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LVwG-2014/36/3352-2

Obsah (9)§ 279§ 25a§ 7§ 6§ 32§ 30§ 33§ 1§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3352-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Erklärungsformularen des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde jeweils vom 29.05.2013, Zl IIc-******, gab die Y GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Erklärungen ebenfalls vom 29.05.2013 für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 den jeweiligen Gesamtumsatz im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr ohne Eigenverbrauch und ohne Umsatzsteuer sowie die Summe der beitragsfreien Umsätze und die beitragspflichtigen Umsätze als Bemessungsgrundlage samt Aufschlüsselung in die Berufsgruppen Münzelhandel mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmittel, Münzhändler, Gold- und Silberwarenhändler und Handel mit Edelmetalle jeweils gesondert als Einzelhändler und Großhändler bekannt. In weiterer Folge dann mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zahl 2317990, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 1.905,18 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 351,72, vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 4.748,55 und den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 876,65, vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl ******, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 5.882,50 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.086,00 vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y von Euro 6.925,79 und an den für den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.278,61 vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl ******, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 8.993,64 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.660,36 vorgeschrieben. Mit vorläufigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y von Euro 8.994,56 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.660,54 vorgeschrieben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit weiterem vorläufigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2013, Zl *****, für das Jahr 2013 einen Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 5.744,56 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.060,54 vorgeschrieben. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.07.2013, vom 16.09.2013, vom 24.01.2014 und letztmalig mit Schreiben vom 29.04.2014 die Verlängerung der Rechtmittelfrist und wurde diesen Anträgen mit Bescheid vom 11.10.2013, Zl IIc-1/******/*, vom 30.01.2014, Zl IIc-1/*****/* und vom 19.05.2014, Zl IIc/1/******/*-****, jeweils Folge gegeben und die Rechtmittelfrist dann bis 15.07.2014 verlängert. In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin mit Erklärungsformularen der Abgabenbehörde jeweils vom 04.06.2014, Zl IIc-******, mit Erklärungen jeweils vom 25.06.2014 für die Jahre 2012 und 2013 den jeweiligen Gesamtumsatz im Kalenderjahr ohne Eigenverbrauch und ohne Umsatzsteuer sowie die Summe der beitragsfreien Umsätze und die beitragspflichtigen Umsätze als Bemessungsgrundlage samt Aufschlüsselung in die Berufsgruppen Münzelhandel mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmittel, Münzhändler, Gold- und Silberwarenhändler und Handel mit Edelmetalle jeweils gesondert als Einzelhändler und Großhändler bekannt. Mit endgültigem Bescheid der Tiroler Landesregierung als nunmehrige Abgabenbehörde vom 02.07.2014, Zl ******, wurde dann der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 7.553,59 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.394,51 vorgeschrieben und die bereits in voller Höhe geleistete Summe in Abzug gebracht. Zudem wurde mit endgültigem Bescheid der Tiroler Landesregierung ebenfalls vom 02.07.2014, Zl ******, der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 7.784,30 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1.437,10 vorgeschrieben und die geleistete Summe von Euro 6.805,10 in Abzug gebracht. Mit Eingabe vom 10.