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{'item': 'LVwG-2014/37/0895-40'}

Obsah (11)§ 28§ 13§ 21§ 22§ 1§ 4§ 76§ 25a§ 105§ 112Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0895-40 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 wie folgt abgeändert:1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 wie folgt abgeändert: „I. Wasserrechtliche Bewilligung: Dem Antrag wird Folge gegeben. Dem Tourismusverband A, vertreten durch deren Obmann B B, dieser vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Schneianlage für die ‚Nachtloipe X‘ einschließlich der Entnahme von Wasser aus dem Entwässerungsgraben, Gst Nr 2**2, GB W, nach Maßgabe des Einreichprojektes vom 11.10.2011, Berichtsnummer E****1, verfasst vom technischen Büro S, Adresse, und der nachfolgenden Spruchpunkte II. bis VI. erteilt. Dem Tourismusverband A, vertreten durch deren Obmann B B, dieser vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Schneianlage für die ‚Nachtloipe X‘ einschließlich der Entnahme von Wasser aus dem Entwässerungsgraben, Gst Nr 2**2, GB W, nach Maßgabe des Einreichprojektes vom 11.10.2011, Berichtsnummer E****1, verfasst vom technischen Büro S, Adresse, und der nachfolgenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. erteilt. Kurzbeschreibung des Projektes: Der Tourismusverband A beabsichtigt, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Gst Nr 2**2, GB W, im Ausmaß von maximal 9 l/sec mittels einer Unterwasserpumpe, Fabrikat KSB, Type UPA 150C30/19 UNA 150D, zu entnehmen. Das Wasser wird über eine freiliegende Leitung zum Schneeerzeuger, Fabrikat I o Type 2000 Fa, transportiert, um auf dem Gst Nr **0, GB W, ein Schneedepot mit einem Volumen von ca 680m³ anzulegen. Von diesem Depot wird der benötigte Schnee entnommen und mittels ‚Schneestreuer‘ aufgebracht. Beabsichtigt ist, mit dem erzeugten Schnee ASesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachtloipe ist nicht vorgesehen.Der Tourismusverband A beabsichtigt, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Gst Nr 2**2, GB W, im Ausmaß von maximal 9 l/sec mittels einer Unterwasserpumpe, Fabrikat KSB, Type UPA 150C30/19 UNA 150D, zu entnehmen. Das Wasser wird über eine freiliegende Leitung zum Schneeerzeuger, Fabrikat römisch eins o Type 2000 Fa, transportiert, um auf dem Gst Nr **0, GB W, ein Schneedepot mit einem Volumen von ca 680m³ anzulegen. Von diesem Depot wird der benötigte Schnee entnommen und mittels ‚Schneestreuer‘ aufgebracht. Beabsichtigt ist, mit dem erzeugten Schnee ASesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachtloipe ist nicht vorgesehen. Die beschriebene Schneeerzeugung erfolgt somit durch eine mobile Anlage. Die Nachtloipe verläuft nördlich des ‚T‘, und zwar auf den Gst Nrn **2, **3, **4, 6***1, 6***2, 6***3, **0 und *6*, alle GB W. Jene Loipe, die über die im Eigentum des J J stehenden Gst Nr 2**9, 2**0 und 2*9*, alle GB W, verläuft, wird nicht beschneit. II.römisch zwei. Maß, Art und Zweck der Wasserbenutzung

§ 13

WRG 1959:Maß, Art und Zweck der Wasserbenutzung

Paragraph 13, WRG 1959:

  1. Das Maß der Wasserbenutzung zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Schneianlage wird mit 9 l/sec aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben, Gst Nr 2**2, GB W, festgesetzt.
  2. Das entnommene Wasser darf ausschließlich zur Erzeugung von Schnee im Zusammenhang mit der Beschneiung für die ‚Nachtloipe X‘ verwendet werden. III.römisch drei. Beschränkung der Wasserentnahme

§ 13

Abs 4 WRG 1959:Beschränkung der Wasserentnahme

Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959: Die Entnahme von Wasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben, Gst Nr 2**2, GB W, in dem im Spruchpunkt II. umschriebenen Umfang darf nur bei einer Mindestwasserführung von 25 l/sec und nur über einen Zeitraum von maximal sechs Stunden erfolgen. Die Wasserentnahme ist zudem auf zehn Tage während der Schneisaison beschränkt. Die Entnahme von Wasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben, Gst Nr 2**2, GB W, in dem im Spruchpunkt römisch zwei. umschriebenen Umfang darf nur bei einer Mindestwasserführung von 25 l/sec und nur über einen Zeitraum von maximal sechs Stunden erfolgen. Die Wasserentnahme ist zudem auf zehn Tage während der Schneisaison beschränkt. IV.römisch vier. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes

§ 21

WRG 1959:Befristung des Wasserbenutzungsrechtes

Paragraph 21, WRG 1959:

§ 21WRG 1959 wird das im Spruchpunkt II./1.

umschriebene Wasserbenutzungs-recht für die gegenständliche Schneianlage befristet bis zum 15. März 2027 verliehen.

