RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1132-19 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 7bAbs 1 Z 1 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 id
F BGBl I Nr 138/2013 zur Last gelegt und wird über ihn nach § 7i Abs 3 leg cit eine Geldstrafe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. Dem Beschuldigten wird dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013, zur Last gelegt und wird über ihn nach Paragraph 7 i, Absatz 3, leg cit eine Geldstrafe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 der Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Euro 100,-- bestimmt. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 der Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit Euro 100,-- bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Anzeige vom 27.11.2014 erstattete die Kasse 1 Anzeige gegen Herrn A A, Direktor der Firma „F d.o.o.“ (in der Folge kurz: F), mit Sitz in Slowenien, wegen Übertretung von Bestimmungen des AVRAG – Unterentlohnung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG“ und Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs 1 AVRAG. Begründet wurde die Anzeige im Wesentlichen damit, dass im Zuge einer durchgeführten Baustellenerhebung am 17.09.2014 beim Bauvorhaben in Y, „B“, zwei Arbeitnehmer (Serbien/Slowenien) angetroffen worden seien. Diese seien vom Subunternehmen der G GmbH, nämlich der Firma F, als Eisenbieger beschäftigt gewesen und hätten angegeben, für 40 Stunden/Woche mit einem Nettomonatslohn von Euro 1.400,-- auf der Baustelle tätig zu sein. Auf dieser Baustelle seien zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Lohnunterlagen in deutscher Sprache verfügbar gewesen. Sowohl in der Entsendevereinbarung des slowenischen Arbeitnehmers D D als auch des serbischen Arbeitnehmers C C sei ein Bruttostundenlohn von jeweils Euro 13,17 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden festgelegt worden. Dies decke sich auch mit den Angaben im Arbeitsvertrag, der ZKO3 Meldung und den Lohnzetteln der Monate Juli und August
- Auf die beiden Arbeitnehmer sei der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, 2014, und somit ein Bruttostundenlohn von € 12,58 anzuwenden. Bei einem durch die Arbeitnehmer angegebenen Bruttostundenlohn von € 11,91 ergebe sich im Verhältnis zu dem ihnen laut Kollektivvertrag zustehenden Bruttostundenlohn von € 12,58 eine Unterentlohnung von 5,29 Prozent. Mit Anzeige vom 27.11.2014 erstattete die Kasse 1 Anzeige gegen Herrn A A, Direktor der Firma „F d.o.o.“ (in der Folge kurz: F), mit Sitz in Slowenien, wegen Übertretung von Bestimmungen des AVRAG – Unterentlohnung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG“ und Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG. Begründet wurde die Anzeige im Wesentlichen damit, dass im Zuge einer durchgeführten Baustellenerhebung am 17.09.2014 beim Bauvorhaben in Y, „B“, zwei Arbeitnehmer (Serbien/Slowenien) angetroffen worden seien. Diese seien vom Subunternehmen der G GmbH, nämlich der Firma F, als Eisenbieger beschäftigt gewesen und hätten angegeben, für 40 Stunden/Woche mit einem Nettomonatslohn von Euro 1.400,-- auf der Baustelle tätig zu sein. Auf dieser Baustelle seien zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Lohnunterlagen in deutscher Sprache verfügbar gewesen. Sowohl in der Entsendevereinbarung des slowenischen Arbeitnehmers D D als auch des serbischen Arbeitnehmers C C sei ein Bruttostundenlohn von jeweils Euro 13,17 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden festgelegt worden. Dies decke sich auch mit den Angaben im Arbeitsvertrag, der ZKO3 Meldung und den Lohnzetteln der Monate Juli und August
- Auf die beiden Arbeitnehmer sei der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, 2014, und somit ein Bruttostundenlohn von € 12,58 anzuwenden. Bei einem durch die Arbeitnehmer angegebenen Bruttostundenlohn von € 11,91 ergebe sich im Verhältnis zu dem ihnen laut Kollektivvertrag zustehenden Bruttostundenlohn von € 12,58 eine Unterentlohnung von 5,29 Prozent. Zur Anzeige wegen der Übertretung des §
§ 7bAbs 1 AVRAG wurde nur der serbische Arbeitnehmer C C gebracht, hinsichtlich der Übertretung nach § 7d Abs 1 i
