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LVwG-2016/25/0212-8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0212-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der A A GmbH, Adresse, vom 18.01.2016 gegen B) Brandschutztechnische Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, ****1, betreffend Genehmigung der Änderung und Sanierung einer Betriebsanlage zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, ****1, wurde der A A GmbH gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 sowie 359 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für den Betrieb einer Tankstelle auf Gst Nr XX1, KG Z, außerhalb der Öffnungszeiten (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, mit dem zugehörigen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen unter einer Reihe von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, ****1, wurde der A A GmbH gemäß Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, sowie 359 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für den Betrieb einer Tankstelle auf Gst Nr XX1, KG Z, außerhalb der Öffnungszeiten (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, mit dem zugehörigen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Unter Punkt B) Brandschutztechnische Auflage wird Folgendes vorgeschrieben: „Die Übertragung der Weiterleitung an die Leitstelle Tirol muss über ein zugelassenes Übertragungssystem erfolgen. Vor Inbetriebnahme der Automatenbetankung in der Nacht ist eine Bestätigung der Leitstelle Tirol der Behörde zu übermitteln.“ Gegen diese Vorschreibung richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der A A GmbH, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass diese laut § 116 Abs 3 Z 4 VbF nicht notwendig wäre. In einem Anhang wird das bestehende Notrufsystem beschrieben; dieses werde in allen Bundesländern angewendet und von den Behörden anerkannt und entspreche damit den Erfordernissen der VbF.Gegen diese Vorschreibung richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der A A GmbH, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass diese laut , Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, VbF nicht notwendig wäre. In einem Anhang wird das bestehende Notrufsystem beschrieben; dieses werde in allen Bundesländern angewendet und von den Behörden anerkannt und entspreche damit den Erfordernissen der VbF. Zu diesem Beschwerdevorbringen holte das Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen ein, welche dieser mit seinem Schreiben vom 29.02.2016 erstattete. Dieses lautet wie folgt: „Mit Schreiben vom 5.2.2016 wurde uns die Beschwerde zur gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung vom 22.12.2015, GZl. ****1 übermittelt. Im übermittelten Schreiben wurde um die Abgabe einer begründeten Sachverständigenäußerung zu der brandschutztechnischen Auflage B) sowie zum Beschwerdevorbringen ersucht. Im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlung vor Ort wurde das projektierte Alarmübertragungssystem hinterfragt und der Konsenswerber beantwortete diese mit der Aussage, dass die Alarmierungseinrichtung direkt an die Leitstelle angeschlossen wäre. Nach telefonischer Rückfrage bei der Leitstelle Tirol, ob die Anlage beim gegenständlichen Objekt mit einer direkten Weiterleitung und somit mit einer MDL-Nummer versehen sei, konnte festgestellt werden, dass keine direkte Alarmierung und somit keine MDL-Nummer für das gegenständliche Objekt und Anlage vorhanden ist. Dies sollte jedoch nach Aussagen des Betreibers vorhanden sein. Im Zuge der Verhandlung konnte nicht festgestellt werden, ob die installierte Alarmierungseinrichtung den Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren gemäß TRVB 114 S entspricht. Daraus schlussfolgend wurde die Auflage B1), wie im vorgenannten Bescheid angeführt, formuliert. Die Bestätigung der Leitstelle Tirol wurde deshalb als zusätzliche Maßnahme verlangt, da eine Weiterleitung an die Leitstelle Tirol und somit die Vergabe einer MDL-Nummer nur dann erfolgt, wenn die Anschaltbedingungen gemäß TRVB 114 S eingehalten sind. Eine Weiterleitung an die Leitstelle Tirol darf nur über ein von der Empfangszentrale zugelassenes System erfolgen. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass in der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten im § 116 Abs. 3 Zif. 4 festgehalten wird, dass eine direkte Alarmierung der Feuerwehr ohne Einschaltung einer ständig besetzten Stelle erfolgen muss. Inwieweit das bereits installierte System der Firma B B Sicherheitstechnik GmbH den Anforderungen gemäß TRVB 114 S entspricht, kann aufgrund des nicht Vorhandenseins der entsprechenden Protokolle einer gemäß ÖNORM F 3052 akkreditierten Prüfstelle sowie einer für die Installation gemäß F 3076 zertifizierten Fachfirma aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden.Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass in der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten im Paragraph 116, Absatz 3, Zif. 4 festgehalten wird, dass eine direkte Alarmierung der Feuerwehr ohne Einschaltung einer ständig besetzten Stelle erfolgen muss. Inwieweit das bereits installierte System der Firma B B Sicherheitstechnik GmbH den Anforderungen gemäß TRVB 114 S entspricht, kann aufgrund des nicht Vorhandenseins der entsprechenden Protokolle einer gemäß ÖNORM F 3052 akkreditierten Prüfstelle sowie einer für die Installation gemäß F 3076 zertifizierten Fachfirma aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Hinweis: Im Einspruch der Firma A wurde der Auflagenpunkt B der brandschutztechnischen Auflagen nicht textlich richtig wiedergegeben. „Es wird ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen“, war nicht Teil der brandschutztechnischen Auflage, sondern der zweite Satz lautete: Vor Inbetriebnahme der Automatenbetankung in der Nacht ist eine Bestätigung der Leitstelle Tirol der Behörde zu übermitteln.“ Daraus schlussfolgernd ist aus brandschutztechnischer Sicht festzuhalten, dass die vorgenommene Vorschreibung als unbedingt erforderlich anzusehen ist und einer Aufhebung dieser Vorschreibung nicht zugestimmt werden kann.“ Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 29.03.2016 ab, welcher das Schreiben der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 05.03.2016 beigelegt war. Dieses Schreiben lautet folgendermaßen: „Zur Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 29.2.2016 möchten wir folgendes anfügen - Im Zuge der gewerblichen Verhandlung vor Ort wurde das projektierte Alarmübertragungssystem hinterfragt wobei ich beantwortete dass wir eine direkte Alarmierung wie in der VBF vorgeschrieben zur Feuerwehr haben. - Nach Rückfrage des Beamten bei der Leitstelle Tirol wurde angegeben dass wir keine Alarmierung mittels MDL-Nummer besitzen - das aber nochmals betont die VBF nicht vorschreibt. - Nach telefonischer Rücksprache mit meiner Sicherheitsfirma wurde angeraten dass wir einen Testanruf abgeben sollten. Dies wurde vom Beamten trotzdem er den Kontakt mit der Leitstelle hat abgewiesen !!!! - Bei der Protokollaufnahme wurde dann beiderseits festgehalten dass eine Bestätigung über die genaue Alarmierung vorgelegt werden soll, dass dann noch eine zusätzliche Auflage * Vertrag mit der Leitstelle * gefordert wird, wurde uns nicht mitgeteilt. Wir haben ein Gutachten der Prüfstelle für Brandschutztechnik eingeholt das bestätigt dass unser Alarmierungssystem den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften eindeutig belegt. - Erfüllung der VbF - Erfüllung der TRVB 114S Weitere Vorteile unserer Alarmierungseinrichtung - Ausschluss von Fehleinsätzen da bei Stromausfall die Alarmierung zur Leitstelle nicht aktiviert wird. (Alarmierung zur Videozentrale ) - Keine Anschaffung von teuren Geräten sowie monatliche Leitungskosten !!!! - Bessere Disposition der Einsatzkräfte durch die persönliche Kommunikation mit der Leitstelle Weiters möchten wir noch festhalten dass die VbF ausser der direkten Alarmierungsleitung keine zusätzlichen Verträge vorschreibt da in der heutigen Zeit wo das Handy der wichtigste Freund des Menschen ist der Kunde im Notfall auf der Tankstelle keine Alarmierungsknöpfe sucht sondern das weite sucht und mit dem Handy die Alarmierung absetzt. Wir ersuchen daher um Aufhebung der brandschutztechnischen Auflage : Es wird ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen.“ Stellungnahme der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 05.03.2016: „
  3. PROBLEMSTELLUNG Gemäß Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) muß es bei unbesetzten Tankstellen u.a. eine Alarmierungsmöglichkeit (Druckknopfmelder) mit Verbindung zur Feuerwehr geben. § 116.

