← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/17/0120-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 32§ 20§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0120-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****5, gab die Bürgermeisterin der Stadt X dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen – eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 38,68 (Aufzahlung wegen Mieterhöhung) für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an die Neue Heimat Tirol Wohnungs- und Siedlungs GesmbH überwiesen wurde. In der Begründung wurde ein Betrag iHv EUR 188,27 als Mindestsicherung ausgewiesen. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Arbeitsaufnahme, Einkommensänderung, usw) der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt (Amt für Soziales) innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen wären, sowie, dass zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfänger zurückzuerstatten seien. Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****5, gab die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen – eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 38,68 (Aufzahlung wegen Mieterhöhung) für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an die Neue Heimat Tirol Wohnungs- und Siedlungs GesmbH überwiesen wurde. In der Begründung wurde ein Betrag iHv EUR 188,27 als Mindestsicherung ausgewiesen. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Arbeitsaufnahme, Einkommensänderung, usw) der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt (Amt für Soziales) innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen wären, sowie, dass zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfänger zurückzuerstatten seien. Mit Email vom 25.11.2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, warum sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Mindestsicherungsbescheid für den Monat Dezember 2015 erhalten habe. Mit Email vom 26.11.2015 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Auskunft, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung ein Antrag nötig sei und ihre Anfrage vom 25.11.2015 als ein solcher Antrag gewertet werde. Mit kurz darauffolgendem Email vom 26.11.2016 teilte Herr Mag. B, Sachbearbeiter der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin mit, dass die aktuelle Berechnung ergeben habe, dass sie für den Monat Dezember 2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung habe. Weiters habe sich ergeben, dass aufgrund des Bezuges von Notstandshilfe ein Überbezug an Mindestsicherung iHv EUR 483,30 entstanden sei und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet sei. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts wurde die Beschwerdeführerin um persönliche Vorsprache bei der Behörde gebeten. Mit Email vom 26.11.2015, 18:24 Uhr, nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde Stellung und gab im Wesentlichen an, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Ihr sei mit dem letzten Bescheid (gemeint wohl der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt vom 17.08.2015, Zl ****5, Anm.) Beihilfe für die Miete vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 iHv EUR 188,27 gewährt worden. Sie habe, auf Empfehlung ihrer bisherigen Sachbearbeiterin Frau C, der belangten Behörde jedes Monat die aktuellen Lohnzettel ihres Gatten, ihre Arbeitslosenbestätigung sowie die Bestätigung des Anspruchs auf Notstandshilfe übermittelt. Außerdem sei ihr aufgrund des ihr als Mindestsicherung zugesprochenen Betrages von EUR 188,27 nicht erklärlich, wie es zu einem Überbezug iHv EUR 483,30 gekommen sein könnte. Mit Email vom 26.11.2015, 18:24 Uhr, nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde Stellung und gab im Wesentlichen an, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Ihr sei mit dem letzten Bescheid (gemeint wohl der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt vom 17.08.2015, Zl ****5, Anmerkung Beihilfe für die Miete vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 iHv EUR 188,27 gewährt worden. Sie habe, auf Empfehlung ihrer bisherigen Sachbearbeiterin Frau C, der belangten Behörde jedes Monat die aktuellen Lohnzettel ihres Gatten, ihre Arbeitslosenbestätigung sowie die Bestätigung des Anspruchs auf Notstandshilfe übermittelt. Außerdem sei ihr aufgrund des ihr als Mindestsicherung zugesprochenen Betrages von EUR 188,27 nicht erklärlich, wie es zu einem Überbezug iHv EUR 483,30 gekommen sein könnte. Mit Bescheid vom 10.12.2015, Zl ****9, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 zu viel geleisteten Mindestsicherung iHv EUR 376,54. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 27.09.2015 Notstandshilfe iHv EUR 8,57 täglich sowie ab dem 05.10.2015 Notstandshilfe iHv EUR 9,33 täglich bezogen habe. Diesen Bezug habe sie dem Amt für Soziales nicht gemeldet.

§ 32

Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, jegliche Änderung der Einkommenssituation binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu melden. Dieser Meldepflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe den Bezug gegenüber dem Amt für Soziales verschwiegen. Daher sei die

§ 20Abs 1 lit b und lit c TMSG zur Rückerstattung verpflichtet.

Mit Bescheid vom 10.12.2015, Zl ****9, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 zu viel geleisteten Mindestsicherung iHv EUR 376,54. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 27.09.2015 Notstandshilfe iHv EUR 8,57 täglich sowie ab dem 05.10.2015 Notstandshilfe iHv EUR 9,33 täglich bezogen habe. Diesen Bezug habe sie dem Amt für Soziales nicht gemeldet.

