RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2153-48 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. […]
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. […]
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. […] § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts § 16 Abs 1 VwGVG ermöglicht es der belangten Behörde, im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bescheid zu erlassen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde datiert vom 21.07.2014 (ein Eingangsstempel der belangten Behörde ist nicht angebracht). Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (eingelangt am 08.08.2014) und somit vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Verwaltungsangelegenheit auf das Verwaltungsgericht über (vgl hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015). Letzeres hat nunmehr über die Berufung des Beschwerdeführers vom 05.09.2012 abzusprechen.Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ermöglicht es der belangten Behörde, im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bescheid zu erlassen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde datiert vom 21.07.2014 (ein Eingangsstempel der belangten Behörde ist nicht angebracht). Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (eingelangt am 08.08.2014) und somit vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Verwaltungsangelegenheit auf das Verwaltungsgericht über vergleiche hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015). Letzeres hat nunmehr über die Berufung des Beschwerdeführers vom 05.09.2012 abzusprechen. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Dem oben zitierte § 8 Abs 1 VwGVG zufolge darf Säumnisbeschwerde erst nach mindestens 6-monatiger Säumnis der belangten Behörde erhoben werden. Wie die festgestellte Chronologie zeigt (Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2012, Zl *** am 06.09.2012, Säumnisbeschwerde datiert vom 21.07.2014), ist diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt.Dem oben zitierte Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zufolge darf Säumnisbeschwerde erst nach mindestens 6-monatiger Säumnis der belangten Behörde erhoben werden. Wie die festgestellte Chronologie zeigt (Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2012, Zl *** am 06.09.2012, Säumnisbeschwerde datiert vom 21.07.2014), ist diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt. Des Weiteren setzt § 8 Abs 1 VwGVG „überwiegendes Verschulden“ der belangten Behörde voraus. Zur Beurteilung ob diese Voraussetzung vorliegt, kann auf die zu § 73 Abs 1 AVG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages iSd § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.Des Weiteren setzt Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG „überwiegendes Verschulden“ der belangten Behörde voraus. Zur Beurteilung ob diese Voraussetzung vorliegt, kann auf die zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse vergleiche etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde. Wie dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen ist, wurden seitens der belangten Behörde nach Einlangen der vorliegenden Berufung keine Verfahrensschritte gesetzt – im Licht der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher unzweifelhaft ein Verschulden iSd § 8 Abs 1 VwGVG vor. Weder kann ein unüberwindliches Hindernis noch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden.Wie dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen ist, wurden seitens der belangten Behörde nach Einlangen der vorliegenden Berufung keine Verfahrensschritte gesetzt – im Licht der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher unzweifelhaft ein Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vor. Weder kann ein unüberwindliches Hindernis noch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Projektwerber neue Planunterlagen vorgelegt und hierdurch ihr Projekt modifiziert – siehe dazu im Detail oben Punkt II.Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Projektwerber neue Planunterlagen vorgelegt und hierdurch ihr Projekt modifiziert – siehe dazu im Detail oben Punkt römisch zwei. Gemäß § 13 Abs 8 AVG, welcher aufgrund der Vorschrift des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, ist eine Änderung des verfahrensleitenden Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Hierzu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass Einschränkungen des Bauvorhabens jedenfalls zulässig sind. Daneben jedoch auch Änderungen, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw Änderungen, die das Wesen des Bauverfahrens nicht betreffen (VWGH 2011/06/0019 vom 08.06.2011 ua).