Paragraph 21, WRG 1959 wird das im Spruchpunkt römisch zwei./

  1. umschriebene Wasserbenutzungs-recht für die gegenständliche Schneianlage befristet bis zum
  2. März 2027 verliehen. V.römisch fünf. Verbindung

§ 22

WRG 1959:Verbindung

Paragraph 22, WRG 1959: Das mit der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumte Wasserbenutzungsrecht (vgl insbesondere Spruchpunkt II.) ist auf den Tourismusverband A und damit auf die Antragstellerin beschränkt. Das mit der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumte Wasserbenutzungsrecht vergleiche insbesondere Spruchpunkt römisch zwei.) ist auf den Tourismusverband A und damit auf die Antragstellerin beschränkt. VI.römisch sechs. Nebenbestimmungen: Die wasserrechtliche Bewilligung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden:

  1. Eine Beschneiung darf nur im Zeitraum vom 15.
  2. bis zum 15.
  3. eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
  4. Die Antragstellerin hat über die Schneizeiten und über die Wasserentnahme ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses Betriebstagebuch ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Für die Wassererntnahme sind im Betriebsbuch Datum, Beginnzeit und Dauer der Entnahme für jeden Entnahmetag einzutragen. VII. Kosten:römisch sieben. Kosten: 1.

§ 1

Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – LKGV, LGBl Nr 10/2007, wird die Kommissionsgebühr mit Euro 80,00 (ein Amtsorgan anlässlich des Lokalaugenscheines am 03.12.2015, zwei Amtsorgane anlässlich des Lokalaugenscheines am 14.03.2016 und ein Amtsorgan anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.05.2016 durch insgesamt 5/2 Stunden zu je 16,00 Euro pro angefangene halbe Stunde) festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – LKGV, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2007,, wird die Kommissionsgebühr mit Euro 80,00 (ein Amtsorgan anlässlich des Lokalaugenscheines am 03.12.2015, zwei Amtsorgane anlässlich des Lokalaugenscheines am 14.03.2016 und ein Amtsorgan anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.05.2016 durch insgesamt 5/2 Stunden zu je 16,00 Euro pro angefangene halbe Stunde) festgesetzt. 2.

§ 4i

Vm Tarifposten (TP) IX Z 123 lit a Bundesverwaltungsabgabenverordnung – BVwAbgV, BGBl Nr 24/1983 iVm BGBl I Nr 5/2008, wird die Bundesverwaltungsabgabe für die wasserrechtliche Bewilligung für den Tourismusverband A mit Euro 16,30 bestimmt.

Paragraph 4, in Verbindung mit Tarifposten (TP) römisch neun Ziffer 123, Litera a, Bundesverwaltungsabgabenverordnung – BVwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 1983, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, wird die Bundesverwaltungsabgabe für die wasserrechtliche Bewilligung für den Tourismusverband A mit Euro 16,30 bestimmt.

§ 76

ff AVG ist der Betrag von insgesamt 96,30 Euro binnen zwei Wochen ab der Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen.

Paragraph 76, ff AVG ist der Betrag von insgesamt 96,30 Euro binnen zwei Wochen ab der Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen. Hinweis für die Gebühr Nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2012, iVm der Verordnung über die Valoisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz – GebG-ValV 2011, BGBl I Nr 191/2011, sind die Anträge und die Planunterlagen wie folgt zu vergebühren:Nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2012,, in Verbindung mit der Verordnung über die Valoisierung der festen Gebührensätze des Paragraph 14, Gebührengesetz – GebG-ValV 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 2011,, sind die Anträge und die Planunterlagen wie folgt zu vergebühren:

  1. a)Antrag Euro 14,30 (TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957) Euro 14,30 (TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957)
  2. b)Technischer Bericht – Einreichprojekt (dreifach) Euro 65,40 (TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957)Einreichprojekt (dreifach) Euro 65,40 (TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957)
  3. c)Risikoanalyse (dreifach) Euro 65,40 (TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957) Euro 65,40 (TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957)
  4. d)Limnologische Bestandsaufnahme (dreifach) Euro 11,70 (TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957)(dreifach) Euro 11,70 (TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957)
  5. e)Abflussberechnung (dreifach) Euro 11,70 (TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957) Euro 11,70 (TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957) Summe Euro 168,50 Der Gesamt-Gebührenbetrag von Euro 168,50 ist in dem im beiliegenden Zahlschein ausgewiesenen Gesamtbetrag von Euro 264,80 bereits enthalten und ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu überweisen. Die Überweisung hat bei der Hypo Tirol Bank AG – IBAN: ATXXXX, BIC: XXX – unter Angabe der Geschäftszahl zu erfolgen.“Die Überweisung hat bei der Hypo Tirol Bank AG – IBAN: ATXXXX, BIC: römisch 30 – unter Angabe der Geschäftszahl zu erfolgen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014, Zl LVwG-2014/37/0895-7, verwiesen werden. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl 5****14 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Tourismusverband A die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in X versagt. Die gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14, erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.07.2014, Zl LVwG-2014/37/0895-7, als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl 5****14 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Tourismusverband A die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in römisch zehn versagt. Die gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14, erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.07.2014, Zl LVwG-2014/37/0895-7, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl Ro 2014/0099-4, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014, Zl LVwG-2014/37/0895-7, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In deren Rahmen haben der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. C C die Stellungnahmen vom 17.12.2015, Zl B****5, und vom 27.04.2016, Zl B****6, der chemisch-technische Amtssachverständige Dr. D D die Stellungnahme vom 07.01.2016, Zl C****5, der geologische Amtssachverständige Dr. E E die Stellungnahmen vom 11.01.2016, Zl V****4, und vom 16.03.2016, Zl V****5, der limnologische Amtssachverständige Mag. F F die Stellungnahmen vom 21.01.2016, Zl V****8 , und vom 25.05.2016, Zl 5****6 , sowie der hydrografische Amtssachverständige Mag. G G die Stellungnahme vom 24.05.2016, Zl V****6, erstattet. Die Beschwerdeführerin hat sich in den Schriftsätzen vom 13.11.2015 und vom 15.01.2016 geäußert. Im Schriftsatz vom 15.01.2016 hat die Konsenswerberin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, „in Zukunft keine weiteren Proben zu entnehmen, da es sich um keine Wasserversorgungsanlage handelt“. Zu den ergänzenden Beweisergebnissen hat sich die Konsenswerberin im Schriftsatz vom 26.02.2016 geäuL Beurteilung“ der ARGE V GmbH vom 19.02.2016, Zl L***2 vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat sich in den Schriftsätzen vom 13.11.2015 und vom 15.01.2016 geäußert. Im Schriftsatz vom 15.01.2016 hat die Konsenswerberin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, „in Zukunft keine weiteren Proben zu entnehmen, da es sich um keine Wasserversorgungsanlage handelt“. Zu den ergänzenden Beweisergebnissen hat sich die Konsenswerberin im Schriftsatz vom 26.02.2016 geäuL Beurteilung“ der ARGE römisch fünf GmbH vom 19.02.2016, Zl L***2 vorgelegt. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Obmann der Entwässerungsgenossenschaft M die Stellungnahme vom 22.04.2016 erstattet. Am 02.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Im Zuge der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. C C, den chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. D D, den geologischen Amtssachverständigen Dr. E E und den medizinischen Amtssachverständigen Dr. H H sowie den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihres Rechtsmittels gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl 5****14 als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, sämtliche für eine positive Beurteilung der beantragten Schneeerzeugung erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Das für die Schneeerzeugung verwendete Wasser erfülle die qualitativen Anforderungen entsprechend dem „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren – Beschneiungsanlagen“. Durch den Betrieb der Beschneiungsanlage würden sich keine gesundheitlichen Gefährdungen für Menschen ergeben. Die beantragte Beschneiungsanlage entspreche auch dem Stand der Technik. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nachtloipe, die beschneit werden soll, nicht über die im Eigentum des J J stehenden Grundstücke führe und dementsprechend dessen Eigentum durch die beantragten Maßnahmen nicht betroffen sei. Die Konsenswerberin hat ihr Einreichprojekt dahingehend ergänzt, dass zwecks Gewährleistung des Mindestabflusses im Entwässerungsgraben von 25 l/s im Bereich der Entnahmestelle eine Blechwanne installiert wird. Die Wannenhöhe wird dabei dem Wasserstand von 26 cm – gemessen im Abflussrohr (DN 40

