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{'item': 'LVwG-2016/30/1073-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1073-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2016, Zl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet: „Am 06.03.2015 wurde um 15.25 Uhr auf der B1x* Straße1 im Bereich des Strkm. 112,00, Gemeindegebiet von W, festgestellt, dass Sie als Inhaber einer Fahrerkarte diese nicht so sorgfältig verwahrt haben, dass diese von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann, obwohl ein Inhaber einer Fahrerkarte diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen darf und sie so sorgfältig zu verwahren hat, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann. Es wurde festgestellt, dass Ihre Fahrerkarte zwischen 09.02.2015, 19.25 Uhr, und 10.02.2015, 05.29 Uhr, am 10.02.2015 zwischen 10.07 Uhr und 11.49 Uhr, zwischen 10.02.2015, 17.26 Uhr, und 11.02.2015 14.00 Uhr, zwischen 11.02.2015, 18.34 Uhr, und 12.02.2015, 05.06 Uhr, am 12.02.2015 zwischen 10.25 Uhr und 11.24 Uhr, am 13.02.2015 zwischen 13.11 Uhr und 13.30 Uhr, zwischen 16.02.2015, 12.21 Uhr, und 17.02.2015, 02.32 Uhr, zwischen 17.02.2015, 13.51 Uhr, und 18.02.2015, 06.46 Uhr, am 19.02.2015 zwischen 15.56 Uhr und 17.56 Uhr, zwischen 23.02.2015, 08.05 Uhr, und 24.02.2015, 06.39 Uhr, zwischen 24.02.2015, 18.12 Uhr, und 25.02.2015, 06.31 Uhr, zwischen 25.02.2015, 16.41 Uhr, und 26.02.2015, 03.45 Uhr, am 26.02.2015 zwischen 08.47 Uhr und 10.44 Uhr sowie am 27.02.2015 zwischen 14.43 Uhr und 16.11 Uhr von CC missbräuchlich verwendet wurde.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 102a Abs 3a KFG begangen und wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG begangen und wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde dieses Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Es wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer doppelt bestraft worden sei. Aufgrund des im bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Vorfalls sei gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft X ein Strafverfahren wegen §§ 12, 231 und 293 StGB eingeleitet worden. Das strafgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl U-***1, im Wege einer diversionellen Erledigung eingestellt worden. Eine Diversion sei, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Verurteilung gleichzuhalten und verstoße eine weitere Verfolgung durch die belangten Behörde gegen Art 4
  5. ZPMRK. Vergleiche man die beiden dem Beschwerdeführer nach StGB und KFG vorgeworfenen Tathandlungen, so ergäbe sich, dass er durch die Weitergabe der Fahrerkarte zur Fälschung eines Beweismittels als Mittäter beigetragen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bleibe für die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 a Abs 3a KFG kein Platz.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde dieses Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Es wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer doppelt bestraft worden sei. Aufgrund des im bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Vorfalls sei gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft römisch zehn ein Strafverfahren wegen Paragraphen 12, 231 und 293 StGB eingeleitet worden. Das strafgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl U-***1, im Wege einer diversionellen Erledigung eingestellt worden. Eine Diversion sei, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Verurteilung gleichzuhalten und verstoße eine weitere Verfolgung durch die belangten Behörde gegen Artikel 4,
  6. ZPMRK. Vergleiche man die beiden dem Beschwerdeführer nach StGB und KFG vorgeworfenen Tathandlungen, so ergäbe sich, dass er durch die Weitergabe der Fahrerkarte zur Fälschung eines Beweismittels als Mittäter beigetragen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bleibe für die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 102, a Absatz 3 a, KFG kein Platz. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde in den Akt des Bezirksgerichtes Y zu U-***1 Einsicht genommen, sowie ein Ausdruck des Abschlussberichtes der Staatsanwaltschaft X vom 17.05.2015, Zl StA-***1, des Strafantrages der Staatsanwaltschaft X vom 25.11.2015 und des zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl U-***1, zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde in den Akt des Bezirksgerichtes Y zu , U-***1 Einsicht genommen, sowie ein Ausdruck des Abschlussberichtes der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 17.05.2015, Zl StA-***1, des Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 25.11.2015 und des zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl , U-***1, zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles wurde seitens der Staatsanwaltschaft X gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 12, 231 und 293 StGB ermittelt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe mit CC im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle Bezirksinspektor DD vorgewiesen worden seien.Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, 231 und 293 StGB ermittelt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe mit CC im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle Bezirksinspektor DD vorgewiesen worden seien. