RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/2074-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.07.2015, Zl II-VA-S-*****/****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,- auf Euro 210,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,- auf Euro 210,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.
- Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit Euro 21,- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit Euro 21,- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.07.2015, Zl II-VA-S-*****/****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 10.01.2015 um 16:10 Uhr in Z, Adresse 3, -Park, Sportplatz, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Halter eines Hundes unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt, da Ihr Hund unangeleint in einem Sportplatz herum rannte und hiedurch mehrere Kinder in Furcht und Unruhe versetzte. Name des Hundes: Pascha Rasse: Mischling Farbe: braun-schwarz Geschlecht: männlich Nummer:
- Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.Sie haben es als Halter eines Hundes unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt, da Ihr Hund unangeleint in einem Sportplatz herum rannte und hiedurch mehrere Kinder in Furcht und Unruhe versetzte. Name des Hundes: Pascha Rasse: Mischling Farbe: braun-schwarz Geschlecht: männlich Nummer:
- Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte wie folgt aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache zeigt der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die Rechtsanwälte BB. bevollmächtigt und beauftragt hat. Die Rechtsanwälte erheben das Straferkenntnis vom 23.07.2015, zugestellt am 27.07.2015, binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Das Straferkenntnis wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Halter eines Hundes unterlassen dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Der Beschwerdeführer habe sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6a Abs. 1 i.V.m. mit § 8 Abs. 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen. Die Behörde
- Instanz verhängte Geldstrafe in Höhe von € 360,-- zzgl. Verfahrenskosten von € 36,-- verhängt.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Halter eines Hundes unterlassen dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Der Beschwerdeführer habe sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen. Die Behörde
- Instanz verhängte Geldstrafe in Höhe von € 360,-- zzgl. Verfahrenskosten von € 36,-- verhängt. Es liegt keine Verwaltungsübertretung vor. Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht, auf Nichtbestrafung verletzt, da er die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt: Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde, liegt im gegenständlichen Vorfall kein unter § 6 Abs. 1 TLPG zu subsumierender Sachverhalt vor.Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde, liegt im gegenständlichen Vorfall kein unter Paragraph 6, Absatz eins, TLPG zu subsumierender Sachverhalt vor. Tatsächlich spielte der Hund des Beschwerdeführers mit einem anderen Hund in der Nähe des Sportplatzes im Y-Park. Im Zuge des Herumtollens liefen die beiden Tiere auf den Sportplatz, auf welchem sich zwar einige Kinder und Erwachsene befanden, diese jedoch durch die spielenden Hunde weder in ihrem Leben noch Gesundheit gefährdet wurden, vielmehr waren die beiden Hunde auch nach Aussage einer Zeugin allein auf deren Spiel konzentriert. Auch gibt die Zeugin in ihrer Aussage zu Protokoll, dass die beiden Tiere nach zurufen bzw. pfeifen den Sportplatz verließen und zu ihren Haltern zurückkehrten, folglich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die am Sportplatz befindlichen Personen bestand. Auch kommt klar zu Ausdruck dass die Hunde weder andere Menschen attackierten noch anbellten oder sich den Menschen irgendwie näherten. Das Verhalten des Beschwerdeführers – seinen Hund mit einem anderen Hund kurz spielen zu lassen – entbehrt sohin jeglicher Eignung um eine begründete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit darzustellen. Wenn die beiden Tiere nun kurzzeitig über den Platz tollten, so liegt darin ebenso wenig eine unzumutbare Belästigung. Gegenständliches Straferkenntnis weist sohin eine materielle Rechtswidrigkeit auf. Unabhängig davon ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung und zweckmäßigen Überlegungen hinsichtlich der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der Intensität seiner Beeinträchtigung leiten. Mit