← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/41/0896-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0896-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zahl V-***1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013, Zahl V-***1, wurde AA zur Last gelegt, am 24.07.2013 um 12:48 Uhr in der Gemeinde Z, Ax1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKWs, Y-****1, die gemäß § 4 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 36/2011 im Sanierungsgebiet auf der Ax1 Autobahn1 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden war, und dadurch die Rechtsvorschrift des § 30 Abs 1 Z 4 I-GL verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über AA eine Geldstrafe von € 340,--, Ersatzfreiheitsstrafe 52 Stunden, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass AA das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben, wobei dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (zB Telefax, E-Mail) zur Verfügung stünden, sei dies als Ergänzung zur Anschrift anzugeben. Das Rechtsmittel könne auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/Formulare eingebracht werden (dabei handle es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung, sofort nach Senden erhalte der Einspruchswerber eine elektronische Eingangsbestätigung). Um Beachtung wurde gebeten, dass der Absender die mit jeder Übermittlung verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Auf den Regelungsinhalt des § 49 VStG wurde inhaltlich hingewiesen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013, Zahl V-***1, wurde AA zur Last gelegt, am 24.07.2013 um 12:48 Uhr in der Gemeinde Z, Ax1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKWs, Y-****1, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, im Sanierungsgebiet auf der Ax1 Autobahn1 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden war, und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, I-GL verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über AA eine Geldstrafe von € 340,--, Ersatzfreiheitsstrafe 52 Stunden, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass AA das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben, wobei dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (zB Telefax, E-Mail) zur Verfügung stünden, sei dies als Ergänzung zur Anschrift anzugeben. Das Rechtsmittel könne auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/Formulare eingebracht werden (dabei handle es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung, sofort nach Senden erhalte der Einspruchswerber eine elektronische Eingangsbestätigung). Um Beachtung wurde gebeten, dass der Absender die mit jeder Übermittlung verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Auf den Regelungsinhalt des Paragraph 49, VStG wurde inhaltlich hingewiesen. Aufgrund eines am 11.12.2015 erfolglos vorgenommenen Zustellversuches des die oben genannte Strafverfügung beinhaltenden RSb-Briefes erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabevorrichtung der Abgabestelle Adresse
  3. Der Beginn der Abholfrist beim Postamt wurde mit 11.12.2015 festgelegt. Das gegenständliche Schriftstück wurde am 16.12.205 an einen Ersatzempfänger (BB, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) ausgefolgt. Mit E-Mail vom 29.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und hielt fest, dass er schon am 20.12.2015 ein E-Mail, leider ohne Reaktion, gesendet habe. Weiters wurde ausgeführt, dass auf dem angegebenen Abschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h und nicht von 100 km/h gegolten habe, weiters, dass ihm die Anzeige nach 29 Monaten zugestellt worden sei und diese somit verjährt sei. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer seinen Einspruch bereits mit E-Mail vom 20.12.2015 eingebracht habe, gab Herr CC als Bediensteter des Inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Z und als solcher auch für die E-Mail-Verwaltung zuständig, zeugenschaftlich befragt an, dass er die E-Mails vom 20.12.2015 überprüft habe. Unter der E-Mail-Adresse bh.imst@tirol.gv.at sei von AA kein E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt, auch einige Tage vorher und einige Tage nachher nicht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich eine E-Mail an die angeführte E-Mail-Adresse gesandt, hätte er als Rückmeldung das Einlangen bei der Behörde bestätigt bekommen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2016, V-***1 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und teilte dieser noch einmal mit, dass dieses E-Mail von ihm gesendet worden sei, anschließend habe er mit Herrn DD telefoniert. Auch beim zweiten E-Mail habe er keine automatische Antwort bekommen. Herr DD habe ihm das E-Mail manuell gesendet. Auf die Verjährung der Strafe und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h im verfahrensgegenständlichen Bereich wurde noch einmal hingewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zl V-***1, wurde der am 29.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013, Zl V-***1, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG iVm § 49 Abs 3 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die beeinspruchte Strafverfügung vom 08.09.2013 durch Hinterlegung am 11.12.2015 rechtsgültig zugestellt worden sei. Der am 29.12.2015 eingebrachte Einspruch erweise sich somit als verspätet. Dass am 20.12.2015 ein E-Mail im Postfach – bh.imst@tirol.gv.at – eingelangt sei, habe sich aufgrund der Zeugeneinvernahme des dafür zuständigen Mitarbeiters nicht bestätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zl V-***1, wurde der am 29.