(3)Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:Gemäß Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) muß es bei unbesetzten Tankstellen u.a. eine Alarmierungsmöglichkeit (Druckknopfmelder) mit Verbindung zur Feuerwehr geben. Paragraph 116,
(3)Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: … 4. im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein; Anmerkung: Unter „ständig besetzte Stelle“ ist nicht die Feuerwehr oder eine alarmannehmende Stelle gemeint, sondern eine ständig besetzte Stelle des Tankstellenbetreibers, welche die Videoüberwachung gemäß § 116,
(3), 1 betreibt.Anmerkung: Unter „ständig besetzte Stelle“ ist nicht die Feuerwehr oder eine alarmannehmende Stelle gemeint, sondern eine ständig besetzte Stelle des Tankstellenbetreibers, welche die Videoüberwachung gemäß Paragraph 116,,
(3), 1 betreibt. Dies wird üblicherweise derart gelöst, daß ein handelsüblicher Druckknopfmelder an ein Übertragungsgerät zur Feuerwehr angeschlossen wird. Dieses Übertragungsgerät kann ein Infranetsender oder ein Telenot Übertragungsgerät (Festnetz + GSM Amschluß) sein. Bei Drücken des Druckknopfmelders wird eine dementsprechende Meldung an die alarmannehmende Stelle (=meistens Feuerwehr) gesendet, welche anhand des übermittelten Codes (eine mehrstellige Zahl) den Ort der Alarmauslösung identifizieren kann (wie bei normalen Brandmeldeanlagen, die an die Feuerwehr angeschlossen sind). Nähere Details zum Grund der Alarmauslösung werden durch diese Systeme nicht übermittelt. Die technischen Vorgaben für diese Art der Alarmübertragung sind in der ÖNORM EN 54-20, ÖNORM F 3051 und F 3052, in der TRVB 114 S - Anschaltebedingungen der öffentlichen Feuerwehren sowie in den zusätzlichen Anschaltebedingungen einzelner Feuerwehren geregelt. 2. BEFUNDAUFNAHME Das von der Fa. C eingesetzte System besteht aus einer roten metallenen „Notrufsäule" mit Lautsprecher, der Notruftaste sowie einer 2. Taste zur Herstellung einer Sprechverbindung mit der gemäß VbF erforderlichen ständig besetzten Videozentrale. Bei Betätigung der Notruftaste mit der Aufschrift „Feuerwehr“ ergeht ein Direktruf an die nächstgelegene Feuerwehr -Notrufleitstelle
(122). Der Anzeiger kann nun direkt mit der Feuerwehr sprechen. Das Notruftelefon überwacht permanent die Verfügbarkeit der Verbindung und löst bei einer Störung einen Alarm in der ständig besetzten Videozentrale aus.
  1. GUTACHTEN Die VbF verlangt eine eine „gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle). In der Verordnung ist nicht näher spezifiziert, auf welche technische Art und Weise diese „direkte Alarmierung der Feuerwehr“ umzusetzen ist. Dies kann nach Ansicht des Gefertigten einerseits durch die gemäß
  2. erwähnte Lösung einer Klasse 1 oder 2 Verbindung gemäß ÖNORM EN 54-21 mit Anschluß an eine Auswertezentrale (AWZ) der Feuerwehr erfolgen oder andererseits durch automatisches Herstellen einer direkten Sprechverbindung. In ersterem Fall kommen natürlich die unter
  3. erwähnten normativen und regulativen Anforderungen zum Tragen. In zweiterem Fall können diese nach Ansicht des Gefertigten jedoch nicht angewandt werden, da ja kein „direkter“ Anschluß an eine AWZ mit digitaler Übermittlung einer mehrstelligen Nummer oder einer Adresse erfolgt, sondern eine Sprechverbindung zwischen zwei Personen, nämlich dem Betätiger der Notruftaste und dem Disponenten in der alarmannehmenden Stelle (= Feuerwehr) erfolgt. Dies ist vergleichbar mit dem persönlichen Anruf über Festnetz oder GSM-Telefon zur Anzeige eines Brandes oder eines Verkehrsunfalls. An diese Art der Alarmierung der Feuerwehr werden auch keinerlei normativen Anforderungen - mit Ausnahme der verbotenen und mit technischen Mitteln verhinderten Rufnummernunterdrückung - gestellt.
