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{'item': 'LVwG-2016/13/1081-2'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 64§ 60§ 26§ 57§ 389§ 99§ 24§ 13§ 7§ 8§ 4c§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1081-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016 GZ ****1 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 11 Monaten (gerechnet ab dem 22.01.2016) entzogen, ebenso eine andernfalls bestehende ausländische Nicht- EWR Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die Dauer des genannten Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Letztlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer- sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleiben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2016 GZ ****1 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016 GZ ****1 keine Folge gegeben.

§ 64

Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2016 GZ ****1 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016 GZ ****1 keine Folge gegeben.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende Beschwerde ein: „ In obiger Angelegenheit erhebe ich namens des von mir vertretenen A A gegen den Bescheid der BH Z vom 22.3.2016, Zahl ****1, unter Bekämpfung des gesamten Bescheidinhaltes, soweit er nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führe hierzu aus wie folgt: A) Begründungsverletzung: Der bekämpfte Bescheid verletzt zum einen die wesentlichen Grundsätze und Erfordernisse der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG, zumal in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in keiner Weise dargelegt werden. In Wahrheit handelt es sich um einen begründungslosen Bescheid, in dem praktisch überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wird und vor allem auf die Ausführungen und Einwendungen und Bedenken in der Vorstellung des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen wird. Der bekämpfte Bescheid verletzt zum einen die wesentlichen Grundsätze und Erfordernisse der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG, zumal in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in keiner Weise dargelegt werden. In Wahrheit handelt es sich um einen begründungslosen Bescheid, in dem praktisch überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wird und vor allem auf die Ausführungen und Einwendungen und Bedenken in der Vorstellung des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen wird.

§ 60

AVG sind in einer Begründung klar und übersichtlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammen zu fassen.

Paragraph 60, AVG sind in einer Begründung klar und übersichtlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammen zu fassen. Die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer normativen Anordnung ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Inhalt und Ausgestaltung der Begründung haben sich nach ständiger Judikatur des VwGH am von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei zu orientieren (VWSlg. 6787A/1965, verstärkter Senat; VwGH 26.5.1999, 93/12/0047; VwGH 21.5.2012, 2010/09/0011, u.a.). Eine nicht den Anforderungen des § 60 AVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung belastet den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Eine nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG entsprechende Begründung belastet den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. So wurde in der Vorstellung vom 9.2.2016 mehrfach und im Detail darauf hingewiesen, dass sich aus der der Verkehrsunfallanzeige beigeschlossene Lichtbildbeilage lediglich ein „Lackabrieb“ im Bereich der Stoßstange und am Kotflügel des Einsatzfahrzeuges ergeben und auch am PKW des Beschwerdeführers nur minimale „Spuren“ im Bereich der Plastikleiste oberhalb des linken Vorderrades ich befinden welche mit einem Poliermittel leicht von der Plastikleiste zu entfernen sind und dass somit nach Meinung des Beschwerdeführers von einem „Sachschaden“ im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO nicht gesprochen werden kann. So wurde in der Vorstellung vom 9.2.2016 mehrfach und im Detail darauf hingewiesen, dass sich aus der der Verkehrsunfallanzeige beigeschlossene Lichtbildbeilage lediglich ein „Lackabrieb“ im Bereich der Stoßstange und am Kotflügel des Einsatzfahrzeuges ergeben und auch am PKW des Beschwerdeführers nur minimale „Spuren“ im Bereich der Plastikleiste oberhalb des linken Vorderrades ich befinden welche mit einem Poliermittel leicht von der Plastikleiste zu entfernen sind und dass somit nach Meinung des Beschwerdeführers von einem „Sachschaden“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht gesprochen werden kann. Des Weiteren wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom angeblichen Verkehrsunfall nichts bemerkt hat und aus diesem Grunde auch weitergefahren ist. Es wurden in diesem Zusammenhang auch entsprechende Beweismittel, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie ein einzuholendes kfz-technisches Sachverständigengutachten angeboten. Die belangte Behörde hat sich jedoch über die angebotenen Beweise mit Stillschweigen hinweggesetzt, ohne dies auch nur mit einem Satz zu begründen. Der bekämpfte Bescheid leidet somit an einem eklatanten Begründungsmangel im Sinne des § 60 AVG. Der bekämpfte Bescheid leidet somit an einem eklatanten Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 60, AVG. B) Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör: Das grundsätzliche Recht der Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§ 37 AVG) ist für das Beweisverfahren durch § 45 Abs. 3 AVG präzisiert. Das grundsätzliche Recht der Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (Paragraph 37, AVG) ist für das Beweisverfahren durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG präzisiert. Nach dieser Vorschrift ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu – innerhalb angemessener Frist – Stellung zu nehmen. Damit ist normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen werden, den Parteien von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen sind. Darüber hinaus ist jeder Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach der Erhebung der Vorstellung vom 9.2.2016 gegen den Bescheid der BH Z vom 26.1.2016, Zahl ****1,

