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{'item': 'LVwG-2015/28/2568-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/2568-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 20VSt

G Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG §

§ 20VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG §

§ 20VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG §

§ 20VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG ) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG ) zu zahlen: ● € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte in dieser vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie J&J, Rechtsanwälte in X, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG. „In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie J&J, Rechtsanwälte in römisch zehn, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Satz 1 VStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG. Die Beschwerdeführerin erhebt nunmehr durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.09.2015, GZ: V-***1, der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 zu Handen dessen bevollmächtigten Vertreterin, der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zugestellt, innerhalb offener Frist Die Beschwerdeführerin erhebt nunmehr durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.09.2015, GZ: V-***1, der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 zu Handen dessen bevollmächtigten Vertreterin, der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zugestellt, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt: I.römisch eins. Sachverhaltsdarstellung Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der Fa. W mit Sitz in Adresse3, Z, Vereinigtes Königreich. Am 27.01.2015 fand eine Kontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei nach den gesetzlichen Bestimmungen des AusIBG, § 89 Abs 3 EStG sowie AVRAG bei der Betriebsstätte der Fa. W, „Chalet Y“, in Adresse2, statt. Bei der Kontrolle wurden nachfolgende Arbeitnehmer der Fa. W angetroffen, welche vor Ort – abgesehen von Arbeitszeitaufzeichnungen – keine entsprechenden Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG vorweisen konnten: Am 27.01.2015 fand eine Kontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei nach den gesetzlichen Bestimmungen des AusIBG, Paragraph 89, Absatz 3, EStG sowie AVRAG bei der Betriebsstätte der Fa. W, „Chalet Y“, in Adresse2, statt. Bei der Kontrolle wurden nachfolgende Arbeitnehmer der Fa. W angetroffen, welche vor Ort – abgesehen von Arbeitszeitaufzeichnungen – keine entsprechenden Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG vorweisen konnten: - BB, geb. xx.xx.xxxx, - CC, geb. xx.xx.xxxx, - DD, geb. xx.xx.xxxx, - EE, geb. xx.xx.xxxx, - FF, geb. xx.xx.xxxx, Die erforderlichen Lohnunterlagen betreffend der oben genannten Arbeitnehmer wurden jedoch nachweislich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 2-Tages-Frist von der inländischen steuerlichen Vertretung der Fa. W, der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche mit der Aufbewahrung dieser Unterlagen sowie mit der inländischen Lohnverrechnung beauftragt war, an die Finanzpolizei übermittelt.Die erforderlichen Lohnunterlagen betreffend der oben genannten Arbeitnehmer wurden jedoch nachweislich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 2-Tages-Frist von der inländischen steuerlichen Vertretung der Fa. W, der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche mit der Aufbewahrung dieser Unterlagen sowie mit der inländischen Lohnverrechnung beauftragt war, an die Finanzpolizei übermittelt. Mit Strafantrag vom 04.05.2015 hat die Finanzpolizei Strafantrag wegen einer Übertretung des § 7d AVRAG iVm § 7i AVRAG bei der belangten Behörde eingebracht und der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bzw. verantwortliche Beauftragte vorgeworfen, dass sie entgegen § 7d Abs 1

  1. und
  2. Satz AVARG betreffend die oben genannten Arbeitnehmer nicht die Lohnunterlagen bereitgehalten habe.Mit Strafantrag vom 04.05.2015 hat die Finanzpolizei Strafantrag wegen einer Übertretung des Paragraph 7 d, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, AVRAG bei der belangten Behörde eingebracht und der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bzw. verantwortliche Beauftragte vorgeworfen, dass sie entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins,
  3. und
  4. Satz AVARG betreffend die oben genannten Arbeitnehmer nicht die Lohnunterlagen bereitgehalten habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2015, GZ: V-***2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich hinsichtlich der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Innerhalb offener Frist hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, am 31.07.2015 eine Rechtfertigung an die belangte Behörde übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2015, GZ: V-***2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich hinsichtlich der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Innerhalb offener Frist hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, am 31.07.2015 eine Rechtfertigung an die belangte Behörde übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 07.09.2015, GZ: V-***1 hat die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 5.000,00 zuzüglich einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00, gesamt sohin € 5.500,00, wegen Verletzung des § 7d Abs 1 AVRAG iVm 7i Abs 4 Z 1 AVRAG verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 07.09.2015, GZ: V-***1 hat die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 5.000,00 zuzüglich einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00, gesamt sohin € 5.500,00, wegen Verletzung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG verhängt. II.römisch zwei. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreterin, der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreterin, der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist. Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. die Beschwerdeführerin wird durch das vorliegende Straferkenntnis, bei welchem es sich um einen „Bescheid“ im Sinne des § 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, in seinen subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. Gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. die Beschwerdeführerin wird durch das vorliegende Straferkenntnis, bei welchem es sich um einen „Bescheid“ im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt, in seinen subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. III. Beschwerdegründe römisch drei. Beschwerdegründe a) Keine Verletzung des § 7d Abs AVRAG a) Keine Verletzung des Paragraph 7 d, Abs AVRAG § 7d Abs 1 AVRAG normiert folgendes: Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG normiert folgendes: „§ 7d.