gegenständlichen Straferkenntnis schöpfte die erkennende Behörde den Strafrahmen voll aus, die Strafhöhe ist somit im Verhältnis zum Zweck der Norm sowie dem Unrechtsgehalt der Tat überproportional hoch. Wenn die erkennende Behörde selbst angibt, dass mangels gegenteiliger Angaben Seiten des Beschwerdeführers von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen sei, gleichzeitig jedoch dem Maximalbetrag von € 360,-- heranzieht, so wird gänzlich übersehen, dass der Hund des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person darstellte, sondern vielmehr für kurze Zeit in der Nähe mit einem anderen Hund spielte. Folglich steht die verhängte Strafe in keiner Relation zum Unrechtsgehalt des gegenständlichen Verhaltens des Beschwerdeführers. Insbesondere ist daraufhin hinzuweisen, dass über den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung gem. § 11 IPO iVm § 8 Abs. 1 lit. d Tiroler Landes-Polizeigesetz mit Straferkenntnis des Stadtmagistrates Z vom 21.07.2015 zu GZ: II-VA-S-000936/2015 zusätzlich eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 40,00 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sohin aufgrund desselben Sachverhaltes bereits infolge des nicht angeleinten Hundes mit einer Geldstrafe bedacht. Angesichts des gesamten Vorfalls, insbesondere der mehrfachen Verhängung der Geldstrafe, steht die Strafhöhe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung. Zudem wurde dadurch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.Insbesondere ist daraufhin hinzuweisen, dass über den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung gem. Paragraph 11, IPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, Tiroler Landes-Polizeigesetz mit Straferkenntnis des Stadtmagistrates Z vom 21.07.2015 zu GZ: II-VA-S-000936/2015 zusätzlich eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 40,00 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sohin aufgrund desselben Sachverhaltes bereits infolge des nicht angeleinten Hundes mit einer Geldstrafe bedacht. Angesichts des gesamten Vorfalls, insbesondere der mehrfachen Verhängung der Geldstrafe, steht die Strafhöhe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung. Zudem wurde dadurch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Es wird daher beantragt,
- § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- Gem Art 130 Abs 3 BVG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.07.2015 zur GZ II-VA-S-000935/2015 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen
- Gem Artikel 130, Absatz 3, BVG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.07.2015 zur GZ II-VA-S-000935/2015 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen in eventu
- die Verwaltungsstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Stadtmagistrates Z vom 15.01.2015, GZ II-VA-S-000935/2015, samt Lichtbild und in die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Frau CC am 13.01.
- Weiters fand am 02.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschuldigte, die Zeugin CC, der MÜG-Beamte DD vom Stadtmagistrat Z und die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers Frau EE einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Halter folgenden Hundes ist: Name: „Pascha“, Rasse: Mischling Farbe: braun-schwarz Geschlecht: männlich Nummer: 040098100348955 Am 10.01.2015 um 16:10 Uhr in Z, Adresse 3, Y-Park, Sportplatz, hat es der Beschwerdeführer als Halter des oben beschriebenen Hundes unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt, da der Hund unangeleint in einem Sportplatz herum rannte und hierdurch mehrere Kinder in Furcht und Unruhe versetzte. IV.römisch vier. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Stadtmagistrates Z vom 15.01.2015 und den Angaben der Zeugen DDund CC anlässlich der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol. So ist der Anzeige des Stadtmagistrat Z vom 15.1.2015 zu entnehmen, dass die Streife mit MÜG30 am 10.1.2015 um 16:19 Uhr infolge eines eingegangenen Anrufes nach 6020 Z, Adresse 4, Y-Park, beordert wurden. Um 16:27 Uhr traf die Streife vor Ort ein. Im Zuge der Nachschau im Y-Park machten sich mehrere Personen im Sportplatz durch Handzeichen auf sich aufmerksam. Im Zuge der Befragung stellte sich heraus, dass es sich hierbei um die angeführte Zeugin CC handelt, welche auch den Notruf absetzte. Regina CC gab der gegenüber der MÜG30 an, dass sie, ihre Schwester, ihr Bruder und mehrere bekannte inklusive deren Kinder sowie auch ihre Kinder sich auf dem Sportplatz