dem Inhalt der nunmehrigen Bescheide des Ermittlungsverfahren eingeleitet, und dabei ganz augenscheinlich entweder AI C selbst einvernommen oder den Inhalt eines Einvernahmeprotokolles des AI C in den nunmehr bekämpften Bescheid mit eingearbeitet. Dem Beschuldigten A A bzw. Dessen rechtsfreundlichen Vertreter wurde zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben. Dem Beschuldigten A A bzw. Dessen rechtsfreundlichen Vertreter wurde zu keinem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben. Infolge der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG ist somit der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Infolge der Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist somit der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. C) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer am 22.1.2016 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bedürfe es, um die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1

  1. Satz FSG als gegeben annehmen zu können, konkreter Feststellungen über das Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. hg-Erkenntnis vom 30.5.2001, Zahl 99/11/0189mwN), die der angefochtene Bescheid jedoch nicht aufweist. Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer am 22.1.2016 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bedürfe es, um die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins,
  2. Satz FSG als gegeben annehmen zu können, konkreter Feststellungen über das Verschulden des Beschwerdeführers vergleiche hg-Erkenntnis vom 30.5.2001, Zahl 99/11/0189mwN), die der angefochtene Bescheid jedoch nicht aufweist. Es ist aus diesem Grunde der bekämpfte Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, entspricht es der ständigen Rechtssprechung, dass die Verpflichtung zur Meldung einer Sachbeschädigung das Wissen um diese voraussetzt und die bloße Tatsache einer Beschädigung allein noch keine Meldepflicht bewirkt. Auch mit diesen Argumenten in der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in keiner Weise auseinander gesetzt und dementsprechend auch nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer nun von dem angeblichen Verkehrsunfall Kenntnis hatte oder nicht. Auch aus diesem Grunde ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da eine Verlängerung der Entzugsdauer somit

§ 26Abs.

1 Ziff. 1 und 2 FSG rechtlich nicht gedeckt ist. Auch aus diesem Grunde ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da eine Verlängerung der Entzugsdauer somit

Paragraph 26, Absatz eins, Ziff. 1 und 2 FSG rechtlich nicht gedeckt ist. D) Fehlende Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG:Fehlende Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die vorzunehmende Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG u.a. die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (vgl. hg-Erkenntnis vom 14.12.1999, Zahl 99/11/0306). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die vorzunehmende Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG u.a. die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist vergleiche hg-Erkenntnis vom 14.12.1999, Zahl 99/11/0306). Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Bedachtnahme auf die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers seitdem. Der Beschwerdeführer hat auch bereits in der Vorstellung ausdrücklich vorgebracht, keinerlei Vorstrafen aufzuweisen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes der Alkoholisierung bei Durchführung einer gesetzeskonformen Wertung zu einem anderen Bescheid, d.h. zu einem niedrigeren Entzugszeitraum, gelangen müssen. E) Bescheiderlassung

§ 57Abs.

1 AVG: Bescheiderlassung

Paragraph 57, Absatz eins, AVG: Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Unrecht den sogenannten Mandatsbescheid vom 26.1.2016 erlassen.