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffen die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. „§ 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffen die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweifolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, war im vorliegenden Fall die Aufbewahrung der Lohnunterlagen vor Ort nicht zumutbar. Gemäß dem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herausgegebenen LSDB-Richtlinien 2015 zur Auslegung der „Lohnschutzrechtlichen Bestimmungen des AVRAG“ liegt eine „Nicht-Zumutbarkeit“ der Bereithaltung am Arbeitsort ausnahmsweise dann vor, wenn sich die nach § 7b Abs 5 AVRAG geforderten Unterlagen (aus der Anmerkung auf Seite 24 der LSDB – Richtlinien 2015 ergibt sich, dass dies auch für die Bereithaltung der nach § 7d AVRAG bereitzuhaltenden Lohnunterlagen gilt) bei „einer steuerrechtlichen Vertretung im Inland [befinden], sofern der/die ausländische Arbeitnehmer/in aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit in Österreich steuerpflichtig ist“. Gemäß dem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herausgegebenen LSDB-Richtlinien 2015 zur Auslegung der „Lohnschutzrechtlichen Bestimmungen des AVRAG“ liegt eine „Nicht-Zumutbarkeit“ der Bereithaltung am Arbeitsort ausnahmsweise dann vor, wenn sich die nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG geforderten Unterlagen (aus der Anmerkung auf Seite 24 der LSDB – Richtlinien 2015 ergibt sich, dass dies auch für die Bereithaltung der nach Paragraph 7 d, AVRAG bereitzuhaltenden Lohnunterlagen gilt) bei „einer steuerrechtlichen Vertretung im Inland [befinden], sofern der/die ausländische Arbeitnehmer/in aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit in Österreich steuerpflichtig ist“. Liegt eine solche Unzumutbarkeit der Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort vor, sind die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden. Da die Firma W die Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH mit der verpflichtenden inländischen Lohnverrechnung und Aufbewahrung der Unterlagen beauftragt hat und die Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH als steuerrechtliche Vertretung im Inland die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7d AVRAG auch innerhalb der gesetzlichen Frist an die Abgabenbehörde übermittelt hat, ist der objektive Tatbestand des § 7d Abs 1 AVRAG nicht verwirklicht. Da die belangte Behörde die LSDB – Richtlinien 2015 ignoriert hat, ist das angefochtene Straferkenntnis, insbesondere auch weil die belangte Behörde vorliegende funktional dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstellt ist und daher an die LSDB – Richtlinien 2015 gebunden ist, mit Rechtswidrigkeit behaftet. Liegt eine solche Unzumutbarkeit der Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort vor, sind die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden. Da die Firma W die Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH mit der verpflichtenden inländischen Lohnverrechnung und Aufbewahrung der Unterlagen beauftragt hat und die Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH als steuerrechtliche Vertretung im Inland die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG auch innerhalb der gesetzlichen Frist an die Abgabenbehörde übermittelt hat, ist der objektive Tatbestand des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht verwirklicht. Da die belangte Behörde die LSDB – Richtlinien 2015 ignoriert hat, ist das angefochtene Straferkenntnis, insbesondere auch weil die belangte Behörde vorliegende funktional dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstellt ist und daher an die LSDB – Richtlinien 2015 gebunden ist, mit Rechtswidrigkeit behaftet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde nicht an die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziale und Konsumentenschutz in ihrem Erlass, LSDB – Richtlinien 2015, veröffentlichen Rechtsansicht gebunden ist, was ausdrücklich bestritten wird, dienen die LSDB – Richtlinien 2015, welche den Willen des Gesetzgebers wiedergeben, der belangten Behörde als Auslegungshilfe. Berücksichtigt man den Gesetzeszweck des § 7d Abs 1 AVRAG, nämlich insbesondere die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt und Lohnbedingungen (siehe ErläutRV 1076 BlgNR. 24. GP 1), ergibt sich, dass dieser Gesetzeszweck jedenfalls auch dann erfüllt wird, wenn § 7d Abs 1 AVRAG im Sinne der LSDB – Richtlinien 2015 ausgelegt wird, wobei der Gesetzeswortlaut dieser Auslegung nicht entgegensteht. Hingegen wäre es unverhältnismäßig und würden ausländische Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich steuerpflichtig sind, diskriminiert werden, wenn sie die Lohnunterlagen doppelt, nämlich sowohl am Arbeit(Einsatz)ort als auch bei ihrer steuerlichen Vertretung im Inland, bereithalten müssten. Denn auch inländische Unternehmen sind nicht zur Aufbewahrung der Lohnsteuerunterlagen am jeweiligen Arbeitsort verpflichtet.