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013, Zl V-***1, eingebrachte Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die beeinspruchte Strafverfügung vom 08.09.2013 durch Hinterlegung am 11.12.2015 rechtsgültig zugestellt worden sei. Der am 29.12.2015 eingebrachte Einspruch erweise sich somit als verspätet. Dass am 20.12.2015 ein E-Mail im Postfach – bh.imst@tirol.gv.at – eingelangt sei, habe sich aufgrund der Zeugeneinvernahme des dafür zuständigen Mitarbeiters nicht bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Vornahme eines Zustellversuches am 04.04.2016 durch Hinterlegung der Abgabestelle zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist beim Postamt mit 05.04.2016 festgesetzt wurde. Am 19.04.2016 wurde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, dieses mal per Telefax, Beschwerde eingebracht und noch einmal darauf hingewiesen, dass sein Einspruch rechtzeitig gewesen sei. Den Beschwerdeführer treffe keine Schuld, wenn das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z nicht funktioniere, obwohl angeboten werde, dass der Einspruch per E-Mail gesendet werden könne. DD habe ihm dann das E-Mail ordnungsgemäß bestätigt. Leider hätte die allgemeine E-Mail-Adresse ein Problem gehabt, er habe angerufen und sei mit Herrn DD verbunden worden, der ihm dann seine E-Mail-Adresse gegeben habe. Den Einspruch habe er erstmalig am 20.12.2015 gesendet. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.06.2016, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung und trotz des Hinweises im Ladungsbeschluss, dass es notwendig sei, zur Verhandlung persönlich zu kommen, nicht erschienen ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des § 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt:Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt: „Hinterlegung § 17Paragraph 17

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorliegend wurde die angefochtene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013 dem Beschwerdeführer am 11.12.2015 versucht zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer an der Abgabestelle nicht anwesend war, erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in der Abgabevorrichtung der Abgabestelle und wurde die RSb-Briefsendung beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 11.12.2015 festgelegt wurde. Das gegenständliche Schriftstück wurde laut Postfiliale am 16.12.2015 an einen Ersatzempfänger (BB, Lebensgefährtin) ausgefolgt. Die Strafverfügung vom 08.09.2013 hat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. In dieser wurde ausgeführt, dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen ist. Da im gegenständlichen Fall der 11.12.2015 der erste Tag war, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde, begann der Lauf der Rechtsmittelfrist auch mit diesem Datum (11.12.2015) zu laufen und wäre der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Rechtsmittels somit der Montag, der 28.12.2015, gewesen. Der Einspruch wurde allerdings erst am 29.12.2015 per E-Mail eingebracht. Die durch den
  1. Satz des § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl VwGH vom 25.04.2012, Zl 2012/10/0060). Die durch den
  2. Satz des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH vom 25.04.2012, Zl 2012/10/0060). Im gegenständlichen Fall kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung der angefochtenen Strafverfügung tatsächlich an der Abgabestelle – Adresse1 – an- oder abwesend war. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass dies nicht zugetroffen hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sondern lediglich, dass er den Einspruch an die belangte Behörde bereits am 20.12.2015, leider ohne Reaktion, per E-Mail an die belangte Behörde geschickt hätte. Dass unter der E-Mail-Adresse bh.imst@tirol.gv.at am 20.12.2015 und auch einige Tage vor – und nachher von Herrn AA kein E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt ist, hat die glaubwürdige Zeugenaussage des Bediensteten des Inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Z, CC, der auch für die E-Mail Verwaltung zuständig ist, schlüssig ergeben und war der Beschwerdeführer auch nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Lage, den entsprechenden Nachweis zu bringen. Der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z, DD, konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2016 zwar an einen Anruf des Beschwerdeführers, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt sei, welcher Umstand von ihm verneint worden sei, erinnern, weshalb der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Einspruch mit E-Mail am 29.12.2015 an ihn selber übermittelte und von ihm der Erhalt des E-Mails auch bestätigt wurde. Im gegenständlichen Fall kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung der angefochtenen Strafverfügung tatsächlich an der Abgabestelle – Adresse1 – an- oder abwesend war. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass dies nicht zugetroffen hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sondern lediglich, dass er den Einspruch an die belangte Behörde bereits am 20.12.2015, leider ohne Reaktion, per E-Mail an die belangte Behörde geschickt hätte. Dass unter der E-Mail-Adresse bh.imst@tirol.gv.at am 20.12.2015 und auch einige Tage vor – und nachher von Herrn AA kein E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt ist, hat die glaubwürdige Zeugenaussage des Bediensteten des Inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Z, CC, der auch für die E-Mail Verwaltung zuständig ist, schlüssig ergeben und war der Beschwerdeführer auch nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Lage, den entsprechenden Nachweis zu bringen. Der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z, DD, konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2016 zwar an einen Anruf des Beschwerdeführers, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt sei, welcher Umstand von ihm verneint worden sei, erinnern, weshalb der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Einspruch mit E-Mail am 29.12.2015 an ihn selber übermittelte und von ihm der Erhalt des E-Mails auch bestätigt wurde. „Eingebracht“ ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 111 zu § 63, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Dies ist bei einer E-Mail Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet. Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 5 zu § 33). Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0251). Bei Berücksichtigung dieser Judikatur konnte vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden, dass sein Einspruch bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, etwa bei der Absendung der Nachricht, wofür von ihm ebenso kein Nachweis erbracht werden konnte, die auf die Erlangung einer „Übermittlungsbestätigung“ gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet zu haben (vgl VwGH vom 29.01.2010, Zl 2008/10/0251). „Eingebracht“ ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 111 zu Paragraph 63,, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Dies ist bei einer E-Mail Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet. Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 5 zu Paragraph 33,). Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0251). Bei Berücksichtigung dieser Judikatur konnte vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden, dass sein Einspruch bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, etwa bei der Absendung der Nachricht, wofür von ihm ebenso kein Nachweis erbracht werden konnte, die auf die Erlangung einer „Übermittlungsbestätigung“ gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet zu haben vergleiche VwGH vom 29.01.2010, Zl 2008/10/0251). Unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.09.2013 erstmalig am 20.12.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z gesendet zu haben, ohne Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Einbringen eines rechtszeitigen Einspruches innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 49 Abs 1 VStG nicht belegen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, nach dem Verständnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2016 und nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 31.03.2016) der belangten Behörde einen Nachweis über die rechtzeitige Einbringung des Einspruches und allenfalls einen Nachweis zu liefern, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten und somit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH vom 28.06.2005, 2005/05/0095). Zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus trotz des Hinweises im Ladungsbeschluss des LvwG Tirol vom 09.05.2016, dass es notwendig ist, persönlich zur Verhandlung zu kommen, an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.06.2016 nicht teilgenommen hat, durfte das LVwG auch eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ins Kalkül ziehen (VwGH vom
  3. Juni 2012, 2012/02/0097; VwGH vom
  4. Mai 2011, 2010/02/0129).Unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.09.2013 erstmalig am 20.12.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z gesendet zu haben, ohne Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Einbringen eines rechtszeitigen Einspruches innerhalb der Zweiwochenfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG nicht belegen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, nach dem Verständnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2016 und nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 31.03.2016) der belangten Behörde einen Nachweis über die rechtzeitige Einbringung des Einspruches und allenfalls einen Nachweis zu liefern, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten und somit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH vom 28.06.2005, 2005/05/0095). Zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus trotz des Hinweises im Ladungsbeschluss des LvwG Tirol vom 09.05.2016, dass es notwendig ist, persönlich zur Verhandlung zu kommen, an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.06.2016 nicht teilgenommen hat, durfte das LVwG auch eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ins Kalkül ziehen (VwGH vom
  5. Juni 2012, 2012/02/0097; VwGH vom
  6. Mai 2011, 2010/02/0129). Aufgrund des Umstandes, dass sich der Einspruch des Beschwerdeführers vom 29.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013 als verspätet erweist, war auf Fragen der Verjährung und einer von der belangten Behörde falsch angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h anstatt 130 km/h auf dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Ax1 Autobahn1 nicht mehr einzugehen. Zur geltend gemachten Verfolgungsverjährung sieht sich das erkennende Gericht dennoch veranlasst, auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 VStG hinzuweisen, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist vom einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Die belangte Behörde hat bereits am 18.10.2013 durch Hinterlegung in der Abgabevorrichtung der c/o X Handels GmbH Y – Adresse2, versucht, dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung zuzustellen, weshalb eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Einjahresfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG erfolgt ist. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Einspruch des Beschwerdeführers vom 29.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2013 als verspätet erweist, war auf Fragen der Verjährung und einer von der belangten Behörde falsch angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h anstatt 130 km/h auf dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Ax1 Autobahn1 nicht mehr einzugehen. Zur geltend gemachten Verfolgungsverjährung sieht sich das erkennende Gericht dennoch veranlasst, auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG hinzuweisen, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist vom einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Die belangte Behörde hat bereits am 18.10.2013 durch Hinterlegung in der Abgabevorrichtung der c/o römisch zehn Handels GmbH Y – Adresse2, versucht, dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung zuzustellen, weshalb eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Einjahresfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG erfolgt ist. Somit war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung von Schriftstücken durch Hinterlegung das sich der Verwaltungsgerichtshof bereits oft auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung dargelegt wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0896.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.