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die BB aufgrund der bis 15.07.2014 verlängerten Rechtsmittelfrist fristgerecht das nunmehrige Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide der Abgabenbehörde betreffend die Vorausschreibungen für die Jahre 2007 bis 2013 ein und wurde darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin bestehe im Handel mit Edelmetallen sowie mit Münzen, die zum Großteil als inländisches Zahlungsmittel akzeptiert werden. Bereits bei der Erstellung der „Beitrittserklärungen“ habe sich gezeigt, dass die Anknüpfung der Beitragsberechnung an die erzielten Umsätze aufgrund der äußerst niedrigen Umsatzrendite in der Branche des Edelmetall- und Münzhandels (von gesetzlichen Zahlungsmitteln) zu einer exorbitanten Beitragsbelastung des erwirtschafteten Gewinns führe. Bereits im Vorfeld dieser Beschwerde sei daher gemeinsam mit der Abgabenbehörde versucht worden, eine sachgerechte und den Wertungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 entsprechende Beitragsfestsetzung herbeizuführen. Die Behörde sei jedoch über die rein wörtliche Auslegung des Tiroler Tourismusgesetzes und der dazu ergangenen Beitragsgruppenverordnung hinaus nicht zu einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin möglichen wie auch gebotenen Analogieschluss bereit gewesen und habe die Beschwerdeführerin hiefür an die „zweite Instanz“ verwiesen. Mit den ergangenen Bescheiden seien somit die Tourismusförderungsbeiträge erklärungsgemäß festgesetzt worden. Aufgrund der Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2007 bis 2013 liege ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vor, um aus dem vorhandenen Zahlenmaterial seriöse Durchschnittswerte ableiten zu können. Es ergebe sich daraus eine Durchschnittsbelastung des Tiroler Betriebsstättengewinns mit Tourismusbeiträgen in der Höhe von jährlich 26,28 %. Somit liege diese Vorschreibung über dem Prozentsatz der Körperschaftssteuerbelastung von 25 %. Dadurch zeige sich in besonders anschaulicher Weise sowohl die Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips als auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge im Bezug auf den Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zieht. Die Beschwerdeführerin sei ihres Erachtens jener Berufsgruppe zuzuordnen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus nicht mehr messbar sei. Es dürften ihr daher bereits aus diesem Grund keine Pflichtbeiträge vorgeschrieben werden, da ihr die mit den Beiträgen bezweckte Förderung des Tourismus in keiner Weise zugutekomme. Die Nachfrage nach Edelmetallen und Münzen richte sich praktisch ausschließlich nach der globalen Entwicklung an den Finanzmärkten und sei von der Entwicklung des Tiroler Tourismus unabhängig. Nicht die Beschwerdeführerin profitiere vom Tourismus in Tirol, sondern sei dies umgekehrt. Aufgrund ihres weit über die Landesgrenzen hinausreichenden Bekanntheitsgrades würden auch regelmäßig Kunden aus dem angrenzenden Ausland gezielt nach Tirol kommen, um ihre Edelmetall- oder Münzkäufe vor Ort erledigen zu können. Es existiere auch keine straßenseitige Schaufensterauslage, in der Produkte ausgestellt und das Kaufinteresse von Touristen geweckt werden könne. Es sei daher gegenständlich kein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen feststellbar. In weiterer Folge wurden mit umfassenden detaillierten Ausführungen die Regelungen betreffend Reisebüros sowie Geld- und Kreditinstitute samt historischer Entwicklung der gesetzlichen Regelungen dargestellt. Weiters wurden mit näheren Ausführungen die Rechtsfolgen einer rein wörtlichen Auslegung der dargestellten Sachverhalte geschildert. Daraus ergebe sich zusammengefasst, dass die tatsächliche Belastung des verbleibenden Gewinns nach Körperschaftssteuer im Tourismusverband Y durchschnittlich 34,2 % und zB im Tourismusverband St. Anton sogar 75,6 % ergebe. Selbst bei Einordnung sämtlicher Umsätze der Beschwerdeführerin in die niedrigste Grundzahl würden sich unverhältnismäßig hohe Beiträge ergeben. Die Beitragsbelastungen bezogen auf den Gewinn vor Steuer würde immerhin noch 12,92 % betragen. Man könne der Beschwerdeführerin auch nicht entgegenhalten, dass sie die Pflichtbeiträge ohnehin auf ihre Kunden überwälzen könne, da Preise bei Sammler- und Gedenkmünzen österreichweit durch unverbindlich empfohlene Verkaufspreise und bei Edelmetallprodukten weitgehend durch die internationalen Märkte vorgegeben würden. Die Beitragsbelastung gehe somit stets zu Lasten des erzielten Gewinns. Im Weiteren wurde mit umfassenden Ausführungen eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs 2 Tourismusgesetz