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde nicht an die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziale und Konsumentenschutz in ihrem Erlass, LSDB – Richtlinien 2015, veröffentlichen Rechtsansicht gebunden ist, was ausdrücklich bestritten wird, dienen die LSDB – Richtlinien 2015, welche den Willen des Gesetzgebers wiedergeben, der belangten Behörde als Auslegungshilfe. Berücksichtigt man den Gesetzeszweck des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, nämlich insbesondere die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt und Lohnbedingungen (siehe ErläutRV 1076 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 1), ergibt sich, dass dieser Gesetzeszweck jedenfalls auch dann erfüllt wird, wenn Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG im Sinne der LSDB – Richtlinien 2015 ausgelegt wird, wobei der Gesetzeswortlaut dieser Auslegung nicht entgegensteht. Hingegen wäre es unverhältnismäßig und würden ausländische Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich steuerpflichtig sind, diskriminiert werden, wenn sie die Lohnunterlagen doppelt, nämlich sowohl am Arbeit(Einsatz)ort als auch bei ihrer steuerlichen Vertretung im Inland, bereithalten müssten. Denn auch inländische Unternehmen sind nicht zur Aufbewahrung der Lohnsteuerunterlagen am jeweiligen Arbeitsort verpflichtet. Zwischen ausländischen Unternehmen mit steuerlich erfasster Betriebsstätte im Inland und inländischen Unternehmen darf in diesem Zusammenhang aber kein Unterschied gemacht werden, da es keine sachliche Begründung dafür gäbe und somit ein Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit vorläge. Die Auslegung des § 7d Abs 1 AVRAG im Sine des LSDB – Richtlinien 2015 ist daher auch aus unionsrechtlicher Sicht geboten. Zwischen ausländischen Unternehmen mit steuerlich erfasster Betriebsstätte im Inland und inländischen Unternehmen darf in diesem Zusammenhang aber kein Unterschied gemacht werden, da es keine sachliche Begründung dafür gäbe und somit ein Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit vorläge. Die Auslegung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG im Sine des LSDB – Richtlinien 2015 ist daher auch aus unionsrechtlicher Sicht geboten. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass es – berücksichtigt man die LSDB – Richtlinien 2015 – nahe-zu keine denkbare Situation gäbe, in der eine Bereithaltung sämtlicher Unterlagen am Einsatzort nicht zumutbar wäre, ist diese Ansicht verfehlt. Wie die bevollmächtigte Vertreterin der Fa. W, Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, in ihrer Rechtfertigung vom 31.07.2015 ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um eine Ausnahme, welche nur dann erfüllt ist, wenn das betreffende Unternehmen für ihren in Österreich tätigen Mitarbeiter zur Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer und Kommunalsteuer verpflichtet ist, was vorliegend jedenfalls der Fall ist. Da dieser Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt ist, ist der Tatbestand des § 7d Abs 1 AVRAG nicht erfüllt. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass es – berücksichtigt man die LSDB – Richtlinien 2015 – nahe-zu keine denkbare Situation gäbe, in der eine Bereithaltung sämtlicher Unterlagen am Einsatzort nicht zumutbar wäre, ist diese Ansicht verfehlt. Wie die bevollmächtigte Vertreterin der Fa. W, Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, in ihrer Rechtfertigung vom 31.07.2015 ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um eine Ausnahme, welche nur dann erfüllt ist, wenn das betreffende Unternehmen für ihren in Österreich tätigen Mitarbeiter zur Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer und Kommunalsteuer verpflichtet ist, was vorliegend jedenfalls der Fall ist. Da dieser Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt ist, ist der Tatbestand des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht erfüllt. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Aufbewahrung sämtlicher Lohnunterlagen direkt am jeweiligen Arbeitsort ist aber auch auf Grund der faktischen Gegebenheiten als unzumutbar zu betrachten. Die Fa. W hat in der Wintersaison 2014/2015 in Österreich 17 verschiedene Standorte (Chalets und Hotels) in insgesamt vier Gemeinden unter Einsatz von durchschnittlich rund 60 Mitarbeitern betrieben. Regelmäßig kommen Dienstnehmer auch in verschiedenen Chalets zum Einsatz. In einer solchen Konstellation zu erwarten, dass in jedem Standort die erforderlichen Unterlagen (Monatslohnzettel, Dienstvertrag, monatlicher Banküberweisungsbeleg, Formular A1, ZKO3-Meldung) für jeden Dienstnehmer vollständig aufliegen, wäre mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden. Lediglich für die von den Mitarbeitern selbst geführten Arbeitsaufzeichnungen ist eine derartige Anforderung in der realen Arbeitswelt in der Regel umsetzbar. Genau diese Unterlagen waren denn auch im gegenständlichen Fall vor Ort verfügbar. Was die übrigen Unterlagen anbelangt, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aufbewahrung am jeweiligen Arbeitsort im Vergleich zu einer zentralisierten Aufbewahrung im Inland für Zwecke der Lohnkontrolle zusätzliche Vorteile im Vollzug der Bestimmungen bringen sollte.Die Aufbewahrung sämtlicher Lohnunterlagen direkt am jeweiligen Arbeitsort ist aber auch auf Grund der faktischen Gegebenheiten als unzumutbar zu betrachten. Die Fa. W hat in der Wintersaison 2014 aus 2015, in Österreich 17 verschiedene Standorte (Chalets und Hotels) in insgesamt vier Gemeinden unter Einsatz von durchschnittlich rund 60 Mitarbeitern betrieben. Regelmäßig kommen Dienstnehmer auch in verschiedenen Chalets zum Einsatz. In einer solchen Konstellation zu erwarten, dass in jedem Standort die erforderlichen Unterlagen (Monatslohnzettel, Dienstvertrag, monatlicher Banküberweisungsbeleg, Formular A1, ZKO3-Meldung) für jeden Dienstnehmer vollständig aufliegen, wäre mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden. Lediglich für die von den Mitarbeitern selbst geführten Arbeitsaufzeichnungen ist eine derartige Anforderung in der realen Arbeitswelt in der Regel umsetzbar. Genau diese Unterlagen waren denn auch im gegenständlichen Fall vor Ort verfügbar. Was die übrigen Unterlagen anbelangt, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aufbewahrung