Vm § 7i Abs 2 AVRAG (Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort) erfolgte eine Anzeige in Bezug auf die Arbeitnehmer C C und D D.Zur Anzeige wegen der Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG wurde nur der serbische Arbeitnehmer C C gebracht, hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG (Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort) erfolgte eine Anzeige in Bezug auf die Arbeitnehmer C C und D D. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2015, Zl ****1, wurde unter Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber A A, nämlich C C seit längerer Zeit, zumindest aber am 17.09.2014, als angelernten Arbeiter, Eisenbieger, beim Bauvorhaben in Y, B, beschäftigt zu haben, ohne ihm zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §
§ 7bAbs 1 AVRAG begangen zu haben, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VSt
G
- Fall eingestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2015, Zl ****1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber A A, nämlich C C seit längerer Zeit, zumindest aber am 17.09.2014, als angelernten Arbeiter, Eisenbieger, beim Bauvorhaben in Y, B, beschäftigt zu haben, ohne ihm zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG begangen zu haben, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG
- Fall eingestellt. Unter Spruchpunkt II. wurde A A aufgrund der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen hinsichtlich der Arbeitnehmer C C und D D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 2 AVRAG mit insgesamt € 500,-- bestraft. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde A A aufgrund der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen hinsichtlich der Arbeitnehmer C C und D D wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG mit insgesamt € 500,-- bestraft. Begründet wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass sowohl für Herrn C als auch für Herrn D dieselben Lohnunterlagen nachgereicht worden seien und die Kasse 1 lediglich Anzeige wegen Unterentlohnung gegenüber Herrn C, nicht jedoch gegenüber Herrn D erstattet habe. Begründend wurde schließlich ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass Herr C C mit einem Bruttostundenlohn von € 11,91 zu 5,29 % unterentlohnt worden sei, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt einzustellen gewesen sei. Begründet wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass sowohl für Herrn C als auch für Herrn D dieselben Lohnunterlagen nachgereicht worden seien und die Kasse 1 lediglich Anzeige wegen Unterentlohnung gegenüber Herrn C, nicht jedoch gegenüber Herrn D erstattet habe. Begründend wurde schließlich ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass Herr C C mit einem Bruttostundenlohn von € 11,91 zu 5,29 % unterentlohnt worden sei, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt einzustellen gewesen sei. In weiterer Folge wurde von der Kasse 1 mit Schreiben vom 23.04.2015 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2015 wegen mangelhafter Beweiswürdigung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung erhoben und nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens wegen der Unterentlohnung des Arbeitnehmers C darauf gestützt habe, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen habe können, weil von der Kasse 1 für den Arbeitnehmer D mit dem Vorweis derselben Lohnunterlagen keine Unterentlohnung festgestellt worden sei. Da wegen des begründeten Verdachtes der Unterentlohnung des Arbeitnehmers D gegen Herrn A bereits aufgrund einer zeitlich vorangehenden Erhebung auf einer anderen Baustelle Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet worden sei, sei der sich aus seinen Angaben ergebende Verdacht auf Unterentlohnung zwar der belangten Behörde mitgeteilt, vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes jedoch in der Anzeige vom 27.11.2014 keine Strafe im Hinblick auf den Arbeitnehmer D gemäß § 7h iVm § 7i Abs 3 AVRAG beantragt worden. Dies sei freilich in der Anzeige ausgeführt worden. Der pauschale Verweis, dass beim Arbeitnehmer D aus den vorgelegten Unterlagen durch die Kasse 1 keine