§ 7ABGB und verfassungskonforme Interpretation gefordert.

Um - wie im vorliegenden Fall - eine bestehende ideologische Lücke zu schließen, müsse unter Heranziehung des Gleichheitssatzes und der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen in verfassungskonformer Interpretation die Rechtsfolgeanordnungen der gesetzlich geregelten Norm auf den ungeregelten Fall erstreckt werden. Auch die Beschwerdeführerin erziele durch ihre Handelstätigkeit wirtschaftlich betrachtet nicht mehr als eine Vermittlungsprovision, weshalb auch in ihrem Fall lediglich der Mehrwert belastet werden dürfe, um eine unsachliche Beitragsbelastung zu vermeiden. Selbst wenn bei Reisebüros, die ein vitales Interesse am Tourismus haben, lediglich der Mehrwert besteuert wird, dann dürfe auch einem derart tourismusfernen Unternehmen wie dem der Beschwerdeführerin keinesfalls eine höhere Beitragsbelastung zugemutet werden. Auch bei Geld- und Finanzinstituten würden nach § 32 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz nur Provisionserträge erfasst. Diese Regelungstechnik führe dazu, dass jene Berufsgruppen, welche zwar typische Umsätze in der Finanzwirtschaft

§ 6Abs 1 Z 8 USt

G erzielen, aber keine Kredit-oder Finanzinstitute sind, schlechter behandelt würden als diese. Inhaltlich sei jedenfalls zwischen den Valuten-, Devisen- und Edelmetallgeschäften von Kreditinstituten und der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Unterschied zu erkennen. Für idente Geschäfte werde somit einmal der volle Umsatz und ein anderes Mal lediglich das 4-fache des Provisionsertrages (entspricht dem Rohertrag) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dabei sei zu bedenken, dass gerade die Kredit- und Finanzinstitute zu den Hauptkonkurrenten der Beschwerdeführerin im Bereich des Edelmetallhandels zähle und es somit durch unterschiedliche Belastungen auch zu Wettbewerbsverzerrungen komme. Hinsichtlich der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrages wurden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie die Unversehrtheit des Eigentums mit näheren Ausführungen vorgebracht. Dies insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung zwischen Kredit- und Finanzinstituten einerseits sowie Münz- und Edelmetallhändlern andererseits und wurde hinsichtlich der von der belangten Behörde angewendeten Norm, von der keine Schließung der Lücke im Wege der Analogie erfolgte, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht sowie vorgebracht, dass das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.Das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin bestehe im Handel mit Edelmetallen sowie mit Münzen, die zum Großteil als inländisches Zahlungsmittel akzeptiert werden. Bereits bei der Erstellung der „Beitrittserklärungen“ habe sich gezeigt, dass die Anknüpfung der Beitragsberechnung an die erzielten Umsätze aufgrund der äußerst niedrigen Umsatzrendite in der Branche des Edelmetall- und Münzhandels (von gesetzlichen Zahlungsmitteln) zu einer exorbitanten Beitragsbelastung des erwirtschafteten Gewinns führe. Bereits im Vorfeld dieser Beschwerde sei daher gemeinsam mit der Abgabenbehörde versucht worden, eine sachgerechte und den Wertungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 entsprechende Beitragsfestsetzung herbeizuführen. Die Behörde sei jedoch über die rein wörtliche Auslegung des Tiroler Tourismusgesetzes und der dazu ergangenen Beitragsgruppenverordnung hinaus nicht zu einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin möglichen wie auch gebotenen Analogieschluss bereit gewesen und habe die Beschwerdeführerin hiefür an die „zweite Instanz“ verwiesen. Mit den ergangenen Bescheiden seien somit die Tourismusförderungsbeiträge erklärungsgemäß festgesetzt worden. Aufgrund der Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2007 bis 2013 liege ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vor, um aus dem vorhandenen Zahlenmaterial seriöse Durchschnittswerte ableiten zu können. Es ergebe sich daraus eine Durchschnittsbelastung des Tiroler Betriebsstättengewinns mit Tourismusbeiträgen in der Höhe von jährlich 26,28 %. Somit liege diese Vorschreibung über dem Prozentsatz der Körperschaftssteuerbelastung von 25 %. Dadurch zeige sich in besonders anschaulicher Weise sowohl die Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips als auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge im Bezug auf den Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zieht. Die Beschwerdeführerin sei ihres Erachtens jener Berufsgruppe zuzuordnen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus nicht mehr messbar sei. Es dürften ihr daher bereits aus diesem Grund keine Pflichtbeiträge vorgeschrieben werden, da ihr die mit den Beiträgen bezweckte Förderung des Tourismus in keiner Weise zugutekomme. Die Nachfrage nach Edelmetallen und Münzen richte sich praktisch ausschließlich nach der globalen Entwicklung an den Finanzmärkten und sei von der Entwicklung des Tiroler Tourismus unabhängig. Nicht die Beschwerdeführerin profitiere vom Tourismus in Tirol, sondern sei dies umgekehrt. Aufgrund ihres weit über die Landesgrenzen hinausreichenden Bekanntheitsgrades würden auch regelmäßig Kunden aus dem angrenzenden Ausland gezielt nach Tirol kommen, um ihre Edelmetall- oder Münzkäufe vor Ort erledigen zu können. Es existiere auch keine straßenseitige Schaufensterauslage, in der Produkte ausgestellt und das Kaufinteresse von Touristen geweckt werden könne. Es sei daher gegenständlich kein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen feststellbar. In weiterer Folge wurden mit umfassenden detaillierten Ausführungen die Regelungen betreffend Reisebüros sowie Geld- und Kreditinstitute samt historischer Entwicklung der gesetzlichen Regelungen dargestellt. Weiters wurden mit näheren Ausführungen die Rechtsfolgen einer rein wörtlichen Auslegung der dargestellten Sachverhalte geschildert. Daraus ergebe sich zusammengefasst, dass die tatsächliche Belastung des verbleibenden Gewinns nach Körperschaftssteuer im Tourismusverband Y durchschnittlich 34,2 % und zB im Tourismusverband St. Anton sogar 75,6 % ergebe. Selbst bei Einordnung sämtlicher Umsätze der Beschwerdeführerin in die niedrigste Grundzahl würden sich unverhältnismäßig hohe Beiträge ergeben. Die Beitragsbelastungen bezogen auf den Gewinn vor Steuer würde immerhin noch 12,92 % betragen. Man könne der Beschwerdeführerin auch nicht entgegenhalten, dass sie die Pflichtbeiträge ohnehin auf ihre Kunden überwälzen könne, da Preise bei Sammler- und Gedenkmünzen österreichweit durch unverbindlich empfohlene Verkaufspreise und bei Edelmetallprodukten weitgehend durch die internationalen Märkte vorgegeben würden. Die Beitragsbelastung gehe somit stets zu Lasten des erzielten Gewinns. Im Weiteren wurde mit umfassenden Ausführungen eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Tourismusgesetz

