Vm § 20 VStG Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1. 1.000,
Vm § 20 VStGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1. 1.000,
Vm § 20 VStGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1. 1.000,
Vm § 20 VStGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1. 1.000,
Vm § 20 VStGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwalungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwalungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 09.09.2015 zugestellt. Fristgerecht wurde eine Beschwerde erhoben, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass „entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y die Aufbewahrung der Lohnunterlagen vor Ort nicht zumutbar gewesen sei. Nach den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herausgegebenen LSDB-Richtlinien (GZ BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015) zur Auslegung der lohnschutzrechtlichen Bestimmungen des AVRAG sei die Aufbewahrung vor Ort ausnahmsweise dann nicht zumutbar, wenn sich die Unterlagen bei einer steuerrechtlichen Vertretung im Inland befinden würden und der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit in Österreich steuerpflichtig sei. Genau dies liege im betreffenden Fall vor, da sich die Unterlagen bei der Firma J&J Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH befunden hätten, welche als steuerrechtliche Vertretung im Inland fungiere und die Firma U eine lohnsteuerrechtliche Betriebsstätte im Inland begründet hätte, sodass die Arbeitnehmer der Steuerpflicht im Inland unterliegen würden. Da die Behörde dem BMASK funktional untergeordnet sei, sei sie an die LSDB-Richtlinien gebunden. Selbst bei einer Nichtbindung der Behörde sei das AVRAG im Sinne dieser Richtlinie auszulegen bzw eine unionsrechtliche Auslegung vorzunehmen, da ausländische Unternehmen mit steuerlich erfasster Betriebsstätte im Inland im Gegensatz zu inländischen Unternehmen, die die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereithalten müssten, in diesem Fall entgegen der EU-Dienstleistungsfreiheit diskriminiert würden. Die LSDB-Richtlinie sei erst im Mai 2015, also nach der durchgeführten Kontrolle, erlassen worden, jedoch sei sie dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund einer Anfrage seiner steuerlichen Vertretungskanzlei im Gesetzwerdungsverfahren bekannt gewesen. Deshalb treffe ihn selbst bei Annahme einer Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein Verschulden. Die Aufbewahrung am Arbeitsort sei auch aus faktischen Gründen nicht zumutbar, da die Firma U in der Wintersaison an 17 verschiedenen Standorten in 4 Gemeinden mit durchschnittlich 60 Mitarbeitern tätig sei und der Dienstort auch wechsle. Auch wäre die ungesicherte und indiskrete Verwahrung am Arbeitsplatz, durch die die Unterlagen jedermann zugänglich gemacht würden, problematisch. Durch die feste Betriebsstätte im Inland und eine inländische Steuerberatungskanzlei sei die Firma U nicht als „vagabundierend“ einzustufen, weswegen die Einsichtnahme der Behörden in die Lohnunterlagen sichergestellt und die Zielerreichung des AVRAG ohnehin erfüllt sei. Zusätzlich werde geltend gemacht, dass § 7i Abs 4 AVRAG mit der progressiven Strafdrohung im Fall der Betroffenheit von mehr als 3 Arbeitnehmern verfassungswidrig sei, die Behörde jedenfalls die Betroffenheit von mehr als 3 Arbeitnehmern rechtswidrig als Erschwerungsgrund angenommen habe und dass außerdem § 45 Abs 1 Z 4 VStG angewendet hätte werden müssen, da das Verschulden des Beschuldigten aufgrund seiner Kenntnis der LSDB-Richtlinie, der schriftlichen Äußerung des Dr. GG (ÖVP-Parlamentsclub) und die sofortige Übermittlung der Unterlagen als gering einzustufen sei.“Zusätzlich werde geltend gemacht, dass Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG mit der progressiven Strafdrohung im Fall der Betroffenheit von mehr als 3 Arbeitnehmern verfassungswidrig sei, die Behörde jedenfalls die Betroffenheit von mehr als 3 Arbeitnehmern rechtswidrig als Erschwerungsgrund angenommen habe und dass außerdem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angewendet hätte werden müssen, da das Verschulden des Beschuldigten aufgrund seiner Kenntnis der LSDB-Richtlinie, der schriftlichen Äußerung des Dr. GG (ÖVP-Parlamentsclub) und die sofortige Übermittlung der Unterlagen als gering einzustufen sei.“ Die Beschwerdeführerin war zum Kontrollzeitpunkt am 27.01.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa U mit Sitz in Adresse3, Z, Great Britain. Weitere Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt waren HH, KK sowie die LL. Von Seiten des Beschwerdeführer Vertreters wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung im LVwG 2015/29/2565 (HH) mitgeteilt, dass die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern in der Form erfolgte, als HH für die Agenden der U in Österreich zuständig war, die weiteren Geschäftsführer jeweils für ein anderes Land, in welchem die U weitere Niederlassungen hat. Die ebenso, seine schriftliche Bestellung des HH dem verantwortlichen Beauftragen für den örtlichen Bereich Österreich zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. „Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 6*, Finanzamt Y-Q, am 27.01.2015 