  4. ZUSAMMENFASSUNG Die Alarmierungseinrichtung der Fa. C erfüllt nach Ansicht des Gefertigten die Forderungen der VbF. Im Gegensatz zu direkt an die Feuerwehr angebundenen Systemen erlaubt sie jedoch die Kommunikation des Anzeigers mit der Feuerwehr, sodaß nähere Informationen über den Grund der Alarmauslösung eingeholt werden und die zu alarmierenden Kräfte besser disponiert werden können. Grundsätzlich kann die Annahme eines derartigen Anrufes - denn um einen solchen handelt es sich ja de facto - nicht verweigert werden, da ja Anrufe von „normalen" Telefonen auch angenommen werden müssen, Hinweis: Inwieweit landesgesetzliche Zusatzvorschriften, magistratsinterne Regelungen oder interne Weisungen des ZAI für derartige Alarmierungseinrichtungen gemäß VbF zusätzliche und spezielle Anforderungen definieren, wurde nicht geprüft und in dieser Stellungnahme auch nicht behandelt.“ Dazu holte das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen ein, welche dieser mit seinem Schreiben vom 25.04.2016 erstattete. Sie lautet wie folgt: „Mit Schreiben vom 30.3.2016 wurde uns ein neuerliches Schreiben der Firma A GmbH, vom 29.3.2016 zur Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren übermittelt. In diesem Schreiben wurde angeführt, dass die Prüfstelle für Brandschutztechnik ein Gutachten erstellt hat, in dem bestätigt wird, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. In diesem Gutachten soll die Erfüllung der Anforderungen gemäß VbF sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß TRVB 114 S beinhaltend sein. Weiters wurden Vorteile der Alarmierungseinrichtung mit Ausschluss von Fehleinsätzen, da bei Stromausfall die Alarmierung zur Leitstelle nicht aktiviert wird (Alarmierung der Videozentrale), weiters wurde als Vorteil keine Anschaffung von teuren Geräten sowie monatliche Leitungskosten angeführt und eine bessere Disposition der Einsatzkräfte durch die persönliche Kommunikation mit der Leitstelle. Abschließend wurde im Schreiben der A A GmbH, festgehalten, dass außer der direkten Alarmierungsleitung keine zusätzlichen Verträge entsprechend der VbF vorgeschrieben werden. Außerdem wurde angeführt, dass das Handy der „wichtigste Freund des Menschen“ und der Kunde im Notfall auf der Tankstelle keine Alarmierungsknöpfe suchen würde, sondern das Weite sucht und mit dem Handy die Alarmierung absetzen würde. In der Stellungnahme der Prüfstelle für Brandschutztechnik wurde die Problemstellung entsprechend der VbF erörtert. Anschließend wurde eine Befundaufnahme durchgeführt und in weiterer Folge ein Gutachten ausgeführt. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten nicht näher spezifiziert wurde, auf welche technische Art und Weise diese direkte Alarmierung der Feuerwehr umzusetzen ist. Nach Ansicht des Gutachtenerstellers kann diese Alarmierung einerseits durch eine Klasse I- oder II- Verbindung gemäß ÖNORM EN 54-21 mit Anschluss an eine Auswertezentrale der Feuerwehr erfolgen oder andererseits durch ein automatisches Herstellen einer direkten Sprechverbindung. Im ersten Falle kommen natürlich normative und regulative Anforderungen zum Tragen, im zweiten Falle können diese in der Ansicht des Gutachtenerstellers jedoch nicht angewandt werden, da ja kein direkter Anschluss an eine Alarmauswertezentrale mit digitaler Übermittlung einer mehrstelligen Nummer an eine Adresse erfolgt, sondern eine Sprechverbindung zwischen zwei Personen, nämlich dem Betätiger des Notruftasters und des Disponenten an der alarmannehmenden Stelle erfolgt. Dies wäre vergleichbar mit einem bestehenden Anruf mit einem Festnetz oder GSM-Telefon zur Anzeige eines Brandes oder eines Verkehrsunfalles. An diese Art der Alarmierung der Feuerwehr werden auch keinerlei normativen Anforderungen – mit Ausnahme der verbotenen und mit technischen Mitteln verhinderten Rufnummernunterdrückung gestellt. Zusammenfassend stellt der Gutachtenersteller der Prüfstelle für Brandschutztechnik GmbH. fest, dass die Alarmierungseinrichtung der Firma C die Anforderung der VbF entsprechen sollen. Weiters wurde angeführt, dass im Gegensatz zu den direkt an die Feuerwehr angebundenen Systemen die Kommunikation des Anzeigers mit der Feuerwehr ermöglicht und somit eine bessere Dispositionierung und der Grund der