Paragraph 7, ABGB und verfassungskonforme Interpretation gefordert. Um - wie im vorliegenden Fall - eine bestehende ideologische Lücke zu schließen, müsse unter Heranziehung des Gleichheitssatzes und der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen in verfassungskonformer Interpretation die Rechtsfolgeanordnungen der gesetzlich geregelten Norm auf den ungeregelten Fall erstreckt werden. Auch die Beschwerdeführerin erziele durch ihre Handelstätigkeit wirtschaftlich betrachtet nicht mehr als eine Vermittlungsprovision, weshalb auch in ihrem Fall lediglich der Mehrwert belastet werden dürfe, um eine unsachliche Beitragsbelastung zu vermeiden. Selbst wenn bei Reisebüros, die ein vitales Interesse am Tourismus haben, lediglich der Mehrwert besteuert wird, dann dürfe auch einem derart tourismusfernen Unternehmen wie dem der Beschwerdeführerin keinesfalls eine höhere Beitragsbelastung zugemutet werden. Auch bei Geld- und Finanzinstituten würden nach Paragraph 32, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz nur Provisionserträge erfasst. Diese Regelungstechnik führe dazu, dass jene Berufsgruppen, welche zwar typische Umsätze in der Finanzwirtschaft

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG erzielen, aber keine Kredit-oder Finanzinstitute sind, schlechter behandelt würden als diese. Inhaltlich sei jedenfalls zwischen den Valuten-, Devisen- und Edelmetallgeschäften von Kreditinstituten und der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Unterschied zu erkennen. Für idente Geschäfte werde somit einmal der volle Umsatz und ein anderes Mal lediglich das 4-fache des Provisionsertrages (entspricht dem Rohertrag) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dabei sei zu bedenken, dass gerade die Kredit- und Finanzinstitute zu den Hauptkonkurrenten der Beschwerdeführerin im Bereich des Edelmetallhandels zähle und es somit durch unterschiedliche Belastungen auch zu Wettbewerbsverzerrungen komme. Hinsichtlich der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrages wurden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie die Unversehrtheit des Eigentums mit näheren Ausführungen vorgebracht. Dies insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung zwischen Kredit- und Finanzinstituten einerseits sowie Münz- und Edelmetallhändlern andererseits und wurde hinsichtlich der von der belangten Behörde angewendeten Norm, von der keine Schließung der Lücke im Wege der Analogie erfolgte, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht sowie vorgebracht, dass das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde. Es wurde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Regelung für Reisebüros und Reiseleiter

§ 32Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 analog auf den jährlichen Rohertrag der Tiroler Betriebsstätte der Y Gmb

H angewandt wird und die Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2013 entsprechend der Beilage (Punkt 5.) festgesetzt werden. In eventu wurde weiters beantragt, dass die Regelung für Kredit- und Finanzinstitute nach § 32 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 analog auf den jährlichen Rohertrag der Tiroler Betriebsstätte der Y GmbH angewandt wird und die Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2013 entsprechend der Beilage (Punkt 4.) festgesetzt werden. In eventu wurde weiters beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs 1 sowie des § 32 Tourismusgesetz 2006 und der dazu ergangenen Beitragsgruppenverordnung stellen. Zudem wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen gesamten Senat sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Es wurde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Regelung für Reisebüros und Reiseleiter

