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{'item': 'LVwG-2016/30/0589-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0589-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2016, Zahl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 1 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 TLPG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, TLPG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2016, Zahl V-***1, Folgendes angelastet: „Sie haben es als Halter von 2 Mischlingshunden zu verantworten, dass
  5. in der Nacht vom 07.11.2015 auf 08.11.2015 ca. zwischen 22.00 und 06.00 Uhr
  6. in der Nacht vom 13.01.2016 auf 14.01.2016 immer wiederkehrend auf dem von Ihnen gepachteten Areal unterhalb des Wohnhauses in Z, Adresse2, durch lautstarkes Bellen der Hunde ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, obwohl es verboten ist, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.“ Dem Beschwerdeführer wurden zu
  7. und
  8. Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet und gegen ihn gemäß § 4 Abs 1 TLPG zu Punkt
  9. und
  10. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 60,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 13 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden zu
  11. und
  12. Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet und gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TLPG zu Punkt
  13. und
  14. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 60,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 13 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 09.03.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2016, wurde Folgendes ausgeführt: „Ich erhebe gegen das Strafschreiben der BHY vom 23.02.2016, Geschäftszahl: V-***1, Beschwerde an das LVWG Tirol. Begründung: Die von uns beantragten Beweise wurden nicht aufgenommen. Es wurde nichts festgestellt. Wir haben keine strafbare Handlung zu verantworten. Das einseitige Glauben des Zeugen BB, der überreagiert hat.
  15. Zur Beweislage, dass die Hunde keinen ungebührlichen Lärm erregen, die Einvernahme der Zeugen Fr. CC, Adresse3, Z
  16. Zur Beweislage, dass die Hunde keinen ungebührlichen Lärm erregen, die Einvernahme der Zeugen Hr. DD, Adresse4, Z
  17. Lokalaugenschein mit Amtstierarzt Mit freundlichen Grüßen AA“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde die Behörde ersucht, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen CC und DD zeugenschaftlich einzuvernehmen. Überdies wurde ersucht, dass der Amtstierarzt der belangten Behörde einen Lokalaugenschein durchführen und eine Stellungnahme zur Hundehaltung und eine etwaige Lärmbelästigung durch die beiden verfahrensgegenständlichen Hunde abgeben möge. Diesem Erhebungsersuchen wurde von der belangten Behörde Folge geleistet. Die Zeugen DD und CB, geborene CC, wurden zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt. Weiters wurde eine amtstierärztliche Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Hundehaltung vorgelegt. In der Stellungnahme hat der Amtstierarzt der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „Bezug nehmend auf ihr Schreiben vom 18.04.2016, GZ: V-***1, hat der ho. Amts-tierarzt am 04.05.2016 am Grundstück des Herrn AA, Adresse1, Z, welches sich im Bereich der Adresse2, Z befindet, einen kurzfristig angekündigten Lokalaugenschein durchgeführt (Tierschutz-Erhebungsprotokoll und Fotos vom Lokalaugenschein siehe Anlage). Herr AA war anwesend. Herr AA ist Tierhalter. Am Grundstück werden gehalten: 2 Hunde (siehe Auszug aus der Heimtierdatenbank) 36 Vögel (Zeisige, Fichtenkreuzschnäbel, Gimpel, Stieglitze, Kanarien und Mischlinge) Beim Eintreffen des ho. Amtstierarztes vor dem Gebäude (ca. 5 Meter vom Gebäude entfernt), nehmen die Hunde das ankommende Auto bzw. die ankommende Person wahr, sie sind ruhig und aufmerksam. Bei Annäherung an das Grundstück „geben die Hunde Laut, schlagen an“, sie bellen ihrem Verwendungszweck als Wachhunde entsprechend. Nach ca. 10 Sekunden sind die Hunde ohne ersichtliche bzw. offensichtliche Einwirkung des Tierhalters auf die Hunde wieder ruhig und aufmerksam. Dieses Verhalten der Hunde ist artgerecht, normal und physiologisch. Ob und in welchem Maße sich die Familie B durch das beim Lokalaugenschein erhobene Bellen der Hunde gestört fühlt oder gestört fühlen könnte, kann aus amtstierärztlicher Sicht nicht beurteilt werden. Ob das Bellen der Hunde eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Lärmbelästigung darstellt, stellt keine veterinärfachliche Angelegenheit dar und kann daher nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der Fragestellung nach der Hundehaltung im Allgemeinen, wurde beim Lokalaugenschein erhoben, dass Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes, des Zaunes, der Meldung als Vogelzüchter bei der Bezirkshauptmannschaft Y und zweier Vogelkäfige bestehen (siehe Erhebungsprotokoll und Mängelbehebungs-auftrag in der Anlage). Die Hündin „K“ wurde inzwischen gechippt und in der Heimtierdatenbank entsprechend registriert. Die Mängel hinsichtlich der Vogelkäfige wurden zwischenzeitlich behoben. Der „Hundezwinger“ wird nach Ablauf der vereinbarten Frist für den Umbau vom ho. Amtstierarzt nachkontrolliert werden.