am jeweiligen Arbeitsort im Vergleich zu einer zentralisierten Aufbewahrung im Inland für Zwecke der Lohnkontrolle zusätzliche Vorteile im Vollzug der Bestimmungen bringen sollte. Festzuhalten ist auch, dass die Fa. W über eine feste Betriebsstätte im Inland verfügt, für steuerliche Zwecke beim Finanzamt erfasst ist und eine inländische Steuerberatungskanzlei mit der Aufbewahrung der Lohnunterlagen sowie der Lohnverrechnung beauftragt hat, weshalb sich die Fa. W – im Gegensatz zu Unternehmen, welche keine feste Betriebsstätte unterhalten und sozusagen „vagabundierend“ und auftragsabhängig von einer Baustelle bzw. einem Einsatzort zur/zum nächsten reisen, - einer wirksamen Lohnkontrolle genauso wenig entziehen kann, wie ihre inländischen Mitbewerber. Durch die Einschau in die vor Ort geführten Zeitaufzeichnungen, die Einvernahme der kontrollierten Mitarbeiter mit dem von der Finanzpolizei entwickelten Fragebogen sowie die Übermittlung der restlichen angeforderten Lohnunterlagen innerhalb der zweitägigen Frist ist eine effiziente Lohnkontrolle sichergestellt, ohne solchen ausländische Unternehmen in diskriminierender Weise für die Zielerreichung völlig unverhältnismäßige und unzweckmäßige administrative Verpflichtungen aufzuerlegen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, sind auch inländische Unternehmen nicht zur Aufbewahrung am Arbeitsort verpflichtet. Zwischen inländischen Unternehmen und ausländischen Unternehmen mit einer festen Betriebsstätte im Inland darf in diesem Punkt ohne sachlichen Grund aber kein Unterschied gemacht werden. Zudem ist eine zentralisierte Aufbewahrung nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, weil Gehaltsfragen in Unternehmen ein sehr sensibles Thema sind und diese Informationen nicht durch eine völlig dezentralisierte, ungesicherte und indiskrete Aufbewahrung am Arbeitsort jedem Unbefugten zugänglich gemacht werden dürfen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wenngleich die LSDB – Richtlinien 2015 erst im Mai 2015, sohin nach der durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei veröffentlicht wurden, war der Beschwerdeführerin diese Auslegung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. des Gesetzgebers bereits vor dem Zeitpunkt der Kontrolle bekannt. Die bevollmächtigte steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin, die Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, hat nämlich im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses eine Anfrage zur damaligen Regierungsvorlage der Novelle des AVRAG an den zuständigen Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates gerichtet. Im Rahmen dieser Anfrage wurde insbesondere auf die drohende Diskriminierung ausländischer Unternehmen, die im Inland eine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte unterhalten, im Verhältnis zum inländischen Unternehmen hingewiesen. Der Ausschuss hat auf die Anfrage der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in seiner Anfragebeantwortung seine – schließlich nahezu wörtlich in die LSDB – Richtlinien 2015 eingeflossene – Auslegung dieser Formulierung im AVRAG mitgeteilt. Daraus ergibt sich selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin objektiv den Tatbestand des § 7d Abs 1 AVRAG verwirklicht haben sollte, was ausdrücklich bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft, zumal sie sich auf die vom Gesetzgeber (Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates) geäußerte Rechtsansicht verlassen durfte. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.Wenngleich die LSDB – Richtlinien 2015 erst im Mai 2015, sohin nach der durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei veröffentlicht wurden, war der Beschwerdeführerin diese Auslegung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. des Gesetzgebers bereits vor dem Zeitpunkt der Kontrolle bekannt. Die bevollmächtigte steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin, die Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, hat nämlich im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses eine Anfrage zur damaligen Regierungsvorlage der Novelle des AVRAG an den zuständigen Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates gerichtet. Im Rahmen dieser Anfrage wurde insbesondere auf die drohende Diskriminierung ausländischer Unternehmen, die im Inland eine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte unterhalten, im Verhältnis zum inländischen Unternehmen hingewiesen. Der Ausschuss hat auf die Anfrage der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in seiner Anfragebeantwortung seine – schließlich nahezu wörtlich in die LSDB – Richtlinien 2015 eingeflossene – Auslegung dieser Formulierung im AVRAG mitgeteilt. Daraus ergibt sich selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin objektiv den Tatbestand des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG verwirklicht haben sollte, was ausdrücklich bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft, zumal sie sich auf die vom Gesetzgeber (Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates) geäußerte Rechtsansicht verlassen durfte. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Beweis: - Zeugeneinvernahme Mag. GG, LL.M., p.a. der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Adresse4; Zeugeneinvernahme Mag. GG, LL.M., p.a. der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Adresse4; - E-Mail von Mag. GG, LL.M., vom 29.01.2015 samt übermittelten Lohnunterlagen; - E-Mail von Mag. GG, LL.M., Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates; - E-Mail von Dr. HH vom 04.11.2014; - Vorliegende Beweisergebnisse.
