RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0782-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Mag. CC, Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2016, GZ Bau-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2016, GZ Bau-***1, wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2016, GZ Bau-***1, wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des
- Herrn Dr. AA, Adresse2,
- Herrn Dr. BB, Adresse3, vertreten durch Herrn Dr. AA, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2016, GZ Bau-***1, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 08.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.02.2016, beantragte Herr Mag. CC, öffentlicher Notar, Y, „als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümer unter Vorlage einer Fotokopie der Vermessungsurkunde des Herrn DI DD vom 17.12.2015, GZ V-***1, die Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung nach § 12 TBO (richtig: § 13 TBO, Anm) bzw um Bestätigung, dass eine Grundstücksänderungsbewilligung nach § 12 TBO (richtig: § 13 TBO, Anm) nicht ausgestellt werden kann, da das gegenständliche Grundstück nicht im Bauland liegt“. Gleichzeitig erklärte er, dass er gegen einen positiven Bescheid kein Rechtsmittel einlegen werde, weshalb er bitte, wenn der Bescheid nur an ihn ausgefertigt werde, auch gleichzeitig die Rechtskraftbestätigung auf dem Bescheid anzubringen“.Mit Eingabe vom 08.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.02.2016, beantragte Herr Mag. CC, öffentlicher Notar, Y, „als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümer unter Vorlage einer Fotokopie der Vermessungsurkunde des Herrn DI DD vom 17.12.2015, GZ V-***1, die Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung nach Paragraph 12, TBO (richtig: Paragraph 13, TBO, Anmerkung bzw um Bestätigung, dass eine Grundstücksänderungsbewilligung nach Paragraph 12, TBO (richtig: Paragraph 13, TBO, Anmerkung nicht ausgestellt werden kann, da das gegenständliche Grundstück nicht im Bauland liegt“. Gleichzeitig erklärte er, dass er gegen einen positiven Bescheid kein Rechtsmittel einlegen werde, weshalb er bitte, wenn der Bescheid nur an ihn ausgefertigt werde, auch gleichzeitig die Rechtskraftbestätigung auf dem Bescheid anzubringen“. Dem Ansuchen beigeschlossen war die erwähnte Fotokopie der Vermessungsurkunde GZ V-***1, Vermessung W-ZT GmbH, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, DI DD vom 17.12.
- Diese Vermessungsurkunde weist den Betreff „Grundteilung, Gst Nr ***/1, ***/2, ***/3 (AA, BB)“ auf. Mit Datum 12.02.2016 erstellte DI EE, Architektur FF & Partner ZT GmbH, Y, eine raumordnerische Stellungnahme. Als verwendete Unterlage wurde neben weiteren das Antragschreiben zur Grundteilungsbewilligung vom 08.02.2016 des öffentlichen Notars Mag. CC, Adresse1, aufgeführt. Bezug genommen wurde in der gutachterlichen Stellungnahme als Vorgabe auf das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z sowie auf die in Ausarbeitung befindliche (noch nicht rechtskräftige) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Befundet wurde, dass für die genannten Grundstücke kein Bebauungsplan verordnet sei. Seine raumordnungsfachliche Beurteilung maß der Sachverständige an der Bestimmung des § 13 Abs 1 und maßgeblich des § 15 Abs 2 TBO
- Im Ergebnis kam der raumordnungsfachliche Sachverständige sodann zur Beurteilung, dass die geplante Grundstücksteilung nicht den Maßgaben des § 15 Abs 2 TBO 2011 entspräche und aus raumordnungsfachlicher Sicht daher nicht zulässig sei. Mit Datum 12.02.2016 erstellte DI EE, Architektur FF & Partner ZT GmbH, Y, eine raumordnerische Stellungnahme. Als verwendete Unterlage wurde neben weiteren das Antragschreiben zur Grundteilungsbewilligung vom 08.02.2016 des öffentlichen Notars Mag. CC, Adresse1, aufgeführt. Bezug genommen wurde in der gutachterlichen Stellungnahme als Vorgabe auf das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z sowie auf die in Ausarbeitung befindliche (noch nicht rechtskräftige) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Befundet wurde, dass für die genannten Grundstücke kein Bebauungsplan verordnet sei. Seine raumordnungsfachliche Beurteilung maß der Sachverständige an der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und maßgeblich des Paragraph 15, Absatz 2, TBO
