RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0528-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, X, gegen Spruchpunkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, Zahl ****5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, römisch zehn, gegen Spruchpunkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, Zahl ****5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 250,- auf Euro 36,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 250,- auf Euro 36,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.
- Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG werden die Verfahrenskosten mit Euro 10,- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die Verfahrenskosten mit Euro 10,- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, Zl ****5 wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- nachfolgendes vorgeworfen: „Datum und Zeit: …
- 04.12.2015, 12.21 Uhr Ort: X, AdresseOrt: römisch zehn, Adresse Fahrzeug: Fahrrad
- …
- …
- Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort durch Bezeichnung der Amtshandlung gegen den Beamten als Witz, Frechheit und lachhaft den öffentlichen Anstand verletzt. Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 und 2 iVm § 13 Landes-Polizeigesetz 1976 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv 250,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Landes-Polizeigesetz 1976 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv 250,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Frau Richterin Ebersberg-Operer. Es entspricht der Wahrheit dass ich am 4.12.2015 mit meinem Rad auf dem Gehweg Adresse gefahren bin. Es entspricht aber der Unwahrheit das ich Alkoholisiert gewesen bin. Wenn ich noch nach Alkohol gerochen habe, kommt das von einer Geburtstagsfeier den Tag davor. Ich verwähre mich hiermit der Aussage des Sicherheitsorgan ernergisch. Auch eine Beleidigung von mir dem Beamten gegenüber, denn die Wörter Witz, Frechheit, Lachhaft,. Ist doch keine Beleidigung.? Ich habe mich Strafbar gemacht, indem ich mit dem Rad auf dem Gehweg gefahren bin. Daher bitte ich sie höfflichst um eine gerechte Strafe. Ich bekomme Notstandshilfe in Höhe von740.E. Davon gehen 450.E Miete, 38.E Strom 48.E Gis ab. Also bleiben mir ca
- E zum Leben. Hiermit möchte ich mich für mein Verhalten Entschuldigen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.12.2015, Zl V****15, und in die vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde. Weiters fand am 11.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Meldungsleger BI B B, BI Z, als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Übernahme des Ladungsbeschlusses vom 20.4.2016 am 25.4.2016 ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen. Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2016 ergeben sich für die Spruchpunkte
- und
- (Zuständigkeit gemäß § 23 – zuständiger Richter Mag. Christian Hengl) und Spruchpunkt
- (Geschäftsfall nach § 15 – zuständige Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni) unterschiedliche Entscheidungsträger für die gegenständliche Beschwerde. Dementsprechend erschöpft sich die gegenständliche Entscheidung in der Abhandlung den Spruchpunkt
- Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2016 ergeben sich für die Spruchpunkte
- und
- (Zuständigkeit gemäß Paragraph 23, – zuständiger Richter Mag. Christian Hengl) und Spruchpunkt
- (Geschäftsfall nach Paragraph 15, – zuständige Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni) unterschiedliche Entscheidungsträger für die gegenständliche Beschwerde. Dementsprechend erschöpft sich die gegenständliche Entscheidung in der Abhandlung den Spruchpunkt
- III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2015, um 12.21 Uhr, in X, Adresse, anlässlich einer durchgeführten Kontrolle durch die Streife „Z 2“ die Amtshandlung als „Witz, Frechheit und lachhaft“ bezeichnet und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt hat. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2015, um 12.21 Uhr, in römisch zehn, Adresse, anlässlich einer durchgeführten Kontrolle durch die Streife „Z 2“ die Amtshandlung als „Witz, Frechheit und lachhaft“ bezeichnet und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt hat. IV.römisch vier. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.12.2015, GZ V****15, und den widerspruchfreien und schlüssigen Angaben des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes LGBl Nr 60/1976, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, lauten wie folgt: Wahrung des öffentlichen Anstandes §
- VerbotParagraph 11, Verbot
(1)Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2)Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. §