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl U-***1, nach Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,-- sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,-- gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO rechtskräftig eingestellt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016, Zl U-***1, nach Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,-- sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,-- gemäß Paragraphen 198, 199, 200, Absatz 5, StPO rechtskräftig eingestellt. Ergänzend dazu wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis aufgrund derselben Tathandlung zudem eine Übertretung nach § 102a Abs 3a KFG zur Last gelegt.Ergänzend dazu wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis aufgrund derselben Tathandlung zudem eine Übertretung nach Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG zur Last gelegt. In den Beschwerdeausführungen wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Straftat der Fälschung von Beweismitteln (§ 293 StGB) eine diversionelle Erledigung ergangen sei und wurde diesbezüglich auf das in Art 4
  7. ZPMRK und in § 22 VStG normierte Doppelbestrafungsverbot hingewiesen.In den Beschwerdeausführungen wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Straftat der Fälschung von Beweismitteln (Paragraph 293, StGB) eine diversionelle Erledigung ergangen sei und wurde diesbezüglich auf das in Artikel 4,
  8. ZPMRK und in Paragraph 22, VStG normierte Doppelbestrafungsverbot hingewiesen. Nach § 22 Abs 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich dabei nahe liegender Weise an Art 4
  9. ZPEMRK bzw Art 6 EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Abs 1), sondern – im Wege des Abs 2 – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK erfasst (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, § 22 Rz 2).Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich dabei nahe liegender Weise an Artikel 4,
  10. ZPEMRK bzw Artikel 6, EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Absatz eins,), sondern – im Wege des Absatz 2, – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK erfasst vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Paragraph 22, Rz 2). Auch die Diversion nach dem Konzept des Art 4
  11. ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung (vgl Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff).Auch die Diversion nach dem Konzept des Artikel 4,
  12. ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung vergleiche Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff). Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4
  13. ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Art 4
  14. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, nicht nur eine zweite Entscheidung. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 4,
  15. ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Artikel 4,
  16. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, nicht nur eine zweite Entscheidung. Eine Verletzung des Art 4
  17. ZP EMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (EGMR
  18. 2001, 37950/97 Fischer; dazu näher Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 § 24 Rz 143; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1563; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 72 ff; Schwaighofer, ÖJZ 2005, 173; so unlängst auch wieder ausdrücklich der VfGH im Erk vom
  19. 2009, B 559/08, in dem er betonte, an dieser Rechtsprechungslinie festhalten zu wollen, obwohl der EGMR in seinen jüngsten Entscheidungen [wie schon im Fall Gradinger] wieder auf die Identität des beurteilten Sachverhalts abstellen dürfte [insb EGMR
  20. 2009, 14939/03 Zolotukhin]) (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 30 Rz 2).Eine Verletzung des Artikel 4,
  21. ZP EMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (EGMR
  22. 2001, 37950/97 Fischer; dazu näher Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 Paragraph 24, Rz 143; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1563; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 72 ff; Schwaighofer, ÖJZ 2005, 173; so unlängst auch wieder ausdrücklich der VfGH im Erk vom
  23. 2009, B 559/08, in dem er betonte, an dieser Rechtsprechungslinie festhalten zu wollen, obwohl der EGMR in seinen jüngsten Entscheidungen [wie schon im Fall Gradinger] wieder auf die Identität des beurteilten Sachverhalts abstellen dürfte [insb EGMR
  24. 2009, 14939/03 Zolotukhin]) vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 30, Rz 2). Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art. 4
  25. ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0082 mit Hinweisen auf E des EGMR).Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Artikel 4,
  26. ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0082 mit Hinweisen auf E des EGMR). Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4
  27. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH vom 19.12.2006, 2006/06/0037).Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des , Artikel 4,
  28. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH vom 19.12.2006, 2006/06/0037). Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu § 22 Abs 1 VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß § 134 Abs 2 Z 2 KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Abs 1 angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Art 4
