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LVwG-2014/33/0032-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0032-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Obmann A A, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.10.2013, Zl ****1Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Obmann A A, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.10.2013, Zl ****1 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wäre, aufgelöst. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Agrargemeinschaft X.Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wäre, aufgelöst. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Agrargemeinschaft römisch zehn. II. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****3, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****4, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen **2** und **3** je Grundbuch UnterY Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im Grundbuch OberY und Grundbuch OberX die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl ****2, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****3, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****4, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen **2** und **3** je Grundbuch UnterY Gemeindegut iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im Grundbuch OberY und Grundbuch OberX die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl ****2, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. In der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom 04.08.2013 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 Folgendes beschlossen:In der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 04.08.2013 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 Folgendes beschlossen: „Der Ausschuss beschließt die erste Partie Fichtenholz (Kuhleger) den Mitgliedern entsprechend ihren Anteilen zur Abfuhr bereit zu stellen. Gleichzeitig wird auf Anregung mehrerer Mitglieder beschlossen, das Holz gemeinschaftlich zu verkaufen und den Erlös den Mitgliedern auszuzahlen. Die Abrechnung wird über die Agrarkassa abgewickelt.“ Dagegen richtet sich der fristgerechte Einspruch der Gemeinde X vom 18.08.2013 wobei angeführt wurde, dass der Erlös ca Euro 14.000,-- ausmache. Diese Vorgangsweise komme einer Umgehung einer Auszahlung von Ertragsüberschüssen gleich.Dagegen richtet sich der fristgerechte Einspruch der Gemeinde römisch zehn vom 18.08.2013 wobei angeführt wurde, dass der Erlös ca Euro 14.000,-- ausmache. Diese Vorgangsweise komme einer Umgehung einer Auszahlung von Ertragsüberschüssen gleich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.10.2013 wurde dem Antrag der Gemeinde X vom 18.08.2013 Folge gegeben und der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 04.08.2013 unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft X seit dem Jahre 2010 über keinen ordnungsgemäß zustande gekommenen Jahresabschluss mehr verfüge. Daher widerspreche dieser Beschluss den rechtlichen Rahmenbedingungen der Agrargemeinschaft. Denn mangels einer seit über drei Jahren nicht durch aufrechte Beschlüsse gedeckten Wirtschaftsführung könne nicht beurteilt werden, ob die Agrargemeinschaft X ihren rechtlich statuierten Verpflichtungen nachkommen könne oder nicht. Die fehlenden Jahresabschlüsse sowie die negative Bilanzierung im Rechnungskreis I für das Wirtschaftsjahr 2012 würden im Verbund mit dem angefochtenen Beschluss einen Verstoß gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Bestimmungen darstellen, weshalb die objektiven Voraussetzungen zur Beschlussbehebung vorliegen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.10.2013 wurde dem Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 18.08.2013 Folge gegeben und der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 04.08.2013 unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn seit dem Jahre 2010 über keinen ordnungsgemäß zustande gekommenen Jahresabschluss mehr verfüge. Daher widerspreche dieser Beschluss den rechtlichen Rahmenbedingungen der Agrargemeinschaft. Denn mangels einer seit über drei Jahren nicht durch aufrechte Beschlüsse gedeckten Wirtschaftsführung könne nicht beurteilt werden, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn ihren rechtlich statuierten Verpflichtungen nachkommen könne oder nicht. Die fehlenden Jahresabschlüsse sowie die negative Bilanzierung im Rechnungskreis römisch eins für das Wirtschaftsjahr 2012 würden im Verbund mit dem angefochtenen Beschluss einen Verstoß gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Bestimmungen darstellen, weshalb die objektiven Voraussetzungen zur Beschlussbehebung vorliegen würden. Dagegen richtet sich die rechtzeitige als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Obmann A A, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Ausschuss der Agrargemeinschaft X in keinster Weise ein Verstoß gegen die erlassenen Verwaltungssatzungen angelastet werden könne. § 3 Abs 1 dieser Satzung besage, dass jedes Mitglied berechtigt sei die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben. Der Bezug von Nutzholz aus den Gemeinschaftswäldern für den Haus- und Gutbedarf stelle eine berechtigte Forderung der Mitglieder dar und sei keinesfalls mit den nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Jahresabschlüssen in Verbindung zu bringen. Die Überwachung des ordnungsgemäßen und geregelten Ablaufes der Holznutzung sowie die Aufteilung der Aufwände auf die Bezugsberechtigten ihren Anteilen entsprechend obliege den gewählten Funktionären der Agrargemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Zuteilung des Nutzholzes an die Nutzungsberechtigten zu genehmigen. Dagegen richtet sich die rechtzeitige als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Obmann A A, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn in keinster Weise ein Verstoß gegen die erlassenen Verwaltungssatzungen angelastet werden könne. Paragraph 3, Absatz eins, dieser Satzung besage, dass jedes Mitglied berechtigt sei die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben. Der Bezug von Nutzholz aus den Gemeinschaftswäldern für den Haus- und Gutbedarf stelle eine berechtigte Forderung der Mitglieder dar und sei keinesfalls mit den nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Jahresabschlüssen in Verbindung zu bringen. Die Überwachung des ordnungsgemäßen und geregelten Ablaufes der Holznutzung sowie die Aufteilung der Aufwände auf die Bezugsberechtigten ihren Anteilen entsprechend obliege den gewählten Funktionären der Agrargemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Zuteilung des Nutzholzes an die Nutzungsberechtigten zu genehmigen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: […] c) Grundstücke, die […] 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****3, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****4, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt. Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****3, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****4, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch zehn um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt. Bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B550/2012 wurde festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen ist, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in § 33 Abs 5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist. Bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B550/2012 wurde festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen ist, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Der gegenständliche Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 04.08.2013 widerspricht somit den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes. Daher hat die Agrarbehörde diesen Beschluss iSd § 37 Abs 1 TFLG 1996 zu Recht als dem Gesetz widersprechend aufgehoben.Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Der gegenständliche Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 04.08.2013 widerspricht somit den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes. Daher hat die Agrarbehörde diesen Beschluss iSd Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 zu Recht als dem Gesetz widersprechend aufgehoben. Aufgrund des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 70/2014 ist die Agrargemeinschaft X verpflichtet ihre Satzungen dem TFLG entsprechend abzuändern und anzupassen.Aufgrund des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist die Agrargemeinschaft römisch zehn verpflichtet ihre Satzungen dem TFLG entsprechend abzuändern und anzupassen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0032.1

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