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{'item': 'LVwG-2015/22/0314-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0314-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Firma A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates L vom 24.11.2014, Zahl ****, wegen Nichterteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und insgesamt 9 Autoabstellplätzen auf der Gp ***/1 KG X, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Firma A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates L vom 24.11.2014, Zahl ****, wegen Nichterteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und insgesamt 9 Autoabstellplätzen auf der Gp ***/1 KG römisch zehn, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem am 06.08.2013 beim Stadtmagistrat L eingelangten Bauansuchen begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Z 6, Gp ***/1 KG Y, mit zwei Wohneinheiten, 7 Tiefgaragenplätzen und 2 Abstellplätzen im Freien. Als rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz gab der Bauwerber die Z an und bezeichnete diesen Weg als öffentliche Straße. Mit dem am 06.08.2013 beim Stadtmagistrat L eingelangten Bauansuchen begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Ziffer 6,, Gp ***/1 KG Y, mit zwei Wohneinheiten, 7 Tiefgaragenplätzen und 2 Abstellplätzen im Freien. Als rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz gab der Bauwerber die Z an und bezeichnete diesen Weg als öffentliche Straße. Mit Kundmachung vom 17.09.2013, Zl ****, wurde die Bauverhandlung für den 01.10.2013, 14:00 Uhr im Anwesen Z 6 anberaumt. Neben dem Beschwerdeführer als Bauwerber, wurden F F, Z 3, D D, Z 8, EE und RE, jeweils Z 4, GG, Z 5, HH, Z 14 und IH, Wien, als Nachbarn (persönlich) geladen. Mit Kundmachung vom 17.09.2013, Zl ****, wurde die Bauverhandlung für den 01.10.2013, 14:00 Uhr im Anwesen Ziffer 6, anberaumt. Neben dem Beschwerdeführer als Bauwerber, wurden F F, Ziffer 3,, D D, Ziffer 8,, EE und RE, jeweils Ziffer 4,, GG, Ziffer 5,, HH, Ziffer 14 und IH, Wien, als Nachbarn (persönlich) geladen. Herr Dr. V V brachte am 30.09.2013 gegenüber der Behörde schriftliche Einwendungen betreffend das gegenständliche Bauprojekt ein und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt: Herr Dr. römisch fünf römisch fünf brachte am 30.09.2013 gegenüber der Behörde schriftliche Einwendungen betreffend das gegenständliche Bauprojekt ein und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt: Er sei vom Bauvorhaben insoweit betroffen, als dieses nur durch Inanspruchnahme des Z-Weges möglich sei. Dieser verlaufe entlang der Grundparzelle ***/1 KG Y über sein Privatgrundstück. Er habe keine Ladung erhalten und es sei ihm die Einsichtnahme in die Bauunterlagen bei der Behörde verwehrt worden, mit der Begründung, dass er nicht zum 15m-Bereich des Bauprojektes gehöre. Die Voreigentümerin des Baugrundstückes Frau U habe über kein ersessenes Fahrrecht über seinen Grund verfügt. Weiters diene seine Gartenmauer gleichzeitig als Stützmauer des Z-Weges. Diese würde Belastungen durch Baufahrzeuge nicht standhalten. Bereits vor einigen Jahren sei diese beinahe umgekippt. Die Realisierung des gegenständlichen Bauprojektes unter Verwendung moderner Baugeräte würde die Stützmauer gefährden. Abschließend verwies Dr. ‚V V auf ein Gutachten des DI Dr. K K vom 02.08.2003 betreffend den damaligen Zustand der Stützmauer. Er sei vom Bauvorhaben insoweit betroffen, als dieses nur durch Inanspruchnahme des Z-Weges möglich sei. Dieser verlaufe entlang der Grundparzelle ***/1 KG Y über sein Privatgrundstück. Er habe keine Ladung erhalten und es sei ihm die Einsichtnahme in die Bauunterlagen bei der Behörde verwehrt worden, mit der Begründung, dass er nicht zum 15m-Bereich des Bauprojektes gehöre. Die Voreigentümerin des Baugrundstückes Frau U habe über kein ersessenes Fahrrecht über seinen Grund verfügt. Weiters diene seine Gartenmauer gleichzeitig als Stützmauer des Z-Weges. Diese würde Belastungen durch Baufahrzeuge nicht standhalten. Bereits vor einigen Jahren sei diese beinahe umgekippt. Die Realisierung des gegenständlichen Bauprojektes unter Verwendung moderner Baugeräte würde die Stützmauer gefährden. Abschließend verwies Dr. ‚V römisch fünf auf ein Gutachten des DI Dr. K K vom 02.08.2003 betreffend den damaligen Zustand der Stützmauer. Aus der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 01.10.2013 geht hervor, dass Dr. F, Dr. G, Dr. J J (in Vollmachtsvertretung für A J Wunderbaldinger) und E E Einwendungen zum Bauprojekt vorgebracht haben. Herr Dr. F brachte im Wesentlichen vor, dass für den gegenständlichen Bauplatz keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Straße bestehe. Es gebe weder eine eingetragene Servitut, noch ein ersessenes Fahrrecht. Die Voreigentümerin Frau U U habe nie ein Auto besessen. Es liege zweifelsfrei eine unzulässige Ausdehnung der Dienstbarkeit vor, wenn Baufahrzeuge zum Bauplatz fahren würden. Auffällig sei, dass für das gegenständliche Objekt insgesamt 9 Autoabstellplätze und 7 oder 8 Kellerabteile geplant seien, was für ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten nicht erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bauwerberin für ihr Bauvorhaben auf dem nördlich angrenzenden Grundstück hier Garagenplätze zu bauen beabsichtige, zumal für jenes Grundstück selbstverständlich keine Zufahrt zur Z bestehe. Es läge demnach eine unzulässige Dienstbarkeitsausdehnung vor, wenn Fahrzeugbesitzer vom nördlichen Grundstück über die Z auf die öffentliche Straße ausfahren würden. Ergänzend richtete Dr. F die Frage an die Bauwerberin, warum für zwei Wohneinheiten insgesamt 9 Stellplätze errichtet werden sollen. Abschließend wendete Dr. F ein, dass weder die Baumassendichte, die Geschossflächendichte, die