran, worüber die belangte Behörde spruchgemäß entschieden hat, nämlich über den (modifizierten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die von ihm vorgenommenen Abänderungen bei der Ausführung der verfahrensgegenständlichen Schwimmteichanlage gegenüber dem erteilten Baukonsens. Unabhängig davon hat das entscheidende Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine klarstellende Spruchverbesserung vorgenommen (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/08/0136), und zwar dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung gemäß Bauansuchen vom 10.12.2009, modifiziert mit Eingabe vom 21.12.2010 und klargestellt mit Eingabe vom 01.12.2015 entsprechend den nunmehr vorliegenden (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 versagt wurde.Unabhängig davon hat das entscheidende Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine klarstellende Spruchverbesserung vorgenommen vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/08/0136), und zwar dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung gemäß Bauansuchen vom 10.12.2009, modifiziert mit Eingabe vom 21.12.2010 und klargestellt mit Eingabe vom 01.12.2015 entsprechend den nunmehr vorliegenden (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 versagt wurde. Außerdem wurden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 mit einem entsprechenden Vermerk versehen, dass sich die vorliegende Beschwerdeentscheidung auf die genannten Planunterlagen bezieht. Mit dem sich auf die Undeutlichkeit des Spruches der angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z beziehenden Rechtsmittelvorbringen ist dementsprechend für den Beschwerdeführer nichts mehr zu gewinnen. 6) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde, in welcher ein Bausachverständiger zu verschiedenen Fragestellungen der beschwerdegegenständlichen Baurechtsangelegenheit befragt wurde. Was die bei der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 beantragten Zeugeneinvernahmen zweier näher bezeichneter Personen anbelangt, ist auszuführen, dass vom Rechtsmittelwerber ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen erwiesen werden sollten, nicht genannt wurde, weshalb das erkennende Verwaltungsgericht zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme der zwei angebotenen Zeugen nicht verpflichtet war (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010, und vom 04.03.2009, Zl 2004/15/0174).Was die bei der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 beantragten Zeugeneinvernahmen zweier näher bezeichneter Personen anbelangt, ist auszuführen, dass vom Rechtsmittelwerber ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen erwiesen werden sollten, nicht genannt wurde, weshalb das erkennende Verwaltungsgericht zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme der zwei angebotenen Zeugen nicht verpflichtet war vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010, und vom 04.03.2009, Zl 2004/15/0174). Insoweit der Beschwerdeführer bezüglich der angebotenen Zeugeneinvernahmen auf die bereits aktenkundigen eidesstättigen Erklärungen dieser beiden Personen Bezug nehmen hat wollen und er sie daher zu Erklärungen des Nachbarn zur Ausführung der Grenzstützmauer befragt wissen wollte, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass angesichts des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ in Ansehung der bereits ausgeführten Schwimmteichanlage und der dadurch bedingten Notwendigkeit eines Gesamtbewilligungsantrages für die gesamte Teichanlage es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die Erklärungen des Nachbarn zum Bauvorhaben noch gar nicht ankommt, weil das vorliegende Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers schon deshalb abgewiesen werden musste, da die antragsgegenständlichen Bauteile für sich allein (ohne die nicht verfahrensgegenständlichen, da vermeintlich bereits bewilligten Bestandsanlagen) nicht ausreichend standfest erstellt werden können. Nur in einem die gesamte Schwimmteichanlage erfassenden Bewilligungsverfahren, basierend auf einem Gesamtbewilligungsantrag des Rechtsmittelwerbers, ist bei der Beurteilung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit auch auf die Erklärungen des Nachbarn einzugehen, soweit diese seine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte bzw seine Zustimmungsrechte nach der Tiroler Bauordnung betreffen. Nachdem vorliegend das Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers aber schon aus einem ganz anderen Grund abzuweisen war, der mit den Nachbarschaftsrechten gar nichts zu tun hat, konnte auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden. Gleiches trifft für die angebotene Befragung des Beschwerdeführers selbst zu. Dieser sollte zu Fragestellungen der mit dem Nachbarn CC getroffenen Vereinbarungen sowie zu Fragen der Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten (korrigierten) Planunterlagen vom 03.03.2016 einvernommen werden. Aus den bereits aufgezeigten Erwägungen sind allfällige Vereinbarungen mit dem Nachbarn CC im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht verfahrensmaßgeblich. Gleichermaßen ist auf Fragen der Genehmigungsfähigkeit der beschwerdegegenständlichen Schwimmteichanlage – wie bereits dargelegt – erst dann näher einzugehen, wenn vom Rechtsmittelwerber mit Bedachtnahme auf das Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ hinsichtlich der ausgeführten Schwimmteichanlage mit einem Gesamtgenehmigungsantrag ein die gesamte Anlage umfassendes Bewilligungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die begehrte Einvernahme des Beschwerdeführers konnte daher unterbleiben. 7) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers deshalb abzuweisen war, da er in der irrigen Annahme, ein Teil der Bauteile der von ihm errichteten Schwimmteichanlage sei bereits baurechtlich bewilligt, bloß Teile dieser Anlage zum Gegenstand des zu entscheidenden Bauantrages gemacht hat, wobei die antragsgegenständlichen Anlagenteile nicht standsicher ausgeführt werden können, ohne dass auch die vermeintlich bereits baurechtlich bewilligten, aber nicht verfahrens-gegenständlichen Anlagenteile auch bestehen. Beim vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders wie bei einem Haus, das antragsgemäß um ein Geschoß aufgestockt werden soll, wenn dem unter dem antragsgegenständlichen Geschoß befindlichen Baubestand der Baurechtskonsens fehlt. Auch diesfalls könnte die zum Gegenstand eines Bauansuchens gemachte Aufstockung baurechtlich nicht genehmigt werden, da das antragsgegenständliche Geschoß nicht ohne dem darunter befindlichen Baubestand standsicher ausgeführt werden könnte, befände es sich doch ohne das (konsenslose) Bestandsbauwerk „in der Luft“. Ob eine baurechtliche Bewilligung für die Gesamtschwimmteichanlage möglich wäre, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu prüfen und zu beantworten, da nur ein auf die Gesamtanlage bezogenes Bauansuchen die Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung ermöglicht. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ in Bezug auf die ausgeführte Schwimmteichanlage und der daraus sich ergebenden Konsequenzen für den mit dem Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 erteilten Baurechtskonsens, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.26.2435.15

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