  1. cm)– welches einen Mindestabfluss von 25 l/s gewährleistet, angepasst. Außerdem hat die Konsenswerberin klargestellt, dass unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Zl Ro 2014/07/0099-4, das für die Beschneiung verwendete Wasser nicht beprobt wird. III.römisch drei. Sachverhalt: 1. Grundsätzliche Feststellungen: Mit Bescheid vom 06.03.1974, Zl III***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Bildung der freiwilligen Wassergenossenschaft „Entwässerung M“ anerkannt und die vorgelegten Satzungen genehmigt (Spruchpunkt V.) sowie die Anlage zur Entwässerung des Mes wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkte I. bis IV.). Mit Bescheid vom 18.08.2003, Zl Agr***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die errichtete Entwässerungsanlage „M“ einschließlich geringfügiger Änderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Bescheid vom 06.03.1974, Zl III***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Bildung der freiwilligen Wassergenossenschaft „Entwässerung M“ anerkannt und die vorgelegten Satzungen genehmigt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Anlage zur Entwässerung des Mes wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.). Mit Bescheid vom 18.08.2003, Zl Agr***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die errichtete Entwässerungsanlage „M“ einschließlich geringfügiger Änderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Der Tourismusverband A beabsichtigt, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben – Teil der Entwässerungsanlage „M“ – auf dem Gst Nr 2**2, GB W, im Ausmaß von maximal 9 l/s mittels einer Unterwasserpumpe, Fabrikat KSB, Type UPA 150C19-UNA 150D, zu entnehmen. Das Wasser wird über eine freiliegende Leitung zum Schneeerzeuger Fabrikat I otype 2000, Fa, transportiert, um auf dem Gst Nr **0, GB W, ein Schneedepot mit einem Volumen von ca 680 m³ anzulegen. Von diesem Depot wird der benötigte Schnee entnommen und mittels „Schneestreuer“ aufgebracht. Beabsichtigt ist, mit dem erzeugten Schnee Ausbesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachloipe ist nicht vorgesehen.Der Tourismusverband A beabsichtigt, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben – Teil der Entwässerungsanlage „M“ – auf dem Gst Nr 2**2, GB W, im Ausmaß von maximal 9 l/s mittels einer Unterwasserpumpe, Fabrikat KSB, Type UPA 150C19-UNA 150D, zu entnehmen. Das Wasser wird über eine freiliegende Leitung zum Schneeerzeuger Fabrikat römisch eins otype 2000, Fa, transportiert, um auf dem Gst Nr **0, GB W, ein Schneedepot mit einem Volumen von ca 680 m³ anzulegen. Von diesem Depot wird der benötigte Schnee entnommen und mittels „Schneestreuer“ aufgebracht. Beabsichtigt ist, mit dem erzeugten Schnee Ausbesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachloipe ist nicht vorgesehen. Die beschriebene Schneeerzeugung erfolgt somit durch eine mobile Anlage. Die Nachtloipe verläuft nördlich des „T“, und zwar auf den Gst Nr **2, **3, **4, 6***1, 6***2, 6***3, **0 und *6*, alle GB W. Jene Loipe, die über die ihm Eigentum des J J stehenden Grundstücke Nr 2**9, 2**0 und 2*9*, alle GB W, verläuft, wird nicht beschneit. Zur Gewährleistung eines Mindestabflusses von 25 l/s im Entwässerungsgraben, aus dem das Wasser zur Schneeerzeugung entnommen werden soll, wird im Bereich der Entnahmestelle eine Blechwanne installiert. Die Wannenhöhe wird dabei dem Wasserstand von 26 cm – gemessen im Abflussrohr (DN 40
  2. cm)– angepasst, um den Mindestabfluss von 25 l/s zu gewährleisten. Steigt der Wasserstand und somit der Abfluss, erfolgt ein Überlauf des Wassers in die Blechwanne. Auch während der Zeit der technischen Beschneiung bleiben Wasserstand und Abfluss trotz Wasserentnahme immer gleich. Eine Beprobung des zur Beschneiung verwendeten Wassers ist – entgegen den Angaben im Einreichprojekt – nicht vorgesehen. 2. Feststellungen zur Qualität des zur Beschneiung herangezogenen Wassers: 2.1 Feststellungen aufgrund von Wasseruntersuchungen: Bei dem zur Beschneiung herangezogenen Wasser handelt es sich um Drainagewasser eines auf dem Gst Nr 2**2, GB W, verlaufenden Entwässerungsgrabens. Dieses Grundstück steht im Miteigentum mehrerer Personen. Der vor Jahrzehnten angelegte Entwässerungsgraben ist Teil des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.03.1974, Zl III***, wasserrechtlich bewilligten Anlage zur Entwässerung des Mes. Der vor Jahrzehnten angelegte Entwässerungsgraben ist Teil des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.03.1974, Zl III***, wasserrechtlich bewilligten Anlage zur Entwässerung des Mes. Die Untersuchungen des Wassers lassen zur Qualität folgende grundsätzliche Feststellungen zu: → Die im „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren – Beschneiungsanlagen“ vorgegebenen bakteriologischen Grenzwerte werden eingehalten. → Das zu Probezwecken entnommene Wasser weist eine gelbliche Färbung auf. → Die gezogenen Wasserproben weisen zum Teil auffällig hohe Koloniezahlen bei den Bebrütungstemperaturen 22° und 37° auf. → Der in der ÖNORM M 6257 festgelegte Richtwert für das chemische Qualitätsmerkmal „Oxidierbarkeit“ (= „Permanganatindex“) wird bei den am 07.03.2011, 14.11.2011 und am 16.05.2012 entnommenen Wasserproben deutlich (mehr als das Doppelte) überschritten. Die gelbliche Färbung des Wassers im Entwässerungsgraben und die Überschreitung des Richtwertes des Parameters „Oxidierbarkeit“ werden durch das Auswaschen des Untergrundes verursacht. Eine genauere Identifikation der Inhaltsstoffe ist nicht möglich, weil es sich beim Parameter „Oxidierbarkeit“ um einen Summenparameter handelt. 2.2. Weitere Feststellungen: Eine direkte Einleitung von Abwässern über Verrohrungen in die Drainagegräben der Anlage zur Entwässerung des Mes findet nicht statt. Die an den Entwässerungsgraben anschließenden Flächen werden allerdings intensiv landwirtschaftlich genutzt. Ein Eintrag von Abwässern durch Abschwemmung ist bei der derzeit gehandhabten Form der landwirtschaftlichen Nutzung – teilweise wird bis an den Rand der Böschungen der Entwässerungsgräben gedüngt – nicht auszuschließen. 3. Feststellungen zum Mindestabfluss und zum Wasserstand im verfahrens-gegenständlichen Entwässerungsgraben: Während der Wasserentnahme zwecks Schneeerzeugung muss eine Mindestwasserführung von 25 l/s sichergestellt sein. Bei Einhaltung dieser Mindestwasserführung ergeben sich keine signifikanten Auswirkungen auf abflussbedingte Parameter (Strömungsgeschwindigkeiten, Wassertiefen und –breiten). Eine Verschlechterung der relevanten biologischen Qualitätselemente ist daher auszuschließen. Messungen des Wasserstandes im verfahrensgegenständlichen Entwässerungsgraben fanden am 13.11.2011, am 03.12.2015 sowie am 18. und 19.02.2016 statt. Dabei wurden Wasserstände von 26 cm, 20 cm und 34 cm gemessen. Ob unter Berücksichtigung des zu gewährleistenden Mindestabflusses von 25 l/s für die Beschneiung genügend Wasser zur Verfügung steht, lässt sich nicht abschließend beurteilen. 4. Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen: 4.1. Grundsätzliche geologische Beschreibung: Der zur beschneienden Bereich befindet sich auf der orografisch linken Terrasse des K-Tales im Gebiet von X. Aus geologischer Sicht besteht der Untergrund aus Gesteinen des sogenannten UnterK-Tal Tertiärs, das dort aus den Angerberg-Schichten aufgebaut ist. Diese Angerberg-Schichten werden durch unterschiedlich mächtige Lockergesteinsablagerungen (zum Teil Feinsedimente) überlagert. Darüber folgt meistens eine dunkle, torfige Bodenschicht.Der zur beschneienden Bereich befindet sich auf der orografisch linken Terrasse des K-Tales im Gebiet von römisch zehn. Aus geologischer Sicht besteht der Untergrund aus Gesteinen des sogenannten UnterK-Tal Tertiärs, das dort aus den Angerberg-Schichten aufgebaut ist. Diese Angerberg-Schichten werden durch unterschiedlich mächtige Lockergesteinsablagerungen (zum Teil Feinsedimente) überlagert. Darüber folgt meistens eine dunkle, torfige Bodenschicht. Im Bereich der Nachtloipe bzw der dort zu beschneienden Fläche können Vernässungsbereiche festgestellt werden. Das Gelände ist gekennzeichnet durch glazial überprägte Geländerücken, die im betroffenen Gebiet [va im Bereich der Quellen („NQuelle 1 und 2“, QU****4, „OQuelle“, QU****7; „PQuelle“, QU****2)] eine Abfolge von nach Osten hin einfallenden Tälchen und Rücken ausgebildet haben. Zur Entwässerung der landwirtschaftlichen Wiesen im Bereich der zu beschneienden Nachloipe wurden Drainagegräben (Gst Nr 2**2, GB W) angelegt. 4.2 Zur möglichen Beeinträchtigung von Quellen/Quellnutzungen: Aufgrund der räumlichen Abstände der einzelnen Quellen zur geplanten künstlich beschneiten Loipe sowie aufgrund der Höhenlage der Quellen und der geplanten Beschneiungsfläche ist eine Beeinflussung der „NQuellen 1 und 2“, QU****4, der „OQuelle“, QU****7, und der „PQuelle“, QU****2“ unwahrscheinlich bis unmöglich. Zudem weist das Gelände im betroffenen Bereich ein Gefälle in Richtung +/- Osten auf. Ein Zuströmen von Wässern aus dem östlich der Quellen situierten Drainagegraben ist daher auszuschließen. 