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{'item': 'LVwG-2016/38/0763-9'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 6§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/0763-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 06.10.2015, eingelangt bei der Gemeinde X am 09.10.2015, beantragten Herr B B und Frau A A die baurechtliche Genehmigung für die Erneuerung von Terrassengeländern und teilweise Überdachungen der Terrassen jeweils mit einem Glasdach mit Klemmprofilen auf Holzkonstruktionen (Pfetten- und Sparren sowie Stützen) auf Gst 1****7, in EZ **1, KG X. Mit Baugesuch vom 06.10.2015, eingelangt bei der Gemeinde römisch zehn am 09.10.2015, beantragten Herr B B und Frau A A die baurechtliche Genehmigung für die Erneuerung von Terrassengeländern und teilweise Überdachungen der Terrassen jeweils mit einem Glasdach mit Klemmprofilen auf Holzkonstruktionen (Pfetten- und Sparren sowie Stützen) auf Gst 1****7, in EZ **1, KG römisch zehn. Am 29.10.2015 fand diesbezüglich eine Bauverhandlung statt. Und schließlich erging am 03.03.2016 zur Zl 13****13 der nunmehr bekämpfte Bescheid, in diesem wurde ausgeführt, dass die zulässige Wandhöhe

§ 6

Abs 3 TBO überschritten werde und somit nicht nach den Bestimmungen der TBO 2011 genehmigt werden könnte. Am 29.10.2015 fand diesbezüglich eine Bauverhandlung statt. Und schließlich erging am 03.03.2016 zur Zl 13****13 der nunmehr bekämpfte Bescheid, in diesem wurde ausgeführt, dass die zulässige Wandhöhe

Paragraph 6, Absatz 3, TBO überschritten werde und somit nicht nach den Bestimmungen der TBO 2011 genehmigt werden könnte. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachten die Bauwerber am 15.03.2016, eingelangt beim Gemeindeamt X am 16.03.2016, rechtzeitig Beschwerde ein und führten darin aus, dass sie davon ausgehen, dass es sich in ihrem Fall um eine Vordacherweiterung handeln würde. Die Vordacherweiterung sei so ausgerichtet worden, dass dieser untergeordnete Bauteil höchstens 1,5 m in die Abstandsfläche ragen würde. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachten die Bauwerber am 15.03.2016, eingelangt beim Gemeindeamt römisch zehn am 16.03.2016, rechtzeitig Beschwerde ein und führten darin aus, dass sie davon ausgehen, dass es sich in ihrem Fall um eine Vordacherweiterung handeln würde. Die Vordacherweiterung sei so ausgerichtet worden, dass dieser untergeordnete Bauteil höchstens 1,5 m in die Abstandsfläche ragen würde. Weiters werde festgehalten, dass, wenn von mittlerer Wandhöhe gesprochen werde, dies unzulässig sei, da es sich um eine offene Balkonkonstruktion handeln würde. Unterhalb der Terrasse sei alles offen und auch oberhalb des Geländers, sodass keine Wand gegeben sei. Die diesem Bauvorhaben zugrunde liegenden Einreichpläne wurden dem Amtssachverständigen Bmstr. Ing. C C als hochbautechnischen Sachverständigen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Begutachtung übermittelt. Dieser führte im Gutachten aus, dass es sich bei der gegenständlichen Konstruktion nicht um ein Vordach handle. Mit der Anbringung einer Glasüberdachung würden die offenen Balkone bautechnisch nicht weiter als solche zu qualifizieren sein. Diese würden somit nicht mehr den Abstandsbestimmungen

§ 6Abs 2 TBO 2011 entsprechen.

Dies gilt für alle betroffenen Gebäudeseiten. Dieser führte im Gutachten aus, dass es sich bei der gegenständlichen Konstruktion nicht um ein Vordach handle. Mit der Anbringung einer Glasüberdachung würden die offenen Balkone bautechnisch nicht weiter als solche zu qualifizieren sein. Diese würden somit nicht mehr den Abstandsbestimmungen

Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 entsprechen. Dies gilt für alle betroffenen Gebäudeseiten. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 23.5.2016 wie folgt: Nach ihrer Ansicht als Bauwerber, würden die Zubaumaßnahmen eine Vordacherweiterung darstellen. Man habe mit dem Zimmermann nun auch eine Variante ohne Stützsäulen ausgearbeitet. Es sei auch nicht verständlich, wo der Unterschied zwischen einem Vordach von 1 m und 2 m sein solle, außer einer im optischen Bereich. Entgegen der Ansichten des Sachverständigen wäre im südlichen Bereich ausreichend Abstand für die Errichtung einer derartigen Konstruktion gegeben. Am 14.6.2016 wurde schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das gegenständliche Grundstück 1****7, KG X, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im Bauland- Wohngebiet befindet.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das gegenständliche Grundstück 1****7, KG römisch zehn, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn im Bauland- Wohngebiet befindet. Weiters steht fest, dass an drei Gebäudeseiten eine Überdachung der bisher offenen Balkone mit einer Glaskonstruktion, die nicht in Form eines freitragenden Vordaches ausgeführt werden soll, sondern durch mehrere Säulen gestützt wird, errichtet werden soll. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde X zur Zl 13****13, sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des amtlichen Sachverständigen Bmst. Ing. C C. Am 14.6.2016 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde römisch zehn zur Zl 13****13, sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des amtlichen Sachverständigen Bmst. Ing. C C. Am 14.6.2016 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die Feststellungen betreffend die Flächenwidmung ergeben sich aus den Unterlagen des Bauaktes. Die Feststellungen betreffend die Art der Konstruktion ergeben sich aus dem hochbautechnischen Gutachten des Sachverständigen Bmstr. Ing. C. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 2

Abs 16 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) sind untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutz-einrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

Paragraph 2, Absatz 16, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) sind untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutz-einrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

§ 6

Abs 2 TBO 2011 bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 untergeordnete Bauteile außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden, sofern sie nicht mehr als 1,5 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.

Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, untergeordnete Bauteile außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden, sofern sie nicht mehr als 1,5 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die wesentliche Rechtsfrage ist im gegenständlichen Fall nun, ob die beantragte Überdachung als Vordach bzw als offenes Schutzdach, wie von den Beschwerdeführer ausgeführt, zu sehen ist und damit 1,5 m in die Mindestabstandsfläche reichen darf, oder ob es eine bauliche Maßnahme ist, die im Mindestabstandsbereich nicht zulässig ist. Unter einem Vordach versteht man ein Dach als Vorbau über der Eingangstür (laut Duden) bzw ein Dach als Schutz vor der Eingangstüre gegen Wetterunbilden (laut Baulexikon). Aus dieser Definition abgeleitet hat ein Vordach einerseits eine Schutzfunktion und andererseits ist von der Dimension her vor allem an einen Schutz des Eingangsbereiches gedacht. Im gegenständlichen Fall erfüllt die Glaskonstruktion an den drei Hausseiten sicherlich eine gewisse Schutzfunktion, allerdings ist es fraglich, ob die Art der Konstruktion und die Dimension unter den Begriff als Vordach noch subsumierbar ist. Der Begriff der „untergeordneten Bauteile“ ist in § 2 Abs 16 TBO definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber nicht jeder dort definierte Bauteil als untergeordnet im Sinne der Bestimmung zu verstehen, und kann somit nicht automatisch im Mindestabstandsbereich

§ 6

Abs 2 TBO errichtet werden.Der Begriff der „untergeordneten Bauteile“ ist in Paragraph 2, Absatz 16, TBO definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber nicht jeder dort definierte Bauteil als untergeordnet im Sinne der Bestimmung zu verstehen, und kann somit nicht automatisch im Mindestabstandsbereich

Paragraph 6, Absatz 2, TBO errichtet werden. Da diese Bestimmung im Interesse des Nachbarschutzes steht, kommt es auf die konkrete Dimensionierung des betreffenden Bauteiles an ( vgl VwGH 27.4.2011, 2009/06/0206).Da diese Bestimmung im Interesse des Nachbarschutzes steht, kommt es auf die konkrete Dimensionierung des betreffenden Bauteiles an ( vergleiche VwGH 27.4.2011, 2009/06/0206). Es ist hier von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bauteile, die im § 2 Abs 16 TBO als untergeordnete Bauteile bezeichnet werden, sind es nicht im Sinne des § 6 Abs 2 lit a TBO, wenn sie im Verhältnis zum gesamten Bauwerk wesentlich das übliche Maß überschreiten (vgl. VwGH 5.12.2000, 99/06/0089; 24.2.2009, 2005/06/0362).Bauteile, die im Paragraph 2, Absatz 16, TBO als untergeordnete Bauteile bezeichnet werden, sind es nicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO, wenn sie im Verhältnis zum gesamten Bauwerk wesentlich das übliche Maß überschreiten vergleiche VwGH 5.12.2000, 99/06/0089; 24.2.2009, 2005/06/0362). Der Amtssachverständige Baumeister Ing C kommt in seinem Gutachten vom 25.4.2016 und in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.6.2016 zum Ergebnis, dass die gewählte Konstruktion mit einem Flugdach vergleichbar ist durch die Abstützung der Überdachung mit mehreren Säulen. Flugdächer sind aber nicht von der Bestimmung des § 2 Abs 16 TBO mitumfasst.Flugdächer sind aber nicht von der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO mitumfasst. Zudem widerspricht auch die Dimension einer Qualifikation eines untergeordneten Bauteils. Somit ist die Unterschreitung des Mindestabstandbereiches jedenfalls unzulässig. Es liegt somit keine Genehmigungsfähigkeit des Ansuchens vor. Auch wenn den Bauwerbern Recht zu geben ist, dass fälschlicherweise von Seiten des Sachverständigen der Gemeinde X im behördlichen Verfahren die Wandhöhen als Beurteilungsmaßstab herangezogen wurde, so ist dennoch im Gesamten nichts zu gewinnen, da durch die oben ausgeführte Argumentation jedenfalls auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist.Auch wenn den Bauwerbern Recht zu geben ist, dass fälschlicherweise von Seiten des Sachverständigen der Gemeinde römisch zehn im behördlichen Verfahren die Wandhöhen als Beurteilungsmaßstab herangezogen wurde, so ist dennoch im Gesamten nichts zu gewinnen, da durch die oben ausgeführte Argumentation jedenfalls auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0763.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.