Paragraph 32, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 analog auf den jährlichen Rohertrag der Tiroler Betriebsstätte der Y GmbH angewandt wird und die Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2013 entsprechend der Beilage (Punkt 5.) festgesetzt werden. In eventu wurde weiters beantragt, dass die Regelung für Kredit- und Finanzinstitute nach Paragraph 32, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 analog auf den jährlichen Rohertrag der Tiroler Betriebsstätte der Y GmbH angewandt wird und die Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2013 entsprechend der Beilage (Punkt 4.) festgesetzt werden. In eventu wurde weiters beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 31, Absatz eins, sowie des Paragraph 32, Tourismusgesetz 2006 und der dazu ergangenen Beitragsgruppenverordnung stellen. Zudem wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen gesamten Senat sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In weiterer Folge wurde mit Erledigung vom 12.08.2014, Zahl IIc-1/*******/**, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Beschwerdevorentscheidung). In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibungen aufgrund der geltenden Rechtslage erfolgten und wurde hinsichtlich des Nutzens aus dem Tourismus mit näheren Ausführungen auf die höchstgerichtliche Judikatur Bezug genommen. Hinsichtlich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unechten Lücke, die von der Abgabenbehörde zu schließen sei, wurde ausgeführt, dass eine solche nicht gegeben ist. Da die Beschwerdeführerin über keine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften verfügt, kann diese auch nicht als „Kredit- oder Finanzinstitut“ qualifiziert werden, ebensowenig ist eine Einreihung als „Reisebüro und Reiseleiter möglich, da die Beschwerdeführerin ihr Umsätze nicht aus Besorgungs- und Vermittlungsleistungen erwirtschaftet, sondern durch den Handel mit Münzen, Gold- und Silberwaren sowie Edelmetallen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch die BB, fristgerecht den Vorlageantrag vom 03.09.2014 ein. Am 11.03.2014 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung im Beisein von Vertretern der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurde seitens der Beschwerdeführerin nochmals ausführlich das Beschwerdevorbringen dargetan und vom Vertreter der belangten Behörde im Wesentlich auf den Abgabenakt und die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen. Zudem wurde die Beilage der Beschwerde, welche sich nicht im übermittelten Akt befunden hat, von den Vertretern der Beschwerdeführerin übergeben und ausführlich dargetan und als Beilage ./1 zum Akt genommen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister als Kopie übergeben, der als Beilage ./2 zum Akt genommen wurde und aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin einen „normaler“ Handelsgewerbebetrieb betreibt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, idF LGBl Nr 76/2014:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der Fassung LGBl Nr 76/2014: „§ 2Mitglieder