4.3 Zur möglichen Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen: Relevant sind im Wesentlichen die folgenden Grundwassernutzungen: → Grundwasserentnahme C S , GWXXXX → Grundwasserwärmepumpenanlage I , GWXXXXGrundwasserwärmepumpenanlage römisch eins , GWXXXX → Trinkwasserschachtbrunnen, GWXXXX, des A L und A L Bei der Grundwasserentnahme „C S “ und der „Grundwasserwärme-pumpenanlage I “ ist aufgrund der räumlichen Abstände davon ausgehen, dass bei einer dem Aktionsprogramm 2012 entsprechenden Bewirtschaftung der im Einzugsbereich der Schneiwasserentnahme liegenden landwirtschaftlichen Flächen es zu keiner Beeinflussung kommt, die deren Verwendung als Nutzwasser beeinträchtigt. Die Grundwasserentnahme „Restaurant R“, GWXXXX, liegt ca 5 Höhenmeter tiefer als der höchste Punkt der geplanten Beschneiung. Allerdings besteht zwischen dem nächstliegenden Punkt der geplanten Beschneiung und dem Grundwasserbrunnen ein Abstand von mehr als 800 m. Eine Beeinflussung dieses Trinkwasserbrunnens durch die beantragte Beschneiung findet daher nicht statt.Bei der Grundwasserentnahme „C S “ und der „Grundwasserwärme-pumpenanlage römisch eins “ ist aufgrund der räumlichen Abstände davon ausgehen, dass bei einer dem Aktionsprogramm 2012 entsprechenden Bewirtschaftung der im Einzugsbereich der Schneiwasserentnahme liegenden landwirtschaftlichen Flächen es zu keiner Beeinflussung kommt, die deren Verwendung als Nutzwasser beeinträchtigt. Die Grundwasserentnahme „Restaurant R“, GWXXXX, liegt ca 5 Höhenmeter tiefer als der höchste Punkt der geplanten Beschneiung. Allerdings besteht zwischen dem nächstliegenden Punkt der geplanten Beschneiung und dem Grundwasserbrunnen ein Abstand von mehr als 800 m. Eine Beeinflussung dieses Trinkwasserbrunnens durch die beantragte Beschneiung findet daher nicht statt. 4.4 Zur möglichen Beeinflussung des Grundwassers abstromig der geplanten Schneiflächen: Der Untergrundaufbau im Bereich der drainagierten Wiesen des Mes ist in den Drainagegräben gut sichtbar. Den im Wesentlichen feinkörnigen, damit wasserstauenden und offensichtlich flächig vorhanden Grundmoränensedimenten lagern wechselnd mächtige, das heißt im allgemeinen mehrere Dezimeter mächtige, fast schwarze torfige Ablagerungen auf, die den direkten Untergrund des Wiesengeländes bilden. Unter den in den Gräben teilweise aufgeschlossenen Moränen, denen aufgrund ihrer Feinkörnigkeit wasserstauende Wirkung zuzusprechen ist, können in nicht bekannter Tiefe auch wasserdurchlässige Lockergesteine liegen. Es sind somit Grundwässer in größerer Tiefe unter der geplanten Beschneiungsanlage innerhalb durchlässiger Lockergesteine möglich. Eine Verunreinigung dieser Grundwässer durch den Schneibetrieb ist aber in Folge der flächendeckenden schützenden Grundmoräne, die die Moorsedimente unterlagert, auszuschließen. Die Schmelzwässer der Beschneiung können somit nur den Drainagegräben zufließen und von dort über den Stollen in den weitab verlaufenden Inn gelangen. Eine Beeinflussung von Grundwässern ist nicht möglich. Es ist auch auszuschließen, dass es durch die geschmolzenen Schneiwässer zu einer erhöhten Konzentration im Entwässerungsgraben kommt. Zwar gelangen im Zuge der Schneeschmelze Schneiwasser in den Drainagegraben. Dieses Wasser wird allerdings sofort abgeführt und durch neues, nicht durch geschmolzenes Schneiwasser belastetes Wasser ersetzt. 5. Zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Das Wasser des Drainagierungsgrabens, das zukünftig zur Schneeerzeugung herangezogen werden soll, weist teilweise eine hohe organische Belastung auf. Diese hohe organische Belastung steht im engen Zusammenhang mit der Entwässerung des Moores. Diese stärkere organische Belastung erhöht auch das Risiko für eine Gesundheitsgefährdung, allerdings lässt sich eine unmittelbare gesundheitsschädliche Wirkung nicht ableiten. Zudem entspricht aus bakteriologischer Sicht das Wasser des Drainagierungsgerinnes jener Qualität, die für das Wasser in Kleinbadeteichen gefordert wird. 6. Stellungnahmen von Parteien und Beteiligten: U U hat in seiner Eigenschaft als Obmann der Entwässerungsgenossenschaft M festgehalten, dass die Entwässerungsgenossenschaft im Hinblick auf die beantragte Beschneiung keine Haftung für die erforderliche Qualität des Schneiwassers übernimmt. Ebenso wenig haftet die Entwässerungsgenossenschaft für eine für die Beschneiung notwendige Wasserführung im Drainagegerinne. Sonstige Parteien/Beteiligte, wie etwa die Wasserberechtigten im Zusammenhang mit der Nutzung von Quellen und Grundwasser sowie die von der Beschneiung betroffenen Grundeigentümer, haben sich im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geäußert. Allerdings enthält das Einreichprojekt bereits Zustimmungserklärungen jener Eigentümer, deren Flächen beschneit werden sollen. Die Eigentümer des Drainagegerinnes, Gst Nr 2**2, GB W, wurden im Zuge des behördlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2012 geladen. Keiner der Miteigentümer hat schriftlich oder im Zuge der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das vorliegende Projekt geäußert. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Beschreibung der geplanten Schneeerzeugung, der beantragten Beschneiung der Nachtloipe sowie der vorgesehenen Einrichtung zur Sicherung des Mindestabflusses stützen sich auf das Einreichprojekt und die ergänzenden Angaben der Antragstellerin, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.06.2016. Die nunmehr gewählte Variante zur Gewährung des Mindestabflusses hat der limnologische Amtssachverständige Mag. F F in seiner Stellungnahme vom 21.01.2016, Zl 5V****8 , als geeignet qualifiziert. Diese Aussage hat er in seine Stellungnahme vom 25.05.2016, Zl 5V****8 , nochmals bestätigt. In dieser Stellungnahme hat er sich auch mit der „Limnologischen Beurteilung“ vom 19.02.2016, verfasst von ARGE V GmbH auseinandergesetzt und die von ihm geforderte Mindestwasserführung von 25 l/s als ausreichend und plausibel qualifiziert.Die nunmehr gewählte Variante zur Gewährung des Mindestabflusses hat der limnologische Amtssachverständige Mag. F F in seiner Stellungnahme vom 21.01.2016, Zl 5V****8 , als geeignet qualifiziert. Diese Aussage hat er in seine Stellungnahme vom 25.05.2016, Zl 5V****8 , nochmals bestätigt. In dieser Stellungnahme hat er sich auch mit der „Limnologischen Beurteilung“ vom 19.02.2016, verfasst von ARGE römisch fünf GmbH auseinandergesetzt und die von ihm geforderte Mindestwasserführung von 25 l/s als ausreichend und plausibel qualifiziert. Ob während der Schneizeiten der Entwässerungsgraben über eine ausreichende Wasserführung verfügt, lässt sich nicht abschließend klären, da dazu unterschiedliche Angaben vorliegen. So hält dies der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. C C für eher unwahrscheinlich, andererseits hat die ARGE V GmbH am 18. und 19.02.2016 anlässlich eines Lokalaugenscheines einen Abfluss von 34 l/s dokumentiert. Der hydrografische Amtssachverständige Mag. G G hat jedenfalls die von der ARGE V GmbH durchgeführte Messung in seiner Stellungnahme vom 24.05.2016, Zl V****6, als geeignet qualifiziert.Ob während der Schneizeiten der Entwässerungsgraben über eine ausreichende Wasserführung verfügt, lässt sich nicht abschließend klären, da dazu unterschiedliche Angaben vorliegen. So hält dies der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. C C für eher unwahrscheinlich, andererseits hat die ARGE römisch fünf GmbH am 18. und 19.02.2016 anlässlich eines Lokalaugenscheines einen Abfluss von 34 l/s dokumentiert. Der hydrografische Amtssachverständige Mag. G G hat jedenfalls die von der ARGE römisch fünf GmbH durchgeführte Messung in seiner Stellungnahme vom 24.05.2016, Zl V****6, als geeignet qualifiziert. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen der Kapitel 1. und 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides fasst die Ergebnisse der Untersuchungen des für die Beschneiung vorgesehenen Drainagewassers des Entwässerungsgerinnes auf dem Gst Nr 2**2, GB W, zusammen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. D D anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 zurückgegriffen. Er, aber auch der geologische Amtssachverständige Dr. E E haben festgehalten, dass die gelbliche Verfärbung des Wassers des Drainagierungsgerinnes mit dessen Herkunft aus einem Moor zusammenhängt. Zu möglichen Beeinträchtigungen von Quellen, Quellnutzungen, Grundwassernutzungen und des Grundwassers haben sich der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. C C im Gutachten vom 17.12.2015, Zl BB**34**, und der geologische Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen vom 11.01.2016, Zl V****4, und vom 14.03.2016, Zl V****5, geäußert. Ihre schriftlichen Ausführungen haben die beiden genannten Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung auf die umfangreichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und nicht bestritten Ausführungen der genannten Amtssachverständigen gestützt. Der medizinische Amtssachverständige Dr. H H hat sich zu möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen der beantragten Beschneiung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert. Er hat dabei auf die erhöhte organische Belastung des Wassers des Drainagierungsgerinnes hingewiesen. Allerdings hat er eingeräumt, dass das Wasser in mikrobiologischer/biologischer Hinsicht den Anforderungen des „Leitfadens für Beschneiungsanlagen“ entspricht und dessen Gefährdungspotenzial bei einem Vergleich mit dem für Badegewässer erlaubten Gefährdungspotenzial als gering einzuschätzen ist. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Kapitel 6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses fasst die Stellungnahmen von Beteiligten/Parteien zusammen. V.römisch fünf. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl. I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern § 9. […]Paragraph 9, […]

