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{'item': 'LVwG-2015/43/1684-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1684-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 29.04.2011, ohne Geschäftszahl, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

  1. a)der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.03.2011, Zl Bezug zu AZ Bau-***1, behoben wird und
  2. b)der Antrag der CD und des DD vom 25.02.2011 gemäß § 13 Abs 3 AVG auf Grund mangelhafter Einreichunterlagen zurückgewiesen wird.der Antrag der CD und des DD vom 25.02.2011 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf Grund mangelhafter Einreichunterlagen zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 25.02.2011 stellten CD und DD ein Baugesuch betreffend die Schließung der Westwand und eines Teils der Nordwand des laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.03.2007 (bestätigt durch den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 19.06.200) auf Gst Nr ***/1, KG Z, bestehenden Carports. Hierüber erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.03.2011 und nach Berufung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer die „Berufungsvorentscheidung“ des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 29.04.2011. Gegen letztgenannten erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, welche dieser jedoch nicht, sondern erst dem Landesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 06.08.2014 vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurden die Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist bis längstens 27.07.2015 und Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG nachweislich dazu aufgefordert, die erforderlichen Projektunterlagen (Baubeschreibung, Lageplan, Ansichten, Schnitte) vorzulegen.Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurden die Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist bis längstens 27.07.2015 und Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachweislich dazu aufgefordert, die erforderlichen Projektunterlagen (Baubeschreibung, Lageplan, Ansichten, Schnitte) vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen sie bis dato nicht nach. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, lautet wie folgt: „§ 13 […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: § 27Paragraph 27 Baubewilligung „[…]
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. […]“ Die hier relevante Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, lautet wie folgt: „§ 3 Planunterlagen für die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen
(1)Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
  1. a)den Lageplan,
  2. b)die Ansichten,
  3. c)die Schnitte,
  4. d)die Baubeschreibung. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die seinerzeit an die Aufsichtsbehörde erhobene Vorstellung kommt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht zu, welches die Vorstellung als Beschwerde zu behandeln hat. Vorab ist festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die seinerzeit an die Aufsichtsbehörde erhobene Vorstellung kommt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht zu, welches die Vorstellung als Beschwerde zu behandeln hat. Entsprechend dem oben zitierten § 3 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998 haben die Einreichunterlagen bei der Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen den Lageplan, die Ansichten, die Schnitte und die Baubeschreibung zu enthalten. Diese lagen in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht vor. Derartige Mängel sind einer Behebung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich. Eine ausdrückliche Aufforderung hierzu, in welcher die Bauwerber zudem unter Setzung einer angemessenen Frist auf die Rechtsfolgen eines ungenützten Verstreichens der Frist hingewiesen wurden, erfolgte nachweislich.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 3, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998 haben die Einreichunterlagen bei der Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen den Lageplan, die Ansichten, die Schnitte und die Baubeschreibung zu enthalten. Diese lagen in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht vor. Derartige Mängel sind einer Behebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich. Eine ausdrückliche Aufforderung hierzu, in welcher die Bauwerber zudem unter Setzung einer angemessenen Frist auf die Rechtsfolgen eines ungenützten Verstreichens der Frist hingewiesen wurden, erfolgte nachweislich. Da bis dato keine Unterlagen nachgereicht wurden, war das Ansuchen der Bauwerber gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückzuweisen.Da bis dato keine Unterlagen nachgereicht wurden, war das Ansuchen der Bauwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückzuweisen. Da, wie eben gezeigt, mangels vollständiger Einreichunterlagen das vorliegende Bauansuchen zurückzuweisen war, war auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 03.03.2011, Zl Bezug zu AZ Bau-***1, zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.1684.12

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