(1)Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(1)Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (…) § 30Paragraph 30Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. (…) § 31Paragraph 31Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls: (…) § 33Paragraph 33Ortsklassen, Beitragsgruppen(…)
(2)Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“
(2)Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“ Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014: „§ 1Einreihung der Berufsgruppen
(1)Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
  1. a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b)den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d)im Tourismusverband Y in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Y (…) 247 Gold- und Silberwarenhändler IVrömisch vier IVrömisch vier IVrömisch vier IVrömisch vier 750 Münzhändler IIrömisch zwei IIrömisch zwei IIrömisch zwei IIrömisch zwei 785 Münzhändler mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmitteln (zum Zeitpunkt des Umsatzes) VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…)“
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Absatz eins, gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen. (…) III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie jener Berufsgruppe zuzuordnen sei, deren unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus nicht mehr messbar ist und sich die Nachfrage nach Edelmetallen und Münzen praktisch ausschließlich nach der globalen Entwicklung an den Finanzmärkten richte und von der Entwicklung des Tiroler Tourismus unabhängig sei und sie vom Tourismus in Tirol nicht profitiere, sondern dies umgekehrt sei, da aufgrund ihres weit über die Landesgrenzen hinausreichenden Bekanntheitsgrades regelmäßig auch Kunden aus dem angrenzenden Ausland gezielt nach Tirol kommen würden, um ihre Edelmetall- oder Münzkäufe vor Ort erledigen zu können, und zudem keine straßenseitige Schaufensterauslage existiere, in der Produkte ausgestellt und das Kaufinteresse von Touristen geweckt werden könne und daher keine Beitragspflicht gegeben sei, so ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen: Nach § 2 Abs 1 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz
  1. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz
  2. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua). Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025/1986; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252).Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252). In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, , Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258). Selbst wenn im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen angenommen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin kein oder nur ein geringes unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus in Tirol hat, weil Touristinnen nicht zu ihren Kunden zählen, so ist weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz Tourismusgesetz wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert ist, d.h. ob sie mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol zieht. Selbst wenn im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen angenommen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin kein oder nur ein geringes unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus in Tirol hat, weil Touristinnen nicht zu ihren Kunden zählen, so ist weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Tourismusgesetz wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert ist, d.h. ob sie mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 29.01.1962, Zl 633/60; VwGH 28.11.1972, Zl 879/71; VwGH 24.10.1972, Zl 987/72; VwGH 21.11.1986, Zl 84/17/0217; VwGH 18.09.1987, Zl 83/17/0105; ua).Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche VwGH 29.01.1962, Zl 633/60; VwGH 28.11.1972, Zl 879/71; VwGH 24.10.1972, Zl 987/72; VwGH 21.11.1986, Zl 84/17/0217; VwGH 18.09.1987, Zl 83/17/0105; ua). Wie auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, beträgt der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 18 % und trägt damit der Tourismus in Tirol nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei. Die sohin ua auch tourismusbedingte Hebung der Wirtschaftslage in Tirol kommt nach Ansicht der erkennenden Gerichts mittelbar insbesondere auch dem Handel mit jenen Gütern zugute, die über die reinen Grundversorgungen des täglichen Bedarfs hinausgehen. Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppen Münzelhandel mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmittel, Münzhändler, Gold- und Silberwarenhändler sowie der Handel mit Edelmetallen aus dem Tourismus in Tirol zumindest jedenfalls einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ziehen und ist sohin für die Beschwerdeführerin

§ 30Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben.

Die sohin ua auch tourismusbedingte Hebung der Wirtschaftslage in Tirol kommt nach Ansicht der erkennenden Gerichts mittelbar insbesondere auch dem Handel mit jenen Gütern zugute, die über die reinen Grundversorgungen des täglichen Bedarfs hinausgehen. Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppen Münzelhandel mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmittel, Münzhändler, Gold- und Silberwarenhändler sowie der Handel mit Edelmetallen aus dem Tourismus in Tirol zumindest jedenfalls einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ziehen und ist sohin für die Beschwerdeführerin

Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben. Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist

§ 33

Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist

Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann (vgl. VwGH 03.021970, Zl 776/69; ua).In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann vergleiche VwGH 03.021970, Zl 776/69; ua).

§ 1

Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 247 Gold- und Silberwarenhändler in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe IV, die Berufsgruppe Nr 750 Münzhändler in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe II und die Berufsgruppe Nr 785 - Münzhändler mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmitteln ebenfalls in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe VI eingestuft.