Alarmierung hinterfragt werden können. Als Hinweis wurde angeführt, inwieweit landesrechtliche Zusatzvorschriften, magistratsinterne Regeln und interne Weisungen des Zentralarbeitsinspektorates für derartige Alarmierungseinrichtungen gemäß VbF zusätzlich oder spezielle Anforderungen definieren, wurde nicht geprüft und an dieser Stelle nunmehr auch nicht behandelt. Aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes kann nachfolgende brandschutztechnische Beurteilung abgegeben werden: Eine Tankstelle ist eine Betriebsanlage, von der eine wesentliche höhere Gefährdung ausgeht, als von einer „normalen Betriebsanlage“. Deshalb ist für diese Art der Betriebsanlage, bei unbemannten Betrieb, auch eine Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr gefordert. Bei der gegenständlichen Tankstelle besteht zusätzlich eine Gefährdung einer öffentlichen viel befahrenen Verkehrsfläche. Eine Alarmierungseinrichtung (wie in der VbF angeführt und nicht Sprechverbindung oder Telefon), kann nur so festgelegt werden, dass dieses entsprechend mit technischen Rahmenbedingungen wie z.B. Normen bzw. gesetzlicher Bestimmungen ausgeführt wird. Im Gutachten der Prüfstelle für Brandschutztechnik GmbH, von Dipl. Ing. D D wurde klar festgelegt, dass die gegenständliche Alarmierung keine normativen und regulativen Anforderungen erfüllen müsste und deshalb auch nicht auf diese geprüft wurde. Auf Grund dieser Tatsachen kann auch das vorgelegte Gutachten nur auf Schlüssigkeit geprüft werden. Der Argumentation des Gutachtenerstellers kann nicht gefolgt und zugestimmt werden. Im Zuge der Beurteilung der vorhandenen Alarmierungseinrichtung wurde Rücksprache mit der zu alarmierenden Feuerwehr, im Konkreten mit dem Landesfeuerwehrinspektor Dipl. Ing. E E des Landesfeuerwehrverbandes Tirol gehalten. Der Landesfeuerwehrinspektor des Landesfeuerwehrverbandes Tirol als oberstes Inspektionsorgan des Landesfeuerwehrverbandes teilt ebenfalls die Ansicht, dass die gegenständliche Alarmübertragungseinrichtung als nicht zulässig zu bewerten ist. Die Begründung der nicht adäquaten Alarmierungseinrichtung begründet sich daher, dass die alarmierende Person sich weiterhin im Gefahrenbereich aufhalten müsste, bis eine Verbindung hergestellt ist und um weitere Informationen abgeben zu können, weiterhin den Gefahrenbereich nicht verlassen könnte. Weiters wird darauf hingewiesen, dass man bei der gegenständlichen Alarmierungseinrichtung davon ausgehen würde, dass die alarmierende Person ortskundig sei und diese weiterhin ebenfalls sich dementsprechend artikulieren könnte und eine Verständigung möglich sei. Man könne aber nicht von jeder Person, wie z.B. Touristen oder LKW-Fahrer davon ausgehen, dass diese ortskundig sind und deutsch sprechen können. Somit wäre eine Alarmierung der Einsatzkräfte schwierig bis unmöglich und eine Gefährdung der alarmierenden Person wäre auf Grund des längeren Zeitraumes durch Verständigungsschwierigkeiten noch größer. Es ist festzuhalten, dass die vom Landesfeuerwehrinspektor vorgetragenen Bedenken, bezüglich der Gefährdung von Personen bei der gegenständlichen Alarmierungseinrichtung, aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes nur bestätigt werden können. Zusammenfassend ist aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes festzuhalten, dass die vorhandene Übertragungseinrichtung nicht den Anforderungen der TRVB 114 entspricht und auch keine Zustimmung seitens des Landesfeuerwehrinspektors für eine derartige Alarmierungseinrichtung an eine öffentliche Feuerwehr vorliegt. Daraus schlussfolgernd muss festgehalten werden, dass der vorhandenen Alarmierungseinrichtung in der derzeitigen Ausführung nicht zugestimmt werden kann und die bereits bestehende Vorschreibung voll inhaltlich umzusetzen ist. Ein von der Empfangszentrale zugelassenes Alarmierungssystem ist zu verwenden. Hinweis: Im Schreiben der Firma A A GmbH, wurde wiederum angeführt, dass um Aufhebung der brandschutztechnischen Auflage mit dem Wortlaut „Es wird ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen.“ angesucht wurde. Dieser Auflage wurde nicht in diesem Wortlaut formuliert.“ Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt, in dessen Zuge sie ihre Stellungnahme vom 25.05.2016 abgab, welche wie folgt lautet: „Zur Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 25.4.2016 möchten wir folgende Fachtechnische Beurteilung abgeben: - Eine Tankstelle ist eine Betriebsanlage von der eine wesentlich höhere Gefährdung ausgeht als von einer „ normalen Betriebsanlage" Dem ist zu entgegnen dass eine Tankstelle aufgrund d er Sicherheitsvorkehrungen als normal eingestuft werden kann. Unser Unternehmen besitzt 10 Tankstellen und seit ich im Unternehmen bin (seit 1980) ist weder ein Brand- noch Explosionsschaden vorgefallen, sodass es einen Feurerwehreinsatz benötigt hätte. (Ausser Fehleinsätze) Unsere Tankstelle wurde Im Jahre 2011 generalsaniert und nach den neuesten Stand der Technik Aufgerüstet. Alle Behälterkammern und die angeschlossenen Rohrleitungen wurden mit behördlich genehmigten Detonations- und Deflagrationssicherungen ausgestattet. Die Anlage wurde nach Gefahrenklasse I abgesichert.Die Anlage wurde nach Gefahrenklasse römisch eins abgesichert. - Eine Alarmierungseinrichtung (wie in der VbF angeführt und nicht Sprachverbindung oder Telefon), kann nur so festgelegt werden, das dieses entsprechend mit technischen Rahmenbedingungen wie z.B. Normen bzw. gesetzliche Bestimmungen ausgeführt wird. Dies ist insofern nicht richtig da die VBF ganz eindeutig von einer Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr - ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle vorschreibt. Von einer zusätzlichen geforderten Massnahme ist hier explizit nichts näher angeführt. Sollten zusätzliche Massnahmen erforderlich sein wäre dies ja im Gesetzestext verankert. Laut unseren Informationen ist auch in der neuen VbF, die momentan in Ausarbeitung ist nichts von zusätzlichen Rahmenbedingungen die Rede. Die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Auflage ist hier eindeutig erfüllt. - Auf Grund dieser Tatsachen kann das vorliegende Gutachten nur auf Schlüssigkeit geprüft werden. Die Argumentation des Gutachtenherstellers kann nicht gefolgt und zugestimmt werden. Dies verwundert uns sehr da der Gutachtenhersteller Dipl. Ing. D D ein in den Fachkreisen anerkannter Fachmann auf seinem Gebiet ist, auch die Prüfstelle für Brandschutztechnik ist ja nicht irgendeine Prüfstelle. Herr Ing. D hat mit unserer Sicherheitsfirma das Anlagensystem geprüft, begutachtet und Für die Anforderungen der VbF für gut befunden. Hier nochmal festgehalten dass eine Test am Verhandlungstag verweigert wurde. - Die Begründung vom Landesfeuerwehrinspektor dass sich die alarmierende Person sich weiterhin im Gefahrenbereich aufhalten müsste, um weitere Informationen abgeben zu können Hier ist sicherlich die Meinung der Theorie und der Praxis die voneinander abweichen. Dass sich die alarmierende Person weiterhin im Gefahrenbereich befinden müsste ist insofern nicht richtig da gleichzeitig die Überwachungsfirma die Alarmierung erhält und somit die Gefahrensituation genau einschätzen kann und die erforderlichen Massnahmen gezielt umsetzten kann. Auch wird die Anlage sobald der Kunde den Feuerwehrknopf drückt stillgelegt. Eine Befragung der Kunden auf den verschiedensten Stationen ergaben eine eindeutige Vorgangsweise der Alarmierungsschritte. - Hinweis: Wortlaut: es wird ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen" Diese Auflage wurde nicht in diesem Wortlaut formuliert Aus Seite 13 des Bescheides (Kopie liegt bei) Im Manipulationsbereich wird eine Alarmierungseinrichtung angeordnet, welche einen Alarm zur Leitstelle Tirol weiterleitet. Es wird ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen. Wenn diese Auflage nicht in diesem Wortlaut formuliert wurde fordern wir die Streichung dieser Auflage.