(2)die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann […]“ „Bewilligung § 11.
(1)Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11,
(1)Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. […]“ „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. […] „Maß und Art der Wasserbenutzung § 13.
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13,
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. […]“ „Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: […]
  1. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  2. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde; […]
  3. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5V****8 /23-14 (Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung).Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5V****8 /23-14 (Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchteile A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] und C) [Untersagung der veranstaltungs-rechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5V****8 /23-14. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde gegen Spruchteil A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 entschieden. 2. Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreter und damit wirksam am 27.02.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist am 06.03.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. 3. In der Sache: 3.1. Zur Bewilligungspflicht: Als Wasserbenutzung im Sinn des § 9 WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasserentnahmen und Ausleitungen zur Wasserversorgung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des § 9 WRG sind zB das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten [Oberleitner/Berger WRG³
(2011)§ 9 Rz 2 mit Hinweisen auf die Judikatur].Als Wasserbenutzung im Sinn des Paragraph 9, WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasserentnahmen und Ausleitungen zur Wasserversorgung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des Paragraph 9, WRG sind zB das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten [Oberleitner/Berger WRG³
(2011)Paragraph 9, Rz 2 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Die beantragte Entnahme von Wasser aus einem Entwässerungsgerinne ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG 1959 zu qualifizieren.Die beantragte Entnahme von Wasser aus einem Entwässerungsgerinne ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 9, WRG 1959 zu qualifizieren. Das für die Beschneiung vorgesehene Wasser stammt aus einem als Privatgewässer im Sinn des § 3 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizierenden Entwässerungsgraben.Das für die Beschneiung vorgesehene Wasser stammt aus einem als Privatgewässer im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizierenden Entwässerungsgraben. Die Bewilligungspflicht für die beantragte Wasserentnahme ergibt sich – dies hat die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten - aus § 9 Abs 2 WRG
  1. Insbesondere berührt die beantragte Beschneiung die damit zusammenhängende Wasserentnahme fremdes Grundeigentum und damit fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs 2 WRG
  2. Die Bewilligungspflicht für die beantragte Wasserentnahme ergibt sich – dies hat die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten - aus Paragraph 9, Absatz 2, WRG
  3. Insbesondere berührt die beantragte Beschneiung die damit zusammenhängende Wasserentnahme fremdes Grundeigentum und damit fremde Rechte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG
  4. 3.
  5. Zur Bewilligungsfähigkeit: 3.2.
  6. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Zl Ro 2014/07/0099-4: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt und daher § 103 Abs 1 lit i WRG 1959, wonach bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck vorzulegen seien, nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht lediglich mit dem Umstand zu versagen ist, dass das für die Beschneiung vorgesehene Wasser nicht dem in der ÖNORM M6257 festgelegten „chemischen Anforderungprofil“ entspreche und daher nicht für einen Beschneiungszweck geeignet sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt und daher Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959, wonach bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck vorzulegen seien, nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht lediglich mit dem Umstand zu versagen ist, dass das für die Beschneiung vorgesehene Wasser nicht dem in der ÖNORM M6257 festgelegten „chemischen Anforderungprofil“ entspreche und daher nicht für einen Beschneiungszweck geeignet sei. Davon ausgehend führt der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus: „ÖNORMEN haben den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens…. Die alleinige Berufung auf diese ÖNORM vermag die Annahme, die gegenständliche Beschneiungsanlage sei den öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 abträglich, nicht zu begründen. „ÖNORMEN haben den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens…. Die alleinige Berufung auf diese ÖNORM vermag die Annahme, die gegenständliche Beschneiungsanlage sei den öffentlichen Interessen nach Paragraph 105, WRG 1959 abträglich, nicht zu begründen. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein beurteilt werden muss, ob die konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Beschneiungsanlage ihrer Beschaffenheit nach eine Gefährdung öffentlicher Interessen besorgen lässt und nicht bewilligt werden kann….“ An diese Rechtsansicht ist das Landesverwaltungsgericht gebunden. Dementsprechend ist insbesondere anhand des § 105 WRG 1959 zu prüfen, ob die beantragte Beschneiungsanlage öffentlichen Interessen widerspricht. An diese Rechtsansicht ist das Landesverwaltungsgericht gebunden. Dementsprechend ist insbesondere anhand des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen, ob die beantragte Beschneiungsanlage öffentlichen Interessen widerspricht. 3.2.
  7. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen: Die beantragte Beschneiung wirkt sich nicht nachteilig auf fremdes Eigentum, auf fremde Rechte/Wasserbenutzungen oder die Nutzungsbefugnisse von Dritten nachteilig aus. Bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 werden somit nicht verletzt. Die beantragte Beschneiung wirkt sich nicht nachteilig auf fremdes Eigentum, auf fremde Rechte/Wasserbenutzungen oder die Nutzungsbefugnisse von Dritten nachteilig aus. Bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 werden somit nicht verletzt. Die Entnahme von Wasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Gst Nr 2**2, GB W, darf nur bei einer Mindestführung von 25 l/s und nur über einen Zeitraum von maximal sechs Stunden erfolgen. Darüber hinaus ist die Wasserentnahme auf zehn Tage während der Schneisaison beschränkt. Die Vorgaben des § 105 Abs. 1 lit d und m WRG 1959 werden somit erfüllt. Die Entnahme von Wasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Gst Nr 2**2, GB W, darf nur bei einer Mindestführung von 25 l/s und nur über einen Zeitraum von maximal sechs Stunden erfolgen. Darüber hinaus ist die Wasserentnahme auf zehn Tage während der Schneisaison beschränkt. Die Vorgaben des Paragraph 105, Absatz eins, Litera d und m WRG 1959 werden somit erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das für die zukünftige Beschneiung verwendete Wasser des Drainagegerinnes eine erhöhte organische Belastung aufweist und auch nicht dem chemischen Anforderungsprofil der „ÖNORM M 6257“ entspricht. Allerdings ergeben sich daraus keine konkreten Beeinträchtigungen fremder Rechte und auch keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Schnee nur in einem sehr geringen Umfang erzeugt wird. Die Wasserentnahme und die damit zusammenhängende Beschneiung sind nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß zulässig. Die Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend § 11 Abs 1, § 12 Abs 1 und 2 und § 105 Abs 1 WRG 1959 liegen somit vor. Darüber hinaus sind