§ 57AVG ist die Behörde nur in zwei Fällen ermächtigt, ein solches Mandat, d.h.

einen Bescheid „ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren“ zu erlassen:

Paragraph 57, AVG ist die Behörde nur in zwei Fällen ermächtigt, ein solches Mandat, d.h. einen Bescheid „ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren“ zu erlassen:

  1. a)wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlichen, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt oder
  2. b)wenn bei Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. „Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass bei Zuwarten mit den „unaufschiebbaren Maßnahmen“ der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Tatsache ist in concreto, dass dem Beschwerdeführer bereits an Ort und Stelle am 22.1.2016 der Führerschein abgenommen und an die belangte Behörde übermittelt wurde , sodass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

§ 57Abs.

1 AVG der Beschwerdeführer über keinen Führerschein mehr verfügt hat, zumal dieser sich bereits bei der belangten Behörde befunden hat. Tatsache ist in concreto, dass dem Beschwerdeführer bereits an Ort und Stelle am 22.1.2016 der Führerschein abgenommen und an die belangte Behörde übermittelt wurde , sodass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführer über keinen Führerschein mehr verfügt hat, zumal dieser sich bereits bei der belangten Behörde befunden hat. Es kann also keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Sinne des § 57 AVG Gefahr in Verzug noch vorgelegen hat, sodass die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen haben und somit der Bescheid der BH Z vom 26.1.2016, Zahl ****1, rechtswidrig ist. Es kann also keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 57, AVG Gefahr in Verzug noch vorgelegen hat, sodass die Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen haben und somit der Bescheid der BH Z vom 26.1.2016, Zahl ****1, rechtswidrig ist. F) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid

§ 64Abs.

2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Auch hier fehlt es an jeglicher Begründung für die Annahme einer Gefahr in Verzug, sodass schon aus diesem Grunde ein Vorgehen nach § 64 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kommt. Wie sich weiters aus den obigen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ergibt, ist nach Meinung des Beschwerdeführers der bekämpfte Bescheid sowohl mit Mangelhaftigkeit, als auch mit offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, was einen weiteren Grund für die Unzulässigkeit des Vorgehens nach § 64 Abs. 2 AVG darstellt. Auch hier fehlt es an jeglicher Begründung für die Annahme einer Gefahr in Verzug, sodass schon aus diesem Grunde ein Vorgehen nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht in Betracht kommt. Wie sich weiters aus den obigen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ergibt, ist nach Meinung des Beschwerdeführers der bekämpfte Bescheid sowohl mit Mangelhaftigkeit, als auch mit offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, was einen weiteren Grund für die Unzulässigkeit des Vorgehens nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt. G) Beweismittel: Einvernahme A, Adresse, X, als Partei Namens des A A wird daher gestellt der Einvernahme A, Adresse, römisch zehn, als Partei Namens des A A wird daher gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständige Beschwerdebehörde möge: a) Eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; b) den Bescheid der BH Z vom 26.1.2016, Zahl ****1, ersatzlos aufheben und das Verfahren

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einstellen; den Bescheid der BH Z vom 26.1.2016, Zahl ****1, ersatzlos aufheben und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einstellen;

  1. c)den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Aufnahme der beantragten Beweise in der Sache selbst entscheiden;
  2. d)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Aufnahme der beantragten Beweis an die Behörde I. Instanz zurückverweisen;den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Aufnahme der beantragten Beweis an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen;
  3. e)den Aberkennungsausspruch der Erstbehörde

§ 64Abs.