Unterentlohnung festgestellt worden sei, stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Beweiswürdigung dar, weil die Kasse 1 aufgrund des zuvor genannten Umstandes den allfälligen Verdacht der Unterentlohnung des Arbeitnehmers D anhand der nachgereichten Unterlagen nicht überprüft habe. In weiterer Folge wurde von der Kasse 1 mit Schreiben vom 23.04.2015 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2015 wegen mangelhafter Beweiswürdigung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung erhoben und nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens wegen der Unterentlohnung des Arbeitnehmers C darauf gestützt habe, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen habe können, weil von der Kasse 1 für den Arbeitnehmer D mit dem Vorweis derselben Lohnunterlagen keine Unterentlohnung festgestellt worden sei. Da wegen des begründeten Verdachtes der Unterentlohnung des Arbeitnehmers D gegen Herrn A bereits aufgrund einer zeitlich vorangehenden Erhebung auf einer anderen Baustelle Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet worden sei, sei der sich aus seinen Angaben ergebende Verdacht auf Unterentlohnung zwar der belangten Behörde mitgeteilt, vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes jedoch in der Anzeige vom 27.11.2014 keine Strafe im Hinblick auf den Arbeitnehmer D gemäß Paragraph 7 h, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG beantragt worden. Dies sei freilich in der Anzeige ausgeführt worden. Der pauschale Verweis, dass beim Arbeitnehmer D aus den vorgelegten Unterlagen durch die Kasse 1 keine Unterentlohnung festgestellt worden sei, stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Beweiswürdigung dar, weil die Kasse 1 aufgrund des zuvor genannten Umstandes den allfälligen Verdacht der Unterentlohnung des Arbeitnehmers D anhand der nachgereichten Unterlagen nicht überprüft habe. Die belangte Behörde habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Zwar seien für die Monate Juli und August 2014 Lohnzettel und korrespondierende Überweisungsbestätigungen betreffend den Arbeitnehmer C nachgereicht worden, anhand der fehlenden Stundenaufzeichnungen könne die Entlohnung – weder durch die belangte Behörde, noch durch die Kasse 1 – überprüft werden. Für den Monat September 2014 würden seine Lohnunterlagen (Lohnzettel, Überweisungsbestätigung und Stundenaufzeichnungen) komplett fehlen. Dass sich die mit dem Kollektivvertrag in Einklang stehende Entlohnung zB aus der Entsendevereinbarung ergebe, sage nichts darüber aus, ob der dort genannte Bruttostundenlohn auch tatsächlich zur Anwendung gelangt sei. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde daher die zuvor genannten Unterlagen anfordern müssen, um den Sachverhalt feststellen zu können. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde zurückzuverweisen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ****1 und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2015/41/1132, insbesondere in die von A A vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Arbeitnehmer D D und C C für die Monate Juli, August und September 2014, in die für diese Monate vorgelegten Stundenaufzeichnungen dieser beiden Arbeitnehmer sowie in die Auszahlungsbelege hinsichtlich des Arbeitnehmers C C, weiters durch Abhaltung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.11.2015 und am 16.03.2016, zu welchen der Beschwerdeführer selber nicht erschienen ist und sich vertreten ließ und im Rahmen welcher die Zeugen E E (Baustellenerhebungsosorgan der Kasse 1 am 17.09.2014) sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH, J J, einvernommen wurden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl ****1 und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2015/41/1132, insbesondere in die von A A vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Arbeitnehmer D D und C C für die Monate Juli, August und September 2014, in die für diese Monate vorgelegten Stundenaufzeichnungen dieser beiden Arbeitnehmer sowie in die Auszahlungsbelege hinsichtlich des Arbeitnehmers C C, weiters durch Abhaltung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.11.2015 und am 16.03.2016, zu