§ 105Abs 1 WRG 1959 die im Spruchpunkt VI.

des abgeänderten Spruches formulierten Nebenbestimmungen einzuhalten. Die Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 2 und Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 liegen somit vor. Darüber hinaus sind

Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 die im Spruchpunkt römisch sechs. des abgeänderten Spruches formulierten Nebenbestimmungen einzuhalten. 3.

  1. Schlussfolgerungen: Wie im Kapitel 3.
  2. der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vor. Der Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 ist daher Folge zu geben und die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen (vgl die neu formulierten Spruchpunkte I. und VI.). Bei dieser Bewilligung waren die folgenden weiteren gesetzlichen Vorgaben zu beachten:Wie im Kapitel 3.
  3. der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vor. Der Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 ist daher Folge zu geben und die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen vergleiche die neu formulierten Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs.). Bei dieser Bewilligung waren die folgenden weiteren gesetzlichen Vorgaben zu beachten: ●

§ 13WRG 1959 werden im neu formulierten Spruchpunkt II.

Maß, Art und Zweck der Wasserbenutzung festgelegt und wird im neu formulierten Spruchpunkt III. die Wasserentnahme beschränkt.

Paragraph 13, WRG 1959 werden im neu formulierten Spruchpunkt römisch zwei. Maß, Art und Zweck der Wasserbenutzung festgelegt und wird im neu formulierten Spruchpunkt römisch drei. die Wasserentnahme beschränkt. ● Spruchpunkt IV. des neu formulierten Spruches befristet das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit 15.03.

  1. Spruchpunkt römisch vier. des neu formulierten Spruches befristet das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit 15.03.
  2. ● Im neu formulierten Spruchpunkt V. wird im Einklang mit § 22 WRG 1959 festgehalten, dass das mit der wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumte Wasserbenutzungsrecht auf den Tourismusverband A beschränkt ist. Das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist somit kein dinglich gebundenes Recht. Im neu formulierten Spruchpunkt römisch fünf. wird im Einklang mit Paragraph 22, WRG 1959 festgehalten, dass das mit der wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumte Wasserbenutzungsrecht auf den Tourismusverband A beschränkt ist. Das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist somit kein dinglich gebundenes Recht. ●

§ 112

Abs 1 WRG 1959 sind mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen. Die Vorschreibung einer solchen Baufrist ist im gegenständlichen allerdings nicht erforderlich, da für die Beschneiung keine ortsfeste Anlage errichtet wird. Die für die Beschneiung erforderlichen Anlagenteile werden nur im Zeitraum der Beschneiung vorübergehend aufgestellt und nach Beendigung der Beschneiung wieder abgebaut. Damit entfällt die Notwendigkeit, eine Baufrist im Sinne des § 112 WRG 1959 vorzuschreiben.

Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sind mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen. Die Vorschreibung einer solchen Baufrist ist im gegenständlichen allerdings nicht erforderlich, da für die Beschneiung keine ortsfeste Anlage errichtet wird. Die für die Beschneiung erforderlichen Anlagenteile werden nur im Zeitraum der Beschneiung vorübergehend aufgestellt und nach Beendigung der Beschneiung wieder abgebaut. Damit entfällt die Notwendigkeit, eine Baufrist im Sinne des Paragraph 112, WRG 1959 vorzuschreiben. Der Kostenspruch (Spruchpunkt VII.) stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Der Kostenspruch (Spruchpunkt römisch sieben.) stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. VII.römisch sieben. Ergebnis: Entgegen dem angefochtenen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 liegen die Voraussetzungen für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die beschriebene Beschneiung einschließlich der dafür erforderlichen Wasserentnahme vor. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Spruchteil abzuändern. Der neu formulierte Spruchteil untergliedert sich in die Spruchpunkte I. bis VI. und den Kostenspruch (Spruchteil VII.). Entgegen dem angefochtenen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2014, Zl 5****14 liegen die Voraussetzungen für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die beschriebene Beschneiung einschließlich der dafür erforderlichen Wasserentnahme vor. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Spruchteil abzuändern. Der neu formulierte Spruchteil untergliedert sich in die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und den Kostenspruch (Spruchteil römisch sieben.). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren war das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl Ro 2014/07/0099-4, gebunden. Ausgehend davon hat das Landesverwaltungsgericht Tirol –bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall – geprüft, ob die Bewilligungs-voraussetzungen für die beantragte Beschneiung und die damit verbundene Wasserentnahme vorliegen. Dabei waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.37.0895.40

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