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die gegenständliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung umfasst im Wesentlichen den Umstand, dass die bestehende genehmigte Tankstelle auf Gst Nr XX1, KG Z auch außerhalb der Öffnungszeiten (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) betrieben werden kann. Die Tankstelle verfügt über die von der Beschwerdeführerin beschriebene bestehende Alarmierungseinrichtung. Da nunmehr die Tankstelle in der Nacht ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person vor Ort betrieben werden darf, kommt die Bestimmung des § 116 Abs 3 VbF zur Anwendung. Dessen Ziffer 4 verlangt, dass das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig ist, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen der Anforderung entsprechen, dass im Bereich der Betankungsflächen der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein muss.Da nunmehr die Tankstelle in der Nacht ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person vor Ort betrieben werden darf, kommt die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 3, VbF zur Anwendung. Dessen Ziffer 4 verlangt, dass das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig ist, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen der Anforderung entsprechen, dass im Bereich der Betankungsflächen der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein muss. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die bestehende Alarmierungseinrichtung dieser Voraussetzung entspricht. Von zusätzlichen geforderten Maßnahmen sei in der VbF nichts angeführt. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.05.2016, wonach die Ausführung des Sachverständigen unzutreffend wäre, dass eine Tankstelle eine Betriebsanlage sei, von der eine wesentlich höhere Gefährdung ausgehe als von einer normalen Betriebsanlage, ist zu entgegnen, dass vom Betrieb einer Tankstelle sehr wohl eine viel größere Brand- und Explosionsgefahr ausgeht, als von einer Betriebsanlage, in der nicht mit brennbaren Flüssigkeiten manipuliert wird. Der Umstand, dass in den von der Beschwerdeführerin betriebenen zehn Tankstellen seit 35 Jahren weder ein Brand- oder Explosionsschaden vorgefallen ist, ändert nichts an der abstrakten Gefahr, die der Betrieb einer solchen Anlage in sich birgt. Tatsache ist, dass § 116 Abs 3 Z 4 VbF nur von einer Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr spricht, wobei es sich um eine direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle handeln muss. Der brandschutztechnische Sachverständige hat in seinen gutachterlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass er den Stand der Technik betreffend Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren nach den technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz – TRVB 114 S beurteilt. Diesen Anschaltbedingungen entspricht nach seinen Ausführungen die bestehende installierte Alarmierungseinrichtung jedoch nicht. Dies ist insbesondere dahin gehend zu verstehen, dass die Alarmierungseinrichtung nicht voll inhaltlich der Tabelle 1 auf Seite 3 der TRVB 114 S (Ausgabe 01.03.2015) entspricht. Weiters nicht beachtet bzw erfüllt wird von der bestehenden Einrichtung der unter der Tabelle 1 auf Seite 3 angeführte Satz: „Anlagen und Einrichtungen gem. ÖNORM EN 50136 – 1-4 und EN 50136 – 2-4 (Wählgeräte mit Sprachdurchsage) sind für die Übertragung von Brandalarmen nicht zulässig“. Dies konnte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gegengutachten der Prüfstelle für Brandschutztechnik nicht entkräften, zumal dazu gar keine Gründe angeführt werden. Tatsache ist, dass Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, VbF nur von einer Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr spricht, wobei es sich um eine direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle handeln muss. Der brandschutztechnische Sachverständige hat in seinen gutachterlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass er den Stand der Technik betreffend Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren nach den technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz – TRVB 114 S beurteilt. Diesen Anschaltbedingungen entspricht nach seinen Ausführungen die bestehende installierte Alarmierungseinrichtung jedoch nicht. Dies ist insbesondere dahin gehend zu verstehen, dass die Alarmierungseinrichtung nicht voll inhaltlich der Tabelle 1 auf Seite 3 der TRVB 114 S (Ausgabe 01.03.2015) entspricht. Weiters nicht beachtet bzw erfüllt wird von der bestehenden Einrichtung der unter der Tabelle 1 auf Seite 3 angeführte Satz: „Anlagen und Einrichtungen gem. ÖNORM EN 50136 – 1-4 und EN 50136 – 2-4 (Wählgeräte mit Sprachdurchsage) sind für die Übertragung von Brandalarmen nicht zulässig“. Dies konnte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gegengutachten der Prüfstelle für