- Im Ergebnis kam der raumordnungsfachliche Sachverständige sodann zur Beurteilung, dass die geplante Grundstücksteilung nicht den Maßgaben des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 entspräche und aus raumordnungsfachlicher Sicht daher nicht zulässig sei. Mit Bescheid vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z „über das Ansuchen von Herrn Mag. CC, Adresse1, um die Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung für die Gst Nr ***/1 (EZ x1, KG Z), ***/2 und ***/3 (EZ x2, KG Z) gemäß § 13 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), LGBl Nr 57/2011 idgF“ und erteilte die beantragte Bewilligung „gemäß § 15 Abs 2 TBO 2011 nicht, da die Grundstücksteilung nicht den Maßgaben des § 15 Abs 2 TBO 2011 entspräche“. Zur Begründung ihrer Entscheidung gibt die belangte Behörde die raumordnerische Stellungnahme des DI EE vom 12.02.2016 wörtlich wieder. Zugestellt wurde dieser Bescheid an Herrn Mag. CC an dessen Zustelladresse.Mit Bescheid vom 07.02.2016, GZ Bau-***1, entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z „über das Ansuchen von Herrn Mag. CC, Adresse1, um die Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung für die Gst Nr ***/1 (EZ x1, KG Z), ***/2 und ***/3 (EZ x2, KG Z) gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, idgF“ und erteilte die beantragte Bewilligung „gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 nicht, da die Grundstücksteilung nicht den Maßgaben des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 entspräche“. Zur Begründung ihrer Entscheidung gibt die belangte Behörde die raumordnerische Stellungnahme des DI EE vom 12.02.2016 wörtlich wieder. Zugestellt wurde dieser Bescheid an Herrn Mag. CC an dessen Zustelladresse. Mit Bescheid vom 23.03.2016, GZ Bau-***1, berichtigte der Bürgermeister der Gemeinde Z das Datum des Versagungsbescheides vom „07.02.2016“ auf „07.03.2016“, beruhe die fehlerhafte Datumsangabe auf einem Schreibfehler. Mit Beschwerde vom 01.04.2016 bekämpfte Herr Dr. AA für sich und – unter nachgewiesener Vollmacht – auch im Namen des Herrn Dr. BB den (berichtigten) Bescheid vom 07.03.
- Habe Mag. CC als Vertreter der Beschwerdeführer für die Grundstücksänderungsbewilligung angesucht, seien beide Bescheide gegenüber Herrn Mag. CC in Abspruch über dessen Ansuchen erlassen worden und fehle eine namentliche Erwähnung der Beschwerdeführer sowie ein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis, würden die Beschwerdeführer jedoch vom Willen der Behörde ausgehen, die Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressaten zu meinen. So sei eine bestimmte beabsichtigte Grundstücksänderung unter Verweis auf eine ganz konkrete Vermessungsurkunde Spruchgegenstand und habe sich auch Notar Mag. CC in seinem Antragschreiben als Vertreter der Beschwerdeführer zur Antragstellung deklariert. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer inhaltliche Vorhalte gegen die Versagung der beantragten Bewilligung der Grundstücksänderung geltend. In seiner Beschwerde gegen den (berichtigten) Bescheid vom 07.03.2016 führt der Beschwerdeführer Mag. CC aus, dass beide Bescheide sowohl gemäß Adressfeld als auch gemäß Spruch und Begründung ihm gegenüber erlassen worden wären. Es sei eine Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10.03.2016 an ihn erfolgt. Die vorliegende Beschwerde sei jedenfalls rechtzeitig und die Beschwerdelegitimation gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Grundeigentümer den Antrag auf Grundstücksänderung gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch ihm gegenüber ohne Antragsgrundlage erlassen und bestehe die Gefahr, dass der Bescheid, ungeachtet der weiteren Auswirkungen, rechtskräftig werde. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11.08.1993, Zl 93/13/
- Es sei deshalb von ihm als Vertreter der Grundeigentümer vorsichtshalber zur Verhinderung des Rechtskrafteintrittes Beschwerde einzubringen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „Gestaltung des Baulandes § 13Paragraph 13Änderung von Grundstücksgrenzen
(1)Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von a)Litera a als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und b)Litera b von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Bereiche liegen,von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Bereiche liegen, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach Litera a, aufweisen oder in einem der in der Litera b, genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Vertreter § 10Paragraph 10
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bewilligungen, mit denen Änderungen von Grundstücksgrenzen im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2011 genehmigt werden, sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. Bewilligungen, mit denen Änderungen von Grundstücksgrenzen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 genehmigt werden, sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. Das Ansuchen um Grundstücksänderung wurde durch die Grundstückseigentümer Dr. AA und Dr. BB, in ihrer Antragstellung dabei vertreten durch Mag. CC, öffentlicher Notar, mit Eingabe vom 08.02.2016 unter Anschluss geforderter Planunterlagen eingebracht. Das Ansuchen wurde damit dem § 14 TBO 2011 entsprechend