RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1110-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2016, Zl Bau-***1, betreffend einen Auftrag nach der TBO 2011 zur Entfernung einer befristet bewilligten baulichen Anlage, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 12.10.2006 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für eine Überdachung des Vorplatzes sowie für die Anbringung von Markisen beim Anwesen „Hotel X“ in Z erteilt, wobei das bewilligte Vorhaben auch die Befestigung des Vorplatzes sowie die Errichtung einer Einfriedung umfasste. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2016 wurde dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 7 TBO 2011 aufgetragen, die mit Bescheid vom 12.10.2006 befristet bewilligten baulichen Anlagen zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, insbesondere allfällige nach der Beseitigung der baulichen Anlagen bestehende Löcher oder Gruben aufzufüllen, dies binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2016 wurde dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 aufgetragen, die mit Bescheid vom 12.10.2006 befristet bewilligten baulichen Anlagen zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, insbesondere allfällige nach der Beseitigung der baulichen Anlagen bestehende Löcher oder Gruben aufzufüllen, dies binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde gemäß § 46 Abs 9 TBO 2011 angeordnet, dass die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 46, Absatz 9, TBO 2011 angeordnet, dass die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die (für die Dauer von fünf Jahren) befristete Bewilligung mittlerweile abgelaufen sei und um eine Verlängerung nicht angesucht worden sei. Der Bewilligungsinhaber sei behördlicherseits bereits mehrmals aufgefordert worden, die befristet genehmigten Anlagen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dem sei der Bewilligungsinhaber nicht nachgekommen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO 2011 sei daher nach Ablauf der Bewilligung der Auftrag zur Beseitigung der Anlagen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes zu erteilen gewesen.Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 sei daher nach Ablauf der Bewilligung der Auftrag zur Beseitigung der Anlagen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes zu erteilen gewesen. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des AA. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass derzeit Gespräche mit der Zer Stadtführung im Gange seien, die vom angefochtenen Bescheid erfasste Gastgartengrundfläche im Zuge des Projekts der Gehsteigerweiterung in der Straße1 mit einer der Hotel X GmbH gehörenden Grundfläche einzutauschen.Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass derzeit Gespräche mit der Zer Stadtführung im Gange seien, die vom angefochtenen Bescheid erfasste Gastgartengrundfläche im Zuge des Projekts der Gehsteigerweiterung in der Straße1 mit einer der Hotel römisch zehn GmbH gehörenden Grundfläche einzutauschen. Außerdem plane das Tiefbauamt eine Dorfplatzneugestaltung im verfahrensgegenständlichen Bereich, wobei diese Planung schon sehr weit gediehen sei und in den nächsten Wochen zum Abschluss gebracht werden solle. Dadurch würde sich eine andere Sachlage ergeben und werde auch der betroffene Gastgarten dadurch neu gestaltet. Es werde daher um eine Neubewertung der vorliegenden Angelegenheit gebeten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Die im vorliegenden Rechtsfall relevanten Bestimmungen des § 46 TBO 2011 haben dabei folgenden Wortlaut:Die im vorliegenden Rechtsfall relevanten Bestimmungen des Paragraph 46, TBO 2011 haben dabei folgenden Wortlaut: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)…
(3)…
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5)…
(6)…
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8)…
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 36, sinngemäß.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Rechtssache bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass die ihm für die Dauer von fünf Jahren befristet erteilte Baubewilligung für die Überdachung des Vorplatzes, die Anbringung von Markisen, die Befestigung des Vorplatzes sowie für die Errichtung einer Einfriedungsmauer beim Hotel „X“ in Z mittlerweile abgelaufen ist. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diesbezüglich kein Verlängerungsansuchen gestellt hat. Nach der Rechtsvorschrift des § 46 Abs 4 TBO 2011 könnte er nunmehr auch gar nicht mehr um Erstreckung der Bewilligung ansuchen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut ein derartiger Antrag vor Ablauf der Bewilligung bei der Behörde schriftlich zu stellen ist. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diesbezüglich kein Verlängerungsansuchen gestellt hat. Nach der Rechtsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 könnte er nunmehr auch gar nicht mehr um Erstreckung der Bewilligung ansuchen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut ein derartiger Antrag vor Ablauf der Bewilligung bei der Behörde schriftlich zu stellen ist. Demgemäß steht vorliegend unbestrittenermaßen sachverhaltsmäßig fest, dass die auf der Grundlage der befristeten Baugenehmigung vom 12.10.2006 errichteten baulichen Anlagen (Vorplatzüberdachung, Markisen, Einfriedungsmauer und Vorplatzbefestigung) zufolge Ablaufes der Bewilligungsdauer nunmehr über keinen entsprechenden Baukonsens mehr verfügen (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2007, Zl 2005/06/0351).Demgemäß steht vorliegend unbestrittenermaßen sachverhaltsmäßig fest, dass die auf der Grundlage der befristeten Baugenehmigung vom 12.10.2006 errichteten baulichen Anlagen (Vorplatzüberdachung, Markisen, Einfriedungsmauer und Vorplatzbefestigung) zufolge Ablaufes der Bewilligungsdauer nunmehr über keinen entsprechenden Baukonsens mehr verfügen vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2007, Zl 2005/06/0351). Daraus resultiert aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 46 Abs 7 TBO 2011, dass der Rechtsmittelwerber als Inhaber der befristeten Baugenehmigung vom 12.10.2006 zur Beseitigung der damit bewilligten baulichen Anlagen verpflichtet ist, ebenso besteht für ihn die gesetzliche Verpflichtung, den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Daraus resultiert aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011, dass der Rechtsmittelwerber als Inhaber der befristeten Baugenehmigung vom 12.10.2006 zur Beseitigung der damit bewilligten baulichen Anlagen verpflichtet ist, ebenso besteht für ihn die gesetzliche Verpflichtung, den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelargumentation auch gar nicht entgegengetreten. 2) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht in Streit gezogen, dass die vom bekämpften Bescheid erfassten baulichen Anlagen, welche auf der Grundlage der befristeten Baugenehmigung vom 12.10.2006 errichtet worden sind, noch nicht entfernt worden sind, sondern noch immer bestehen. Folglich hat die belangte Behörde rechtsrichtig entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs 7 letzter Satz TBO 2011 die Beseitigung dieser baulichen Anlagen aufgetragen, gleichermaßen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes.Folglich hat die belangte Behörde rechtsrichtig entsprechend der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz TBO 2011 die Beseitigung dieser baulichen Anlagen aufgetragen, gleichermaßen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes. Dementsprechend erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt, weshalb diese abzuweisen war. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist irgendeine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht ersichtlich. Durch die Bezugnahme auf den befristeten Baubewilligungsbescheid vom 12.10.2006 (samt den dazugehörigen Planunterlagen) ist die notwendige Bestimmtheit des ergangenen Auftrages gegeben. Die von der belangten Behörde eingeräumte Leistungsfrist von zwei Monaten zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen erscheint dem entscheidenden Gericht als angemessen, da in diesem Zeitraum die durchzuführenden Arbeiten bewerkstelligt werden können. Jedenfalls hat der Rechtsmittelwerber gegen die vorgesehene Leistungsfrist keinerlei Bedenken vorgebracht. 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass derzeit Gespräche mit der Zer Stadtführung über einen Grundstückstausch im Gange seien, womit augenscheinlich die verfahrensbetroffene Gastgartengrundfläche ins Eigentum des Beschwerdeführers gelangen könnte. Dieser Umstand vermag aber keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Die Gespräche über einen möglicherweise stattfindenden Grundstückstausch entheben den Rechtsmittelwerber auch nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 TBO 2011 zur Beseitigung der mittlerweile (seit Jahren) konsenslosen baulichen Anlagen wie auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes.Dieser Umstand vermag aber keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Die Gespräche über einen möglicherweise stattfindenden Grundstückstausch entheben den Rechtsmittelwerber auch nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 zur Beseitigung der mittlerweile (seit Jahren) konsenslosen baulichen Anlagen wie auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes.
- b)Der Rechtsmittelwerber bringt weiters vor, dass das Tiefbauamt im Gegenstandsbereich eine Dorfplatzneugestaltung plane, wodurch sich andere Fakten ergeben würden und auch der verfahrensbetroffene Gastgarten neu gestaltet werden solle. Vom Beschwerdeführer wird hier nicht näher dargetan, welche anderen Fakten sich für die vorliegende Rechtssache ergeben könnten. Vor allem würde die in Planung stehende Dorfplatzneugestaltung in rechtlicher Hinsicht nicht dazu führen, dass der infolge Ablaufes der Bewilligungsdauer nicht mehr gegebene Baurechtskonsens für die verfahrensgegenständlichen Anlagen wiederhergestellt wäre. Das gegenständliche Vorbringen ermöglicht daher keine andere Rechtsbeurteilung. Insbesondere enthebt die ins Treffen geführte Dorfplatzneugestaltung den Rechtsmittelwerber nicht von seinen Rechtsverpflichtungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO 2011.Das gegenständliche Vorbringen ermöglicht daher keine andere Rechtsbeurteilung. Insbesondere enthebt die ins Treffen geführte Dorfplatzneugestaltung den Rechtsmittelwerber nicht von seinen Rechtsverpflichtungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011. IV. zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Weder der Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, waren vorliegend doch ausschließlich Rechtsfragen (in Bezug auf die mit dem Ablauf der Bewilligungsdauer ausgelösten Rechtspflichten nach § 46 Abs 7 TBO 2011) zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, waren vorliegend doch ausschließlich Rechtsfragen (in Bezug auf die mit dem Ablauf der Bewilligungsdauer ausgelösten Rechtspflichten nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011) zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Demgemäß ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).Demgemäß ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass befristet bewilligte bauliche Anlagen ab jenem Zeitpunkt, ab dem die im Baubewilligungsbescheid vorgesehene Frist abgelaufen ist, konsenslose bauliche Anlagen darstellen, ergibt sich aus der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demzufolge und weiters mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage kam nach Auffassung des entscheidenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027).Demzufolge und weiters mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage kam nach Auffassung des entscheidenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, , Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1110.1