“ Als Anlagen wurden ein Tierschutzerhebungsprotokoll, Fotos vom Lokalaugenschein, ein Auszug aus der Heimtierdatenbank und ein Mängelbehebungsauftrag der Stellungnahme angeschlossen. Auf Grund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und der ergänzenden Erhebungen im Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt auf einem von der Marktgemeinde Z angemieteten Grundstück unmittelbar angrenzend an das Wohnhaus Adresse2, Z, eine Vogelzucht. Zur Absicherung der Vogelzucht werden vom Beschwerdeführer 2 Hunde am Zuchtareal in einer Zwingerhaltung gehalten. Der Beschwerdeführer benötige diese Hunde laut eigenen Ausführungen, um das Gelände um die Vogelzucht abzusichern. Der Beschwerdeführer selbst hält sich laut glaubhaften Ausführungen gegenüber der Polizeiinspektion Z täglich in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr am Zuchtareal auf, um sich um die Tiere zu kümmern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es durchaus sein kann, dass seine Hunde in letzter Zeit (seit September 2015) in der Nacht vermehrt gebellt, geheult und Lärm verursacht hätten, da dort auch Marder und andere Tiere zulaufen könnten. Es bestünde für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, Änderungen herbeizuführen. Er benötige die Hunde zur Absicherung seiner Vogelzucht. Festgehalten wird, dass die in Zwingerhaltung gehaltenen Hunde während der Abwesenheit des Beschwerdeführers (also jeden Tag im Zeitraum von 13.30 Uhr bis 10.30 Uhr am nächsten Tag) unbeaufsichtigt am nicht bewohnten Areal gehalten werden. Die die Anzeige erstattenden unmittelbaren Nachbarn fühlten sich durch den durch das Gebell verursachten Lärm der beiden Hunde des Beschwerdeführers zu den angegebenen Tatzeiten belästigt. Laut Mitteilung des Amtstierarztes an den Beschwerdeführer vom 09.05.2016, Zahl Vet-***1, entspricht sowohl die Hundehaltung (Zwingerhaltung) als auch die Vogelzucht nicht zur Gänze den gesetzlichen Vorschriften und wurden Maßnahmen betreffend die Vogelzucht und die Hundezwingerhaltung vorgeschrieben. Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) lauten wie folgt: „§ 1 Verbot

(1)Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. … § 4Paragraph 4 Strafbestimmung
(1)Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechts-vorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins,), insbesondere einer Verordnung nach Paragraph 2,, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechts-vorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.
(2)Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. § 6aParagraph 6 a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
  1. a)in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder
  2. b)in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(3)Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
(4)Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5)Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
  1. a)alkohol- oder suchtkrank ist;
  2. b)wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
  3. c)wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
  4. d)als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften wiederholt nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht bzw. wiederholt einer Person überlässt, die diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht.
(6)Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(7)Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Hund trotz Untersagung nach Absatz 5, oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Absatz 5, oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Absatz 5, ist. Paragraph 7, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
  1. a)innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden,
  2. b)innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen. Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden. § 8Paragraph 8 Strafbestimmung
(1)Wer
  1. a)es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
  2. b)einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,
  3. c)entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,
  4. d)einer Anordnung gemäß § 6a Abs. 2 zuwiderhandelt,einer Anordnung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zuwiderhandelt,
  5. e)einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,einen im Paragraph 6 a, Absatz 3, genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach Paragraph 6 a, Absatz 4, einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,
  6. f)den ihm nach § 6a Abs. 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins, oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen. …“ Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde von den unmittelbaren Nachbarn des vom Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z angepachteten Areals angezeigt, dass es durch die am dortigen Grundstück in Zwingerhaltung gehaltenen beiden Hunde des Beschwerdeführers, die in den Abend- und Nachtstunden nicht beaufsichtigt und zum Schutz einer Vogelzucht dort gehalten werden, zu einer Belästigung, nämlich einer Lärmbelästigung, gekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurden begangene Lärmerregungen nach § 1 Abs 1 TLPG angelastet und wurden diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung durchgeführt und Geldstrafen ausgesprochen.Im gegenständlichen Fall wurde von den unmittelbaren Nachbarn des vom Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z angepachteten Areals angezeigt, dass es durch die am dortigen Grundstück in Zwingerhaltung gehaltenen beiden Hunde des Beschwerdeführers, die in den Abend- und Nachtstunden nicht beaufsichtigt und zum Schutz einer Vogelzucht dort gehalten werden, zu einer Belästigung, nämlich einer Lärmbelästigung, gekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurden begangene Lärmerregungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG angelastet und wurden diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung durchgeführt und Geldstrafen ausgesprochen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 TLPG vor, die nach § 4 Abs 1 TLPG mit Geldstrafe zu ahnden wären, sondern liegt eine über das zumutbare Maß hinaus erfolgte Belästigung von Menschen (den anzeigenden Nachbarn) durch das Halten zweier Hunde, die außer im Zeitraum zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr nicht beaufsichtigt werden, vor. Ein etwaiges Fehlverhalten des Hundehalters, das zu einer Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus führte, ist an der Spezialbestimmung des § 6a TLPG zu messen. Ein dies-bezügliches Fehlverhalten nach § 6a Abs 1 TLPG wäre nach § 8 Abs 1 lit f TLPG mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen. Die speziellen „Hundehaltebestimmungen“ des § 6a wurden im TLPG erstmals mit der Novelle LGBl Nr. 82/2003 eingeführt. Die Bestimmung, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass Menschen von gehaltenen Hunden nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, wurde mit der Novelle LGBl Nr. 10/2006, die am 25.1.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG vor, die nach Paragraph 4, Absatz eins, TLPG mit Geldstrafe zu ahnden wären, sondern liegt eine über das zumutbare Maß hinaus erfolgte Belästigung von Menschen (den anzeigenden Nachbarn) durch das Halten zweier Hunde, die außer im Zeitraum zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr nicht beaufsichtigt werden, vor. Ein etwaiges Fehlverhalten des Hundehalters, das zu einer Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus führte, ist an der Spezialbestimmung des Paragraph 6 a, TLPG zu messen. Ein dies-bezügliches Fehlverhalten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG wäre nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, TLPG mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen. Die speziellen „Hundehaltebestimmungen“ des Paragraph 6 a, wurden im TLPG erstmals mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2003, eingeführt. Die Bestimmung, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass Menschen von gehaltenen Hunden nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2006,, die am 25.1.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 6a Abs 1 TLPG ein Hundehalter einen Hund nur Personen überlassen darf, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. Umso mehr muss der Hundehalter selbst dafür Sorge tragen, dass er selbst die Hunde entsprechend verwahrt und, wenn er diese nicht einer dritten Person überlässt, von ihm beaufsichtigt werden. Eine Beaufsichtigung außerhalb eines kurzen Anwesenheitszeitraums untertags liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurde eine solche Beaufsichtigung nicht nachgewiesen.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG ein Hundehalter einen Hund nur Personen überlassen darf, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. Umso mehr muss der Hundehalter selbst dafür Sorge tragen, dass er selbst die Hunde entsprechend verwahrt und, wenn er diese nicht einer dritten Person überlässt, von ihm beaufsichtigt werden. Eine Beaufsichtigung außerhalb eines kurzen Anwesenheitszeitraums untertags liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurde eine solche Beaufsichtigung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der zum Zweck der Zucht gehaltenen Vögel ist auszuführen, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen vor etwaigen herumstreunenden Wildtieren geschützt werden können. Das unbeaufsichtigte Halten von Hunden, welche die Nachbarn zumindest in den Nachtstunden belästigen, ist diesbezüglich jedenfalls nicht notwendig und geboten. Gemäß § 2 Abs 7 der 2. Tierhaltungsverordnung ist Tieren, die in Außenanlagen gehalten werden, ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten.Hinsichtlich der zum Zweck der Zucht gehaltenen Vögel ist auszuführen, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen vor etwaigen herumstreunenden Wildtieren geschützt werden können. Das unbeaufsichtigte Halten von Hunden, welche die Nachbarn zumindest in den Nachtstunden belästigen, ist diesbezüglich jedenfalls nicht notwendig und geboten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, der 2. Tierhaltungsverordnung ist Tieren, die in Außenanlagen gehalten werden, ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall lagen keine Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 TLPG vor und war daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren nach § 1 Abs 1 TLPG iVm § 4 Abs 1 TLPG einzustellen. Da eine Umdeutung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich war und eine etwaige Tathandlung nach § 6a TLPG eine andere ist als nach § 1 Abs 1 TLPG, war eine Tatabänderung und ein Austausch der Straftatbestände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt.Im gegenständlichen Fall lagen keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG vor und war daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, TLPG einzustellen. Da eine Umdeutung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich war und eine etwaige Tathandlung nach Paragraph 6 a, TLPG eine andere ist als nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG, war eine Tatabänderung und ein Austausch der Straftatbestände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0589.2

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