in der Betriebsstätte der Firma U, Chalet W, in Adresse2, die Arbeitnehmer dieser Firma, nämlich BB, geb. am xx.xx.xxxx, CC, geb. am xx.xx.xxxx, DD, geb. am xx.xx.xxxx, EE, geb. am xx.xx.xxxx, FF, geb. am xx.xx.xxxx, angetroffen worden sind. Diese Arbeitnehmer waren laut Anzeige der Finanzpolizei bei der Firma U in England als Arbeitnehmer gemeldet und wurden von dieser nach Österreich entsandt. BB begann mit seiner Beschäftigung am 26.11.2014, während die vier weiteren Arbeitnehmer jeweils am 01.12.2014 die Beschäftigung aufnahmen (Dienstverträge, welche am 29.01.2015 dem Finanzamt übermittelt wurden). Für diese Arbeitnehmer wurden laut Anzeige am Arbeitsort lediglich die Arbeitsaufzeichnungen bereitgehalten. Nicht jedoch wurden bereitgehalten Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache. Durch die Firma J&J Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche die Firma U steuerrechtlich in Österreich vertritt, wurden sodann, zwei Tage nach der Kontrolle, nämlich am 29.01.2015 die in deutscher und englischer Sprache gefassten Dienstverträge, die A1-Formulare, ein Bankauszug sowie die Lohnzettel für Dezember 2014 der genannten fünf Arbeitnehmer der Finanzpolizei mit E-Mail übermittelt. Die genannten Arbeitnehmer unterlagen zweifelsfrei in Österreich der Steuerpflicht. MM, der Verantwortliche der von der U betriebenen Chalets in Österreich vor Ort, verfügte über ein Büro an der Anschrift der U und R in Adresse2. Im Chalet W selbst wäre es möglich gewesen, die Lohnunterlagen bereitzuhalten, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, diese in einem versperrbaren Schrank zu verstauen (diese Feststellung ergibt sich aus der Einvernahme des Zeugen Mag. NN, der im Parallelverfahren zu Zahl 2015/29/2565 zeugenschaftlich anlässlich der Beschwerdeverhandlung aussagte. Auf Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er zum Kontrollzeitpunkt ein Geschäftsführer der U gewesen ist und dass zum Zeitpunkt der Kontrolle – außer den Arbeitszeitaufzeichnungen – keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Weiters wurde nicht bestritten, dass die fünf genannten britischen Staatsangehörigen von der Firma U beschäftigt und von dieser nach Österreich entsandt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 7d Abs 1 AVRAG idF BGBl I Nr 94/2014 haben Arbeitgeber/innen im Sinne des § 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem (der entsandten Arbeitnehmers) im für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz-)Ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz-)Orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz-)Ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz-)Ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Paragraph 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem (der entsandten Arbeitnehmers) im für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz-)Ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz-)Orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz-)Ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz-)Ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Wer gemäß § 7i Abs 4 AVRAG als Arbeitgeber/in im Sinne der § 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen.Wer gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraph 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist ein Geschäftsführer der Firma U und damit zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG berechtigt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist ein Geschäftsführer der Firma U und damit zur Vertretung nach außen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG berechtigt. In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass § 7d AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dient, wobei der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Falle einer Arbeitskräfteentsendung die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Seite 352). Die Bereithaltung am Arbeits(Einsatz-)Ort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach § 7f AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV-319 XXV GB 7). In den EBRV werden keine weiteren Ausnahmen genannt.In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass Paragraph 7 d, AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dient, wobei der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Falle einer Arbeitskräfteentsendung die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Seite 352). Die Bereithaltung am Arbeits(Einsatz-)Ort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach Paragraph 7 f, AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV-319 römisch 25 GB 7). In den EBRV werden keine weiteren Ausnahmen genannt. Durch die LSDB-RL hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu den Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie sind rechtlich nicht verbindlich, stellen aber insbesondere in Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar (Prinz, PV-Info 7/2015, 7). In den LSDB-RL wird auf Seite 23 zu „5.6 (Un)Zumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort“ angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort, nachweislich nicht möglich ist. Zusätzlich (LSDB-RL, S 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.