welchen der Beschwerdeführer selber nicht erschienen ist und sich vertreten ließ und im Rahmen welcher die Zeugen E E (Baustellenerhebungsosorgan der Kasse 1 am 17.09.2014) sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH, J J, einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 17.09.2014 führte das Baustellenerhebungsorgan der Kasse 1, E E, auf dem Bauvorhaben „B“ in Y eine Kontrolle durch. Die Auftragsverhältnisse betreffend dieser kontrollierten Baustelle stellten sich für den Baustellenerheber wie folgt dar: Die L GesmbH & Co KG beauftragte für das Gewerk „Eisenverlegen“ die K K GmbH. Diese beschäftigte als Subunternehmen die G GmbH, diese wiederum als weiteres Subunternehmen die Firma F. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war A A Direktor dieser Gesellschaft. Die Eisenverlegearbeiten auf der kontrollierten Baustelle in Y dauerten von Mai 2014 bis Dezember
- Neben dieser Baustelle betrieb die auf Eisenverlegearbeiten eingeschränkte G GmbH noch mehrere Baustellen in Tirol, für welche sie sich ebenfalls des Subunternehmens F bzw der in diesem Subunternehmen beschäftigten Eisenbieger bediente. Die Eisenbieger C C (dieser nachweislich erst seit Juli 2014) und D D waren während der gesamten Bauzeit, sohin laufend über mehrere Monate, für Eisenverlegearbeiten auf der Baustelle in Y tätig. Wenn zwischendurch auf dieser Baustelle keine Eisenverlegearbeiten durchzuführen waren - diese dauerten jede Woche durchschnittlich in etwa 2 bis 3 Tage – waren die Eisenbieger D und C auf anderen offenen Baustellen in Tirol als Eisenbieger des Subunternehmens F für die G GmbH tätig. Bei der erwähnten Kontrolle am 17.09.2014 gaben die angetroffenen Arbeitnehmer D D und C C an, als Eisenbieger 40 Stunden pro Woche beschäftigt zu sein, wobei die Beschäftigung auf der Baustelle in Y von Herrn D seit April und von Herrn C seit Juli 2014 angegeben wurde. Diese gaben weiters an, für 40 Stunden pro Woche einen Nettomonatslohn von Euro 1.400,-- zu erhalten. Lohnunterlagen in deutscher Sprache lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle nicht auf. Am 20.09.2014 wurden per E-Mail die Lohnzettel für die Monate Juli und August 2014 des Arbeitnehmers D übermittelt. Laut Entsendevereinbarung vom 01.07.2014 wurde D D von der F vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 für die Arbeitszeit auf einer Baustelle in Österreich (diverse Baustellen – G GmbH), C C vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 für diverse Baustellen der G GmbH nach Österreich entsandt, wobei nach dieser Entsendevereinbarung beide Arbeitnehmer als Eisenbieger zu einem Bruttostundensatz von Euro 13,17 – Kollektivvertrag für Arbeiter, Bauindustrie und Baugewerbe - beschäftigt werden sollten und wobei sich die Arbeitszeit nach der kollektivvertraglichen Arbeitszeit von 39 Stunden bestimmte. Nach den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.09.2015 (vgl OZl 3) vorgelegten Stundenaufzeichnungen für den September 2014 waren weder C C noch D D am 17.09.2014, somit am Tag der Kontrolle durch das Baustellenerhebungsorgan der Kasse 1, auf der oben erwähnten Baustelle in Y tätig. Für C C waren im September 2014 gemäß den vorgelegten Stundenaufzeichnungen genau 40 Arbeitsstunden in Österreich (jeweils 8 Stunden vom 10.09.-12.
- und vom 15.
- – 16.09.2014) und für D D ebenfalls genau 40 Arbeitsstunden (jeweils 8 Stunden am 04.
- – 05.09.2014, vom 08.
- – 09.
- 2014 und am 12.09.2014) aufgezeichnet worden, wobei auffällt, dass sich die jeweiligen Arbeitstage zu einem erheblichen Teil nicht decken, obwohl beide Eisenbieger auf der Baustelle zusammenarbeiteten.Nach den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.09.2015 vergleiche OZl 3) vorgelegten Stundenaufzeichnungen für den September 2014 waren weder C C noch D D am 17.09.2014, somit am Tag der Kontrolle durch das Baustellenerhebungsorgan der Kasse 1, auf der oben erwähnten Baustelle in Y tätig. Für C C waren im September 2014 gemäß den vorgelegten Stundenaufzeichnungen genau 40 Arbeitsstunden in Österreich (jeweils 8 Stunden vom 10.09.-12.
- und vom 15.
- – 16.09.2014) und für D D ebenfalls genau 40 Arbeitsstunden (jeweils 8 Stunden am 04.