Abstände zu den einzelnen Nachbargrundstücken eingehalten worden seien und nicht den Bestimmungen entsprächen. Dr. G schloss sich den Ausführungen des Dr. F an und brachte ergänzend vor, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe, es aber durchaus möglich sei, eine entsprechende Vereinbarung zu entsprechenden Bedingungen zu schließen. Ohne eine derartige Vereinbarung seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben. Dr. F und E E schlossen sich den Einwendungen von Dr. F und Dr. G an. Auf die Frage des Dr. F betreffend die Anzahl der geplanten Abstellplätze gab die Bauwerberin an, sich dazu nicht äußern zu wollen. Hinsichtlich der Zufahrt wolle die Bauwerberin gerne versuchen, mit den Eigentümern des Privatweges Z eine Vereinbarung zu treffen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2013, Zl ****, forderte die belangte Behörde der Bauwerberin auf, den Nachweis der rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nachzureichen. Mit Eingabe vom 08.04.2014, eingelangt bei der Behörde am 10.04.2014, teilte die nunmehr durch Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin der Behörde mit, dass ein schriftlicher Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche in absehbarer Zeit nicht vorlegbar - dies allerdings auch nicht notwendig sei - weil der Abbruch des Altbestandes vom Antrag umfasst und der Altbestand über 30 Jahre alt und baugenehmigt sei. Seit jeher werde über den Z-Weg vom öffentlichen Gut kommend zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugefahren. Der gesamte Untere Z-Weg sei mittlerweile eine einheitlich asphaltierte und zu den Liegenschaften abgegrenzte Zufahrtsstraße, in der Kanal- und Wasserleitungen verlegt seien und über die der Zugang und die Zufahrt zu allen Liegenschaften von der Z 2 bis zur Z 10 erfolgen. Die wenigsten der angebundenen Liegenschaften hätten einverleibte Dienstbarkeiten. Daher handle es sich um eine geradezu offenkundige Servitut für alle Liegenschaften am Z-Weg, so auch für das gegenständliche Grundstück Nr ***/
  3. Ein Nachweis der gesicherten Zufahrt sei demnach seitens der Bauwerberin nicht nötig, vielmehr seien die Einschreiter auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Mit Eingabe vom 08.04.2014, eingelangt bei der Behörde am 10.04.2014, teilte die nunmehr durch Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin der Behörde mit, dass ein schriftlicher Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche in absehbarer Zeit nicht vorlegbar - dies allerdings auch nicht notwendig sei - weil der Abbruch des Altbestandes vom Antrag umfasst und der Altbestand über 30 Jahre alt und baugenehmigt sei. Seit jeher werde über den Z-Weg vom öffentlichen Gut kommend zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugefahren. Der gesamte Untere Z-Weg sei mittlerweile eine einheitlich asphaltierte und zu den Liegenschaften abgegrenzte Zufahrtsstraße, in der Kanal- und Wasserleitungen verlegt seien und über die der Zugang und die Zufahrt zu allen Liegenschaften von der Ziffer 2 bis zur Ziffer 10, erfolgen. Die wenigsten der angebundenen Liegenschaften hätten einverleibte Dienstbarkeiten. Daher handle es sich um eine geradezu offenkundige Servitut für alle Liegenschaften am Z-, Weg, so auch für das gegenständliche Grundstück Nr ***/
  4. Ein Nachweis der gesicherten Zufahrt sei demnach seitens der Bauwerberin nicht nötig, vielmehr seien die Einschreiter auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde vom 08.08.2014, Zl ****, das behauptete Vorliegen des ersessenen Rechts der Wegdienstbarkeit zu belegen, gab der Rechtsvertreter der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 11.09.2014 diesbezüglich eine Stellungnahme ab. Zusammengefasst brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Liegenschaft im Jahr 1950 erworben worden sei und nach Erinnerung des früheren Eigentümers N N sei im Zuge des Kaufs eine Zahlung für die Zufahrt gemacht worden, wofür es jedoch keine Unterlagen mehr gebe. Das Haus auf der Z 6 sei aufgrund des Baubescheides vom 20.08.1953, Zl **** errichtet und die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom
  5. 1957, ****, erteilt worden. Die Zufahrt zum damaligen Bauplatz sei über diesen Z-Weg erfolgt. Die Baubehörde sei Anfang der 1950er Jahre von einem Zufahrtsrecht ausgegangen, sonst wären Baubescheid und Benützungsbewilligung niemals erteilt worden.Nach Aufforderung durch die belangte Behörde vom 08.08.2014, Zl ****, das behauptete Vorliegen des ersessenen Rechts der Wegdienstbarkeit zu belegen, gab der Rechtsvertreter der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 11.09.2014 diesbezüglich eine Stellungnahme ab. Zusammengefasst brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Liegenschaft im Jahr 1950 erworben worden sei und nach Erinnerung des früheren Eigentümers N N sei im Zuge des Kaufs eine Zahlung für die Zufahrt gemacht worden, wofür es jedoch keine Unterlagen mehr gebe. Das Haus auf der Ziffer 6, sei aufgrund des Baubescheides vom 20.08.1953, Zl **** errichtet und die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom
  6. 1957, ****, erteilt worden. Die Zufahrt zum damaligen Bauplatz sei über diesen Z-Weg erfolgt. Die Baubehörde sei Anfang der 1950er Jahre von einem Zufahrtsrecht ausgegangen, sonst wären Baubescheid und Benützungsbewilligung niemals erteilt worden. In den Folgejahren sei der Z-Weg erweitert worden und stelle Zugang und Zufahrt für mehr als 10 Wohnhäuser vom öffentlichen Gut U-Weg her kommend dar. Keine der Liegenschaften am Unteren Z-Weg verfüge über verbücherte Dienstbarkeiten in Form von Geh- und Fahrrechten vom U-Weg kommend über den Unteren Z-Weg bis zur jeweiligen Liegenschaft. Dies zeige sich schon anhand des Grundbuchauszuges der ersten Liegenschaft nach dem U-Weg, Gst ***/3 KG Y, über welche sämtliche Eigentümer der Häuser am Unteren Z zufahren müssen, wobei das Gst ***/3 KG Y keinerlei derartige Dienstbarkeiten aufweise. Ähnlich verhalte es sich mit den Liegenschaften Gst ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8 KG Y. Diese Liegenschaften würden rudimentäre Geh- und Fahrrechte aufweisen, wobei aber alle Anrainer den Unteren Z-Weg als Zugang und Zufahrt nutzen würden. Auf eine entsprechende Grundbuchseintragung habe schlichtweg niemand geachtet. Bis zur Bauverhandlung sei das Geh- und Fahrrecht auch nie bestritten worden, vielmehr habe man sich in den 1970er Jahren an den Kosten der Asphaltierung beteiligt. Der Argumentation sei nicht zu folgen, zumal dies bedeuten würde, dass alle Eigentümer des Unteren Z-Weg keine rechtlich gesicherte Zufahrt hätten, wovon jedoch einige gerade in den letzten Jahren erst gebaut, erneuert oder erweitert worden seien. Zuletzt seien von den Ler Kommunalbetrieben Ver- und Entsorgungsleitungen in den Unteren Z-Weg verlegt worden. Zu diesem Zweck seien zum Teil schwere Gerätschaften über den Weg gefahren und auf dem Grundstück der Bauwerberin auch abgestellt worden. Das Gehe- und Fahrtrecht sei sowohl durch die Eigentümer des Gst ***/1 KG Y, als auch durch Besucher, Lieferanten, Müllentsorgung, etc seit über 60 Jahren ausgeübt worden, es sei schließlich auch die einzige Möglichkeit, zur Liegenschaft zu gelangen. Selbst wenn man nicht von einer mündlichen Vereinbarung ausgehe, so sei die Dienstbarkeit jedenfalls ersessen und offenkundig, zumal die Straße offensichtlich Zugang und Zufahrt zu allen Liegenschaften am Unteren Z-Weg, und so auch zur Liegenschaft der Bauwerberin, biete. Eine schriftliche Bestätigung des Dienstbarkeitsrechts sei bisher von den anderen Liegenschaftseigentümern verweigert worden. Andererseits sei die Bauwerberin aber auch nicht von den besagten Eigentümern auf Unterlassung der Zufahrt geklagt worden. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter der Bauwerberin die Bewilligung des Bauansuchens. Mit Bescheid vom 24.11.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde das gegenständliche Bauansuchen ab. Die Abweisung wurde maßgeblich damit begründet, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz keine gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist. Selbst wenn man den Ausführungen der Bauwerberin folgen würde, dass seit über 30 Jahren regelmäßig zur Liegenschaft zugefahren werde und ein ersessenes Zufahrtsrecht bestehe, so ergebe die Gegenüberstellung des Umfanges einer allenfalls ersessenen Dienstbarkeit mit der beabsichtigten künftigen Nutzung mit 9 Abstellplätzen, dass diese geplante Nutzung weitergehender sei und eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit im erforderlichen Umfang nicht bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin am 23.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.12.2014, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin wiederholte die Bauwerberin im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 11.09.2014 vorgebrachten Argumente. Ergänzend brachte die Bauwerberin vor, dass der derzeitige Bestand im Rahmen des Bauverfahrens im Jahre 1952 so genehmigt worden und die Baubehörde demnach offenkundig von einer gesicherten Zufahrt ausgegangen sei. Gehe man von einer offenkundigen Dienstbarkeit aus, bestehe jedenfalls eine gesicherte Zufahrt zum Bauplatz. Zumal bereits im Altbestand zwei Wohnungen Platz fänden, bedeute der Neubau mit zwei Wohneinheiten keine wirkliche Änderung. Somit stelle sich die Frage nach einer allfälligen Erweiterung einer Servitut gar nicht und sei der TBO im Übrigen fremd. Vorfrage sei lediglich, ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens besteht, nicht die Erweiterung einer bestehenden Dienstbarkeit. Hinsichtlich eines hochpreisigen Wohnhauses seien zwei bis drei Tiefgaragenplätze je Wohnung durchaus vernünftig, wobei die Stellplätze an der Oberfläche lediglich als Parkraum für Besucher, Dienstleister und Einsatzfahrzeuge vorgesehen seien. Die Verkehrsfrequenz des neuen Wohnbaus werde nicht höher sein als bisher. Allein der Umstand, dass genügend Parkraum geschaffen werde, könne nicht zur Abweisung führen. Außerdem stünden die Kosten einer Tiefgarage mit weniger Stellplätzen nicht mehr im Verhältnis zum Erlös. Aus diesen Gründen sei dem Bauansuchen stattzugeben gewesen. Die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte mit Schreiben vom 05.02.2015, Zl ****. Mit Beschluss vom 16.04.2015 setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des damalig beim Stadtmagistrat L anhängigen Feststellungsverfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz aus. In diesem Verfahren war die Frage, ob es sich beim Unteren Z-Weg, auf den sich die (von der Bauwerberin behauptete) Dienstbarkeit bezieht, um eine öffentliche Privatstraße iSd Tiroler Straßengesetzes handelt, präjudiziell zu beantworten. Mit Bescheid vom 17.08.2015, Mag****, stellte die Bürgermeisterin der Stadt L als zuständige Straßenbehörde fest, dass es beim unteren Z-Weg um eine öffentliche Privatstraße iSd § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz handelt. Aufgrund der Beschwerden der von diesem Bescheid betroffenen Anrainer hob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, Mag****, auf und stellte mit eingehender Begründung fest, dass es sich beim Unteren Z-Weg um keine öffentliche Privatstraße iSd Tiroler Straßengesetzes handelt. Mit Bescheid vom 17.08.2015, Mag****, stellte die Bürgermeisterin der Stadt L als zuständige Straßenbehörde fest, dass es beim unteren Z-Weg um eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handelt. Aufgrund der Beschwerden der von diesem Bescheid betroffenen Anrainer hob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, Mag****, auf und stellte mit eingehender Begründung fest, dass es sich beim Unteren Z-Weg um keine öffentliche Privatstraße iSd Tiroler Straßengesetzes handelt. Nach Wiederaufnahme des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens führte das erkennende Gericht am 25.02.2016 einen Lokalaugenschein am Unteren Z-Weg und am 23.