im Y-Park befunden hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich zwei Hunde vor dem Sportplatz nicht an der Leine geführt befunden und seien herum gerannt. Die beiden Hunde seien in den Sportplatz gelaufen, wo die Erwachsenen sämtliche Kinder in eine Ecke des Sportplatzes zusammen gedrängt hätten, um diese vor den Hunden zu schützen. Die Kinder seien von den Erwachsenen abgeschirmt worden, um den Hunden keinen Zugang zu den Kindern zu ermöglichen. Die Hunde hätten dann am Sportplatz miteinander gespielt und hätten diesen erst nach mehrmaligen Zurufen bzw Pfeifen durch die Hundehalter verlassen. Eine der beiden Hunde habe die Örtlichkeit im Anschluss in Richtung Osten verlassen und der zweite Hunde habe sich zum Objekt Adresse 1 begeben, zum dortigen Geschäftslokal. Die Kinder hätten Angst gehabt und seien äußerst aufgebracht gewesen während sich die Hunde im Sportplatz befunden haben. Der Hund des Beschuldigten sei ihr schon öfters aufgefallen, da dieser häufiger im Bereich des Geschäftslokales in der Adresse 1 liege und den gesamten Gehsteig blockiere. Diese Angaben wurden von der Zeugin CC in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entgegen dem Vorbringen in der eingebrachten Beschwerde darzulegen versucht, dass sich sein Hund zum Tatzeitpunkt im Geschäft befunden habe und er damit gar keine Verwaltungsübertretung begangen habe können, ist anzuführen, dass die Zeugin widerspruchsfrei und schlüssig den Sachverhalt dargelegt hat und auch den Hund auf die Lichtbilder im erstinstanzlichen Akt eindeutig wieder erkennen konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers werden damit als Schutzbehauptungen gewertet. Außerdem steht es dem Beschwerdeführer frei seine Verteidigung so zu wählen, dass er Straffreiheit erlangt. V.römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: § 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von HundenParagraph 6 a, Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. § 8 StrafbestimmungParagraph 8, Strafbestimmung
(1)Wer
- a)…
- f)den ihm nach § 6a Abs 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins, oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Eine Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. So wäre es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, den Hund an die Leine zu führen oder sonst ordnungsgemäß zu beaufsichtigen. Wenn der Beschuldigte weiters vorbringt, dass sein Hund im Geschäft war, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet ihn zu entlasten. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer den unbeaufsichtigt herumlaufen ließ. Dem Beschwerdeführer ist es oblegen, seinen Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser das Leben die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Auch muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bewusst sein, dass auf dem Sportplatz Kinder spielen, die den Umgang mit Hunden nicht kennen. Gerade deshalb wäre er umso mehr verhalten gewesen, sicherzustellen, dass andere Personen durch das Verhalten seines Tieres nicht belästigt werden. Dies hat er aber unterlassen. Vielmehr hat er es dem Hund ermöglicht, dass dieser andere Person – hier Kinder – durch das unbeaufsichtigte Herumlaufen und Herumtollen mit einem weiteren Hund erschrak und über das zumutbare Maß belästigte. Was die Auffassung des Beschwerdeführers betrifft, es liege eine Doppelbestrafung vor, zumal der Beschwerdeführer bereits nach § 11 der Zer Parkverordnung bestraft wurde, ist zu entgegnen, dass das Landesverwaltungsgericht in Tirol diese Ansicht nicht teilt. Im vorliegenden Fall wurde ihm nicht ein Verstoß gegen einen Leinenzwang vorgeworfen, sondern die Gefährdung und Belästigung anderer Menschen über das zumutbare Maß iS § 6 a TLPG. Was die Auffassung des Beschwerdeführers betrifft, es liege eine Doppelbestrafung vor, zumal der Beschwerdeführer bereits nach Paragraph 11, der Zer Parkverordnung bestraft wurde, ist zu entgegnen, dass das Landesverwaltungsgericht in Tirol diese Ansicht nicht teilt. Im vorliegenden Fall wurde ihm nicht ein Verstoß gegen einen Leinenzwang vorgeworfen, sondern die Gefährdung und Belästigung anderer Menschen über das zumutbare Maß iS Paragraph 6, a TLPG. VI.römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Als erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 210,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Als erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 210,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.2074.5