  1. b)Verfassungswidrigkeit des § 7i Abs 4 AVRAGb) Verfassungswidrigkeit des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG § 7i Abs 4 AVRAG normiert nachfolgendes Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG normiert nachfolgendes „Wer als 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Diese progressive Strafdrohung für den Fall, dass mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind, widerspricht dem Gleichheitssatz und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Da im Gesetz bereits vorgesehen ist, dass eine Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00 pro Arbeitnehmer zu verhängen ist, findet der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, bereits direkten Niederschlag in der zu verhängenden Geldstrafe. Wieso die pro Arbeitnehmer zu verhängende Geldstrafe nochmals zu verdoppeln ist, wenn mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, entbehrt jeglicher sachlicher Rechtfertigung. Daher ist selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, was ausdrücklich bestritten wird, die verhängte Geldstrafe weit überhöht und wird ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der oben genannten Bestimmungen geltend gemacht. Sofern man von der Verfassungskonformität dieser Bestimmung ausgeht, was ausdrücklich bestritten wird, ist der Umstand, dass für insgesamt „drei Arbeitnehmer“ keine Unterlagen bereitgehalten wurden, nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – als Erschwerungsgrund zu werten, weil diesfalls dieser Erschwerungsgrund bereits in der erhöhten Strafdrohung, wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen sind, seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde widerspricht somit dem Doppelbestrafungsverbot. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
  2. c)mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit Weiters ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie die Finanzpolizei im Rahmen einer Registerabfrage richtig erhoben hat, eine von vier eingetragenen Geschäftsführern der Fa. W ist. Die Fa. W ist als Reiseveranstalterin tätig und bietet weltweit (Österreich, Frankreich, Italien, Schweiz, USA, Kanada, Japan und Südamerika) Pauschal-Skireisen für britische Urlaubsgäste an. Die Geschäftsführungsagenden und Verantwortungsbereiche der Fa. W wurden aufgrund der Größe des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise durch eine Geschäftsverteilung klar und eindeutig zwischen den vier Geschäftsführern aufgeteilt. Nach dieser ist für das Österreichgeschäft bzw. die Leitung der Betriebsstätten in Österreich, sowie insbesondere die Einhaltung aller inländischen Rechtsvorschriften, ausschließlich Herr KK zuständig. Hinsichtlich KK behängt zu GZ: V-**KK der BH X ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG iVm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG. Ihm kommt die Leitung des gesamten Behörden- und Lieferantenkontakes in Österreich sowie der Kontakt mit der inländischen Steuerberatungsgesellschaft, der Fa. I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zu. Letztere kann bestätigen, dass bis dato KK in allen Angelegenheiten der Ansprechpartner des Zer Hauptbüros war und nur er zu Besprechungen nach Österreich gekommen ist. Er ist derjenige, der für den Betrieb der Standorte in Österreich zuständig ist. Insofern kann der Beschwerdeführerin, zumindest aus subjektiver Sicht, kein Tatvorwurf gemacht werden, da die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in keiner Weise in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Weiters ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie die Finanzpolizei im Rahmen einer Registerabfrage richtig erhoben hat, eine von vier eingetragenen Geschäftsführern der Fa. W ist. Die Fa. W ist als Reiseveranstalterin tätig und bietet weltweit (Österreich, Frankreich, Italien, Schweiz, USA, Kanada, Japan und Südamerika) Pauschal-Skireisen für britische Urlaubsgäste an. Die Geschäftsführungsagenden und Verantwortungsbereiche der Fa. W wurden aufgrund der Größe des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise durch eine Geschäftsverteilung klar und eindeutig zwischen den vier Geschäftsführern aufgeteilt. Nach dieser ist für das Österreichgeschäft bzw. die Leitung der Betriebsstätten in Österreich, sowie insbesondere die Einhaltung aller inländischen Rechtsvorschriften, ausschließlich Herr KK zuständig. Hinsichtlich KK behängt zu GZ: V-**KK der BH römisch zehn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG. Ihm kommt die Leitung des gesamten Behörden- und Lieferantenkontakes in Österreich sowie der Kontakt mit der inländischen Steuerberatungsgesellschaft, der Fa. I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, zu. Letztere kann bestätigen, dass bis dato KK in allen Angelegenheiten der Ansprechpartner des Zer Hauptbüros war und nur er zu Besprechungen nach Österreich gekommen ist. Er ist derjenige, der für den Betrieb der Standorte in Österreich zuständig ist. Insofern kann der Beschwerdeführerin, zumindest aus subjektiver Sicht, kein Tatvorwurf gemacht werden, da die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in keiner Weise in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Auch wenn zivilrechtlich die Beschwerdeführerin ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ darstellt und somit gemäß 9 VStG für die Gesellschaft grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, trifft sie vorliegend dennoch keine Schuld bezüglich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Es liegt ihrerseits weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden bezüglich des nach der Geschäftsverteilung zuständigen KK vor. Die Annahme, dass es sich um die penible Einhaltung einzelner, noch dazu teilweiser überfallsartig angeführter, rein bürokratischer Verwaltungsbestimmungen in einem Geschäftsbereich kümmern könnte, der nicht die ihre ist, wäre völlig realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin durfte daher bis zur Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung davon ausgehen, dass ihr Kollege, KK, die Leistung des Österreich-Geschäfts sorgfältig steuert, sich also rechtzeitig über neue Vorschriften informiert und seinerseits die zuständigen Mitarbeiter ausreichend überwacht und kontrolliert. Sie hatte keinen Grund zur Annahme, dass Rechtsverletzungen vorliegen könnten, die ihr Einschreiten oder besondere Kontrolltätigkeit nötig gemacht hätten. Nach der neuen Rechtssprechung des VWGH ist sie somit von der Verantwortlichkeit entlastet (Lewisch/Pfister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, § 