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Bauwerberin noch einmal die Gelegenheit erhielt, sich zum gegenständlichen Projekt zu äußern. Der Rechtsvertreter legte dem Gericht eine gutachterliche Stellungnahme des Univ.-Doz. Dr. W W vom 22.06.2016 vor und äußerte sich abschließend wie folgt: Es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor. Diese durchbreche den Eintragungsgrundsatz und es sei demnach aus dem Grundbuch nicht zu erheben, in welchem Umfang sie eingeräumt worden sei. Allerdings sei die Dienstbarkeit nicht ersessen, sondern vereinbart. Um den unteren Z-Weg entstehen zu lassen und sich wechselseitig daran dienstbarkeitsmäßig Zufahrt und Zugang zu den Wohngebäuden einzuräumen, hätten alle Nutzer des Weges Grundflächen zur Verfügung gestellt. Die Dienstbarkeit sei ungemessen, sie diene dem Zugang und der Zufahrt zu Wohngebäuden. Daher sei von vornherein eine Beschränkung auf Einhalten oder Parkmöglichkeiten nicht gegeben. Hinsichtlich der Anzahl der geplanten Abstellplätze äußerte sich der Rechtsvertreter wie folgt: Es sei notwendig für zwei Einheiten, die auch früher schon bestanden haben, aus heutiger Sicht zumindest zwei Stellplätze pro Einheit zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Hinblick darauf, dass am gesamten unteren Z-Weg keinerlei Parkmöglichkeiten gegeben seien und demnach für jedes Abstellen eines Fahrzeuges einen Stellplatz notwendig macht. Über die zwei Stellplätze pro Einheit hinaus sei auch bedacht, dass bei hochwertigem Wohnraum Abstellmöglichkeiten für Freizeitmobile wie Wohnmobile, Motorräder, Mopeds, Oldtimer, etc geschaffen werden sollten. Die Oberflächenparkplätze würden lediglich Einsatzfahrzeugen, Lieferant und Besuchern dienen. Es sei möglich, dass ein bis zwei Parkplätze zu viel geplant worden seien, als verkaufstechnisch notwendig, allerdings sei es notwendig für das Ein- und Ausfahren sowie das Wenden in der Tiefgarage genügend Platz einzuplanen. Eine signifikante Erhöhung der Verkehrsfrequenz sei damit aber sicher nicht gegeben. Die Frequenz hänge bei der Wohnnutzung davon ab, wieviel Bewohner im Haus sind und wie häufig diese ein- und ausfahren würden. Eine gewerbliche Nutzung sei nicht geplant und lasse die Flächenwidmung eine solche auch nicht zu. Die derzeitige Planung verbessere sogar die Verkehrssituation am Unteren Z-Weg, da bei planmäßiger Ausführung eine Ausweichfläche entstehe, sodass der Gegenverkehr passieren könne. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass in den letzten Jahren auch die Anrainer ihre Häuser erweitert und umgebaut haben und größere Stellflächen entstanden seien die auch ohne Probleme für die Benutzung des Unteren Z-Weg genutzt werden. Eine Belastung der Anrainer sei durch die gegenständliche Planung nicht gegeben. Zum bisherigen Vorbringen, dass im gegenständlichen Bestandsobjekt immer schon zwei Wohneinheiten gewesen seien, führte der Rechtsvertreter ergänzend aus wie folgt: Bereits in der ursprünglichen Planung und Ausführung gebe es getrennte Einheiten, und zwar eine im Erd- und eine im Obergeschoss. Die Einheiten würden über ausreichend Räumlichkeiten mit jeweils eigenen WCs und Bädern verfügen. Sogar das Dachgeschoss scheine in späterer Folge noch ausgebaut worden zu sein und sei nach Wissen der Bauwerberin auch vermietet worden. Der Verkäufer habe der Bauwerberin gegenüber erklärt, dass zumindest eine Wohnung separat vermietet worden sei, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass zwei separate Wohneinheiten stets vorhanden gewesen seien. Da die Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung erstmals konkret vorgebracht hat, dass es sich ihrer Ansicht nach beim Zufahrtsrecht um eine mündlich vereinbarte Dienstbarkeit handle, welche nicht bemessen und mithin unbeschränkt sei, forderte das erkennende Gericht die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 08.04.2016 auf, sollte Sie tatsächlich ihre Argumentation nunmehr auf eine derartige mündliche Vereinbarung und nicht allein auf eine „offenkundige“ Dienstbarkeit stützen, das Vorliegen einer derartigen mündlichen Vereinbarung mit genauem Inhalt entsprechend unter Beweis zu stellen. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 gab die Bauwerberin eine abschließende Stellungnahme ab und führte darin aus wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe bislang immer argumentiert, dass eine offenkundige Dienstbarkeit vorliege. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchbreche eine offenkundige Dienstbarkeit den Eintragungsgrundsatz und sei nicht verbüchert. Ihre Drittwirkung liege in ihrer Eigenart. Aufgrund der Kennzeichnung als Zufahrtsweg zu einer Liegenschaft, den dort befindlichen Abstellplätzen und der Tatsache, dass es sich um die einzige Verbindungsmöglichkeit über eine Straße handelt, sei dies für jedermann ersichtlich und deshalb „offenkundig“. Eine offenkundige Servitut vermöge allerdings über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstbarkeit selbst wenig zu sagen. Da die Voreigentümer der gegenständlichen Liegenschaft verstorben seien, lasse sich nur indirekt ein Rückschluss auf den Inhalt der Dienstbarkeit ziehen. Grundsätzlich könne eine Dienstbarkeit ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder schlüssig vereinbart werden. Von Bedeutung sei, dass alle Anrainer links und rechts vom Unteren Z-Weg ihre eigene Liegenschaft jeweils zu einem Teil zur Verfügung