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{'item': 'LVwG-2016/38/0906-6'}

Obsah (4)§ 39§ 2§ 17§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/0906-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

äß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruchpunkt II des Bescheides des Magistrats der Stadt X vom 4.9.2012, Zahl ****1, ersatzlos behoben.1.

äß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Magistrats der Stadt römisch zehn vom 4.9.2012, Zahl ****1, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 04.09.2012 wurde in Spruchpunkt II.

§ 39

Abs 5 Tiroler Bauordnung 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die festgestellte Abweichung, nämlich, dass anstelle von zwei kleinen Einzelbalkonen ein großer Balkon errichtet wurde, ein Abweisungsgrund

äß § 27 Abs 3 entgegensteht und deshalb die Baubewilligung zu versagen sei. Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 04.09.2012 wurde in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 39, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die festgestellte Abweichung, nämlich, dass anstelle von zwei kleinen Einzelbalkonen ein großer Balkon errichtet wurde, ein Abweisungsgrund

äß Paragraph 27, Absatz 3, entgegensteht und deshalb die Baubewilligung zu versagen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom 10.01.2013, Zl ****2, unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 10.01.2013, Zl ****2, unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 14.04.2016, Zl 2013/06/0037-7, hob schließlich der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadt X vom 04.09.2012 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, offene Balkone von der Bestimmung der untergeordneten Bauteile in den vorhandenen örtlichen Bauvorschriften nicht erfasst sind. Mit dieser Bestimmung wurde mangels ausdrücklicher Anführung keine Regelung über offene Balkone getroffen. Mit Erkenntnis vom 14.04.2016, Zl 2013/06/0037-7, hob schließlich der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn vom 04.09.2012 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, offene Balkone von der Bestimmung der untergeordneten Bauteile in den vorhandenen örtlichen Bauvorschriften nicht erfasst sind. Mit dieser Bestimmung wurde mangels ausdrücklicher Anführung keine Regelung über offene Balkone getroffen. Aus diesem Grund wurde der angefochtene Bescheid im bereits ausgeführten Umfang aufgehoben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der derzeit vorhandene Balkon auf der Straßenseite Richtung Straße S keinen baurechtlichen Konsens hat. Dies wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt X zur Zl ****2, aus dem sich die Abweichung ergibt.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt römisch zehn zur Zl ****2, aus dem sich die Abweichung ergibt. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 2

Abs 16 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) sind untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

Paragraph 2, Absatz 16, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) sind untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

§ 17

Abs 3 TBO ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Paragraph 17, Absatz 3, TBO ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 27Abs 4 TBO ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn

Gem Paragraph 27, Absatz 4, TBO ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn

  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3),
  3. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,),
  4. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  5. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  6. e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderim Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  7. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

§ 39Abs 5 TBO hat die Behörde, wenn anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs.

1 offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

Paragraph 39, Absatz 5, TBO hat die Behörde, wenn anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die grundlegende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob Umstände vorgelegen sind, die die belangte Behörde berechtigt haben, einen Feststellungsbescheid

äß § 39 Abs 5 TBO zu erlassen, d.h. es muss geprüft werden, ob für den gegenständlichen Balkon ein Abweisungsgrund

äß § 27 Abs 3 TBO vorgelegen ist.Die grundlegende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob Umstände vorgelegen sind, die die belangte Behörde berechtigt haben, einen Feststellungsbescheid

äß Paragraph 39, Absatz 5, TBO zu erlassen, d.h. es muss geprüft werden, ob für den gegenständlichen Balkon ein Abweisungsgrund

äß Paragraph 27, Absatz 3, TBO vorgelegen ist. § 27 Abs 3 lit a TBO sieht eine zulässige Abweisung immer dann vor, wenn das Bauvorhaben:Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO sieht eine zulässige Abweisung immer dann vor, wenn das Bauvorhaben: 1) außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2) einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3) Örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Dass der Balkon den Bestimmungen des § 27 Abs 3 lit a Z1 und 2 TBO widerspricht, hat sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben.Dass der Balkon den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Z1 und 2 TBO widerspricht, hat sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben. Ein vermuteter Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften wurde aber laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2016 auch nicht festgestellt. Somit liegen keine Gründe vor, die zur Abweisung des Bauansuchens

äß § 27 Abs 3 TBO führen würden.Somit liegen keine Gründe vor, die zur Abweisung des Bauansuchens

äß Paragraph 27, Absatz 3, TBO führen würden. Daraus resultierend besteht auch keine Rechtsgrundlage zu einem Feststellungsbescheid

äß § 39 Abs 5 TBO, der nur dann zulässig ist, wenn ein Abweisungsgrund im Sinne des § 27 Abs 3 TBO besteht. Auch wenn eventuell ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 4 TBO, wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes

§ 17

TBO vorliegen kann, so wäre dies ein Abweisungsgrund im Sinne des § 27 Abs 4 lit d TBO, der nicht von § 39 Abs 5 TBO mitumfasst ist.Daraus resultierend besteht auch keine Rechtsgrundlage zu einem Feststellungsbescheid

äß Paragraph 39, Absatz 5, TBO, der nur dann zulässig ist, wenn ein Abweisungsgrund im Sinne des , Paragraph 27, Absatz 3, TBO besteht. Auch wenn eventuell ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, TBO, wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes

Paragraph 17, TBO vorliegen kann, so wäre dies ein Abweisungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO, der nicht von Paragraph 39, Absatz 5, TBO mitumfasst ist. Es war somit der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es war somit der Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0906.6

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