9 Rz 18). Der Beschwerdeführerin ist daher auch aus dieser Sicht kein Tatvorwurf zu machen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Auch wenn zivilrechtlich die Beschwerdeführerin ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ darstellt und somit gemäß 9 VStG für die Gesellschaft grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, trifft sie vorliegend dennoch keine Schuld bezüglich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Es liegt ihrerseits weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden bezüglich des nach der Geschäftsverteilung zuständigen KK vor. Die Annahme, dass es sich um die penible Einhaltung einzelner, noch dazu teilweiser überfallsartig angeführter, rein bürokratischer Verwaltungsbestimmungen in einem Geschäftsbereich kümmern könnte, der nicht die ihre ist, wäre völlig realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin durfte daher bis zur Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung davon ausgehen, dass ihr Kollege, KK, die Leistung des Österreich-Geschäfts sorgfältig steuert, sich also rechtzeitig über neue Vorschriften informiert und seinerseits die zuständigen Mitarbeiter ausreichend überwacht und kontrolliert. Sie hatte keinen Grund zur Annahme, dass Rechtsverletzungen vorliegen könnten, die ihr Einschreiten oder besondere Kontrolltätigkeit nötig gemacht hätten. Nach der neuen Rechtssprechung des VWGH ist sie somit von der Verantwortlichkeit entlastet (Lewisch/Pfister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 9, Rz 18). Der Beschwerdeführerin ist daher auch aus dieser Sicht kein Tatvorwurf zu machen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
  3. d)Nichtanwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStGd) Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welcher der seinerzeitigen Regelung des § 21 Abs 1 VStG entspricht und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 aufgehoben wurde (siehe ErläutRV 2009 BlgNR. 24. GP 19), hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, welcher der seinerzeitigen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG entspricht und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 aufgehoben wurde (siehe ErläutRV 2009 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 19), hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bzw. der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 1 VStG hat die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung bzw. Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 S 176 letzter Satz). Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bzw. der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG hat die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung bzw. Einstellung des Strafverfahrens vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 S 176 letzter Satz). Selbst wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Verschulden an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft, was ausdrücklich bestritten wird, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden der Beschwerdeführerin aufgrund obiger Ausführungen, insbesondere da ihr vom Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates mitgeteilt wurde, dass im vorliegenden Fall die Aufbewahrung von Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar ist, jedenfalls als gering anzusehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung, insbesondere da die erforderlichen Lohnunterlagen innerhalb von 2 Tagen an die Abgabebehörde übermittelt wurden, ebenfalls gering ist. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren hätte daher aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, auf deren Anwendung die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht hat, eingestellt werden müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Verschulden an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft, was ausdrücklich bestritten wird, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden der Beschwerdeführerin aufgrund obiger Ausführungen, insbesondere da ihr vom Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates mitgeteilt wurde, dass im vorliegenden Fall die Aufbewahrung von Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar ist, jedenfalls als gering anzusehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung, insbesondere da die erforderlichen Lohnunterlagen innerhalb von 2 Tagen an die Abgabebehörde übermittelt wurden, ebenfalls gering ist. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren hätte daher aufgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, auf deren Anwendung die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht hat, eingestellt werden müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Beweis - wie bisher IV.römisch vier. ANTRÄGE Aufgrund obiger Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin die ANTRÄGE, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. der Beschwerde Folge zu geben, gemäß Art 130 Abs 4 und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellender Beschwerde Folge zu geben, gemäß Artikel 130, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen in eventu das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuweisen.“das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Der Beschwerde kam im Rahmen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Berechtigung zu. Der Beschwerde kam im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Berechtigung zu. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 6*, Finanzamt X-Q am 27.01.2015 um 20.30 Uhr in der Betriebsstätte der Firma W, Chalet Y, in Adresse2, die Arbeitnehmer dieser Firma nämlich BB, geb am xx.xx.xxxx, CC, geb am xx.xx.xxxx, DD, geb am xx.xx.xxxx, EE, geb am xx.xx.xxxx und FF, geb am xx.xx.xxxx, angetroffen worden sind. Diese Arbeitnehmer waren laut Anzeige der Finanzpolizei bei der Firma W in England als Arbeitnehmer gemeldet und wurden von dieser nach Österreich entsandt. BB begann mit seiner Beschäftigung am 26.11.2014, während die vier weiteren Arbeitnehmer jeweils am 01.12.2014 die Beschäftigung aufnahmen (Dienstverträge, welche am 29.01.2015 dem Finanzamt übermittelt wurden). Für diese Arbeitnehmer wurden laut Anzeige am Arbeitsort lediglich die Arbeitsaufzeichnungen bereitgehalten. Nicht jedoch wurden bereitgehalten Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache. Durch die Firma I&I Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche die Firma W steuerrechtlich in Österreich vertritt, wurden sodann, zwei Tage nach der Kontrolle, nämlich am 29.01.2015 in deutscher und englischer