Brandschutztechnik nicht entkräften, zumal dazu gar keine Gründe angeführt werden. Darüber hinaus hat der von der Behörde bestellte brandschutztechnische Sachverständige Argumente angeführt, die erhebliche sicherheitstechnische Nachteile der bestehenden installierten Brandmeldeanlage gegenüber der Umsetzung der im angefochtenen Bescheidpunkt vorgeschriebenen Auflage erkennen lassen. Bei der vorhandenen Alarmierungseinrichtung müsste sich im Notfall die alarmierende Person weiterhin im Gefahrenbereich aufhalten, bis eine Sprechverbindung hergestellt und dann die Kommunikation möglich ist. Ein weiteres Problem ergäbe sich in dem Fall, wenn die alarmierende Person nicht ortskundig oder nicht der deutschen Sprache entsprechend mächtig wäre, wodurch die Kommunikation und damit der Einsatz sich entsprechend verzögern würden. Nachdem im nunmehr bewilligten Betrieb der Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten keine verantwortliche Person vor Ort anwesend ist, hat die Behörde geeignete Auflagen zur Erfüllung des Erfordernisses des in diesem Fall anzuwendenden § 116 Abs 3 Z 4 VbF sicherzustellen. Da diese Norm nur von einer Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr spricht, hatte die Behörde von einem brandschutztechnischen Sachverständigen die technische Ausgestaltung einer solchen Alarmierungseinrichtung beurteilen zu lassen. Der Sachverständige hat sich in nachvollziehbarer Weise bei der Beurteilung dieser Frage auf die technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz 114 S bezogen und festgestellt, dass die bestehende Übertragungseinrichtung diesen Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren nicht entspricht. Diesem Argument konnte die Beschwerdeführerin etwa durch ihre Ausführung, dass die Meinung der Theorie und der Praxis voneinander abwichen, nicht entgegentreten. Der Umstand, dass die Anlage stillgelegt wird, sobald der Kunde den Feuerwehrknopf drückt, bewirkt noch keine Feuerbekämpfungsmaßnahme und eine Befragung von Kunden an verschiedenen Stationen kann auch nicht die Anforderungen der TRVB 114 für obsolet erklären. Der bekämpfte Bescheid enthält keine Auflage, wonach ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen werde oder abzuschließen sei, weshalb eine solche nicht Beurteilungsgegenstand ist. Insgesamt zeigt sich damit, dass die von der Erstbehörde vorgeschriebene brandschutztechnische Auflage in rechtmäßiger Weise ergangen ist, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.Nachdem im nunmehr bewilligten Betrieb der Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten keine verantwortliche Person vor Ort anwesend ist, hat die Behörde geeignete Auflagen zur Erfüllung des Erfordernisses des in diesem Fall anzuwendenden Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, VbF sicherzustellen. Da diese Norm nur von einer Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr spricht, hatte die Behörde von einem brandschutztechnischen Sachverständigen die technische Ausgestaltung einer solchen Alarmierungseinrichtung beurteilen zu lassen. Der Sachverständige hat sich in nachvollziehbarer Weise bei der Beurteilung dieser Frage auf die technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz 114 S bezogen und festgestellt, dass die bestehende Übertragungseinrichtung diesen Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren nicht entspricht. Diesem Argument konnte die Beschwerdeführerin etwa durch ihre Ausführung, dass die Meinung der Theorie und der Praxis voneinander abwichen, nicht entgegentreten. Der Umstand, dass die Anlage stillgelegt wird, sobald der Kunde den Feuerwehrknopf drückt, bewirkt noch keine Feuerbekämpfungsmaßnahme und eine Befragung von Kunden an verschiedenen Stationen kann auch nicht die Anforderungen der TRVB 114 für obsolet erklären. Der bekämpfte Bescheid enthält keine Auflage, wonach ein Vertrag über die direkte Alarmierung zur Feuerwehr abgeschlossen werde oder abzuschließen sei, weshalb eine solche nicht Beurteilungsgegenstand ist. Insgesamt zeigt sich damit, dass die von der Erstbehörde vorgeschriebene brandschutztechnische Auflage in rechtmäßiger Weise ergangen ist, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0212.8

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