gestellt haben um den Weg entstehen zu lassen. Wenn aber Grundflächen – wie im gegenständlichen fall – zur Verfügung gestellt werden, so sei es unwahrscheinlich, dass die Dienstbarkeit schlüssig entstanden worden sei. Es müsse Absprachen zwischen den Eigentümern gegeben haben. Dies könne aber nur jene gewesen sein, dass jeder Eigentümer zu seinem Grundstück ein Geh- und Fahrrecht erhalte. Für eine Beschränkung, gleich welcher Art, fehle es an jedwedem Anzeichen oder einer Grundlage. Einziger indirekter Zeuge sei Herr N N, der unmittelbare Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft. Dieser sei von seinen Rechtsvorgängern bereits früh in Angelegenheiten betreffend die Liegenschaft eingebunden worden. Auch Herr N N spreche davon, dass bei allen umliegenden bauverfahren – sei es Neubau, Erweiterung und/oder Umbau – von Nachbarn, bei Besprechungen der Eigentümer am Unteren Z-Weg von einer Beschränkung einer Zufahrt oder eines Zuganges nie die Rede gewesen sei. Demgemäß ginge die Beschwerdeführerin von einer ungemessenen Servitut aus. Es gäbe keinerlei Beschränkung für die Zufahrt oder den Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Übermittelt werde eine Aussage des Herrn N N und es sei zu betonen, dass im Altbestand auf der Liegenschaft der Bauwerberin drei selbstständige Wohnungen bestanden hätten, sodass das Bauvorhaben der Bauwerberin mit zwei selbstständigen Einheiten ein Minus darstelle. Damit bestehe eine rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die Parkplätze selbst seien akzessorisch zu den geplanten zwei Wohneinheiten. Der Mangel an öffentlichen Parkplätzen im Bereich U-Weg bedinge, dass ausreichend Stellplätze für einen modernen Wohnbau errichtet werden müssten. Da keine andere Parkmöglichkeit bestehe und bestehen werde, müsse der jetzige oder künftige Bedarf an Parkraum abgedeckt werden. Um überhaupt genügend Stellflächen zu haben, sei eine Tiefgarage notwendig. Deren Größe orientiere sich daran, dass zumindest fünf bis sechs Stellplätze – zwei PKW und ein Freizeitfahrzeug je Wohnung – für die Bewohner gegeben sein müssten, aber auch eine ausreichende Wendefläche, um die Einfahrt auch als Ausfahrt nutzen zu können. Dadurch entstehe ein Stellplatz mehr in der Garage. Die zwei Parkplätze an der Oberfläche seien für Besucher, Lieferanten, Einsatzfahrzeuge und ähnliches notwendig. Die Entstehung dieser Garage verbessere zudem die Befahrungsmöglichkeit des Unteren Z-Weges, da eine Ausweiche für den Gegenverkehr entstehe. Aus all diesen Gründen werde der Antrag wiederholt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und dem Bauansuchen stattzugeben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Kopie des Baubewilligungsaktes aus dem Jahre 1953 eingeholt. Am 25.2.2016 führte der Gefertigte einen Lokalaugenschein durch. Eingeholt wurden auch diverse Auszüge aus dem TIRIS. Am 23.3.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit 25.4.2016 brachte die Bauwerberin eine weitere Stellungnahme in. II. Sachverhalt. römisch zwei. Sachverhalt. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Bauwerberin plant auf der GP ***/1 KG Y das Bestandsobjekt „Z 6“ abzubrechen und ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten zur errichten. Für dieses Bauprojekt wären 3 Pflichtabstellplätze erforderlich (siehe die gutachterliche Stellungnahme des Stadtplanungsamtes des Stadtmagistrates L – zuletzt - vom 29.8.2013 – 1,1 Apl. pro Wohnung bis 130m2 Wohnnutzfläche ergibt bei 2 Einheiten 2,2 Stk). Tatsächlich geplant sind in der Tiefgarage 7 und im Freien 2 Stellplätze. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Bauwerberin plant auf der Gesetzgebungsperiode ***/1 KG Y das Bestandsobjekt „Z 6“ abzubrechen und ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten zur errichten. Für dieses Bauprojekt wären 3 Pflichtabstellplätze erforderlich (siehe die gutachterliche Stellungnahme des Stadtplanungsamtes des Stadtmagistrates L – zuletzt - vom 29.8.2013 – 1,1 Apl. pro Wohnung bis 130m2 Wohnnutzfläche ergibt bei 2 Einheiten 2,2 Stk). Tatsächlich geplant sind in der Tiefgarage 7 und im Freien 2 Stellplätze. Das geplante Wohnhaus umfasst ein Keller-, ein Erd- und ein Obergeschoß. Auf Erdgeschoßniveau hat der Baukörper eine Länge von 12,66m und eine Breite von 9,66 m. Das um die südseitige Dachterrasse kleinere Obergeschoß hat die Abmessung von 9,86 m x 8,6 5m. Das Kellergeschoß mit den Abmessungen von 20,63 m x 19,48 m, in dem die Tiefgarage untergebracht ist, wird aufgrund seiner Größe bis fast an die westliche, nördliche und östliche Grundgrenze herangebaut (siehe dazu und zu weiteren Parametern der Bauplanung die Baubeschreibung der Bau- und Feuerpolizei vom 12.9.2013). Das Bestandsobjekt wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats L vom 20.8.1953 baubewilligt und die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom
  7. 1957, Zl **** erteilt. Das Bestandsobjekt wurde bis zum heutigen Tag nicht vergrößert. Der Baubeschreibung zur zitierten Baubewilligung ist zu entnehmen, dass ein unterkellertes, einstöckiges Wohnobjekt in massiver Bauweise geplant sei. Sowohl im Erdgeschoß als auch im OG sei eine Wohnung mit einer Nutzfläche von jeweils 42 m2 (ohne Nebenräume) vorgesehen. Die Außenabmessungen des Gebäudes betragen im Keller 7,9 x 8,9 m, in den beiden oberirdischen Geschoßen 7,9 x 8,7 m. Weder aus dem Baubescheid, der Baubeschreibung noch den Einreichunterlagen lassen sich irgendwelche Angaben zu Stellplätzen entnehmen. Es wurden also weder KFZ-Abstellplätze vorgeschrieben noch sind solche in den Einreichunterlagen angeführt bzw. eingezeichnet. Bei einem Lokalaugenschein des Gefertigten am 25.2.2016 konnte festgestellt werden (siehe dazu die angefertigten Lichtbilder Nr. 4 bis 9), dass sich beim Bestandsobjekt