GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „
den §§ 37 Abs 2 und 39 WWSG wird festgestellt, dass ein gültiger Antrag auf Aberkennung der unter C-LNR 5 auf der im Eigentum von A A, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse, X, stehenden Liegenschaft in EZ **3 GB X zu Gunsten der im Eigentum von B B, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse, stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB X, grundbücherlich einverleibten besonderen Felddienstbarkeit
Abs 1 WWSG der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges vorliegt und die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung dieser Felddienstbarkeit verfügt.“. „
den Paragraphen 37, Absatz 2 und 39 WWSG wird festgestellt, dass ein gültiger Antrag auf Aberkennung der unter C-LNR 5 auf der im Eigentum von A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, römisch zehn, stehenden Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn zu Gunsten der im Eigentum von B B, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB römisch zehn, grundbücherlich einverleibten besonderen Felddienstbarkeit
Paragraph 37, Absatz eins, WWSG der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges vorliegt und die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung dieser Felddienstbarkeit verfügt.“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund des Schenkungsvertrages und der Urkunde vom 13.03.1997 und des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 22.03.2012 Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **3 GB X, zu deren Gutsbestand das Gst-Nr ***0 gehört. Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin waren CE und DE. Auf dem Gst-Nr ***0 besteht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, samt Lageplan zu Gunsten der Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB X, die sich aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25.07.2007 im grundbücherlichen Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers befinden, die Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges. Diese Dienstbarkeit ist unter C-LNR 5 auf der Liegenschaft in EZ **3 GB X grundbücherlich einverleibt. Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers war B B, geboren 1921 (vgl Grundbuchsauszüge). Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund des Schenkungsvertrages und der Urkunde vom 13.03.1997 und des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 22.03.2012 Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn, zu deren Gutsbestand das Gst-Nr ***0 gehört. Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin waren CE und DE. Auf dem Gst-Nr ***0 besteht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, samt Lageplan zu Gunsten der Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB römisch zehn, die sich aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25.07.2007 im grundbücherlichen Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers befinden, die Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges. Diese Dienstbarkeit ist unter C-LNR 5 auf der Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn grundbücherlich einverleibt. Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers war B B, geboren 1921 vergleiche Grundbuchsauszüge). Mit Bescheid vom 16.04.1969, Zl I****/2 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
WWSG fest, dass ein gültiger Antrag auf Regulierung der auf Gst-Nr ***0 Garten, Baumgarten, in EZ **3 II KG X (Eigentümer CE und DE) lastenden Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit zugunsten der Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 3 I KG X (Eigentümer B B, geboren 1921) vorliegt und das Regulierungsverfahren hinsichtlich dieser Felddienstbarkeit eingeleitet. Mit Bescheid vom 16.04.1969, Zl I****/2 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 39, WWSG fest, dass ein gültiger Antrag auf Regulierung der auf Gst-Nr ***0 Garten, Baumgarten, in EZ **3 römisch zwei KG römisch zehn (Eigentümer CE und DE) lastenden Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit zugunsten der Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 3 römisch eins KG römisch zehn (Eigentümer B B, geboren 1921) vorliegt und das Regulierungsverfahren hinsichtlich dieser Felddienstbarkeit eingeleitet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gegenständliche Felddienstbarkeit unbestritten sei und auf einem landwirtschaftlich genutzten Boden laste. Das Gst-Nr ***0 Garten, Baumgarten, stelle eine Wiese dar, auf der im Bereich der Wegtrasse zehn Obstbäume stocken würden. Die dagegen von B B, geboren 1921, erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 30.06.1969, Zl L****/3, als unbegründet ab. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, wurde der „Servituten-Regulierungsplan betreffend die Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit auf Gp ***0 Garten, Baumgarten in EZl **3 II KG X zugunsten der Gp ***1, ***2 und ***3 in EZl 3 I KG X“
Abs 1 in Verbindung mit § 41 WWSG erlassen.
des Servituten-Regulierungsplans weist die regulierte Felddienstbarkeit folgenden Umfang auf: „Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn drei Meter breiten Geh- und Fahrweges in der im Lageplan rot eingetragenen Trasse.“. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, wurde der „Servituten-Regulierungsplan betreffend die Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit auf Gp ***0 Garten, Baumgarten in EZl **3 römisch zwei KG römisch zehn zugunsten der Gp ***1, ***2 und ***3 in EZl 3 römisch eins KG X“
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, WWSG erlassen.