eingebracht. Antragsteller sind die Grundstückseigentümer. Sie bedienten sich bei ihrer Antragstellung der Vertretung eines gewillkürten Vertreters nach § 10 Abs 1 AVG.Das Ansuchen um Grundstücksänderung wurde durch die Grundstückseigentümer Dr. AA und Dr. BB, in ihrer Antragstellung dabei vertreten durch Mag. CC, öffentlicher Notar, mit Eingabe vom 08.02.2016 unter Anschluss geforderter Planunterlagen eingebracht. Das Ansuchen wurde damit dem Paragraph 14, TBO 2011 entsprechend eingebracht. Antragsteller sind die Grundstückseigentümer. Sie bedienten sich bei ihrer Antragstellung der Vertretung eines gewillkürten Vertreters nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Vertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Vertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Notare sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt. In der Eingabe vom 08.02.2016 beruft sich Mag. CC hinsichtlich seines Einschreitens für die Liegenschaftseigentümer auf die ihm erteilte Vollmacht bzw auf seine rechtliche Stellung als Bevollmächtigter. Ab Wirksamkeit der Vollmacht sind Verfahrensakte dem Vertreter gegenüber zu setzen, dem Bevollmächtigten sind sämtliche Schriftstücke – sofern nicht der Empfang von Schriftstücken (ausdrücklich) ausgeschlossen ist – bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und ist der Vertreter – in der Zustellverfügung – als Empfänger zu bezeichnen. Adressat eines Bescheides ist eine individuell bestimmte Person, auf deren konkrete subjektive Rechtsverhältnisse sich der Abspruch bezieht. Dabei handelt es sich um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen wären und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind (zwar) keine strengen Anforderungen an die Bezeichnung des Bescheidadressaten gestellt, als es insofern für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung dann getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung oder Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung einer Erledigung ist also anzusehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens sowie aber auch in weiterer Folge für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei und eindeutig feststeht. Nur im Falle, als der Adressat (zumindest) eindeutig erkennbar ist und die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtsubjekt geändert bzw vervollständigt werden wollte, käme aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Berichtung einer Fehlbezeichnung gemäß § 62 Abs 4 AVG in Betracht. Auch eine Umdeutung (bzw Deutung) eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre nur in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen ließe. Ein (gänzlicher) Austausch des Bescheidadressaten als solchen darf hingegen nicht erfolgen.Nur im Falle, als der Adressat (zumindest) eindeutig erkennbar ist und die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtsubjekt geändert bzw vervollständigt werden wollte, käme aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Berichtung einer Fehlbezeichnung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Betracht. Auch eine Umdeutung (bzw Deutung) eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre nur in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen ließe. Ein (gänzlicher) Austausch des Bescheidadressaten als solchen darf hingegen nicht erfolgen. (vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, § 56, RZ 34 ff).vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, Paragraph 56,, RZ 34 ff). Um den Bescheid den Liegenschaftseigentümern zurechnen zu können bzw ihn als an diese erlassen zu beurteilen, müssten die Liegenschaftseigentümer AA und von BB als Adressaten des Bescheids eindeutig und ohne jeglichen Zweifel ausgemacht werden können bzw als solche erkennbar sein. An die Liegenschaftseigentümer als Antragsteller wäre – da rechtsfreundlich vertreten - über Zustellung an ihren Rechtsvertreter Mag. CC in dessen Funktion als deren Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz (eine Einschränkung der Vollmacht im Hinblick auf die Entgegennahme von Schriftstücken ist nicht aktenevident) der Bescheid zu erlassen gewesen.Um den Bescheid den Liegenschaftseigentümern zurechnen zu können bzw ihn als an diese erlassen zu beurteilen, müssten die Liegenschaftseigentümer AA und von BB als Adressaten des Bescheids eindeutig und ohne jeglichen Zweifel ausgemacht werden können bzw als solche erkennbar sein. An die Liegenschaftseigentümer als Antragsteller wäre – da rechtsfreundlich vertreten - über Zustellung an ihren Rechtsvertreter Mag. CC in dessen Funktion als deren Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, Zustellgesetz (eine Einschränkung der Vollmacht im Hinblick auf die Entgegennahme von Schriftstücken ist nicht aktenevident) der Bescheid zu erlassen