weder eine Tiefgarage noch ein sonstiges Garagengebäude befindet. Der Vorplatz ist beim Einfahrtsbereich leicht befestigt. Im Bereich des Vorplatzes können zwei durchschnittlich große PKW (maximal drei, dann ist jedoch ein separates Wegfahren des hinteren PKW nicht möglich) abgestellt werden. Das Baugrundstück ***/1 KG Y liegt unmittelbar am sog. „Unteren Z-Weg“ (zur näheren Beschreibung dieses Weges siehe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.2.2016, Zl. LVwG-2015/33/2364-1 Seite 3f sowie unten S 10). Es handelt sich dabei jedenfalls um keine öffentliche Privatstraße im Sinne des § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol). Das Baugrundstück ***/1 KG Y liegt unmittelbar am sog. „Unteren Z-Weg“ (zur näheren Beschreibung dieses Weges siehe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.2.2016, Zl. LVwG-2015/33/2364-1 Seite 3f sowie unten S 10). Es handelt sich dabei jedenfalls um keine öffentliche Privatstraße im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 zuletzt geändert durch LGBl 2015/83 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 3 Bauplatzeignung

(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/1 KG Y und Bauwerber im gegenständlichen Bauverfahren. Der Antrag des Bauwerbers auf Bewilligung eines Neubaus am Bauplatz Z 6 („Unterer Z-Weg“) mit zwei Wohneinheiten und insgesamt 9 Abstellplätzen wurde von der Behörde mangels rechtlich gesicherter Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte mit Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. LVwG-2015/33/2364-1 fest, dass der Untere Z-Weg keine öffentliche Privatstraße iSd § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz ist und keine eigene Grundparzelle darstellt. Vielmehr besteht der Untere Z-Weg aus Teilen von 12 verschiedenen Grundparzellen der KG Y und der KG O und führt beginnend auf Gst ***/3 KG Y Richtung Westen über folgende Grundstücke im angeführten Flächenausmaß: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/1 KG Y und Bauwerber im gegenständlichen Bauverfahren. Der Antrag des Bauwerbers auf Bewilligung eines Neubaus am Bauplatz Ziffer 6, („Unterer Z-Weg“) mit zwei Wohneinheiten und insgesamt 9 Abstellplätzen wurde von der Behörde mangels rechtlich gesicherter Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte mit Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. LVwG-2015/33/2364-1 fest, dass der Untere Z-Weg keine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz ist und keine eigene Grundparzelle darstellt. Vielmehr besteht der Untere Z-Weg aus Teilen von 12 verschiedenen Grundparzellen der KG Y und der KG O und führt beginnend auf Gst ***/3 KG Y Richtung Westen über folgende Grundstücke im angeführten Flächenausmaß: Gst ***/3 KG Y im Ausmaß von ca 27,91 m², Gst ***/7 KG Y im Ausmaß von ca 87,43 m², Gst ***/8 KG Y im Ausmaß von ca 37,26 m², Gst ***/1KG Y im Ausmaß von ca 44,72 m², Gst ***/9 KG Y im Ausmaß von ca 93,68 m², Gst ***/10 KG Y im Ausmaß von ca 79,81 m², Gst ***/2 KG Y im Ausmaß von ca 60,70 m², Gst ***/5 KG Y im Ausmaß von ca 39,77 m², Gst ***/4 KG Y im Ausmaß von ca 31,12 m², Gst ***/11 KG Y im Ausmaß von ca 62,55 m², und schwenkt an der Ostgrenze des ***/12 KG O in Richtung Norden über das Gst ***/13KG O im Ausmaß von ca 68,13 m² und Gst ***/14 KG O im Ausmaß von ca 90,59 m². Im Lichte dieser Entscheidung steht jedenfalls fest, dass mangels öffentlicher „Widmung“ des Unteren Z-Weges eine rechtlich gesicherte Verbindung zwischen dem Bauplatz Z 6 und dem öffentlichem Gut in dieser Form nicht besteht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich aber um eine „vereinbarte“ offenkundige Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zugunsten und zulasten aller beteiligten Grundstückseigentümer über die obengenannten Grundstücksteile handle und demnach eine rechtlich gesicherte Zufahrt von seinem Gst ***/1, Z 6, zum öffentlichen Gut bestehe, werden folgende Erwägungen festgehalten: Im Lichte dieser Entscheidung steht jedenfalls fest, dass mangels öffentlicher „Widmung“ des Unteren Z-Weges eine rechtlich gesicherte Verbindung zwischen dem Bauplatz Ziffer 6 und dem öffentlichem Gut in dieser Form nicht besteht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich aber um eine „vereinbarte“ offenkundige Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zugunsten und zulasten aller beteiligten Grundstückseigentümer über die obengenannten Grundstücksteile handle und demnach eine rechtlich gesicherte Zufahrt von seinem Gst ***/1, Ziffer 6,, zum öffentlichen Gut bestehe, werden folgende Erwägungen festgehalten: Richtig ist, dass einzelne Grundstücke am Unteren Z-Weg über verbücherte Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens verfügen bzw sich diese wechselseitig eingeräumt haben. Allerdings weisen nicht alle Grundstücke (wechselseitig) derartige Dienstbarkeiten im Grundbuch auf. Aus dem Grundbuchsauszug zum Gst ***/1 KG Y lässt sich entnehmen, dass zwar Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens zulasten des Gst ***/1 bestehen, allerdings keine zugunsten des Grundstücks. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach herrschender Auffassung offenkundige Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen und insofern den Eintragungsgrundsatz durchbrechen (Hofmann in Rummel ABGB13, § 481 Rz 2). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als hier von einer offenkundigen Wegedienstbarkeit auszugehen ist, mit welcher dem Verkehrsbedürfnis der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer entsprochen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses unabhängig vom Willen der betroffenen Grundstückseigentümer erfolgt, zumal ein Servitutsvertrag auch konkludent iSd § 863 ABGB geschlossen werden kann. Geht man im gegenständlichen Fall nun davon aus, dass es sich um eine offenkundige, allenfalls sogar konkludent vereinbarte, Servitut handelt, dann kann dies jedoch nur in jenem Umfang der Fall sein, wie er bisher auch geübt bzw stillschweigend akzeptiert wurde, weil auch eine stillschweigende Begründung – oder wie im vorliegenden Fall eine Erweiterung – einer Wegdienstbarkeit nicht losgelöst vom Willen des jeweilig betroffenen Grundstückseigentümers oder gar gegen dessen Willen erfolgen kann (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082). Richtig ist, dass einzelne Grundstücke am Unteren Z-Weg über verbücherte Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens verfügen bzw sich diese wechselseitig eingeräumt haben. Allerdings weisen nicht alle Grundstücke (wechselseitig) derartige Dienstbarkeiten im Grundbuch auf. Aus dem Grundbuchsauszug zum Gst ***/1 KG Y lässt sich entnehmen, dass zwar Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens zulasten des Gst ***/1 bestehen, allerdings keine zugunsten des Grundstücks. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach herrschender Auffassung offenkundige Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen und insofern den Eintragungsgrundsatz durchbrechen (Hofmann in Rummel ABGB13, Paragraph 481, Rz 2). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als hier von einer offenkundigen Wegedienstbarkeit auszugehen ist, mit welcher dem Verkehrsbedürfnis der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer entsprochen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses unabhängig vom Willen der betroffenen Grundstückseigentümer erfolgt, zumal ein Servitutsvertrag auch konkludent iSd Paragraph 863, ABGB geschlossen werden kann. Geht man im gegenständlichen Fall nun davon aus, dass es sich um eine offenkundige, allenfalls sogar konkludent vereinbarte, Servitut handelt, dann kann dies jedoch nur in jenem Umfang der Fall sein, wie er bisher auch geübt bzw stillschweigend akzeptiert wurde, weil auch eine stillschweigende Begründung – oder wie im vorliegenden Fall eine Erweiterung – einer Wegdienstbarkeit nicht losgelöst vom Willen des jeweilig betroffenen Grundstückseigentümers oder gar gegen dessen Willen erfolgen kann vergleiche VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082). Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstmals vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um eine „vereinbarte“ und unbemessene Dienstbarkeit handle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht – in seiner Mitteilung vom 25.4.2016 keine dafürsprechenden Bescheinigungen vorgelegt hat und dem Gericht solche auch anderweitig nicht bekannt sind. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren selbst dargetan hat, sei er vom Bestehen einer Dienstbarkeit lediglich ausgegangen. Die Erinnerungen eines vorigen Eigentümers N N, dass im Jahre 1950 seines Wissens eine Zahlung für die Zufahrt über den damals noch geschotterten Weg geleistet und regelmäßig über diesen Weg zum Haus zugefahren worden sei, vermögen nicht das Bestehen einer vereinbarten Dienstbarkeit in Form einer Erweiterung der offenkundigen Servitut über das bisher geübte Maß hinaus zu beweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Neubau insofern dem Altbestand des Wohnhauses auf Z 6 entspreche, als bereits im Altbestand (mindestens) zwei separate Wohnungen Platz gefunden hätten und im Neubau wiederum zwei Wohneinheiten geplant seien, ist anzumerken, dass dies weder seitens der Behörde, noch seitens der Nachbarn im Verfahren bestritten oder eingewendet wurde. Dass bereits im Altbestand zwei Wohneinheiten geplant waren und schließlich auch bewilligt wurden, geht auch aus der im Akt befindlichen Baubeschreibung von 1952 hervor. Allerdings gilt hier zu bemerken, dass das Ausmaß des nunmehr geplanten Wohnhauses, mithin auch jenes der beiden Wohnungen, sowie des Kellergeschoßes größer ist als jenes des Bestandes. Ungeachtet dessen ist – als Zwischenergebnis - davon auszugehen, dass für ein Wohnobjekt mit zwei Wohnung und einer annähernd mit dem Bestandsobjekt übereinstimmenden Stellplatzanzahl jedenfalls vom Bestehen einer offenkundigen Wegedienstbarkeit und sohin einer rechtlich gesicherten Verbindung zwischen dem Gst ***/1 KG Y und dem öffentlichen Gut im Umfang der bisherigen Übung durch die Liegenschaftseigentümer des Unteren Z-Weges auszugehen ist (vgl VwGH 13.12.1990, 89/06/0018). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Neubau insofern dem Altbestand des Wohnhauses auf Ziffer 6, entspreche, als bereits im Altbestand (mindestens) zwei separate Wohnungen Platz gefunden hätten und im Neubau wiederum zwei Wohneinheiten geplant seien, ist anzumerken, dass dies weder seitens der Behörde, noch seitens der Nachbarn im Verfahren bestritten oder eingewendet wurde. Dass bereits im Altbestand zwei Wohneinheiten geplant waren und schließlich auch bewilligt wurden, geht auch aus der im Akt befindlichen Baubeschreibung von 1952 hervor. Allerdings gilt hier zu bemerken, dass das Ausmaß des nunmehr geplanten Wohnhauses, mithin auch jenes der beiden Wohnungen, sowie des Kellergeschoßes größer ist als jenes des Bestandes. Ungeachtet dessen ist – als Zwischenergebnis - davon auszugehen, dass für ein Wohnobjekt mit zwei Wohnung und einer annähernd mit dem Bestandsobjekt übereinstimmenden Stellplatzanzahl jedenfalls vom Bestehen einer offenkundigen Wegedienstbarkeit und sohin einer rechtlich gesicherten Verbindung zwischen dem Gst ***/1 KG Y und dem öffentlichen Gut im Umfang der bisherigen Übung durch die Liegenschaftseigentümer des Unteren Z-Weges auszugehen ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/06/0018). Ob eine gesicherte Zufahrt für das gegenständliche Projekt nun im Lichte der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 