Sprache gefassten Dienstverträge, die A1-Formulare, ein Bankauszug sowie die Lohnzettel für Dezember 2014 der genannten fünf Arbeitnehmer der Finanzpolizei mit E-Mail übermittelt. Durch die Firma I&römisch eins Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche die Firma W steuerrechtlich in Österreich vertritt, wurden sodann, zwei Tage nach der Kontrolle, nämlich am 29.01.2015 in deutscher und englischer Sprache gefassten Dienstverträge, die A1-Formulare, ein Bankauszug sowie die Lohnzettel für Dezember 2014 der genannten fünf Arbeitnehmer der Finanzpolizei mit E-Mail übermittelt. Die genannten Arbeitnehmer unterlagen zweifelsfrei in Österreich der Steuerpflicht. MM, der Verantwortliche der von der W betriebenen Chalets in Österreich vor Ort, verfügte über ein Büro an der Anschrift der W und U in Adresse2. Im Chalet Y selbst wäre es möglich gewesen, die Lohnunterlagen bereitzuhalten, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, diese in einem versperrbaren Schrank zu verstauen (diese Feststellung ergibt sich aus der Einvernahme des Zeugen Mag. GG, der im Parallelverfahren zu Zl 2015/29/2565 zeugenschaftlich anlässlich der Beschwerdeverhandlung aussagte). Auf Seiten der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie zum Kontrollzeitpunkt ein Geschäftsführer der W gewesen ist und dass zum Zeitpunkt der Kontrolle – außer den Arbeitsaufzeichnungen – keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Weiters wurde nicht bestritten, dass die fünf genannten britischen Staatsangehörigen von der Firma W beschäftigt und von dieser nach Österreich entsandt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 7d Abs 1 AVRAG idF BGBl I Nr 94/2014 haben Arbeitgeber/innen iSd § 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des/ dem (der entsandten Arbeitnehmers) im für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz-)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz-)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, haben Arbeitgeber/innen iSd Paragraph 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des/ dem (der entsandten Arbeitnehmers) im für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz-)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz-)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Wer gemäß § 7i Abs 4 AVRAG als Arbeitgeber/in – im iSd §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen. Wer gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG als Arbeitgeber/in – im iSd Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Geschäftsführerin der Firma W und damit zur Vertretung nach außen iSd § 9 Abs 1 VStG berechtigt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Geschäftsführerin der Firma W und damit zur Vertretung nach außen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG berechtigt. In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass § 7d AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dient, wobei der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Falle einer Arbeitskräfteentsendung die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Seite 352). Die Bereithaltung am Arbeits(Einsatz-)ort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach § 7f AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV-319 XXV GB 7). In den EBRV werden keine weiteren Ausnahmen genannt. In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass Paragraph 7 d, AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dient, wobei der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Falle einer Arbeitskräfteentsendung die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Seite 352). Die Bereithaltung am Arbeits(Einsatz-)ort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung nach Paragraph 7 f, AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV-319 römisch 25 GB 7). In den EBRV werden keine weiteren Ausnahmen genannt. Durch die LSDB-RL hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu den Bestimmungen in Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie sind rechtlich nicht verbindlich, stellen aber insbesondere im Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar. In den LSDB-RL wird auf Seite 23 zu „5.6. (Un)Zumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort“ angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort, nachweislich nicht möglich ist. Zusätzlich (LSDB-RL, Seite 23f) ist die Aufbewahrung vor Ort nicht zumutbar, wenn sich die Unterlagen bei einer steuerrechtlichen Vertretung im Inland befinden, sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit im Inland steuerpflichtig ist und die Unterlagen dort angefordert werden können. Im beschriebenen Fall ist das Ziel einer effektiven Lohnkontrolle durch das „Vorhandensein der Unterlagen an einem von vornherein klar festgelegten Ort erreicht“, sodass die Bereithaltung am Arbeitsort unzumutbar wäre. Eine doppelte Bereithaltungspflicht wäre nach dem LSDB-RL unverhältnismäßig. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass die Unzumutbarkeit der Bereithaltung der Unterlagen vor Ort nur in einem sehr eng umgrenzten Rahmen gegeben ist, also bei keiner gesicherten Aufbewahrungs- oder Bereithaltungsmöglichkeit vor Ort, da als solche nach dem LSDB-RL bereits ein Firmen-KFZ gilt, wird es wohl nur wenige Fälle geben, in denen eine Unzumutbarkeit vorliegt. Im gegenständlichen Fall betreibt die Firma W mehrere Chalets in Tirol, unter anderem das Chalet Y, in welchem die gegenständliche Kontrolle stattgefunden hat. Da vergleichbar mit einem Hotel mit mehreren Appartementhäusern Verwaltungsräumlichkeiten gegeben sein werden, in denen Unterlagen gesichert aufbewahrt werden können, ist bei einer Wortinterpretation keine Unzumutbarkeit gegeben. Insbesondere wurde auch von Seiten des Zeugen Mag. GG (einvernommen im Parallelverfahren zu Zl 2015/29/2565) angeführt, dass im Chalet Y sehr wohl die Möglichkeit bestanden hätte, etwa in einem versperrbaren Kasten die Unterlagen gesichert vor fremden Eingriffen bereitzuhalten. Darüber hinaus hätte, wie schon ausgeführt der Verantwortliche vor Ort in Adresse2 ein Büro zur Verfügung, in welchem die Unterlagen auch bereitgehalten hätten werden können. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass aufgrund der Sitze der Chalets in verschiedenen Wintersportorten die Aufbewahrung direkt am jeweiligen Arbeitsort aufgrund des Wechsels der Mitarbeiter faktisch nicht möglich sei, stellt keine Ausnahme von der gesetzlichen Bestimmung dar. Vom AVRAG sind gerade Sachverhalte mit wechselnden Arbeitsorten von entsendeten Bediensteten geregelt, zumal nach § 7d Abs 1 AVRAG bei wechselnden Dienstorten die Unterlagen am ersten Arbeitsort bereitzuhalten sind. Im gegenständlichen Fall betreibt die Firma W mehrere Chalets in Tirol, unter anderem das Chalet Y, in welchem die gegenständliche Kontrolle stattgefunden hat. Da vergleichbar mit einem Hotel mit mehreren Appartementhäusern Verwaltungsräumlichkeiten gegeben sein werden, in denen Unterlagen gesichert aufbewahrt werden können, ist bei einer Wortinterpretation keine Unzumutbarkeit gegeben. Insbesondere wurde auch von Seiten des Zeugen Mag. GG (einvernommen im Parallelverfahren zu Zl 2015/29/2565) angeführt, dass im Chalet Y sehr wohl die Möglichkeit bestanden hätte, etwa in einem versperrbaren Kasten die Unterlagen gesichert vor fremden Eingriffen bereitzuhalten. Darüber hinaus hätte, wie schon ausgeführt der Verantwortliche vor Ort in Adresse2 ein Büro zur Verfügung, in welchem die Unterlagen auch bereitgehalten hätten werden können. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass aufgrund der Sitze der Chalets in verschiedenen Wintersportorten die Aufbewahrung direkt am jeweiligen Arbeitsort aufgrund des Wechsels der Mitarbeiter faktisch nicht möglich sei, stellt keine Ausnahme von der gesetzlichen Bestimmung dar. Vom AVRAG sind gerade Sachverhalte mit wechselnden Arbeitsorten von entsendeten Bediensteten geregelt, zumal nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bei wechselnden Dienstorten die Unterlagen am ersten Arbeitsort bereitzuhalten sind. Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die Aufbewahrung bei einer externen Stelle sei notwendig, da Lohnunterlagen sehr sensibel seien, ist anzuführen, das aus dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da ja die Unterlagen nicht ungesichert und für jedermann zugänglich aufbewahrt werden sollen, sondern lediglich an gesicherten Orten, die im räumlichen Rahmen von Chalets zweifelsfrei gegeben sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege auch eine feste Betriebsstätte im Inland vor. Diese sei für steuerliche Zwecke beim Finanzamt erfasst und sei zur Lohnverrechnung eine inländische Steuerberatungskanzlei beauftragt. Es sei daher von keinem „vagabundierenden“ Unternehmen auszugehen. Es könne vor Ort jederzeit in Zeitaufzeichnungen Einsicht genommen werden, die restlichen Unterlagen könnten da von der steuerlichen Vertretung angefordert werden. Der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sei auch durch eine derartige Vorgangsweise nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt. Orientiere man sich rein an der LSDB-RL, scheine beim Vorliegen der Steuerpflicht der Arbeitnehmer im Inland und einer steuerlichen Vertretung ein Ausnahmetatbestand von der Bereithaltung am Dienstort vorzulegen. Die Formulierung sei aber keineswegs klar und werfe Fragen auf. Aus einer Gesamtzusammenschau des AVRAG und dessen Zielsetzungen bzw der Formulierung des § 7d ergibt sich, dass es den Kontrollbehörden ermöglicht werden soll, vor Ort den Sachverhalt zu prüfen und in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ein zweistufiges System mit Übermittlung der Dokumente von der steuerrechtlichen Vertretung soll nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Auch im Urteil des EuGH vom 18.07.2007, C-490/04, geht dieser Gerichthof davon aus, dass Kontrollorgane vor Ort Überprüfungen vornehmen sollen, um den Arbeitnehmerschutz zu wahren. Die kompliziertere Feststellung der Steuerpflicht im Inland bei einer Kontrolle ohne Vorlage von Unterlagen, dann die Kontaktaufnahme bei der steuerlichen Vertretung usw, können keine pauschale Ausnahme darstellen, sondern ist dem strengen Wortlaut des Gesetzes zu folgen, der hier keinen Zweifel offen lässt. Lediglich aufgrund von Arbeitsaufzeichnungen kann noch nicht festgestellt werden, ob eine etwaige Unterentlohnung vorliegt.Aus einer Gesamtzusammenschau des AVRAG und dessen Zielsetzungen bzw der Formulierung des Paragraph 7 d, ergibt sich, dass es den Kontrollbehörden ermöglicht werden soll, vor Ort den Sachverhalt zu prüfen und in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ein zweistufiges System mit Übermittlung der Dokumente von der steuerrechtlichen Vertretung soll nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Auch im Urteil des EuGH vom 18.07.2007, C-490/04, geht dieser Gerichthof davon aus, dass Kontrollorgane vor Ort Überprüfungen vornehmen sollen, um den Arbeitnehmerschutz zu wahren. Die kompliziertere Feststellung der Steuerpflicht im Inland bei einer Kontrolle ohne Vorlage von Unterlagen, dann die Kontaktaufnahme bei der steuerlichen Vertretung usw, können keine pauschale Ausnahme darstellen, sondern ist dem strengen Wortlaut des Gesetzes zu folgen, der hier keinen Zweifel offen lässt. Lediglich aufgrund von Arbeitsaufzeichnungen kann noch nicht festgestellt werden, ob eine etwaige Unterentlohnung vorliegt. Auch widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einerseits von einer fixen Betriebsstätte im Inland ausgeht und andererseits argumentiert, dass aufgrund der weit verzweigten Struktur der Chalets eine Aufbewahrung am Arbeitsort nicht möglich sei. Bei derartigen Strukturen kann nicht davon ausgegangen werden, dass so der Zweck der Norm ohnehin erfüllt sei. Somit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Wie schon ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin eine Geschäftsführerin der gegenständlichen Firma, wobei intern für Österreich Herr KK – Verfahren zur Zl 2015/29/2565 - zuständig ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin intern nicht für Österreich zuständig gewesen ist, zweifelsfrei wechselnde Arbeitsorte gegeben waren und die angeführten LSDB-RL im gegenständlichen Fall offenbar doch Rechtsunsicherheit ausgelöst hat, lagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Aufgrund dieser Umstände war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen. Wie schon ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin eine Geschäftsführerin der gegenständlichen Firma, wobei intern für Österreich Herr KK – Verfahren zur Zl 2015/29/2565 - zuständig ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin intern nicht für Österreich zuständig gewesen ist, zweifelsfrei wechselnde Arbeitsorte gegeben waren und die angeführten LSDB-RL im gegenständlichen Fall offenbar doch Rechtsunsicherheit ausgelöst hat, lagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Aufgrund dieser Umstände war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich § 21 Abs 1 VStG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.2568.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.