Paragraph 32, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, jegliche Änderung der Einkommenssituation binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu melden. Dieser Meldepflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe den Bezug gegenüber dem Amt für Soziales verschwiegen. Daher sei die

Paragraph 20, Absatz eins, Litera b und Litera c, TMSG zur Rückerstattung verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 15.12.2015 fristgemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor wie folgt: Sie sei bereits seit einiger Zeit auf die Mindestsicherung angewiesen. Daher habe ihr die Sachbearbeiterin Frau Mag. C für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 Mindestsicherung für Miete iHv EUR 188,27 gewährt. Die Leistung sei direkt an die Neue Heimat Tirol Wohnungs- und Siedlungs GesmbH überwiesen worden. Auf Empfehlung der Sachbearbeiterin habe sich die Beschwerdeführerin am 03.09.2015 beim Arbeitsmarkt Service Tirol arbeitslos gemeldet und eine Bestätigung des AMS an die belangte Behörde übermittelt. Weiters habe sie der Behörde am 06.10.2015 ihren Leistungsanspruch auf Notstandshilfe übermittelt. Zudem sende sie der Behörde regelmäßig die aktuellen Lohnzettel ihres Gatten. Vom 28.09.2015 bis 04.10.2015 habe sie keine Notstandshilfe erhalten. Am 24.11.2015 habe sie versucht Frau Mag. C per Email zwecks Weitergewährung der Mindestsicherung zu kontaktieren und habe sich eine Reaktion auf die von ihr vorgelegten Unterlagen erhofft. Auf telefonische Nachfrage erfuhr sie, dass sich Frau Mag. C mittlerweile in Karenz befinde. Im Anschluss daran habe der Schriftverkehr mit Herrn Mag. B, Sachbearbeiter der belangten Behörde, stattgefunden und sei der Beschwerdeführerin der Rückersatzbescheid zugestellt worden. Sie könne die Zahlen bis heute nicht nachvollziehen, zumal sie ihre Einkommensverhältnisse monatlich vorlege. Daher könne sie gegen die ihr vorgeworfenen gesetzlichen Regelungen nicht verstoßen haben. Mit dem die Beschwerde vorlegenden Schriftsatz vom 28.12.2015, ****3, wurde seitens der belangten Behörde, ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, zusammengefasst wie folgt Stellung genommen: Im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Weitergewährung der Mindestsicherung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2015 Notstandshilfe beziehe. Im Behördenakt finde sich lediglich eine Bestätigung des AMS X darüber, dass sich die Beschwerdeführerin am 01.09.2015 arbeitssuchend gemeldet habe. Es sei aber nirgendwo ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Leistungsbezug vom AMS gemeldet habe. Daraufhin erfolgte der Emailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Mag. B vom 26.11.

  1. Der Aufforderung, persönlich bei der Behörde vorzusprechen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.12.2015 zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von EUR 376,54 verpflichtet worden. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die entsprechenden Unterlagen an Frau Mag. C übermittelt worden seien, sei auszuführen, dass im Behördenakt kein solcher Emaileingang verzeichnet sei. Ein solches Email wäre in den Behördenakt eingepflegt worden. Auch im Falle einer Meldung wäre es jedoch zu einem Übergenuss gekommen. Im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Weitergewährung der Mindestsicherung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2015 Notstandshilfe beziehe. Im Behördenakt finde sich lediglich eine Bestätigung des AMS römisch zehn darüber, dass sich die Beschwerdeführerin am 01.09.2015 arbeitssuchend gemeldet habe. Es sei aber nirgendwo ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Leistungsbezug vom AMS gemeldet habe. Daraufhin erfolgte der Emailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Mag. B vom 26.11.
  2. Der Aufforderung, persönlich bei der Behörde vorzusprechen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.12.2015 zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von EUR 376,54 verpflichtet worden. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die entsprechenden Unterlagen an Frau Mag. C übermittelt worden seien, sei auszuführen, dass im Behördenakt kein solcher Emaileingang verzeichnet sei. Ein solches Email wäre in den Behördenakt eingepflegt worden. Auch im Falle einer Meldung wäre es jedoch zu einem Übergenuss gekommen. II.römisch zwei. Sachverhalt Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****5, gewährte die Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 188,27 (Aufzahlung wegen Mieterhöhung) für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 aus der Tiroler Mindestsicherung. Der Betrag wurde direkt an die Neue Heimat Tirol Wohnungs- und Siedlungs- GesmbH überwiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Arbeitsaufnahme, Einkommensänderung, usw) der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt (Amt für Soziales) innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen ist sowie, dass zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfänger zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdeführerin bezog Notstandshilfe vom 01.09.2015 bis 27.09.2015 iHv täglich EUR 8,57 (insgesamt somit 231,39€) und vom 05.10.2015 bis 19.12.2015 iHv täglich EUR 9,33 (insgesamt somit für Oktober 242,58€, für November 279,90€ und für Dezember 177,27€). Da sich im erstinstanzlichen Akt kein Nachweis über eine Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bezugs von Notstandshilfe befindet und die Beschwerdeführerin so eine von ihr behauptete Meldung auch nicht nachweisen konnte, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe gegenüber der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Rückersatz der zu viel empfangenen Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung iHv EUR 376,54 – dies entspricht zwei Monatsleistungen aus der Mindestsicherung à EUR 188,27 – für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 verpflichtet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. III.römisch drei. Rechtslage Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG):Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG): „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)