13.12.1990 tatsächlich besteht, hängt allerdings noch von der Frage ab, ob die insgesamt geplanten 9 Abstellplätze keine unzulässige Ausdehnung der jedenfalls als vorliegend angenommenen Wegedienstbarkeit darstellen und somit für dieses Ausmaß an KFZ-Stellplätzen eben keine rechtlich gesicherte Zufahrt vorliegt. Dazu wurde festgestellt, dass für das Bestandsobjekt maximal drei Stellplätze angerechnet werden können (dies entspricht im Übrigen sogar der aktuellen Rechtslage in L, wenn dort bei Einfamilienwohnhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern, wie oben dargestellt, bei einer WNF bis 130m2 1,1 Stpl/WE als Pflichtabstellplätze verlangt wird, siehe auch die im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden „Bemessungsansätze für die Stellplatzverpflichtung lt. § 8 TBO – als Pauschalwerte für den „Normbedarf“). Dies ergibt im Sinne der Bauwerberin (und ohne die Umstände zu berücksichtigen, dass - wie erwähnt – weder im Baubescheid noch in den Plänen irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen von KFZ-Abstellplätzen gegeben ist und auch nicht berücksichtigt wird, dass in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts wohl kein den heutigen Anforderungen vergleichbarer Stellplatzbedarf gegeben war) eine Stellplatzanzahl des Bestandes von max. drei (was – wie ebenfalls oben bereits näher ausgeführt – der Lage „in Natura“ entspricht). Dazu wurde festgestellt, dass für das Bestandsobjekt maximal drei Stellplätze angerechnet werden können (dies entspricht im Übrigen sogar der aktuellen Rechtslage in L, wenn dort bei Einfamilienwohnhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern, wie oben dargestellt, bei einer WNF bis 130m2 1,1 Stpl/WE als Pflichtabstellplätze verlangt wird, siehe auch die im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden „Bemessungsansätze für die Stellplatzverpflichtung lt. Paragraph 8, TBO – als Pauschalwerte für den „Normbedarf“). Dies ergibt im Sinne der Bauwerberin (und ohne die Umstände zu berücksichtigen, dass - wie erwähnt – weder im Baubescheid noch in den Plänen irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen von KFZ-Abstellplätzen gegeben ist und auch nicht berücksichtigt wird, dass in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts wohl kein den heutigen Anforderungen vergleichbarer Stellplatzbedarf gegeben war) eine Stellplatzanzahl des Bestandes von max. drei (was – wie ebenfalls oben bereits näher ausgeführt – der Lage „in Natura“ entspricht). Entscheidend ist nun nach Ansicht der erkennenden Gerichtes, dass die Bauwerberin geplant hat, für die beiden (auch größeren) Wohneinheiten insgesamt neun KFZ-Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. Damit geht jedoch – und das ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol notorisch – zwingend eine höhere Verkehrsfrequenz gegenüber einer Stellplatzanzahl des Bestandes von drei aus. Das Bauverfahren ist ein Projektverfahren. Damit sind auch die geplanten neun KFZ-Abstellplätze Teil dieses Projektes und muss bei Betrachtung diverser baurechtlicher Fragen, mithin auch der Frage, ob für dieses Projekt mit den hiefür geplanten KFZ-Abstellplätzen eine rechtliche gesicherte Zufahrt gegeben ist, allein auf die Angaben im Bauansuchen Bezug genommen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ausreichend Platz für Hobby-Mobile und dergleichen geschaffen werden müsse und diese neun KFZ-Abstellplätze allenfalls nicht ausgenützt werden, geht daher ins Leere. Zur Dienstbarkeitserweiterung ist gleichfalls der Ablauf der Ersitzungszeit bzw die offensichtliche und stillschweigende Duldung durch die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften am Unteren Z-Weg erforderlich, weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der relevanten Zeitspanne (Ersitzungszeit) abzustellen ist (OGH 1 Ob 295/98h). Demnach kann eine Dienstbarkeit nur in jenem Umfang erworben werden, in dem diese zu Beginn der Ersitzungszeit oder der regelmäßigen Übung bestanden hat. Eine Erweiterung der Dienstbarkeit müsste daher ebenfalls wieder durch Ersitzung oder regelmäßige Übung erworben werden (OGH 1 Ob 587/95 SZ 68/194). Eine Erweiterung der Wegedienstbarkeit über die ursprünglichen drei Stellplätze hinaus erfolgte jedoch bis zum heutigen Tage weder durch Ersitzung noch durch regelmäßige Übung, zumal es, was die Größe des Altbestandes betrifft, keine maßgeblichen Änderungen seit der Bauvollendung gab. Nach Gegenüberstellung des Altbestandes und des geplanten Bauprojekts steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die geplanten neun Abstellplätze und die damit einhergehenden Veränderungen und Belastungen zu einer Ausweitung der bestehenden Wegedienstbarkeit der betroffenen Grundstücke des Unteren Z-Weges führen. Die – unstrittig – für den Altbestand bestehende Wegedienstbarkeit wird daher unzulässigerweise erweitert und hat dies zur Folge, dass eine rechtlich gesicherte Verbindung im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2011 mit dem öffentlichen (Straßen)gut nicht vorliegt. Nach Gegenüberstellung des Altbestandes und des geplanten Bauprojekts steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die geplanten neun Abstellplätze und die damit einhergehenden Veränderungen und Belastungen zu einer Ausweitung der bestehenden Wegedienstbarkeit der betroffenen Grundstücke des Unteren Z-Weges führen. Die – unstrittig – für den Altbestand bestehende Wegedienstbarkeit wird daher unzulässigerweise erweitert und hat dies zur Folge, dass eine rechtlich gesicherte Verbindung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 mit dem öffentlichen (Straßen)gut nicht vorliegt. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.0314.10

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