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG, welcher aufgrund der Vorschrift des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, ist eine Änderung des verfahrensleitenden Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Hierzu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass Einschränkungen des Bauvorhabens jedenfalls zulässig sind. Daneben jedoch auch Änderungen, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw Änderungen, die das Wesen des Bauverfahrens nicht betreffen (VWGH 2011/06/0019 vom 08.06.2011 ua). Aufgrund der Art und des Ausmaßes der festgestellten Modifikationen (allseitige Verkleinerung, Beibehaltung des Bodenniveaus und des Abstands von der Grundgrenze, minimale Änderung im äußersten Bereich der Westwand) ist festzustellen, dass die von den Bauwerbern im gegenständlichen Verfahren vorgenommene Antragsänderung sich im Rahmen des Zulässigen bewegt. Der Beschwerdeführer hat bemängelt, dass mit dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise auch über eine Verkleinerung oder einen Abbruch des im Behördenakt mehrfach erwähnten Glashauses abgesprochen worden wäre bzw eine entsprechende rechtsgestaltende Auflage in den Bescheid aufgenommen worden sei. Wie oben bereits festgestellt (Punkt II.), ist ein allfälliger Rückbau des im Behördenakt mehrfach erwähnten Glashauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig trifft dies auf das behördliche Verfahren zu. So ist das nämliche Glashaus in dem mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2012 genehmigten Plan nicht einmal dargestellt; der Spruch des angefochtenen Bescheids enthält keine Nebenbestimmung, welche sich auf eine Verkleinerung des Glashauses bezöge. Lediglich im Vorspruch, welcher den Verfahrensgang und insbesondere den Verlauf der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.02.2012 wiedergibt, wird auf das Glashaus Bezug genommen. Dieses müsse um 49 cm verkleinert werden, damit die gemeinsame Grundgrenze im erforderlichen Ausmaß unverbaut bleibe. Da jedoch das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – „kommt es grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und allenfalls geänderten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen“ (VWGH 2012/05/0164 vom 15.05.2014). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Wie oben bereits festgestellt (Punkt römisch zwei.), ist ein allfälliger Rückbau des im Behördenakt mehrfach erwähnten Glashauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig trifft dies auf das behördliche Verfahren zu. So ist das nämliche Glashaus in dem mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2012 genehmigten Plan nicht einmal dargestellt; der Spruch des angefochtenen Bescheids enthält keine Nebenbestimmung, welche sich auf eine Verkleinerung des Glashauses bezöge. Lediglich im Vorspruch, welcher den Verfahrensgang und insbesondere den Verlauf der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.02.2012 wiedergibt, wird auf das Glashaus Bezug genommen. Dieses müsse um 49 cm verkleinert werden, damit die gemeinsame Grundgrenze im erforderlichen Ausmaß unverbaut bleibe. Da jedoch das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – „kommt es grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und allenfalls geänderten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen“ (VWGH 2012/05/0164 vom 15.05.2014). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Entschiedene Sache Der Beschwerdeführer wendet im vorliegenden Verfahren ein, es liege entschiedene Sache vor, da bereits mit Bescheid vom 05.02.2007 (richtig: vom 13.03.2007), Zl 131-5-07, eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und die Erweiterung eines Parkplatzes mittels Stützmauer erteilt worden sei. Auf dieses Carport beziehe sich auch der „Ergänzungsbescheid“ vom 03.03.2011, „Bezug zur Aktenzahl 131/5/07“, zur Schließung einer Wand desselben. Durch das dem Verwaltungsrecht inhärente Wiederholungsverbot wird eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ausgeschlossen. Die „Sache“ eines Verwaltungsverfahrens wird durch den Sachverhalt und die angewendeten Rechtsvorschriften bestimmt (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 235). Wie oben zu Punkt I. festgestellt, unterscheidet sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 (bestätigt durch den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007) genehmigte Carport maßgeblich von dem nunmehr zu Genehmigung Anstehenden. Dies durch einen schon in der Form abweichenden Grundriss (Raute – Rechteck), weshalb die dem Beschwerdeführer zugewandte Westwand des Carports nun nicht mehr unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze verläuft (Projekt 2007) sondern ein keilförmiger unverbauter Bereich verbleibt. Des Weiteren variiert die Dachfläche in ihrer Ausrichtung und stimmen die Abmessungen der beiden Projekte nicht überein. Es kann sohin festgestellt werden, dass es sich bei dem Gegenstand dieses Verfahrens nicht um