(20)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. § 32Paragraph 32 Anzeigepflicht Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. IV.römisch vier. Erwägungen Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe gegenüber der belangten Behörde nicht gemeldet und somit die Anzeigepflicht des § 32 TMSG – trotz ausdrücklicher Belehrung im Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****5 – verletzt hat. Im Rahmen des Email-Verkehrs zwischen ihr und der belangten Behörde sowie in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass sie eine solche Meldung an eine ehemalige Mitarbeiterin des Amtes für Soziales der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt gesendet hat, Belege dafür konnte sie jedoch weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht vorlegen. Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe gegenüber der belangten Behörde nicht gemeldet und somit die Anzeigepflicht des Paragraph 32, TMSG – trotz ausdrücklicher Belehrung im Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****5 – verletzt hat. Im Rahmen des Email-Verkehrs zwischen ihr und der belangten Behörde sowie in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass sie eine solche Meldung an eine ehemalige Mitarbeiterin des Amtes für Soziales der Bezirksverwaltungsbehörde X-Stadt gesendet hat, Belege dafür konnte sie jedoch weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht vorlegen.

der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 20 TMSG gehören zum Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Neben dem Lohn oder Gehalt, der Pension, dem Arbeitslosengeld und anderen laufenden Einkünften – ausgenommen beispielsweise Familienbeihilfe und Pflegegeld – zählt auch die Notstandshilfe zum Einkommensbegriff der Tiroler Mindestsicherung und ist demgemäß zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (Vgl www.mindestsicherungtirol.at/berechnung).

der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 20, TMSG gehören zum Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Neben dem Lohn oder Gehalt, der Pension, dem Arbeitslosengeld und anderen laufenden Einkünften – ausgenommen beispielsweise Familienbeihilfe und Pflegegeld – zählt auch die Notstandshilfe zum Einkommensbegriff der Tiroler Mindestsicherung und ist demgemäß zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (Vgl www.mindestsicherungtirol.at/berechnung). Der Bezug der Notstandshilfe stellt somit einen entscheidungsrelevanten Umstand bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mindestsicherung dar, zumal sich dadurch die Bemessungsgrundlage ändert. Indem die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den (konkreten) Bezug der Notstandshilfe nicht mitgeteilt hat, hat sie eine entscheidungsrelevante Tatsache iSd § 20 Abs 1 lit b TMSG – sei es auch nicht böswillig – verschwiegen und ist ihrer Anzeigepflicht

§ 20Abs 1 lit c i

Vm § 32 TMSG nicht nachgekommen. Der Bezug der Notstandshilfe stellt somit einen entscheidungsrelevanten Umstand bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mindestsicherung dar, zumal sich dadurch die Bemessungsgrundlage ändert. Indem die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den (konkreten) Bezug der Notstandshilfe nicht mitgeteilt hat, hat sie eine entscheidungsrelevante Tatsache iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, TMSG – sei es auch nicht böswillig – verschwiegen und ist ihrer Anzeigepflicht

Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 32, TMSG nicht nachgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Letztlich sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides vom 17.08.2015, Zl ****5, Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 38,68 angab, wobei in der Begründung und im darin enthaltenen Berechnungsmodell der korrekte Betrag von EUR 188,27 angegeben wurde. Man darf dabei von einem Versehen ausgehen. Aufgrund des unbestrittenen und tatsächlich ausbezahlten Betrages von EUR 188,27 und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde darf davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Klaren war, welcher Betrag ihr mit Bescheid 17.08.2015 zugesprochen wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0120.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.