  29. ZPMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) Verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden. Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu Paragraph 22, Absatz eins, VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz eins, angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Artikel 4,
  30. ZPMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) Verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl zB 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361) bezüglich der Subsidiaritätsklausel des § 134 Abs 2 Z 2 KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben.Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361) bezüglich der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den § 102a Abs 3a KFG erfüllende Verhalten, nämlich das nicht sorgfältige Verwahren einer Fahrerkarte, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 StGB bildet.Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG erfüllende Verhalten, nämlich das nicht sorgfältige Verwahren einer Fahrerkarte, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, StGB bildet. § 102a Abs 3a KFG enthält im zweiten Tatbild das Gebot an den Inhaber einer Fahrerkarte diese sorgfältig zu verwahren. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei, dass durch das nicht sorgfältige Verwahren durch den Inhaber die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) eröffnet wird. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) - welche im gegenständlichen Fall jedoch erfolgt ist - ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, stellt aber eine nachteilige Tatfolge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG dar (vgl UVS Salzburg vom 19.05.2010, 7/15593/2-2010th).Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG enthält im zweiten Tatbild das Gebot an den Inhaber einer Fahrerkarte diese sorgfältig zu verwahren. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei, dass durch das nicht sorgfältige Verwahren durch den Inhaber die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) eröffnet wird. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) - welche im gegenständlichen Fall jedoch erfolgt ist - ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, stellt aber eine nachteilige Tatfolge im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG dar vergleiche UVS Salzburg vom 19.05.2010, 7/15593/2-2010th). Es ist evident, dass das im Gerichtsverfahren zum Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung gestandene Verhalten, nämlich die Weitergabe der Fahrerkarte als Beitragshandlung zur Fälschung von Beweismitteln, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung steht und sich der Tatbestand der Fälschung des Beweismittels mit der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte weitgehend überschneidet. Mit der gerichtlichen Bestrafung wurde daher ein wesentliches auch den Verwaltungsstraftatbestand bildendes Segment - nämlich das nicht sorgfältige Verwahren - erfasst. Der wesentliche Aspekt des Tatverhaltens, der den Gegenstand der Ahndung der Fälschung von Beweismitteln bildete, ist demnach weitgehend vom Gegenstand des Normzwecks der Verwaltungsvorschrift umfasst. In Ansehung dieser Erwägungen stellen die Handlung der Überlassung der Fahrerkarte an eine andere Person, die diese sodann missbräuchlich verwendet (§ 293 StGB), und die Handlung der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte (§ 102a Abs 3a KFG) dieselbe Tathandlung dar.In Ansehung dieser Erwägungen stellen die Handlung der Überlassung der Fahrerkarte an eine andere Person, die diese sodann missbräuchlich verwendet (Paragraph 293, StGB), und die Handlung der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte (Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG) dieselbe Tathandlung dar. Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft, da sich die Verwaltungsstraftat des § 102a Abs 3a KFG und die gerichtliche Straftat nach § 293 Abs 1 und 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden.Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft, da sich die Verwaltungsstraftat des Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG und die gerichtliche Straftat nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, stellt die diversionelle Erledigung des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens eine rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens dar. Da der Beschwerdeführer sohin wegen der von ihm gesetzten Tathandlung bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2016 rechtskräftigt bestraft wurde, käme eine neuerliche Bestrafung der angelasteten Übertretung nach dem KFG (nicht sorgfältiges Verwahren der Fahrerkarte) einer Doppelbestrafung gleich. Sie steht daher einer neuerlichen Bestrafung des Beschuldigten durch die Verwaltungsbehörde entgegen. Durch die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses wurde das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt. Es war daher den Beschwerdeausführungen zu folgen, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen der bereits erfolgten Bestrafung durch das Bezirksgericht Y zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1073.3

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