des Servituten-Regulierungsplans weist die regulierte Felddienstbarkeit folgenden Umfang auf: „Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn drei Meter breiten Geh- und Fahrweges in der im Lageplan rot eingetragenen Trasse.“. Der dagegen von B B, geboren 1921, erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 21.05.1970, Zl L****/7, insoweit Folge, als für die durch die Verlegung der Trasse des Weges in Anspruch genommenen 24 m² der Gp ***1 des B B
Abs 2 und § 27 WWSG eine einmalige Entschädigung von 300 S an B B binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten ist. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der dagegen von B B, geboren 1921, erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 21.05.1970, Zl L****/7, insoweit Folge, als für die durch die Verlegung der Trasse des Weges in Anspruch genommenen 24 m² der Gp ***1 des B B
Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 27, WWSG eine einmalige Entschädigung von 300 S an B B binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten ist. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von B B, geboren 1921, erhobene Berufung wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 07.10.1970, Zl 2****0, als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 03.05.1971, Zl I****/19, sprach das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde aus, dass „das Verfahren zur Regulierung der auf Gp ***0 lastenden Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit zugunsten der Gpn ***1, ***2 und ***3 in EZl 3 I KG X“ abgeschlossen ist. Mit Bescheid vom 03.05.1971, Zl I****/19, sprach das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde aus, dass „das Verfahren zur Regulierung der auf Gp ***0 lastenden Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit zugunsten der Gpn ***1, ***2 und ***3 in EZl 3 römisch eins KG X“ abgeschlossen ist. Mit von ihr unterfertigtem Schreiben vom 19.02.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus (vgl OZ 23 verwaltungsbehördlicher Akt):Mit von ihr unterfertigtem Schreiben vom 19.02.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus vergleiche OZ 23 verwaltungsbehördlicher Akt): „Antrag auf Prüfung zur Aufhebung einer Dienstbarkeit Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 1970 war die Agrarbehörde bei der Verlegung eines Zufahrtsrechtes über das Grundstück ***0 in X tätig. im Jahr 1970 war die Agrarbehörde bei der Verlegung eines Zufahrtsrechtes über das Grundstück ***0 in römisch zehn tätig. In der Zwischenzeit hat sich viel verändert. Durch den Bau eines Aussiedlerhofes haben sich die Zufahrtsverhältnisse zu den berechtigten Grundstücken derart geändert, dass ich glaube, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind. Der Berechtigte B B hat in den vergangenen drei Jahren seit dem Bau seines neuen Hofes den Weg über das Grundstück ***0 nur noch einmal verwendet und da in, meiner Meinung nach, unzulässiger Weise zur Bestellung für die Durchfahrt nicht berechtigter, südlich liegender Grundstücke. Als Eigentümerin des Grundstückes ***0 bitte ich um Bearbeitung dieses Aktes. Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen A A“. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 31.03.2015 (vgl OZ 24 verwaltungsbehördlicher Akt), vom 01.07.2015 (vgl OZ 36 verwaltungsbehördlicher Akt) und vom 28.10.2015 (vgl OZ 38 verwaltungsbehördlicher Akt) Stellungnahmen. Im Wesentlichen führte er aus, dass nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Die Dienstbarkeit werde nach wie vor genutzt. Das Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB X werde nicht landwirtschaftlich genutzt. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 31.03.2015 vergleiche OZ 24 verwaltungsbehördlicher Akt), vom 01.07.2015 vergleiche OZ 36 verwaltungsbehördlicher Akt) und vom 28.10.2015 vergleiche OZ 38 verwaltungsbehördlicher Akt) Stellungnahmen. Im Wesentlichen führte er aus, dass nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Die Dienstbarkeit werde nach wie vor genutzt. Das Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB römisch zehn werde nicht landwirtschaftlich genutzt. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 06.05.2015 (vgl OZ 30 verwaltungsbehördlicher Akt) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 (vgl OZ 31 verwaltungsbehördlicher Akt) Stellungnahmen. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Dienstbarkeit unter Anwendung des § 37 Abs 3 WWSG ohne Entschädigung abzuerkennen sein werde, weil sich die Verhältnisse auf den berechtigten Grundstücken durch die Neuerrichtung der Hofstelle des Zweitbeschwerdeführers grundlegend geändert hätten und die Servitut keinen Zweck mehr verfolge. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 06.05.2015 vergleiche OZ 30 verwaltungsbehördlicher Akt) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 vergleiche OZ 31 verwaltungsbehördlicher Akt) Stellungnahmen. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Dienstbarkeit unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, WWSG ohne Entschädigung abzuerkennen sein werde, weil sich die Verhältnisse auf den berechtigten Grundstücken durch die Neuerrichtung der Hofstelle des Zweitbeschwerdeführers grundlegend geändert hätten und die Servitut keinen Zweck mehr verfolge. Mit Bescheid vom 02.11.2015, Zl ****15, gab die belangte Behörde dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 19.02.2015 „keine Folge“. Infolge der dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015, Zl ****15, mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Zl LVwG-2015/35/3113-3, ersatzlos (vgl OZ 42 verwaltungsbehördlicher Akt). Infolge der dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015, Zl ****15, mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Zl LVwG-2015/35/3113-3, ersatzlos vergleiche OZ 42 verwaltungsbehördlicher Akt). Aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 02.11.2015, Zl ****15, keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern nur ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache abgelehnt habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam zum Schluss, dass das Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB X landwirtschaftlich genutzt werde und bejahte die Zuständigkeit der belangten Behörde. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 02.11.2015, Zl ****15, keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern nur ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache abgelehnt habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam zum Schluss, dass das Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB römisch zehn landwirtschaftlich genutzt werde und bejahte die Zuständigkeit der belangten Behörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde infolge des Antrags der Erstbeschwerdeführerin vom 19.02.2015
in Verbindung mit §§ 37 Abs 2 und 8 Abs 2 lit a WWSG fest, dass ein gültiger Antrag vorliegt und verfügte „die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung der antragsgegenständlichen Felddienstbarkeiten“.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde infolge des Antrags der Erstbeschwerdeführerin vom 19.02.2015
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 2 und 8 Absatz 2, Litera a, WWSG fest, dass ein gültiger Antrag vorliegt und verfügte „die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung der antragsgegenständlichen Felddienstbarkeiten“. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung gegeben seien. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verfahrens allgemein erfolgt sei. Ob eine Aberkennung stattfinde, sei erst nach Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (vgl OZ 47 verwaltungsbehördlicher Akt) aus, dass sie einen Antrag auf Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit gestellt habe. Zumal § 39 WWSG in Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG nicht anzuwenden sei, hätte die belangte Behörde sogleich in der Sache zu entscheiden gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und ihrem Antrag vom 19.02.2015 auf Aberkennung der auf dem Gst-Nr ***0 in EZ **3 KG X bestehenden Felddienstbarkeit stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2016 vergleiche OZ 47 verwaltungsbehördlicher Akt) aus, dass sie einen Antrag auf Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit gestellt habe. Zumal Paragraph 39, WWSG in Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG nicht anzuwenden sei, hätte die belangte Behörde sogleich in der Sache zu entscheiden gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und ihrem Antrag vom 19.02.2015 auf Aberkennung der auf dem Gst-Nr ***0 in EZ **3 KG römisch zehn bestehenden Felddienstbarkeit stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner dagegen mit Schriftsatz vom 06.05.2016 erhobenen Beschwerde (vgl OZ 45 verwaltungsbehördlicher Akt) im Wesentlichen aus, dass das Gst-Nr ***0 nicht landwirtschaftlich genutzt werde und nicht die belangte Behörde, sondern die ordentlichen Gerichte für die Angelegenheit zuständig seien. Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner dagegen mit Schriftsatz vom 06.05.2016 erhobenen Beschwerde vergleiche OZ 45 verwaltungsbehördlicher Akt) im Wesentlichen aus, dass das Gst-Nr ***0 nicht landwirtschaftlich genutzt werde und nicht die belangte Behörde, sondern die ordentlichen Gerichte für die Angelegenheit zuständig seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die Erstbeschwerdeführerin mit am 30.05.2016 eingelangtem Schriftsatz eine Gegenäußerung zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (vgl OZ 4 verwaltungsgerichtlicher Akt) und fand am 08.06.