- StrafbestimmungParagraph 13, Strafbestimmung Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen. VI.römisch sechs. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung angesehen werden, das mit den allgemeinen anerkannten Grundsätzen der Sittlichkeit nicht im Einklang steht. Die Verwirklichung des Tatbildes der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird im gegenständlichen Fall durch die Verwendung der im Spruch genannten Formulierungen zweifelsfrei erfüllt und war zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Respektlosen hervorzurufen, da das Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist etwa das Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten: "Frechheit“ zweifellos geeignet, Ärgernis zu erregen (vgl das Erkenntnis vom
- November 1985, Zl 84/10/0227). Die Verwirklichung des Tatbildes der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird im gegenständlichen Fall durch die Verwendung der im Spruch genannten Formulierungen zweifelsfrei erfüllt und war zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Respektlosen hervorzurufen, da das Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist etwa das Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten: "Frechheit“ zweifellos geeignet, Ärgernis zu erregen vergleiche das Erkenntnis vom
- November 1985, Zl 84/10/0227). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustehen, dass dem einzelnen Bürger zugestanden werden muss, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesen gegenüber "in geordneten Bahnen" zu äußern. Davon kann jedoch bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten nicht die Rede sein. Die Äußerungen wiesen vielmehr den für ein "Schimpfen" typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke als aggressiv bezeichnet werden (vgl dazu VwGH vom
- Mai 1987, Zl 85/10/0167). Die lauteren und wiederholten Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers waren somit jedenfalls geeignet, eine gerechtfertigte Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustehen, dass dem einzelnen Bürger zugestanden werden muss, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesen gegenüber "in geordneten Bahnen" zu äußern. Davon kann jedoch bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten nicht die Rede sein. Die Äußerungen wiesen vielmehr den für ein "Schimpfen" typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke als aggressiv bezeichnet werden vergleiche dazu VwGH vom
- Mai 1987, Zl 85/10/0167). Die lauteren und wiederholten Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers waren somit jedenfalls geeignet, eine gerechtfertigte Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen. Weiters ist eine derartige Anstandsverletzung dann strafbar, wenn durch die Tat der öffentliche Anstand verletzt wird, also zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten (Täter) hinaus gegeben ist (vgl VwGH vom 08.02.1965, SlgNr 6578/A; vom 8.11.1978, Slg NF 9684/A ua., vom 22.03.1993, Zl 91/10/0178; und vom 26.06.1995, Zl 93/10/0201). Die Anstandsverletzung ist grundsätzlich bereits damit als öffentlich begangen erfüllt, wenn sie an einem öffentlichen Ort für eine Person unmittelbar wahrnehmbar war. Diese Voraussetzung ist gegenständlichenfalls jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal sich der Vorfall auf einer öffentlichen Straße im unmittelbaren Nahbereich einer Schule ereignete, wo auch Schüler unterwegs waren. Weiters ist eine derartige Anstandsverletzung dann strafbar, wenn durch die Tat der öffentliche Anstand verletzt wird, also zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten (Täter) hinaus gegeben ist vergleiche VwGH vom 08.02.1965, SlgNr 6578/A; vom 8.11.1978, Slg NF 9684/A ua., vom 22.03.1993, Zl 91/10/0178; und vom 26.06.1995, Zl 93/10/0201). Die Anstandsverletzung ist grundsätzlich bereits damit als öffentlich begangen erfüllt, wenn sie an einem öffentlichen Ort für eine Person unmittelbar wahrnehmbar war. Diese Voraussetzung ist gegenständlichenfalls jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal sich der Vorfall auf einer öffentlichen Straße im unmittelbaren Nahbereich einer Schule ereignete, wo auch Schüler unterwegs waren. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. VII. Zur Strafbemessung:römisch sieben. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit und die Einsicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 36,-- (10 %) keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst bei den angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit und die Einsicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 36,-- (10 %) keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst bei den angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.0528.2