Paragraph eins, Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 247 Gold- und Silberwarenhändler in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe römisch vier, die Berufsgruppe Nr 750 Münzhändler in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe römisch zwei und die Berufsgruppe Nr 785 - Münzhändler mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmitteln ebenfalls in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe römisch sechs eingestuft. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eine differenzierte Einstufung vorgenommen. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eine differenzierte Einstufung vorgenommen. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich sohin zusammengefasst, dass gegenständlich zum einen jedenfalls ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist und sich zum anderen bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 247 Gold- und Silberwarenhändler in die Beitragsgruppe IV, die Berufsgruppe Nr 750 Münzhändler in die Beitragsgruppe II und die Berufsgruppe Nr 785 in die Beitragsgruppe VI in Bezug auf die in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben.Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich sohin zusammengefasst, dass gegenständlich zum einen jedenfalls ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist und sich zum anderen bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 247 Gold- und Silberwarenhändler in die Beitragsgruppe römisch vier, die Berufsgruppe Nr 750 Münzhändler in die Beitragsgruppe römisch zwei und die Berufsgruppe Nr 785 in die Beitragsgruppe römisch sechs in Bezug auf die in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben. Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass sie die Pflichtbeiträge nicht auf ihre Kunden überwälzen könne, da Preise bei Sammler- und Gedenkmünzen österreichweit durch unverbindlich empfohlene Verkaufspreise und bei Edelmetallprodukten weitgehend durch die internationalen Märkte vorgegeben würden und sohin die Beitragsbelastung stets zu Lasten des erzielten Gewinns gehe, ist dazu auszuführen dass die Beitragsgruppenverordnung zum einen zahlreiche Berufsgruppen enthält, denen ebenfalls kein oder nur ein äußerst geringer Einfluss auf die Produktionskosten bzw das Rohmaterial zukommt (zB Gold- und Silberschmiede – Berufsgruppe 246; Heizölhändler - Berufsgruppe 275, Treibstoffhändler - Berufsgruppe 660, uva), und zum anderen in vielen Branchen und bei zahlreichen Produkten ebenfalls Preisbindungen bzw Preisempfehlungen bestehen (zB Bücher, Zeitschriften, Medikamente, Autos usw), sodass auch in diesen Fällen eine Umwälzung der Pflichtbeiträge über den Kaufpreis auf die Kunden nicht bzw nur eingeschränkt möglich ist. Mit den diesbezüglichen Ausführungen konnte die Beschwerdeführerin sohin keine Sonderstellung aufzeigen und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dieses Vorbringen sohin auch nicht geeignet verfassungsrechtlichen Bedenken - insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums – darzutun. Wenn die Beschwerdeführerin weiters hinsichtlich der Bemessungsgrundlage mit ausführlichen Darlegungen zusammengefasst vorbringt, dass gegenständlich eine ideologische Lücke gegeben sei, die durch analoge Anwendung des § 32 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz (Kredit-oder Finanzinstitute) bzw § 32 Abs 2 leg cit (Reisebüros und Reiseleiter) zu schließen sei und lediglich der Mehrwert bzw die Provisionserträge belastet werden dürften, und dies gegenständlich nicht erfolgte und sohin von der belangten Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde und damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erfolgte, ist dazu Folgendes auszuführen:Wenn die Beschwerdeführerin weiters hinsichtlich der Bemessungsgrundlage mit ausführlichen Darlegungen zusammengefasst vorbringt, dass gegenständlich eine ideologische Lücke gegeben sei, die durch analoge Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz (Kredit-oder Finanzinstitute) bzw Paragraph 32, Absatz 2, leg cit (Reisebüros und Reiseleiter) zu schließen sei und lediglich der Mehrwert bzw die Provisionserträge belastet werden dürften, und dies gegenständlich nicht erfolgte und sohin von der belangten Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde und damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erfolgte, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG (Legalitätsprinzip) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines konkreten Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Da allerdings insbesondere das Verwaltungsrecht schon von seinen Zielsetzungen her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtlücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl VwGH 22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987; ua). Denn dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (05.06.1985, VwSlg 11787 A/1985). Die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie – was auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich zulässig ist – ist sohin in jenen Fällen unzulässig, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, dass bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen soll (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, RZ 556). Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines konkreten Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Da allerdings insbesondere das Verwaltungsrecht schon von seinen Zielsetzungen her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtlücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden vergleiche VwGH 22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987; ua). Denn dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (05.06.1985, VwSlg 11787 A/1985). Die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie – was auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich zulässig ist – ist sohin in jenen Fällen unzulässig, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, dass bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen soll vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, RZ 556). Eine Lücke ist allerdings dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127). Eine Lücke ist allerdings dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Lückenschließung zwischen echter Lücke (Regelungslücke) und unechter Lücke (Wertungslücke) unterscheidet. Bei der echten Lücke hat der Gesetzgeber einen Fall oder eine Fallgruppe „vergessen”, also nicht bedacht. Bei der unechten Lücke liegt zwar eine gesetzliche Regelung vor, aber diese Regelung entspricht (nach Meinung des Rechtsanwenders / der Rechtspraxis) nicht (mehr) den Erfordernissen. Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich sohin um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127; VwGH 11.12.2013, Zl 2012/08/0079; ua). Die Lückenfüllung erfolgt mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua).Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich sohin um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 03.07.2002, , Zl 2002/08/0127; VwGH 11.12.2013, Zl 2012/08/0079; ua). Die Lückenfüllung erfolgt mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze vergleiche VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua). Unstrittig handelt es sich bei der Beschwerdeführerin weder um ein Kredit- oder Finanzinstitut, noch wird von ihr die Tätigkeit eines Reisebüros oder Reiseleiters ausgeübt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Tätigkeiten der Berufsgruppe Nr 247 - Gold- und Silberwarenhändler, der Berufsgruppe 750 - Münzhändler und der Berufsgruppe Nr 785 - Münzhändler mit gesetzlichen inländischen Zahlungsmitteln zuzuordnen und erzielt daraus Umsätze.

§ 31Tiroler Tourismusgesetzes i

Vm § 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 besteht sohin hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz – insbesondere auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage - eine eindeutige gesetzliche Regelung für den Sachverhalt der Beschwerdeführerin.