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die Erstbeschwerdeführerin mit am 30.05.2016 eingelangtem Schriftsatz eine Gegenäußerung zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vergleiche OZ 4 verwaltungsgerichtlicher Akt) und fand am 08.06.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung, des Obersten Agrarsenats beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie das Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 19.02.2015 (vgl OZ 23 verwaltungsbehördlicher Akt). Die öffentliche mündliche Verhandlung erfolgte unter Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde (vgl Verhandlungsschrift in OZ 5). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung, des Obersten Agrarsenats beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie das Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 19.02.2015 vergleiche OZ 23 verwaltungsbehördlicher Akt). Die öffentliche mündliche Verhandlung erfolgte unter Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 5). Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig bzw ergeben sich aus den zitierten Aktenstücken aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Der obige unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
den getroffenen Feststellungen erfolgte die grundbücherliche Einverleibung der unter C-LNR 5 auf der im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft in EZ **3 GB X zu Gunsten der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB X bestehenden Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen und auf § 37 Abs 1 WWSG gestützten Servituten-Regulierungsplans des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9.
den getroffenen Feststellungen erfolgte die grundbücherliche Einverleibung der unter C-LNR 5 auf der im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn zu Gunsten der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB römisch zehn bestehenden Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen und auf Paragraph 37, Absatz eins, WWSG gestützten Servituten-Regulierungsplans des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9. Im Servituten-Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, wurde bindend festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Dienstbarkeit um eine „besondere Felddienstbarkeit“ im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG, sohin eine Felddienstbarkeit anderer als der in § 1 WWSG genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden, handelt. Im Servituten-Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zl I****9, wurde bindend festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Dienstbarkeit um eine „besondere Felddienstbarkeit“ im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG, sohin eine Felddienstbarkeit anderer als der in Paragraph eins, WWSG genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden, handelt.
Abs 2 WWSG ist ein Verfahren zur Aberkennung solcher Felddienstbarkeiten nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes. Insofern ist für Verfahren zur Aberkennung von Felddienstbarkeiten im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG – entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeführerin – auch § 39 WWSG sinngemäß anzuwenden (vgl hierzu auch VwGH 02.06.1992, 89/07/0141). Nach dieser Bestimmung werden Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.
Paragraph 37, Absatz 2, WWSG ist ein Verfahren zur Aberkennung solcher Felddienstbarkeiten nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes. Insofern ist für Verfahren zur Aberkennung von Felddienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG – entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeführerin – auch Paragraph 39, WWSG sinngemäß anzuwenden vergleiche hierzu auch VwGH 02.06.1992, 89/07/0141). Nach dieser Bestimmung werden Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Entscheidungswesentlich sind sohin die Fragen, ob die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG antragslegitimiert ist (war) und ob deren Schreiben vom 19.02.2015 als Antrag auf Aberkennung dieser Felddienstbarkeit zu qualifizieren ist:Entscheidungswesentlich sind sohin die Fragen, ob die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG antragslegitimiert ist (war) und ob deren Schreiben vom 19.02.2015 als Antrag auf Aberkennung dieser Felddienstbarkeit zu qualifizieren ist:
Abs 2 in Verbindung mit § 8 Abs 2 lit a WWSG kann der Antrag in Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke gestellt werden.
Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, WWSG kann der Antrag in Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke gestellt werden. Als Eigentümerin des verpflichteten Grundstückes, nämlich Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB X, ist die Erstbeschwerdeführerin somit berechtigt, einen Antrag auf Aberkennung der gegenständlichen Felddienstbarkeit zu stellen. Als Eigentümerin des verpflichteten Grundstückes, nämlich Gst-Nr ***0 in EZ **3 GB römisch zehn, ist die Erstbeschwerdeführerin somit berechtigt, einen Antrag auf Aberkennung der gegenständlichen Felddienstbarkeit zu stellen. Bereits aus dem Betreff des Schreibens vom 19.02.2015 geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin einen „Antrag auf Prüfung zur Aufhebung einer Dienstbarkeit“ stellt. Im Schreiben selbst begründet die Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aufhebung der Dienstbarkeit mit der Änderung der Verhältnisse seit Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der Felddienstbarkeit. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Antrags zeigt, dass er inhaltlich auf die Aberkennung der unter C-LNR 5 auf der Liegenschaft in EZ **3 GB X zu Gunsten der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB X grundbücherlich einverleibten besonderen Felddienstbarkeit
Abs 1 WWSG der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges gerichtet ist. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Antrags zeigt, dass er inhaltlich auf die Aberkennung der unter C-LNR 5 auf der Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn zu Gunsten der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***1, ***2 und ***3 in EZ 9***3 GB römisch zehn grundbücherlich einverleibten besonderen Felddienstbarkeit
Paragraph 37, Absatz eins, WWSG der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges gerichtet ist. Wie den §§ 37 Abs 2 und 39 WWSG entnommen werden kann, ist ein Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten nur auf Antrag einzuleiten und setzt voraus, dass die Agrarbehörde in einem Bescheid feststellt, dass ein gültiger Antrag vorliegt und von der Agrarbehörde die Einleitung des Verfahrens mit Bescheid verfügt wird. Wie den Paragraphen 37, Absatz 2 und 39 WWSG entnommen werden kann, ist ein Verfahren zur Aberkennung besonderer Felddienstbarkeiten nur auf Antrag einzuleiten und setzt voraus, dass die Agrarbehörde in einem Bescheid feststellt, dass ein gültiger Antrag vorliegt und von der Agrarbehörde die Einleitung des Verfahrens mit Bescheid verfügt wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung der gegenständlichen Felddienstbarkeit liegen sohin vor. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass ein gültiger Antrag der Erstbeschwerdeführerin vorliegt und ein Verfahren zur Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit eingeleitet. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es war hier bloß zu prüfen, ob die in den §§ 37 Abs 2 und 39 WWSG für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung einer besonderen Felddienstbarkeit im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind:Es war hier bloß zu prüfen, ob die in den Paragraphen 37, Absatz 2 und 39 WWSG für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung einer besonderen Felddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind: Dass eine besondere Felddienstbarkeit im Sinne des § 37 Abs 1 WWSG vorliegt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Servituten-Regulierungsplan. Als Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks war die Erstbeschwerdeführerin antragslegitimiert. Daran, dass der Antrag auf Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit gerichtet war, bestand nach Auslegung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin kein Zweifel. Dass eine besondere Felddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG vorliegt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Servituten-Regulierungsplan. Als Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks war die Erstbeschwerdeführerin antragslegitimiert. Daran, dass der Antrag auf Aberkennung der besonderen Felddienstbarkeit gerichtet war, bestand nach Auslegung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin kein Zweifel. Dass in einem Verfahren zur Aberkennung einer besonderen Felddienstbarkeit zunächst bloß festzustellen ist, ob ein gültiger Antrag vorliegt und die Einleitung des Verfahrens zu verfügen ist, ergibt sich aus den §§ 37 Abs 2 und 39 WWSG. Zudem geht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.1992, Zl 89/07/0141, hervor, dass rechtserhebliche Momente des weiteren Verfahrens – wozu die auch vom Ergebnis der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes abhängige Beurteilung gehört, ob eine Felddienstbarkeit im angegebenen Sinn (noch) besteht – im Einleitungsbescheid nicht vorwegzunehmen sind. Dass in einem Verfahren zur Aberkennung einer besonderen Felddienstbarkeit zunächst bloß festzustellen ist, ob ein gültiger Antrag vorliegt und die Einleitung des Verfahrens zu verfügen ist, ergibt sich aus den Paragraphen 37, Absatz 2 und 39 WWSG. Zudem geht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.1992, Zl 89/07/0141, hervor, dass rechtserhebliche Momente des weiteren Verfahrens – wozu die auch vom Ergebnis der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes abhängige Beurteilung gehört, ob eine Felddienstbarkeit im angegebenen Sinn (noch) besteht – im Einleitungsbescheid nicht vorwegzunehmen sind. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0991.5
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