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{'item': 'LVwG-2016/29/0056-7'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 3§ 8§ 15§ 22§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/0056-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes

§ 3Abs. 1 Z. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelverk

G) mit Standort in Z, Adresse3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 14.03.2015 um 16.00 Uhr der Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke1, Farbe grün, mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 – BB – im Gemeindegebiet von Z, Straße1 B1x* bei Straßenkilometer 37,300 aufgefahren ist und somit das obgenannte Fahrzeug dem Obgenannten als Lenker überlassen haben und dieser entgegen den § 8 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) die Auffahrtsbeschränkung missachtete, obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die

den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.„Sie haben als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes

, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) mit Standort in Z, Adresse3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 14.03.2015 um 16.00 Uhr der Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke1, Farbe grün, mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 – BB – im Gemeindegebiet von Z, Straße1 B1x* bei Straßenkilometer 37,300 aufgefahren ist und somit das obgenannte Fahrzeug dem Obgenannten als Lenker überlassen haben und dieser entgegen den Paragraph 8, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) die Auffahrtsbeschränkung missachtete, obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die

den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. Im Zulassungsschein war der Code „25“ Für die Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes und die Standortadresse X – Adresse4 eingetragen.“Im Zulassungsschein war der Code „25“ Für die Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes und die Standortadresse römisch zehn – Adresse4 eingetragen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 8und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) i

Vm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn

§ 15

Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 8 und , Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn

, Paragraph 15, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren an einem Verfahrensmangel leide, da rechtlich unzulässig die beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien. Auf Seite 5 des Straferkenntnisses habe die Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass von der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen Abstand genommen habe werden können, weil bereits ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegen den eingesetzten Lenker vorhanden sei. Ein derartiges Vorgehen sei absolut unzulässig, zumal der hier Beschuldigte keinerlei Möglichkeit gehabt habe, im anderen Verfahren, welches die Bezirkshauptmannschaft Y zitiere, sich zu äußern bzw zu rechtfertigen. Beweisergebnisse aus dem dortigen Verfahren hätten mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun. Es werde die Einvernahme von CC und DD zum Beweis dafür beantragt, dass das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen Y-****1 zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am „Retourweg“ zum Standort gewesen sei, weil dieses in der Werkstätte des Betroffenen repariert worden sei. Als Beweismittel würden die Einkaufslisten für die Reparaturmittel anlässlich der Verhandlung vorgelegt werden. Auch sei die Beweiswürdigung der Behörde schlichtweg mangelhaft, sie sei in den Überlegungen geradezu gesetzwidrig und widerspreche jeglichen Denkgesetzen. Der Meldungsleger sei nicht in der Lage festzustellen, ob das Kraftfahrzeug tatsächlich bei einer Reparatur gewesen sei oder nicht, derartige Feststellungen des Meldungslegers seien schlichtweg denkunmöglich, zumal er bei der Reparatur nicht zugegen gewesen sei. Es werde weiters die Einvernahme des Lenkers BB und jene des Meldungslegers beantragt. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde noch ergänzend vorgebracht, dass das reine Durchfahren kein Auffahren im Sinne der Verordnung darstelle. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-2015/28/1367. Am 17.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CI EE und BB einvernommen wurden. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: BB lenkte am 14.03.2015 um 16.00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1, bei welchem es sich um ein Taxifahrzeug handelt, in Z, Straße1 B1x* bei Straßenkilometer 37,300 Richtung talauswärts und wurde dort einer Fahrzeugkontrolle durch Beamte der PI Z unterzogen, wobei sich der Fahrer im Fließverkehr befunden hat und von dort aus vom Beamten EE herausgewunken und kontrolliert wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass BB auf einen Taxistandplatz mit dem gegenständlichen Fahrzeug aufgefahren ist oder an einer anderen Stelle das Fahrzeug abgestellt hatte. Die Anhaltung und Kontrolle erfolgte unmittelbar bei der Talstation der W-Bahn. Das von BB gelenkte Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen eingefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerksgewerbes (Taxigewerbe)

§ 3

Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 ua an den Standorten X und Z.Das von BB gelenkte Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen eingefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerksgewerbes (Taxigewerbe)