dieselbe Sache handelt, über die bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 bzw des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007 abgesprochen wurde. Naturgemäß besteht damit auch keine Identität der hier vorliegenden Sache hinsichtlich des auf Antrag vom 25.02.2011 eingeleiteten Verfahrens betreffend die „Schließung der Westwand und eines Teils der Nordwand“ des Carports, da sich lezteres Projekt wiederum auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 bzw des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007 bewilligte Carport bezieht.Wie oben zu Punkt römisch eins. festgestellt, unterscheidet sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 (bestätigt durch den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007) genehmigte Carport maßgeblich von dem nunmehr zu Genehmigung Anstehenden. Dies durch einen schon in der Form abweichenden Grundriss (Raute – Rechteck), weshalb die dem Beschwerdeführer zugewandte Westwand des Carports nun nicht mehr unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze verläuft (Projekt 2007) sondern ein keilförmiger unverbauter Bereich verbleibt. Des Weiteren variiert die Dachfläche in ihrer Ausrichtung und stimmen die Abmessungen der beiden Projekte nicht überein. Es kann sohin festgestellt werden, dass es sich bei dem Gegenstand dieses Verfahrens nicht um dieselbe Sache handelt, über die bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 bzw des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007 abgesprochen wurde. Naturgemäß besteht damit auch keine Identität der hier vorliegenden Sache hinsichtlich des auf Antrag vom 25.02.2011 eingeleiteten Verfahrens betreffend die „Schließung der Westwand und eines Teils der Nordwand“ des Carports, da sich lezteres Projekt wiederum auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 bzw des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.2007 bewilligte Carport bezieht. Da somit der gegenständlich vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Aspekten nicht mit jenem des Projekts 2007 übereinstimmt, steht die entschiedene Sache einer diesbezüglichen Entscheidung nicht im Wege. Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Nachbar Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte). Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bauvorhaben in Hinblick auf die zulässige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze jedenfalls unzulässig sei, da bei der Berechnung der bereits verbauten Grenze die im Mindestabstandsbereich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorhandenen Bauteile sowie auch nicht konsentierter Bestand berücksichtigt hätten werden müssen. Es ergebe sich nämlich aufgrund des Wortlautes des § 6 Abs 6 TBO 2011 zwingend, dass alle bestehenden baulichen Anlagen einzurechnen seien, und nicht nur jene, für die man annehme, sie bedürfen einer Bewilligung. Dies da der Gesetzgeber zwischen baulichen Anlagen und baulichen Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige bedürften, unterscheide. Andernfalls käme es zu einer gesetzlosen Besserstellung desjenigen, der sich nicht die Bestimmungen des Gesetzes halte. Als Beleg führt der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VWGH 2006/06/0333 vom 24.03.2010 an. Überhaupt könne auf Basis der vorliegenden Urkunden eine Abstandsberechnung nicht durchgeführt werden, da zum einen die von den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen JJ im März 2012 vermessenen Eckpunkte der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Lageplan nicht eingezeichnet und unrichtige bzw widersprüchliche handschriftliche Einträge in den Plänen vorhanden seien. Darüber hinaus könnten die relevanten Längen derzeit nur errechnet und nicht vermessen werden, da der Grenzstein 1262 in der Natur nicht existiere. Bei der angefochtenen Entscheidung seien rechtswirksam beschlossene Bebauungspläne nicht berücksichtigt worden bzw habe man es unterlassen, zu untersuchen, ob „eine Anwendbarkeit eines beschlossenen Bebauungsplans im vorliegenden Fall gegeben sein könnte“, worin ein weiterer Begründungsmangel zu erblicken sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bauvorhaben in Hinblick auf die zulässige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze jedenfalls unzulässig sei, da bei der Berechnung der bereits verbauten Grenze die im Mindestabstandsbereich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorhandenen Bauteile sowie auch nicht konsentierter Bestand berücksichtigt hätten werden müssen. Es ergebe sich nämlich aufgrund des Wortlautes des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 zwingend, dass alle bestehenden baulichen Anlagen einzurechnen seien, und nicht nur jene, für die man annehme, sie bedürfen einer Bewilligung. Dies da der Gesetzgeber zwischen baulichen Anlagen und