- – 05.09.2014, vom 08.
- – 09.
- 2014 und am 12.09.2014) aufgezeichnet worden, wobei auffällt, dass sich die jeweiligen Arbeitstage zu einem erheblichen Teil nicht decken, obwohl beide Eisenbieger auf der Baustelle zusammenarbeiteten. Die Gehaltsabrechnung für D D weist für den Juli 2014 48 Arbeitsstunden im Ausland - Österreich- auf, während nach den vorgelegten Stundenaufzeichnungen D D im Juli 2014 genau 40 Arbeitsstunden in Österreich tätig war (vgl ebenfalls OZl 3).Die Gehaltsabrechnung für D D weist für den Juli 2014 48 Arbeitsstunden im Ausland - Österreich- auf, während nach den vorgelegten Stundenaufzeichnungen D D im Juli 2014 genau 40 Arbeitsstunden in Österreich tätig war vergleiche ebenfalls OZl 3). Wenn nun der Beschwerdeführer unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis September 2014, von Stundenaufzeichnungen von Juli bis September 2014 und Übermittlung von Zahlungsbelegen argumentiert, dass die Firma F für Herrn C sowohl die in Slowenien als auch in Österreich geleistete Arbeitszeit abgerechnet hat, wodurch sich der falsche Mischsatz ergibt und dass tatsächlich in Österreich € 13,17 pro Stunde brutto bezahlt wurden, was sowohl aus der Gehaltsabrechnung der Herren C und D als auch aus den Stundenaufzeichnungen und den Auszahlungsbestätigungen hervorgehe, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Vergleich der für C C vorgelegten Zahlungsbestätigungen, die an sich deckungsgleich sein müssten, auffällt, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers C unterschiedlich ist und die Bestätigungen einmal einen Firmenstempel, dann wieder keinen Firmenstempel aufweisen. Zum Monat August 2014 fällt hinsichtlich C C auf, dass nach den vorgelegten Unterlagen vom 06.02.2015 für den Monat August 2014 einmal ein Teil des Lohns (€ 700,--) überwiesen wurde, im Unterlagenkonvolut vom 01.09.2015 aber über den Gesamtbetrag (€ 1.494,00) ein Kassenbeleg ausgestellt wurde (vgl OZl 4). Bei den Stundenaufzeichnungen des Monats September 2014 für D und C fällt auf, dass für den 17.09.2015 keine erbrachten Arbeitsstunden in Österreich aufgezeichnet sind, obwohl beide Arbeitnehmer bei der gegenständlichen Baustellenerhebung am 17.09.2014 in Y durch das Baustellenerhebungsorgan E angetroffen wurden. Dass die Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer C und D für die Monate Juli bis September 2014 mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind, erhellt auch daraus, dass C C nach der vorliegenden Entsendevereinbarung von der F vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 nach Österreich zum Zwecke des Einsatzes auf diversen Baustellen der G GmbH entsandt wurde, ebenso wie der Arbeitnehmer D D vom 01.05.2014 bis zum 31.12.2014, und dass diese Eisenbieger auf der Baustelle des Wohnhausprojektes in Y, Baustelle „B“ als Arbeitnehmer des Subunternehmens F für die G GesmbH jedenfalls 2 bis 3 Tage pro Woche und in der restlichen Zeit auf anderen Baustellen der G GmbH in Tirol tätig waren. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen J J, Geschäftsführer der G GmbH, welcher angab, dass die Eisenverlegearbeiten auf der Baustelle in Y über mehrere Monate durchgehend angedauert haben und dass die Eisenbieger C und D darüber hinaus für die G GmbH auf anderen Baustellen in Tirol als Eisenbieger tätig waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin die Vermutung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Stundenaufzeichnungen, Zahlungsbelege und Gehaltsabrechnungen manipuliert wurden, um eine tatsächlich gehandhabte Unterentlohnung hinsichtlich der zum Einsatz gebrachten Eisenbieger zu verschleiern, zumal vom Zeugen J auch ausgesagt wurde, dass die beiden genannten Eisenbieger von ihm immer gemeinsam auf der Baustelle angetroffen wurden. Selbst die Direktorin der F hat anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.11.2015 erklärt, dass sie glaube, dass seinerzeit nur die beiden Eisenbieger C C und D D auf der Baustelle in Y und darüber hinaus auf mehreren Baustellen in Tirol und somit großteils in Tirol beschäftigt waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich somit schlüssig, dass sowohl D D als auch C C schon seit längerer Zeit (C seit Juli 2014), jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.09.2014, auf der Baustelle in Y und daneben auch auf anderen Baustellen der G GmbH jedenfalls 39 Stunden pro Woche als Eisenbieger tätig waren und dafür einen Bruttomonatslohn von 1.400,-- Euro erhielten, woraus sich der von der Beschwerdeführerin errechnete Bruttostundenlohn von 12,58 Euro ergibt und wodurch der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie, 2014 um jeweils 5,29 Prozent unterschritten wurde. Aufgrund der beschriebenen Ungereimtheiten ist den zeitnahen Angaben der Eisenbieger D und C im Rahmen der durchgeführten Baustellenkontrolle am 17.09.2014 hinsichtlich des ihnen zugesprochenen Lohns Glauben zu schenken. Die Rechtfertigung des Herrn A A, unter Verweis auf die von ihm beigebrachten Beweismittel, ist dem gegenüber als Verschleierung des tatsächlichen Sachverhaltes und somit als Schutzbehauptung zu werten. Vom Vertreter der Kasse 1 wurde in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die der Stellungnahme der Kasse 1 vom 20.10.2015, OZl 4, beigeschlossenen Zahlungsbelege angeregt, diese Auszahlungsbelege der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen, weil für die Kasse 1 der Verdacht besteht, dass eine nach § 293 StGB strafbare Handlung vorliegt, dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Unterschriften auf den Zahlungsbelegen hinsichtlich C C.Wenn nun der Beschwerdeführer unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis September 2014, von Stundenaufzeichnungen von Juli bis September 2014 und Übermittlung von Zahlungsbelegen argumentiert, dass die Firma F für Herrn C sowohl die in Slowenien als auch in Österreich geleistete Arbeitszeit abgerechnet hat, wodurch sich der falsche Mischsatz ergibt und dass tatsächlich in Österreich € 13,17 pro Stunde brutto bezahlt wurden, was sowohl aus der Gehaltsabrechnung der Herren C und D als auch aus den Stundenaufzeichnungen und den Auszahlungsbestätigungen hervorgehe, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Vergleich der für C C vorgelegten Zahlungsbestätigungen, die an sich deckungsgleich sein müssten, auffällt, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers C unterschiedlich ist und die Bestätigungen einmal einen Firmenstempel, dann wieder keinen Firmenstempel aufweisen. Zum Monat August 2014 fällt hinsichtlich C C auf, dass nach den vorgelegten Unterlagen vom 06.02.2015 für den Monat August 2014 einmal ein Teil des Lohns (€ 700,--) überwiesen wurde, im Unterlagenkonvolut vom 01.09.2015 aber über den Gesamtbetrag (€ 1.494,00) ein Kassenbeleg ausgestellt wurde vergleiche OZl 4). Bei den Stundenaufzeichnungen des Monats September 2014 für D und C fällt auf, dass für den 17.09.2015 keine erbrachten Arbeitsstunden in Österreich aufgezeichnet sind, obwohl beide Arbeitnehmer bei der gegenständlichen Baustellenerhebung am 17.09.2014 in Y durch das Baustellenerhebungsorgan E angetroffen wurden. Dass die Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer C und D für die Monate Juli bis September 2014 mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind, erhellt auch daraus, dass C C nach der vorliegenden Entsendevereinbarung von der F vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 nach Österreich zum Zwecke des Einsatzes auf diversen Baustellen der G GmbH entsandt wurde, ebenso wie der Arbeitnehmer D D vom 01.05.2014 bis zum 31.12.2014, und dass diese Eisenbieger auf der Baustelle des Wohnhausprojektes in Y, Baustelle „B“ als Arbeitnehmer des Subunternehmens F für die G GesmbH jedenfalls 2 bis 3 Tage pro Woche und in der restlichen Zeit auf anderen Baustellen der G GmbH in Tirol tätig waren. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen J J, Geschäftsführer der G GmbH, welcher angab, dass die Eisenverlegearbeiten auf der Baustelle in Y über mehrere Monate durchgehend angedauert haben und dass die Eisenbieger C und D darüber hinaus für die G GmbH auf anderen Baustellen in Tirol als Eisenbieger tätig waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin die Vermutung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Stundenaufzeichnungen, Zahlungsbelege und Gehaltsabrechnungen manipuliert wurden, um eine tatsächlich gehandhabte Unterentlohnung hinsichtlich der zum Einsatz gebrachten Eisenbieger zu verschleiern, zumal vom Zeugen J auch ausgesagt wurde, dass die beiden genannten Eisenbieger von ihm immer gemeinsam auf der Baustelle angetroffen wurden. Selbst die Direktorin der F hat anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 19.11.2015 erklärt, dass sie glaube, dass seinerzeit nur die beiden Eisenbieger C C und D D auf der Baustelle in Y und darüber hinaus auf mehreren Baustellen in Tirol und somit großteils in Tirol beschäftigt waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich somit schlüssig, dass sowohl D D als auch C C schon seit längerer Zeit (C seit Juli 2014), jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.09.2014, auf der Baustelle in Y und daneben auch auf anderen Baustellen der G GmbH jedenfalls 39 Stunden pro Woche als Eisenbieger tätig waren und dafür einen Bruttomonatslohn von 1.400,-- Euro erhielten, woraus sich der von der Beschwerdeführerin errechnete Bruttostundenlohn von 12,58 Euro ergibt und wodurch der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie, 2014 um jeweils 5,29 Prozent unterschritten wurde. Aufgrund der beschriebenen Ungereimtheiten ist den zeitnahen Angaben der Eisenbieger D und C im Rahmen der durchgeführten Baustellenkontrolle am 17.09.2014 hinsichtlich des ihnen zugesprochenen Lohns Glauben zu schenken. Die Rechtfertigung des Herrn A A, unter Verweis auf die von ihm beigebrachten Beweismittel, ist dem gegenüber als Verschleierung des tatsächlichen Sachverhaltes und somit als Schutzbehauptung zu werten. Vom Vertreter der Kasse 1 wurde in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die der Stellungnahme der Kasse 1 vom 20.10.2015, OZl 4, beigeschlossenen Zahlungsbelege angeregt, diese Auszahlungsbelege der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen, weil für die Kasse 1 der Verdacht besteht, dass eine nach Paragraph 293, StGB strafbare Handlung vorliegt, dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Unterschriften auf den Zahlungsbelegen hinsichtlich C C. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 138/2013 lauten – auszugsweise – wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013, lauten – auszugsweise – wie folgt: § 7bParagraph 7 b Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; […] § 7i AVRAGParagraph 7 i, AVRAG Strafbestimmungen […]
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. […] Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Dass der Beschwerdeführer zum Teilpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung Direktor der F mit dem Sitz in Adresse war, blieb im durchgeführten Verfahren unbestritten. Ebenso unbestritten blieb im Verfahren, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Kasse 1 am 17.09.2014 beim Bauvorhaben in Y, „B“ der serbische Staatsbürger C C zusammen mit D D bei Eisenverlegearbeiten angetroffen wurde und ebenso wie D D angab, für 40 Stunden pro Woche einen Nettomonatslohn von Euro 1.400,-- zu erhalten. Auf den festgestellten Sachverhalt und die vorgenommene Beweiswürdigung wird in diesem Zusammenhang noch einmal verwiesen. Dass der Kollektivvertragslohn für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 für die Einstufung „angelernter Arbeiter“-Kollektivvertrags-Bruttostundenlohn von Euro 12,58 bei einem ausbezahlten Bruttostundenlohn von Euro 11,91 - um 5,29% unterschritten wurde, wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass fälschlicherweise der Lohn, den die Mitarbeiter seiner Gesellschaft in Österreich erhalten und der Lohn, den diese für Arbeiten in Slowenien erhalten, zusammengerechnet und ein „Mittellohn“ ermittelt wird, was unzulässig sei. Unter Hinweis auf den erhobenen Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung, insbesondere nach Würdigung der vorgelegten Stundenaufzeichnungen, Zahlungsbelege und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2014, ergibt