gewesen. Dies trifft jedoch gegenständlich nicht zu. Der bekämpfte Bescheid nimmt ausschließlichen Bezug auf einen Herrn Mag. CC ad personam zugerechneten Antrag. In der Adressierung im Kopf des Bescheides wird einzig Mag. CC unter Angabe seiner Zustelladresse genannt. Eine weitere Zustellverfügung auf der Ausfertigung des Bescheides findet sich nicht. Auch auf dem Rückschein der Sendungen (Bescheid vom 07.02.2016 als auch Berichtigungsbescheid vom 23.03.2016) wird einzig Mag. CC unter seiner Zustelladresse als Empfänger der Sendung bezeichnet. Die Liegenschaftseigentümer scheinen im gesamten Inhalt des Bescheides bzw seiner Ausfertigung nicht als Antragsteller und nicht als Adressaten des Bescheides auf. Ein Vertretungsverhältnis mit Herrn Dr. CC zur Antragstellung wird nicht offenkundig. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtsicht der vorliegenden Bescheidausfertigung keinerlei Zweifel für den Betrachter und auch nicht für das erkennende Gericht daran, dass über ein, Herrn Mag. CC ad personam zugerechnetes Ansuchen entschieden wurde und dieser auch Adressat des Bescheides ist. Die Annahme der Beschwerdeführer Dr. AA und Dr. von BB, über den (Um)Weg der Ausweisung des Beschwerdeführers Mag. CC als deren Vertreter im Antragsschreiben sowie des Spruchgegenstandes (bestimmte beabsichtigte Grundstücksänderung unter Verweis auf eine konkrete Vermessungsurkunde) müsste ihnen die Eigenschaft als Bescheidadressaten zugemessen werden, rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Gesamtbildes nicht und würde dementgegen den zulässigen Rahmen jeder Interpretation sprengen. Auch aus dem Umstand, dass im, in der Begründung des bekämpften Bescheides wiedergegebenen Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen die Beschwerdeführer Dr. AA und Dr. BB als Liegenschaftseigentümer benannt sind und in der Vermessungsurkunde als solche ausgewiesen sind, ist lediglich als Element der Befunderhebung und damit als Teil der Sachverhaltsdarstellung an sich zu werten, nicht jedoch können daraus zulässige Schlüsse bzw Annahmen insofern gezogen werden, als diese Beschwerdeführer damit als Bescheidadressaten identifiziert wären. Ihre Adressateneigenschaft machen auch die Beschwerdeführer Dr. AA und Dr. BB in ihrem Beschwerdevorbringen dem Grunde nach zum Thema, der Beschwerdeführer Mag. CC sieht sich ausdrücklich als unzulässiger Weise benannter Antragsteller und tatsächlicher Bescheidadressat. Er sei jedoch lediglich als Rechtsvertreter im Sinne des § 10 Abs 1 AVG aufgetreten. Sein Einschreiten als Rechtsvertreter ist im Akteninhalt verifiziert.Ihre Adressateneigenschaft machen auch die Beschwerdeführer Dr. AA und Dr. BB in ihrem Beschwerdevorbringen dem Grunde nach zum Thema, der Beschwerdeführer Mag. CC sieht sich ausdrücklich als unzulässiger Weise benannter Antragsteller und tatsächlicher Bescheidadressat. Er sei jedoch lediglich als Rechtsvertreter im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG aufgetreten. Sein Einschreiten als Rechtsvertreter ist im Akteninhalt verifiziert. Die belangte Behörde entschied damit über einen nicht Herrn Mag. CC zuzurechnenden Antrag und damit – ohne entscheidungsauslösenden Antrag des Beschwerdeführers Mag. CC – in Unzuständigkeit. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet einen Bescheid in derartigem Sinne mit Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Derartige Rechtswidrigkeit wurde vom Beschwerdeführer Mag. CC auch ausdrücklich moniert.Paragraph 27, VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Derartige Rechtswidrigkeit wurde vom Beschwerdeführer Mag. CC auch ausdrücklich moniert. Da die Entscheidung unter formellen Gründen zu treffen war, waren keine weiteren inhaltlichen Überlegungen zum behördlichen Abspruch anzustellen. Grundsätzliche Überlegungen im Hinblick auf das Vorliegen des Bewilligungstatbestandes des § 13 Abs 1 lit b TBO 2011 an sich sowie hinsichtlich der maßgeblichen Bewilligungskriterien auf eine allfällige Anwendung der Übergangsbestimmung des Art VII Abs. 8 TBO 2011 (WV) seien bei vorliegender Sachlage (Rechtsgrundlage des derzeitigen örtliches Raumordnungskonzeptes) jedoch anzustellen.Da die Entscheidung unter formellen Gründen zu treffen war, waren keine weiteren inhaltlichen Überlegungen zum behördlichen Abspruch anzustellen. Grundsätzliche Überlegungen im Hinblick auf das Vorliegen des Bewilligungstatbestandes des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 an sich sowie hinsichtlich der maßgeblichen Bewilligungskriterien auf eine allfällige Anwendung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 8, TBO 2011 (WV) seien bei vorliegender Sachlage (Rechtsgrundlage des derzeitigen örtliches Raumordnungskonzeptes) jedoch anzustellen. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0782.1