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{'item': 'LVwG-2015/24/1143-2'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 10§ 22§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/1143-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie sind als Lenker eines Taxifahrzeuges der Marke U Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****1, für Ihr Unternehmen am 16.02.2015 um 19.40 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von Y (entlang der Straße1 Bx1 durch das Ortszentrum - Partymeile - von Y in nördlicher Richtung und anschließend in die Straße2 bis zum Lokal „J“) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10

Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf der Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.“„Sie sind als Lenker eines Taxifahrzeuges der Marke U Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****1, für Ihr Unternehmen am 16.02.2015 um 19.40 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von Y (entlang der Straße1 Bx1 durch das Ortszentrum - Partymeile - von Y in nördlicher Richtung und anschließend in die Straße2 bis zum Lokal „J“) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf der Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 48 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 48 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass im gegenständlichen Fall Umstände vorliegen würden, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Beim gegenständlichen Fall handele es sich um eine bestellte Taxifahrt von Gästen aus dem Lokal "J". Beim Vorfahren des Beschwerdeführers bei besagtem Lokal

Bestellauftrag seien die Gäste jedoch nicht mehr anzutreffen gewesen. In Vermutung des Beschwerdeführers haben die Gäste das Lokal vorzeitig mit einem anderen Taxi verlassen oder haben beschlossen doch noch im Lokal zu verbleiben. Der Beschwerdeführer betone nochmals, dass es sich hier um eine bestellte Fahrt von Gästen handle und er somit nicht, wie von der Behörde angeführt, umhergefahren sei um Fahrgäste zu gewinnen. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen sei. Dazu komme, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu an die Erstinstanz zurück zu verweisen. Hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen bzw die Strafe auf Euro 50 reduziert werden. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000,, lauten wie folgt: § 10. Besondere Pflichten des LenkersParagraph 10, Besondere Pflichten des Lenkers …

(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. §
  1. StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, idF BGBl I Nr 63/2014, bestimmt: Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014,, bestimmt: §
  2. …Paragraph 15, …
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält, III. Beweisaufnahme, Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Beweisaufnahme, Feststellungen und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.2.2015, GZ Anz-***1, und in die Eingaben des Beschwerdeführers. Weiters fand am 01.06.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer und der anzeigende Beamte CI CC als Zeuge einvernommen wurden. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Taxifahrzeuges der Marke U Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****1, für sein Unternehmen am 16.02.2015 um 19.40 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von Y (entlang der Straße1 Bx1 durch das Ortszentrum - Partymeile - von Y in nördlicher Richtung und anschließend in die Straße2 bis zum Lokal „J“) umhergefahren ist, um Fahrgäste anzuwerben. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.02.2015, Zl Anz-***
  1. Daraus ist zu entnehmen, dass CI CC von der Polizeiinspektion Y bei der Kreuzung Straße1 Bx1 und der Straße2 Kontrollen durchgeführt hat. Dabei fiel dem Beamten auf, dass das Taxifahrzeug Z-****1 mit eingeschalteter Taxileuchte auf der Straße1 durch das Ortszentrum (Partymeile) in nördliche Richtung fuhr. Anschließend bog das Taxi in die Straße2 ein und beim Vorbeifahren sah der Beamte, dass keine Fahrgäste im Taxi waren. CI CC fuhr dann dem Taxi nach und stellte fest, dass es bis zum Lokal „J“ fuhr. Dort stieg der Beschwerdeführer aus und ging in das Lokal. Kurz darauf kam er wieder heraus und rechtfertigte sich gegenüber dem Beamten dahingehend, dass die Gäste, die das Taxi bestellt hätten, nicht mehr da seien. Namen von Fahrgästen konnten vom Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht genannt werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste anzuwerben und dadurch eine Übertretung des § 10 Abs 5 TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste anzuwerben und dadurch eine Übertretung des Paragraph 10, Absatz 5, TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht. Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme des Zeugen CI CC im Rahmen der am 01.06.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer am 16.02.2015 um 19.40 Uhr mit aktivierter Taxileuchte entlang der Straße1 Bx1 durch das Ortszentrum in nördliche Richtung und anschließend auf den J-Parkplatz gefahren, dies, ohne Fahrgäste zu befördern. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer § 5 Abs 1 TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, hätte bei einem von ihm behaupteten Fahrauftrag die Taxileuchte nicht aktiviert werden dürfen und steht sein Verhalten somit im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung.Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme des Zeugen CI CC im Rahmen der am 01.06.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer am 16.02.2015 um 19.40 Uhr mit aktivierter Taxileuchte entlang der Straße1 Bx1 durch das Ortszentrum in nördliche Richtung und anschließend auf den J-Parkplatz gefahren, dies, ohne Fahrgäste zu befördern. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Paragraph 5, Absatz eins, TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, hätte bei einem von ihm behaupteten Fahrauftrag die Taxileuchte nicht aktiviert werden dürfen und steht sein Verhalten somit im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung. Dafür, dass durch das als erwiesen angenommene Umherfahren des Beschwerdeführers offenkundig Taxigäste gewonnen werden sollten, spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung. Es ist naheliegend, dass zum genannten Zeitpunkt (Wintersaison) die meisten Gäste in der sogenannten Partymeile in Y aufgenommen werden und, zumal sich die verordneten Taxistandplätze nicht im Bereich der „Partymeile“ befinden. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck das Umherfahren mit aktivierter Taxileuchte im Ortsgebiet von Y gehabt haben könnte. Es ist viel mehr naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jenen Bereich, bei dem in der Wintersaison mit besonders vielen Taxigästen gerechnet werden kann, zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen abgefahren ist. Deshalb und auch im Hinblick, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Zeuge CI CC, wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Falschaussage, belehrt, einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Zusammenhang mit der aktivierten Taxileuchte, welches das von ihm gelenkte Taxi als frei und somit als nicht besetzt infolge eines Fahrauftrages auswies, der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Gäste seien schon weg gewesen, keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen CC in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in Y beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheitspflicht trifft. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die J-Gäste bereits weg waren, wird dies als Schutzbehauptung gewertet, zumal der CI CC angab, dass er am Kontrollplatz bereits 10 bis 15 Minuten stand, als er den Beschwerdeführer gesichtet hat. Dabei konnte er jedes Taxifahrzeug sehen. Es ist aber kein einziges Taxifahrzeug an ihm vorbei gekommen und zur J gefahren. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
  2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

§ 22

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, nicht umherzufahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die den Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,-- schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis € 726,-- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar. Der Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, kam nach Ansicht des erkennendes Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.1143.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.