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 ua an den Standorten römisch zehn und Z. In der Zulassung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 war als Standortgemeinde X, Adresse5, eingetragen. Als Verwendungsbestimmung war im Zulassungsschein der Code 25 eingetragen.In der Zulassung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 war als Standortgemeinde römisch zehn, Adresse5, eingetragen. Als Verwendungsbestimmung war im Zulassungsschein der Code 25 eingetragen. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 in Z zuvor repariert und BB eine Auftragsfahrt nach Q hatte. Dass BB das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat sowie dass der Lenker einer Kontrolle durch den Beamten EE unterzogen wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, ebenso dass in der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges der Code 25 und betreffend der Standortgemeinde für dieses Fahrzeug X eingetragen war.Dass BB das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat sowie dass der Lenker einer Kontrolle durch den Beamten EE unterzogen wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, ebenso dass in der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges der Code 25 und betreffend der Standortgemeinde für dieses Fahrzeug römisch zehn eingetragen war. Dass BB aus dem Fließverkehr gezogen wurde und das Fahrzeug nicht abgestellt war, als er kontrolliert wurde, hat der Zeuge BB anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er gab an, dass er die Hauptstraße entlang gefahren und vom Polizisten aufgehalten worden sei, er sei sodann zur Bushaltestelle zugefahren. Der Zeuge EE konnte sich demgegenüber nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug bereist stand oder angehalten wurde. Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass BB auf einen Standplatz aufgefahren ist. Dass das von BB gelenkte Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen war, ergibt sich aus der Anzeige der PI Z vom 15.03.2015, die Gewerbeberechtigung samt Standorten aus den diesbezüglich im Akt der Behörde befindlichen Gewerberegisterauskünften. Die Negativfeststellungen zur am Fahrzeug durchgeführten Reparatur und der durchgeführten Auftragsfahrt nach Q waren aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst und des Zeugen BB zu treffen. Dass das Fahrzeug einer Reparatur unterzogen wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers – trotz diesbezüglicher mehrfacher Aufforderung – nicht belegt. Insbesondere wurde bis einschließlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Zylinderkopfdichtung getauscht worden sei, mit Urkundenvorlage vom 26.02.2016 wurde sodann vorgebracht, dass nicht die Zylinderkopfdichtung, sondern die Lichtmaschine defekt gewesen sei und wurde diesbezüglich eine Barrechnung über einen Alternator und ein Deopot vorgelegt. Allerdings ist die Rechnung mit 13.03.2014 datiert, auf welcher auch vermerkt ist, dass die alte Lichtmaschine retour gegeben wurde, der Tatzeitpunkt und sohin der angebliche Reparaturzeitpunkt war aber im März

  1. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht nachvollziehbar und glaubwürdig. Auch hinsichtlich der angeblichen von BB durchgeführten Auftragsfahrt ist auszuführen, dass der Lenker laut eigenen Angaben und Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich in Z als Taxilenker eingesetzt wurde. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker gegenüber dem kontrollierenden Beamten nicht an, dass er eine Auftragsfahrt nach Q oder X gehabt hätte. Anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge sodann an, dass er nur den Auftrag gehabt habe, das Fahrzeug zu nehmen und nach „außen“, über Nachfrage sodann, zum Bahnhof X zu fahren. Er habe dort das Fahrzeug wechseln und mit den Gästen vom Bahnhof wieder zurück nach Z fahren sollen. Über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers – dieser gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zuerst an, dass BB nur nach X fahren hätte sollen, über Vorhalt seiner eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verhandlung vom 21.19.2915 (LVwG-2015/28/1367), nämlich dass BB mit dem Fahrzeug bis nach X fahren hätte sollen und dann mit einem anderen Fahrzeug nach Q zu fahren gehabt hätte, weiters dass BB im gegen ihn geführten Verfahren zu LVwG-2015/28/1367 vorbrachte, dass er eine bestellte Auftragsfahrt nach Q gehabt hätte, gab BB sodann an, dass es vielleicht doch so gewesen sein könne, er wisse es aber nicht mehr, da es ja schon ein Jahr her sei.Auch hinsichtlich der angeblichen von BB durchgeführten Auftragsfahrt ist auszuführen, dass der Lenker laut eigenen Angaben und Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich in Z als Taxilenker eingesetzt wurde. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker gegenüber dem kontrollierenden Beamten nicht an, dass er eine Auftragsfahrt nach Q oder römisch zehn gehabt hätte. Anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge sodann an, dass er nur den Auftrag gehabt habe, das Fahrzeug zu nehmen und nach „außen“, über Nachfrage sodann, zum Bahnhof römisch zehn zu fahren. Er habe dort das Fahrzeug wechseln und mit den Gästen vom Bahnhof wieder zurück nach Z fahren sollen. Über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers – dieser gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zuerst an, dass BB nur nach römisch zehn fahren hätte sollen, über Vorhalt seiner eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verhandlung vom 21.19.2915 (LVwG-2015/28/1367), nämlich dass BB mit dem Fahrzeug bis nach römisch zehn fahren hätte sollen und dann mit einem anderen Fahrzeug nach Q zu fahren gehabt hätte, weiters dass BB im gegen ihn geführten Verfahren zu LVwG-2015/28/1367 vorbrachte, dass er eine bestellte Auftragsfahrt nach Q gehabt hätte, gab BB sodann an, dass es vielleicht doch so gewesen sein könne, er wisse es aber nicht mehr, da es ja schon ein Jahr her sei. Auch die sodann mit Urkundenvorlage vom 26.02.2016 vorgelegten Auszüge aus den Fahrtaufzeichnungen konnten das Vorbringen nicht bestätigen. Zwar ist auf einem Fahrtenblatt angeführt, dass um 15.55 Uhr von der Adresse3 bis Adresse4 eine Leerfahrt von ‚BB‘ durchgeführt worden sei und sodann eine Fahrt mit drei Personen wiederum von ihm von Adresse4 nach Z ging, ebenso dass ‚FF‘ um 16.55 Uhr 3 Personen vom Flughafen Q bis Adresse4 führte, das Datum war aber auf allen drei vorgelegten Urkunden wiederum der 14.03.2014 und nicht der Tattag 14.03.
  2. Das Vorbringen und die Aussagen diesbezüglich waren sohin äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere dass BB nicht bereits anlässlich der Anhaltung angab, dass er eine Auftragsfahrt nach Q oder X hatte, da er diesfalls mit keiner Anzeige rechnen hätte müssen.Auch die sodann mit Urkundenvorlage vom 26.02.2016 vorgelegten Auszüge aus den Fahrtaufzeichnungen konnten das Vorbringen nicht bestätigen. Zwar ist auf einem Fahrtenblatt angeführt, dass um 15.55 Uhr von der Adresse3 bis Adresse4 eine Leerfahrt von ‚BB‘ durchgeführt worden sei und sodann eine Fahrt mit drei Personen wiederum von ihm von Adresse4 nach Z ging, ebenso dass ‚FF‘ um 16.55 Uhr 3 Personen vom Flughafen Q bis Adresse4 führte, das Datum war aber auf allen drei vorgelegten Urkunden wiederum der 14.03.2014 und nicht der Tattag 14.03.
  3. Das Vorbringen und die Aussagen diesbezüglich waren sohin äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere dass BB nicht bereits anlässlich der Anhaltung angab, dass er eine Auftragsfahrt nach Q oder römisch zehn hatte, da er diesfalls mit keiner Anzeige rechnen hätte müssen. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 8

der Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die

den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.

Paragraph 8, der Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die

den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.

§ 22

TPBO sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestragen.

Paragraph 22, TPBO sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestragen.

§ 15

Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 begeht abgesehen von

dem fünften Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahnenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als sie in Ziffer 1-4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 begeht abgesehen von

dem fünften Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahnenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als sie in Ziffer 1-4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er es als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes mit Standort in Z es zu verantworten habe, dass am 14.03.2015 um 16.00 Uhr BB als Lenker des lediglich mit Standort in X eingetragenen Taxifahrzeuges Y-****1 im Gemeindegebiet von Z aufgefahren sei und er sohin ihm das Fahrzeug überlasen habe und BB gegen § 8 TPBO 2000 verstoßen habe. Ein Auffahren und Bereithalten im Sinne der TPBO, unter welchem das Auffahren auf Taxistandplätze oder das sonstige Bereithalten an Plätzen zur Aufnahme von Kundschaft zu verstehen ist, konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht nachgewiesen werden. Auch wenn aufgrund der nicht nachgewiesenen Auftragsfahrt nach Q oder nach X naheliegt, dass BB herumgefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, kann dieses

§ 10

Abs 5 TPBO für den Lenker eines Taxifahrzeuges verbotene Verhalten nicht unter den von Seiten der Behörde vorgeworfenen Tatbestand des § 8 TPBO subsumiert werden.In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er es als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes mit Standort in Z es zu verantworten habe, dass am 14.03.2015 um 16.00 Uhr BB als Lenker des lediglich mit Standort in römisch zehn eingetragenen Taxifahrzeuges Y-****1 im Gemeindegebiet von Z aufgefahren sei und er sohin ihm das Fahrzeug überlasen habe und BB gegen Paragraph 8, TPBO 2000 verstoßen habe. Ein Auffahren und Bereithalten im Sinne der TPBO, unter welchem das Auffahren auf Taxistandplätze oder das sonstige Bereithalten an Plätzen zur Aufnahme von Kundschaft zu verstehen ist, konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht nachgewiesen werden. Auch wenn aufgrund der nicht nachgewiesenen Auftragsfahrt nach Q oder nach römisch zehn naheliegt, dass BB herumgefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, kann dieses

Paragraph 10, Absatz 5, TPBO für den Lenker eines Taxifahrzeuges verbotene Verhalten nicht unter den von Seiten der Behörde vorgeworfenen Tatbestand des Paragraph 8, TPBO subsumiert werden. Dem Beschwerdeführer konnte sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen war.Dem Beschwerdeführer konnte sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0056.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.