Paragraph 31, Tiroler Tourismusgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Beitragsgruppenverordnung 1991 besteht sohin hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz – insbesondere auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage - eine eindeutige gesetzliche Regelung für den Sachverhalt der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst folgt daraus sohin, dass der Gesetzgeber für den zu entscheidenden Fall eine entsprechende Regelung getroffen hat und daher keine "echte Lücke" vorliegt (vgl VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0103; VwGH 10.08.2010, Zl 2010/17/0078). Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Zusammengefasst folgt daraus sohin, dass der Gesetzgeber für den zu entscheidenden Fall eine entsprechende Regelung getroffen hat und daher keine "echte Lücke" vorliegt vergleiche VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0103; VwGH 10.08.2010, Zl 2010/17/0078). Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ist allerdings gegenständlich auch keine unechte Lücke gegeben, die dahingehen zu schließen wäre, dass gegenständlich § 32 Abs 1 bzw § 32 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz zur Anwendung gelangen.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ist allerdings gegenständlich auch keine unechte Lücke gegeben, die dahingehen zu schließen wäre, dass gegenständlich Paragraph 32, Absatz eins, bzw Paragraph 32, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz zur Anwendung gelangen. Die Auslegung eines Gesetzes darf zwar nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sondern hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte "unechte" Lücken zu ergänzen (vgl VwGH 19.04.1977, Zl 1596/76; VwGH 2879/52, Zl 10.06.1953; ua). Die Lückenfüllung erfolgt sohin grundsätzlich mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua).Die Auslegung eines Gesetzes darf zwar nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sondern hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte "unechte" Lücken zu ergänzen vergleiche VwGH 19.04.1977, Zl 1596/76; VwGH 2879/52, Zl 10.06.1953; ua). Die Lückenfüllung erfolgt sohin grundsätzlich mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze vergleiche VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua). Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599).Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall vergleiche VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599). Die Auslegung, die der Beschwerde zu Grunde gelegt wird, würde eine analogen Anwendung des § 32 Abs 1 bzw Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz bedeuten. Für eine Analogie ist jedoch bei der Auslegung des Anwendungsbereiches von Abgabentatbeständen grundsätzlich kein Raum (vgl VwGH 18.09.2002, Zl 2002/17/0231; ua). Die Auslegung, die der Beschwerde zu Grunde gelegt wird, würde eine analogen Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, bzw Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz bedeuten. Für eine Analogie ist jedoch bei der Auslegung des Anwendungsbereiches von Abgabentatbeständen grundsätzlich kein Raum vergleiche VwGH 18.09.2002, Zl 2002/17/0231; ua). Da der Gesetzgeber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge) in den relevanten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 und der Beitragsgruppenverordnung 1991 ausdrücklich geregelt hat und sich diesbezüglich für das erkennende Gericht auch keine Bedenken ergeben haben, liegt keine Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen war und wurde durch die Entscheidung der belangten Behörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch das Gesetz nicht in denkunmöglicher Weise angewendet (vgl VwGH 09.11.1983, Zl 83/09/0086). Es kommt daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.Da der Gesetzgeber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge) in den relevanten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 und der Beitragsgruppenverordnung 1991 ausdrücklich geregelt hat und sich diesbezüglich für das erkennende Gericht auch keine Bedenken ergeben haben, liegt keine Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen war und wurde durch die Entscheidung der belangten Behörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch das Gesetz nicht in denkunmöglicher Weise angewendet vergleiche VwGH 09.11.1983, Zl 83/09/0086). Es kommt daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - verbietet, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind (vgl VwGH 27.10.1975, VwSlg 8912 A/1975; VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0205).Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - verbietet, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind vergleiche VwGH 27.10.1975, VwSlg 8912 A/1975; VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0205). Für das erkennende Gericht haben sich sohin – wie vorstehend im Detail ausgeführt – hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Rechtlage, nämlich der Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge der Beschwerdeführerin nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, die einen Antrag nach Art 140 B-VG zur Folge gehabt hätten.Für das erkennende Gericht haben sich sohin – wie vorstehend im Detail ausgeführt – hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Rechtlage, nämlich der Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge der Beschwerdeführerin nach Paragraph 31, Tiroler Tourismusgesetz 2006 in Verbindung mit Paragraph eins, Beitragsgruppenverordnung 1991 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, die einen Antrag nach Artikel 140, B-VG zur Folge gehabt hätten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.3352.2

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