baulichen Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige bedürften, unterscheide. Andernfalls käme es zu einer gesetzlosen Besserstellung desjenigen, der sich nicht die Bestimmungen des Gesetzes halte. Als Beleg führt der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VWGH 2006/06/0333 vom 24.03.2010 an. Überhaupt könne auf Basis der vorliegenden Urkunden eine Abstandsberechnung nicht durchgeführt werden, da zum einen die von den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen JJ im März 2012 vermessenen Eckpunkte der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Lageplan nicht eingezeichnet und unrichtige bzw widersprüchliche handschriftliche Einträge in den Plänen vorhanden seien. Darüber hinaus könnten die relevanten Längen derzeit nur errechnet und nicht vermessen werden, da der Grenzstein 1262 in der Natur nicht existiere. Bei der angefochtenen Entscheidung seien rechtswirksam beschlossene Bebauungspläne nicht berücksichtigt worden bzw habe man es unterlassen, zu untersuchen, ob „eine Anwendbarkeit eines beschlossenen Bebauungsplans im vorliegenden Fall gegeben sein könnte“, worin ein weiterer Begründungsmangel zu erblicken sei. In Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt respektive die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Carports (als oberirdische bauliche Anlage, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dient iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011), sind aufgrund des oben zitierten § 6 Abs 3 iVm 6 TBO 2011, folgende Kriterien ausschlaggebend: Die mittlere Wandhöhe darf maximal 2,80 m betragen und die gemeinsame Grundgrenze mit dem Beschwerdeführer muss innerhalb des Mindestabstandsbereichs von 4 m (im landwirtschaftlichen Mischgebiet gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2011) zumindest zur Hälfte von solchen baulichen Anlagen frei bleiben. Bei „solchen“ baulichen Anlagen handelt es sich den erläuternden Bemerkungen zur Novelle der TBO 2001, LGBl Nr 48/2011, zu Folge um jene nach § 6 Abs 3 lit a und b TBO 2011 (siehe dazu auch VwGH 2013/06/0056-7 vom 22.12.2015) – die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurde sogar ausdrücklich bestätigt (VfGH G 80/2013 vom 25.11.2013). Bei dieser Betrachtung ist jedoch nur der rechtmäßige Bestand heranzuziehen. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des Erkenntnisses VWGH 2009/06/0029 vom 28.04.2009, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hervorhebt, dass das Recht auf eine 50-prozentige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nur durch einen rechtmäßigen Bestand konsumiert wird: „Besteht die Garage auf dem Nachbargrund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bauwerberin so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrundstück vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist.“ Ebenso stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VWGH 2011/06/0075 vom 27.08.2013 ausdrücklich auf „rechtskräftig genehmigte Bauten“ ab. Hingegen lässt sich dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikat VWGH 2006/06/0333 vom 24.03.2010 – welches sich in erster Linie mit der Frage beschäftigt, ob die 50%-Regelung den Bauwerber der Willkür des Nachbarn ausliefern würde – überhaupt keine Aussage zu der hier relevanten Frage entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass durchaus auch die Möglichkeit bestünde, außerhalb der baurechtlichen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich zu errichten, ist ihm durchaus Recht zu geben. Dieser Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, da es sich bei einem Glashaus nicht um ein gemäß § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 solcherart privilegiertes Gebäude („Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“) handelt. Dass eine Besserstellung desjenigen drohe, der sich nicht an die Bestimmungen des Gesetzes halte, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden – so ist hinsichtlich bewilligungspflichtiger oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen, welche ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurden, doch mit einem Entfernungsauftrag gemäß § 39 TBO 2011 vorzugehen.In Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt respektive die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Carports (als oberirdische bauliche Anlage, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dient iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011), sind aufgrund des oben zitierten Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit 6 TBO 2011, folgende Kriterien ausschlaggebend: Die mittlere Wandhöhe darf maximal 2,80 m betragen und die gemeinsame Grundgrenze mit dem Beschwerdeführer muss innerhalb des Mindestabstandsbereichs von 4 m (im landwirtschaftlichen Mischgebiet gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011) zumindest zur Hälfte von solchen baulichen Anlagen frei bleiben. Bei „solchen“ baulichen Anlagen handelt es sich den erläuternden Bemerkungen zur Novelle der TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, zu Folge um jene nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 (siehe dazu auch VwGH 2013/06/0056-7 vom 22.12.2015) – die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurde sogar ausdrücklich bestätigt (VfGH G 80 aus 2013, vom 25.11.2013). Bei dieser Betrachtung ist jedoch nur der rechtmäßige Bestand heranzuziehen. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des Erkenntnisses VWGH 2009/06/0029 vom 28.04.2009, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hervorhebt, dass das Recht auf eine 50-prozentige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nur durch einen rechtmäßigen Bestand konsumiert wird: „Besteht die Garage auf dem Nachbargrund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bauwerberin so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrundstück vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist.“ Ebenso stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VWGH 2011/06/0075 vom 27.08.2013 ausdrücklich auf „rechtskräftig genehmigte Bauten“ ab. Hingegen lässt sich dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikat VWGH 2006/06/0333 vom 24.03.2010 – welches sich in erster Linie mit der Frage beschäftigt, ob die 50%-Regelung den Bauwerber der Willkür des Nachbarn ausliefern würde – überhaupt keine Aussage zu der hier relevanten Frage entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass durchaus auch die Möglichkeit bestünde, außerhalb der baurechtlichen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich zu errichten, ist ihm durchaus Recht zu geben. Dieser Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, da es sich bei einem Glashaus nicht um ein gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 solcherart privilegiertes Gebäude („Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“) handelt. Dass eine Besserstellung desjenigen drohe, der sich nicht an die Bestimmungen des Gesetzes halte, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden – so ist hinsichtlich bewilligungspflichtiger oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen, welche ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurden, doch mit einem Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 39, TBO 2011 vorzugehen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, beträgt die mittlere Wandhöhe der dem Beschwerdeführer zugewandten Westseite des Carports 2,707 m und liegt somit deutlich unter dem gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässigen Maximalwert von 2,80 m.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, beträgt die mittlere Wandhöhe der dem Beschwerdeführer zugewandten Westseite des Carports 2,707 m und liegt somit deutlich unter dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässigen Maximalwert von 2,80 m. Bereits zu Punkt II. wurde festgestellt, dass durch die beiden rechtmäßig bestehenden Garagen bei Hinzunahme des verfahrensgegenständlichen Carports die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze im Mindestabstandsbereich weniger als die Hälfte deren Gesamtlänge erreicht. Entsprechend den obigen Ausführungen waren hierbei weder die bestehenden Wohngebäude noch das konsenslose Glashaus zu einzukalkulieren. Nachdem seitens der Bauwerber verbesserte Planunterlagen (ohne jedwede handschriftlichen Vermerke) vorgelegt wurden, können die erforderlichen Informationen nunmehr anstandslos entnommen werden. Dass der Kreuzungspunkt 1262 in der Natur nicht existiert, ist in Hinblick auf die Möglichkeit, die örtlichen Gegebenheiten vermessungstechnisch einwandfrei darzustellen, nicht relevant (da es sich lediglich um eine Kenntlichmachung in der Natur handelt). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit gegenstandslos. Da für den Bauplatz kein Bebauungsplan existiert, ist auch dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesichtspunkt irrelevant.Bereits zu Punkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass durch die beiden rechtmäßig bestehenden Garagen bei Hinzunahme des verfahrensgegenständlichen Carports die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze im Mindestabstandsbereich weniger als die Hälfte deren Gesamtlänge erreicht. Entsprechend den obigen Ausführungen waren hierbei weder die bestehenden Wohngebäude noch das konsenslose Glashaus zu einzukalkulieren. Nachdem seitens der Bauwerber verbesserte Planunterlagen (ohne jedwede handschriftlichen Vermerke) vorgelegt wurden, können die erforderlichen Informationen nunmehr anstandslos entnommen werden. Dass der Kreuzungspunkt 1262 in der Natur nicht existiert, ist in Hinblick auf die Möglichkeit, die örtlichen Gegebenheiten vermessungstechnisch einwandfrei darzustellen, nicht relevant (da es sich lediglich um eine Kenntlichmachung in der Natur handelt). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit gegenstandslos. Da für den Bauplatz kein Bebauungsplan existiert, ist auch dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesichtspunkt irrelevant. Brandschutz Insofern als der Beschwerdeführer Brandschutz zum Thema machte, blieb dessen Vorbringen völlig unsubstantiiert – insbesondere wurde eine konkrete, sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers auswirkende Gefährdung nicht einmal behauptet. Lediglich auf derartige Konstellationen bezieht sich jedoch der Nachbarschutz nach der Tiroler Bauordnung (vgl zB VwGH 2007/06/0212 vom 31.03.2009). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesonderte Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen lediglich in den in § 25 Abs 4 TBO 2011 genannten Fällen (zu denen der Vorliegende nicht zählt) erforderlich ist.Insofern als der Beschwerdeführer Brandschutz zum Thema machte, blieb dessen Vorbringen völlig unsubstantiiert – insbesondere wurde eine konkrete, sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers auswirkende Gefährdung nicht einmal behauptet. Lediglich auf derartige Konstellationen bezieht sich jedoch der Nachbarschutz nach der Tiroler Bauordnung vergleiche zB VwGH 2007/06/0212 vom 31.03.2009). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesonderte Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen lediglich in den in Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 genannten Fällen (zu denen der Vorliegende nicht zählt) erforderlich ist. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Insofern als sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf von ihm erblickte Mängel des behördlichen Verfahrens in Bezug auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sachverständigen, die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Wahrung des Parteiengehörs und den Umgang mit den von ihm erhobenen Einwendungen bezieht, ist es nach Durchführung eines umfassenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden. Unter dem Gesichtspunkt, dass nach der zur Anwendung gelangenden Rechtslage keine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen in Bezug auf den Neubau von Nebengebäuden (wie des gegenständlichen Carports) besteht (§ 55 Abs 1 TROG 2011), muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das allfällige Erfordernis der Erlassung von Bebauungsplänen beziehen, nicht eingegangen werden.Unter dem Gesichtspunkt, dass nach der zur Anwendung gelangenden Rechtslage keine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen in Bezug auf den Neubau von Nebengebäuden (wie des gegenständlichen Carports) besteht (Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011), muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das allfällige Erfordernis der Erlassung von Bebauungsplänen beziehen, nicht eingegangen werden. Der vom Beschwerdeführer weiters monierte allfällige Zustellmangel hinsichtlich des angefochtenen Bescheids käme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht zum Tragen, da dem Beschwerdeführer selbst als übergangener Partei die Option zugestanden hätte, – anstatt die Zustellung des Bescheids oder die bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung zu verlangen – sogleich gegen den nämlichen Bescheid Beschwerde (bzw Berufung) zu erheben. Ebendies ist durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter geschehen, weshalb nunmehr das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuführen ist ohne dass eine förmliche Zustellung an den Beschwerdeführer nachgeholt werden müsste. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Somit ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass das gegenständlich zu Genehmigung anstehende Carport als bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet werden darf und auch die 50 %-Regelung des § 6 Abs 6 TBO 2011 durch das Vorhaben nicht verletzt wird. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Somit ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass das gegenständlich zu Genehmigung anstehende Carport als bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet werden darf und auch die 50 %-Regelung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 durch das Vorhaben nicht verletzt wird. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. VII. Hinweisrömisch sieben. Hinweis Abseits des gegenständlichen Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Baubehörde in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Antrag vom 09.11.2010 auf Zustellung des Bescheids vom 27.05.2009 noch tätig werden muss. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.43.2153.48