2 AVG beheben.“den Aberkennungsausspruch der Erstbehörde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG beheben.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2016 GZ ****2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie Folgt erwogen: Der Beschwerdeführer A A hat am 22.01.2016 in Y gegen 6.04 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX im alkoholisierten Zustand (1,94 Promille), bei Dunkelheit und Übermüdung auf nasser Fahrbahn und mit vereisten Scheiben gelenkt, wodurch er in der Folge beim Einbiegen in den Weg W mit dem im Stillstand befindlichen und vom Polizeibeamten Abteilungsinspektor C C gelenkten Fahrzeug seitlich kollidierte, dadurch grob Fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für Abteilungsinspektor C C herbei geführt hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 zweiter Fall StGB begangen und wurde er hierfür vom Bezirksgericht Z zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 17,00 bemessen wurde, sodass die gesamte Geldstrafe € 1.360,00 beträgt. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, zweiter Fall StGB begangen und wurde er hierfür vom Bezirksgericht Z zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 17,00 bemessen wurde, sodass die gesamte Geldstrafe € 1.360,00 beträgt. Dieses Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2016 GZ ****2 ist seit dem 13.05.2016 in Rechtskraft erwachsen (Beweis: Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2016 GZ ****2). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer A A wurde - wie festgellt wurde – am 10.05.2016 vom Bezirksgericht Z wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 zweiter Fall StGB rechtskräftig bestraft, er hat am 22.01.2016 in Y in Tirol gegen 06.04 Uhr sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (1,94 Promille), bei Dunkelheit und Übermüdung auf nasser Fahrbahn und mit vereisten Scheiben gelenkt, wodurch er in der Folge beim Einbiegen in den Weg W mit dem im Stillstand befindlichen und vom Polizeibeamten Abteilungsinspektor C C gelenkten Fahrzeug seitlich kollidierte. Der Beschwerdeführer A A wurde - wie festgellt wurde – am 10.05.2016 vom Bezirksgericht Z wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, zweiter Fall StGB rechtskräftig bestraft, er hat am 22.01.2016 in Y in Tirol gegen 06.04 Uhr sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (1,94 Promille), bei Dunkelheit und Übermüdung auf nasser Fahrbahn und mit vereisten Scheiben gelenkt, wodurch er in der Folge beim Einbiegen in den Weg W mit dem im Stillstand befindlichen und vom Polizeibeamten Abteilungsinspektor C C gelenkten Fahrzeug seitlich kollidierte. Bei diesem Verkehrsunfall handelt es sich um einen solchen mit Sachbeschädigung aber ohne Personenschaden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000 Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtkräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000 Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtkräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG deckt, wie dies, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, der Fall ist.

§ 99Abs 6 lit c St

VO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung verwirklicht.

Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung verwirklicht. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit „1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, „wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, „wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 2 zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, „die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertungen der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, „die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

§ 26

Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1 St

VO begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,94 Promille) gelenkt.

§ 24

Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen „(Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,94 Promille) gelenkt.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen „(Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1.wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2.wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 30

Abs 2 FSG hat die Behörde einen Besitzer einer ausländischen EWR oder Nicht EWR Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

Paragraph 30, Absatz 2, FSG hat die Behörde einen Besitzer einer ausländischen EWR oder Nicht EWR Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****2, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen, mit mindestens sechs Monaten festzusetzen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Z zu entnehmen ist – einen PKW im Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (1,94 Promille) und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, in dem er beim Einbiegen in Y in den Weg W mit dem im Stillstand befindlichen und vom Polizeibeamten Abteilungsinspektor C C gelenkten Fahrzeug seitlich kollidierte. Der Beschwerdeführer weist keine Vorentzüge auf. Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit in der Dauer von 11 Monaten verhängt, dies unter Berücksichtigung dessen, das der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hat. Nach der Kollision in Y beim Einbiegen in den Weg W flüchtete der Beschwerdeführer mit seinem PKW und konnte von Abteilungsinspektor C erst vor dem Lokal L in Y gestellt werden, im Anschluss daran flüchtete der Beschwerdeführer neuerlich, diesmal zu Fuß hinter das Objekt in Y wo der Beschwerdeführer von Abteilungsinspektor C im Bereich eines Holzzaunes im Bereich der Taxistandplätze des Bahnhofes angehalten wurde. Anlässlich dieser Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Angst bzw Panik vor der Polizei abgehauen. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Behörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von 11 Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (einschließlich einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht EWR Lenkberechtigung oder EWR Lenkberechtigung) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Behörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von 11 Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (einschließlich einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht EWR Lenkberechtigung oder EWR Lenkberechtigung) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.1081.2

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