RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1071-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. BB, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2016, Zl V-***1 und V-***2 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als sich die Beschlagnahme zur Sicherheit lediglich auf den LKW mit dem Kennzeichen O-****1 (Ungarn) bezieht, und der beschlagnahmte LKW wieder frei wird, wenn eine vorläufige Sicherheit in Höhe von Euro 400,-- geleistet wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als sich die Beschlagnahme zur Sicherheit lediglich auf den LKW mit dem Kennzeichen O-****1 (Ungarn) bezieht, und der beschlagnahmte LKW wieder frei wird, wenn eine vorläufige Sicherheit in Höhe von Euro 400,-- geleistet wird. Die im
- Absatz des Spruches näher umschriebene Verfügung wird aus dem Spruch eliminiert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Der ungarische StA CC, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, hat am 21.04.2016 um 18.26 Uhr den LKW-Zug mit dem ungarischen Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) in Q, auf der Bx1 bei Str.km. 112,35 gelenkt. Aufgrund der Tatsache, dass von den einschreitenden Polizeibeamten Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) festgestellt wurden und die geforderten vorläufigen Sicherheitsleistungen nicht erlegt werden konnten, wurde vom einschreitenden Polizeibeamten in weiterer Folge die Untersagung der Weiterfahrt angeordnet. Innerhalb der 72-stündigen Frist nach § 134 Abs. 4b KFG wurde die Sicherheitsleistung nicht erlegt. Auch wurde die Untersagung der Weiterfahrt nicht aufgehoben.„Der ungarische StA CC, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, hat am 21.04.2016 um 18.26 Uhr den LKW-Zug mit dem ungarischen Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) in Q, auf der Bx1 bei Str.km. 112,35 gelenkt. Aufgrund der Tatsache, dass von den einschreitenden Polizeibeamten Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) festgestellt wurden und die geforderten vorläufigen Sicherheitsleistungen nicht erlegt werden konnten, wurde vom einschreitenden Polizeibeamten in weiterer Folge die Untersagung der Weiterfahrt angeordnet. Innerhalb der 72-stündigen Frist nach Paragraph 134, Absatz 4 b, KFG wurde die Sicherheitsleistung nicht erlegt. Auch wurde die Untersagung der Weiterfahrt nicht aufgehoben. Spruch Gemäß § 134 Abs. 4b KFG beschlagnahmt die Bezirkshauptmannschaft Y den LKW-Zug mit den ungarischen Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) als Sicherheit und verfügt gleichzeitig, dass der LKW-Zug wieder frei wird, sobald die erforderliche vorläufige Sicherheitsleistung von insgesamt Euro 2.000,00 für die Übertretungen nach dem KFG wirksam erlegt wurde. Weiters wird von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügt, dass der LKW-Zug bis zur Erlegung der o.a. vorläufigen Sicherheitsleistung auf dem Areal der Kontrollstelle Q zu verbleiben hat.“Gemäß Paragraph 134, Absatz 4 b, KFG beschlagnahmt die Bezirkshauptmannschaft Y den LKW-Zug mit den ungarischen Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) als Sicherheit und verfügt gleichzeitig, dass der LKW-Zug wieder frei wird, sobald die erforderliche vorläufige Sicherheitsleistung von insgesamt Euro 2.000,00 für die Übertretungen nach dem KFG wirksam erlegt wurde. Weiters wird von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügt, dass der LKW-Zug bis zur Erlegung der o.a. vorläufigen Sicherheitsleistung auf dem Areal der Kontrollstelle Q zu verbleiben hat.“ In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass den vorliegenden Unterlagen entnommen werden könnte, dass im Zusammenhang mit dem Lenken eines ungarischen LKW-Zuges mit dem Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, und zwar wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie wegen Ladungssicherungsmängeln. Dies würde nach dem KFG für den Lenker und den Zulassungsbesitzer Verwaltungsübertretungen darstellen, wobei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gelte. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes (des Lenkers) sei davon auszugehen, dass die vom Gesetz erwartete Erschwernis hinsichtlich der Verfolgung vorliege und deshalb die Berechtigung für besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegeben sei, eine Sicherheitsleistung einzuheben. Die Anordnung der Fahrtunterbrechung (21.04.2016 um 18.26 Uhr) gründe sich auf § 134 Abs 4a KFG. Da bis zum Ablauf der 72-Stunden-Frist die geforderte Sicherheitsleistung von insgesamt € 2.000,00 (für den Lenker und für den Zulassungsbesitzer jeweils € 1.000,00) nicht erlegt worden sei, hätte die Behörde die bescheidmäßige Beschlagnahme des Kraftfahrzeuggespannes als Sicherheit verfügen können. Die Einhebung der den Zulassungsbesitzer betreffenden Sicherheitsleistung von € 1.000,00 vom Lenker sei als dessen Vertreter rechtlich möglich. In der Zustellverfügung dieses Beschlagnahmebescheides sind der Lenker CC und die Beschwerdeführerin (AA) angeführt. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass den vorliegenden Unterlagen entnommen werden könnte, dass im Zusammenhang mit dem Lenken eines ungarischen LKW-Zuges mit dem Kennzeichen O-****1 und O-****2 (Anhänger) Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, und zwar wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie wegen Ladungssicherungsmängeln. Dies würde nach dem KFG für den Lenker und den Zulassungsbesitzer Verwaltungsübertretungen darstellen, wobei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gelte. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes (des Lenkers) sei davon auszugehen, dass die vom Gesetz erwartete Erschwernis hinsichtlich der Verfolgung vorliege und deshalb die Berechtigung für besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegeben sei, eine Sicherheitsleistung einzuheben. Die Anordnung der Fahrtunterbrechung (21.04.2016 um 18.26 Uhr) gründe sich auf Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG. Da bis zum Ablauf der 72-Stunden-Frist die geforderte Sicherheitsleistung von insgesamt € 2.000,00 (für den Lenker und für den Zulassungsbesitzer jeweils € 1.000,00) nicht erlegt worden sei, hätte die Behörde die bescheidmäßige Beschlagnahme des Kraftfahrzeuggespannes als Sicherheit verfügen können. Die Einhebung der den Zulassungsbesitzer betreffenden Sicherheitsleistung von € 1.000,00 vom Lenker sei als dessen Vertreter rechtlich möglich. In der Zustellverfügung dieses Beschlagnahmebescheides sind der Lenker CC und die Beschwerdeführerin (AA) angeführt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist von Frau AA Beschwerde erhoben. Dabei wurde von ihr im Wesentlichen ausgeführt, dass sie lediglich Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges mit dem Kennzeichen O-****1, nicht jedoch des Anhängers sei. Die Ladung sei im Anhänger befördert worden und habe Herr CC den Anhänger ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin geladen und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin befördert. Die Beschwerdeführerin hafte für diese Übertretungen nicht, weil sie nicht Besitzerin des Anhängers sei sondern dieser im Eigentum einer dritten Person stehe. Die Übertretung betreffend das „Übergewicht“ betreffe den Anhänger und nicht den „Motorwagen“. Es bestehe somit kein Zusammenhang zwischen der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und der Übertretung hinsichtlich des Anhängers. Es werde daher ersucht, die Beschwerdeführerin von der Verantwortlichkeit des Begehens dieser Übertretungen zu entbinden und von der über sie verhängten Geldstrafe als Sicherheitsleistung abzusehen. Familie A nütze das Fahrzeug zur Arbeit und würde der Mangel des Fahrzeuges die finanzielle Existenz der Familie gefährden. Aufgrund dieser Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Anzeigenerstatter Insp. DD nochmals in Bezug auf die Anzeige und insbesondere in Bezug auf die Frage, wer Zulassungsbesitzer des Anhängers ist, kontaktiert. Von Insp. DD wurde die von ihm erstellte Anzeige (vor der Verarbeitung durch ein spezielles, für die Weiterleitung von Verwaltungsstrafanzeigen vorgesehenes EDV-Programm) übermittelt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der in Ungarn wohnhafte ungarische Staatsangehörige CC lenkte am 21.04.2016 um 18.26 Uhr eine Fahrzeugkombination bestehend aus dem LKW-1 mit dem Kennzeichen O-****1 (Ungarn) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen O-****2 (Ungarn) in Q auf der Bx1 bei Straßenkilometer 112,350 wobei es zu einer Anhaltung kam. Dabei wurde festgestellt, dass die Ladung (zum Teil scharfkantiger Sperrmüll) im Zugfahrzeug ungesichert herumlag und im Fahrzeug keine Trennung zwischen Laderaum und Passagierraum bestand. Hinsichtlich des Anhängers wurde festgestellt, dass dieser ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 600 kg aufwies, jedoch durch die Beladung um 1.000 kg überschritten war. Seitens des amtshandelnden Polizisten Insp. DD wurde für die Übertretungen eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 1 Z 2 VStG verlangt und zwar vom Fahrzeuglenker hinsichtlich der von ihm zu vertretenden und zur Anzeige gebrachten Übertretungen, nämlich Seitens des amtshandelnden Polizisten Insp. DD wurde für die Übertretungen eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG verlangt und zwar vom Fahrzeuglenker hinsichtlich der von ihm zu vertretenden und zur Anzeige gebrachten Übertretungen, nämlich
- gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG (mangelnde Ladungssicherung hinsichtlich des Zugfahrzeuges) und gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG (mangelnde Ladungssicherung hinsichtlich des Zugfahrzeuges) und
- gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) in Höhe von € 200,00 bzw € 800,
- In gleicher Höhe wurden vorläufige Sicherheitsleistungen bezüglich der von den Zulassungsbesitzern zu verantwortenden Übertretungen festgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges. Zulassungsbesitzer des Anhängers ist Frau EE, beide wohnhaft in Ungarn. Seitens des einschreitenden Polizeibeamten wurde die Weiterfahrt verboten, da die vorläufige Sicherheitsleistung nicht erlegt wurde. Die vorläufige Sicherheitsleistung wurde auch nicht innerhalb der nächsten 72 Stunden nach dem Ausspruch, dass die Weiterfahrt verboten ist, erlegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige. Wer Zulassungsbesitzer ist, ergibt sich anhand von Kopien der Zulassungsscheine, die der Anzeige beigeschlossen waren, sowie insbesondere auch aufgrund der vom Meldungsleger an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Anzeige. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes BGBl. Nr. 267/1967 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF lauten auszugsweise wie folgt: §
- BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
- Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;“
- Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;“ § 4 Abs 2 KFGParagraph 4, Absatz 2, KFG „Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschüttungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“ § 101 BeladungParagraph 101, Beladung „
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn„
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn
- a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,“ …
- e)die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“ § 102 Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers „
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers „
(1)Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;“ § 134 KFGParagraph 134, KFG „
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.„
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß Paragraphen 58, Absatz 4, 101, Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4b)Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“
(4b)Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz 4 a, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im Hinblick darauf, dass die Republik Ungarn die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen verweigert, liegen die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 134 Abs 4 KFG iVm § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG vor, wobei beim Verdacht der Begehung von Übertretungen durch den Zulassungsbesitzer dem Lenker die Rolle eines Vertreters zukommt. § 134 Abs 4a KFG sieht für den Fall, dass diese vorläufige Sicherheitsleistung nicht geleistet wird, die Möglichkeit vor, die Weiterfahrt (des Fahrzeuges) zu verbieten. Diese Anordnung stellt eine Maßnahme unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt dar und obliegt nicht der Behörde sondern den Organen der öffentlichen Sicherheit. Insofern war die im angefochtenen Bescheid von der Behörde getroffene Anordnung, dass der LKW-Zug bis zur Erlegung der vorläufigen Sicherheitsleistung auf dem Areal der Kontrollstelle zu verbleiben habe, rechtswidrig und aus dem Spruch zu eliminieren. Davon unberührt bleibt die vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (offenbar nach wie vor aufrechte) Anordnung der Unterbrechung der Fahrt.Im Hinblick darauf, dass die Republik Ungarn die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen verweigert, liegen die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 134, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG vor, wobei beim Verdacht der Begehung von Übertretungen durch den Zulassungsbesitzer dem Lenker die Rolle eines Vertreters zukommt. Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG sieht für den Fall, dass diese vorläufige Sicherheitsleistung nicht geleistet wird, die Möglichkeit vor, die Weiterfahrt (des Fahrzeuges) zu verbieten. Diese Anordnung stellt eine Maßnahme unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt dar und obliegt nicht der Behörde sondern den Organen der öffentlichen Sicherheit. Insofern war die im angefochtenen Bescheid von der Behörde getroffene Anordnung, dass der LKW-Zug bis zur Erlegung der vorläufigen Sicherheitsleistung auf dem Areal der Kontrollstelle zu verbleiben habe, rechtswidrig und aus dem Spruch zu eliminieren. Davon unberührt bleibt die vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (offenbar nach wie vor aufrechte) Anordnung der Unterbrechung der Fahrt. § 134 Abs 4b KFG eröffnet der Behörde die Möglichkeit einer Beschlagnahme, wenn die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben wird. Allerdings ist nach dem Wortlaut des § 134 Abs 4b lediglich die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges (und nicht eines Anhängers) möglich. Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 KFG sehen eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger vor, sodass sich eine Auslegung, wonach § 134 Abs 4a KFG auch eine Beschlagnahme einer Fahrzeugkombination bestehend aus LKW und Anhänger ermöglichen würde, verbietet. Paragraph 134, Absatz 4 b, KFG eröffnet der Behörde die Möglichkeit einer Beschlagnahme, wenn die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz 4 a, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben wird. Allerdings ist nach dem Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 4 b, lediglich die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges (und nicht eines Anhängers) möglich. Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, KFG sehen eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger vor, sodass sich eine Auslegung, wonach Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG auch eine Beschlagnahme einer Fahrzeugkombination bestehend aus LKW und Anhänger ermöglichen würde, verbietet. Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Bescheid der Erlag einer vorläufigen Sicherheitsleistung zur Aufhebung der Beschlagnahme auferlegt, welche sich auch auf die Missachtung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers bezieht. Die Beschwerdeführerin ist nicht Zulassungsbesitzerin des Anhängers und steht daher auch nicht im Verdacht der Begehung einer Übertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers. Die Höhe jenes Betrages, auf Grund dessen der beschlagnahmte LKW wieder frei wird, war daher entsprechend einzuschränken. Sie ergibt sich durch die Addition jener gemäß § 134 Abs 4 KFG iVm § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG festgesetzten vorläufigen Sicherheitsleistungen, welche im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung (im LKW) stehen und einerseits den Lenker und andererseits die Zulassungsbesitzerin betreffen. Das sind jeweils Euro 200,--, insgesamt somit Euro 400,--.Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Bescheid der Erlag einer vorläufigen Sicherheitsleistung zur Aufhebung der Beschlagnahme auferlegt, welche sich auch auf die Missachtung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers bezieht. Die Beschwerdeführerin ist nicht Zulassungsbesitzerin des Anhängers und steht daher auch nicht im Verdacht der Begehung einer Übertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers. Die Höhe jenes Betrages, auf Grund dessen der beschlagnahmte LKW wieder frei wird, war daher entsprechend einzuschränken. Sie ergibt sich durch die Addition jener gemäß Paragraph 134, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG festgesetzten vorläufigen Sicherheitsleistungen, welche im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung (im LKW) stehen und einerseits den Lenker und andererseits die Zulassungsbesitzerin betreffen. Das sind jeweils Euro 200,--, insgesamt somit Euro 400,--. Der angefochtene Bescheid war daher nach Maßgabe des Spruches dieses Erkenntnisses abzuändern. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Im Hinblick darauf, dass es zur Frage der Beschlagnahme gemäß § 134 Abs 4b KFG an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Im Hinblick darauf, dass es zur Frage der Beschlagnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 4 b, KFG an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1071.3