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{'item': 'LVwG-2016/44/0436-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0436-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.2015, Zahl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.12.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X AA gemäß § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den Auftrag erteilt, den auf seinem Grundstück Nr 10, KG Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.200 m³ bis längstens 28.04.2016 als nicht gefährlichen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den Auftrag erteilt, den auf seinem Grundstück Nr 10, KG Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.200 m³ bis längstens 28.04.2016 als nicht gefährlichen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB, mit Schreiben vom 23.01.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dessen Behebung beantragt. Diesem Rechtsmittel kann unter anderen entnommen werden, dass die verfahrensgegenständliche Schüttung nicht AA, sondern sein Nachbar DD vorgenommen habe. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 09.05.2016 haben der Beschwerdeführer und DD dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass DD die gegenständliche Schüttung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers veranlasst habe und der Beschwerdeführer dazu keinen Auftrag erteilt habe und auch sonst nicht an der Schüttung beteiligt gewesen sei. Die Schüttung sei lediglich zu Beginn besprochen worden, der Beschwerdeführer sei jedoch operativ nicht eingebunden gewesen. Mit Schreiben vom 11.05.2016 hat das Landesverwaltungsgericht diese Stellungnahme den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Dazu langten keine Stellungnahmen ein. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr 10, KG Z. Das angrenzende Gst Nr 11, KG Z, steht im Eigentum des DD. Die verfahrensgegenständliche Bodenaushubschüttung auf beiden Grundstücken – davon 4.200 m3 auf dem Gst Nr 10 –wurde von DD durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat der Schüttung auf seinem Grundstück zwar zugestimmt und hat diese geduldet, er hat dazu aber keinen Auftrag erteilt und war daran nicht beteiligt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen bzw Feststellungen dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bodenaushubschüttung veranlasst hat. Der Verwaltungsakt der Behörde enthält auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Schüttung selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben könnte. Die Behörde hat lediglich festgestellt, dass die Tochter und der Schwiegersohn des DD gegenüber dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen erklärt hätten, dass DD und der Beschwerdeführer von der Landwirtschaftskammer die Auskunft erhalten hätten, dass das Vorhaben bewilligungsfrei sei. Diese Feststellung alleine lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch der Veranlasser der Schüttung ist. Eine derartige Erkundigung nach der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann nämlich auch von einem Grundeigentümer, der einem solchen Vorhaben nur zustimmt, vorgenommen werden. In dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren hat DD in der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme vom 09.05.2016 erklärt, ● dass er – also DD – die Schüttung veranlasst hat, ● dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt hat, ● dass sich der Beschwerdeführer nicht an der Schüttung beteiligt hat und, ● dass die Schüttung zwar vor Beginn mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde, dieser aber nicht operativ eingebunden war. Dieses Ermittlungsergebnis wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zudem kann dem Verwaltungsakt der Behörde folgender Aktenvermerk vom 25.01.2016 entnommen werden: Der Beschwerdeführer „teilt mit, dass er einen Bescheid (Anmerkung: den angefochtenen Behandlungsauftrag) bekommen habe. Er habe sich zuvor mit Herrn DD, dem Nachbarn, unterhalten, diesem habe er erlaubt, auch Teile seines Grundstückes aufzufüllen. DD habe gesagt, dass er bei der Landwirtschaftskammer angefragt hat und ihm Bescheid gegeben wurde, dass er für die Arbeiten keine Genehmigung bräuchte. Als er den Bescheid bekommen habe, meinte DD, er werde sich um die Genehmigung der Arbeiten kümmern. Hiefür habe er dem Herrn DD sogar eine Vollmacht gegeben. Weil ihm die Geschichte aber etwas komisch vorkam, dachte er, er solle mal im Amt sich näher erkundigen.“ Auch der Umstand, dass im Februar 2016 DD und nicht der Beschwerdeführer um die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Schüttung angesucht hat, spricht dafür, dass DD der Veranlasser der Schüttung ist. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 , (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt: „Behandlungsaufträge, Überprüfung Behandlungsauftrag § 73.Paragraph 73,

(1)Wenn
  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  3. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. (…)“ „Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge § 74.Paragraph 74,
(1)Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(1)Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Behandlungsauftrag als Verpflichteten gemäß § 73 Abs 1 AWG erteilt. Nach dieser Bestimmung sind einerseits jene Personen Verpflichtete, die Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt haben. Andererseits sind als Verpflichtete diejenigen anzusehen, die eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG zu verantworten haben. § 73 Abs 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, doch ist es für einen Behandlungsauftrag nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. (VwGH 26.09.2013, 2011/07/0095 und Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 RZ 25 und 26).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Behandlungsauftrag als Verpflichteten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG erteilt. Nach dieser Bestimmung sind einerseits jene Personen Verpflichtete, die Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt haben. Andererseits sind als Verpflichtete diejenigen anzusehen, die eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG zu verantworten haben. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, doch ist es für einen Behandlungsauftrag nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. (VwGH 26.09.2013, 2011/07/0095 und Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, RZ 25 und 26). Nur wenn der gemäß § 73 AWG Verpflichtete nicht feststellbar ist oder er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist gemäß § 74 Abs 1 AWG der Behandlungsauftrag nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Gemäß Abs 2 besteht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.Nur wenn der gemäß Paragraph 73, AWG Verpflichtete nicht feststellbar ist oder er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AWG der Behandlungsauftrag nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Gemäß Absatz 2, besteht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer der gegenständlichen Bodenaushubschüttung auf seinem Grundstück zwar zugestimmt und diese geduldet, jedoch hat er diese nicht iSd § 73 Abs 1 AWG veranlasst bzw in Auftrag gegeben. Weder hat er den Bodenaushub selbst abgelagert, noch hat er dazu den Auftrag erteilt. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Primärverpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG herangezogen werden.Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer der gegenständlichen Bodenaushubschüttung auf seinem Grundstück zwar zugestimmt und diese geduldet, jedoch hat er diese nicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG veranlasst bzw in Auftrag gegeben. Weder hat er den Bodenaushub selbst abgelagert, noch hat er dazu den Auftrag erteilt. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Primärverpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG herangezogen werden. Die Frage, ob allenfalls eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer nach § 74 Abs 1 AWG schlagend werden könnte – etwa weil der Primärverpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann – ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt.Die Frage, ob allenfalls eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 74, Absatz eins, AWG schlagend werden könnte – etwa weil der Primärverpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann – ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0436.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.