sich für das erkennende Gericht, dass C C und D D im verfahrensrelevanten Zeitraum auf der Baustelle „B“ in Y auf mehreren Baustellen in Tirol und somit in Tirol beschäftigt waren, weshalb die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass C C und D D lediglich 40 Stunden pro Monat in Österreich und die restliche Zeit als Eisenbieger in Slowenien gearbeitet haben, sich als Verschleierung des wahren Sachverhaltes und als Schutzbehauptung erweist. Die überwiegende Tätigkeit einer Beschäftigung in Österreich ergibt sich auch aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und von den Arbeitnehmern selbst unterschriebenen Entsendevereinbarungen. Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Punkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses damit argumentiert hat, dass für C C dieselben Lohnunterlagen wie für Herrn D nachgereicht wurden, von der Kasse 1 jedoch Anzeige wegen Unterentlohnung nur gegen C C, nicht jedoch gegen D D erstattet wurde, ist auf die zutreffenden Beschwerdeausführungen der Kasse 1 vom 23.04.2015 zu verweisen, dass diese Vorgangsweise deswegen gewählt wurde, weil gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Arbeitnehmers D bereits aufgrund einer zeitlich vorangehenden Erhebung auf einer anderen Baustelle Anzeige wegen des begründeten Verdachtes auf Unterentlohnung bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet wurde und bei dieser Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war.Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Punkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses damit argumentiert hat, dass für C C dieselben Lohnunterlagen wie für Herrn D nachgereicht wurden, von der Kasse 1 jedoch Anzeige wegen Unterentlohnung nur gegen C C, nicht jedoch gegen D D erstattet wurde, ist auf die zutreffenden Beschwerdeausführungen der Kasse 1 vom 23.04.2015 zu verweisen, dass diese Vorgangsweise deswegen gewählt wurde, weil gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Arbeitnehmers D bereits aufgrund einer zeitlich vorangehenden Erhebung auf einer anderen Baustelle Anzeige wegen des begründeten Verdachtes auf Unterentlohnung bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet wurde und bei dieser Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war. Der von der Kasse 1 erhobene Schuldvorwurf im Sinne des Punktes I. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit dem Grund nach gerechtfertigt und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.Der von der Kasse 1 erhobene Schuldvorwurf im Sinne des Punktes römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit dem Grund nach gerechtfertigt und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG unmöglich gewesen wäre. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG unmöglich gewesen wäre. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten Unterentlohnung und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (§ 19 Abs 1 VStG) erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, die Festlegung der Mindeststrafe noch als gerechtfertigt. Immerhin handelt es sich bei der Einhaltung von Mindestlohnsätzen um den harten Kern der Schutzbestimmungen des AVRAG, die von Arbeitgebern unabhängig von sonstigen weiteren Gehaltsbestandteilen einzuhalten sind. Auf die Einkommens,- Familien- und Vermögensverhältnisse war aufgrund der verhängten Mindeststrafe nicht mehr näher einzugehen. Angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten Unterentlohnung und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (Paragraph 19, Absatz eins, VStG) erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, die Festlegung der Mindeststrafe noch als gerechtfertigt. Immerhin handelt es sich bei der Einhaltung von Mindestlohnsätzen um den harten Kern der Schutzbestimmungen des AVRAG, die von Arbeitgebern unabhängig von sonstigen weiteren Gehaltsbestandteilen einzuhalten sind. Auf die Einkommens,- Familien- und Vermögensverhältnisse war aufgrund der verhängten Mindeststrafe nicht mehr näher einzugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.1132.19