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LVwG-2016/18/0055-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0055-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2015, Zl RE-GISA-*****/*/**-****Z, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2015 zu Zl RE-GISA-****/*/**-****, lautet bis zum Gebührenhinweis wie folgt: „Herr AA, geboren am: xx.xx.xxxx in X, Sozialversicherungsnummer: *******, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y das reglementierte Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung“ mit dem Standort in Z, Adresse 1, angemeldet.„Herr AA, geboren am: xx.xx.xxxx in römisch zehn, Sozialversicherungsnummer: *******, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y das reglementierte Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung“ mit dem Standort in Z, Adresse 1, angemeldet. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach §§ 333 Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs 2 iVm § 95 Abs 1 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von des Herrn AA, angemeldeten Gewerbes „Baumeister, eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung“ in Z, Adresse 1, nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.“Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 340, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von des Herrn AA, angemeldeten Gewerbes „Baumeister, eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung“ in Z, Adresse 1, nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.“ Gegen diesen Bescheid hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde vom 20.12.2015 führte AA wie folgt aus: „Betrifft: Beschwerde über den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2015, GZ. RE-GISA-****/**-**** Sachverhaltsdarstellung Ich habe mit Datum vom 22.11.2015 via Email um die Gewerbeanmeldung Baumeister angesucht. Am 13.12.2015 habe ich diesen Antrag zurück gezogen und gleichzeitig um die Anmeldung des „Baumeistergewerbes einschränkt auf Planung, Berechnung, Leitung“ angesucht. Am 14.12.2015 habe ich von der WKO Tirol, Landesinnung Bau den negativen Bescheid von Hr. BB übermittelt bekommen (GZ RE-GISA-****/**-****). Am 18.12.2015 ist dieser Bescheid dann via Postweg bei mir eingelangt. Ich bemängele in den von mir angestoßenen Verfahren folgendes:

  1. a)Herr BB bezieht sich in diesem Bescheid weder auf ein Ansuchenschreiben noch auf ein Ansuchdatum, so dass ich ein entsprechendes Dokument im Fall einer Beschwerde beim LvGH als Beweis anführen könnte.
  2. b)In seiner Begründung führt Herr BB aus, dass, ich zitiere: „Wie die fachliche Tätigkeit zu erbringen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert, es muss sich aber um eine Tätigkeit handeln, die der Ausführung von Bauten eigentümlich ist. Als solche eigentümliche Tätigkeit kann die Praxis bei einem Zimmermeister als Projektleiter und die Tätigkeit als technischer Zeichner bei einem Technischen Büro für Innenarchitektur nicht gewertet werden.“
  3. c)Mein mit 22.11.2015 via Email eingeleitetes Verwaltungsverfahren wurde nicht geschlossen und ich wurde über den Stand des Verfahrens nicht in Kenntnis gesetzt. ad
  4. a)Hier handelt es sich auch meiner Sicht um einen Formalfehler im Bescheid, der aufgrund meiner Beschwerde bei der zuständigen Referats- und BH-Leitung auf jeden Fall durch eine Bescheidberichtigung zu beheben gewesen wäre. ad
  5. b)Aus meiner Sicht hat Hr. BB keine Ahnung davon, was in den von mir als Praxis aufgezählten Büros geleistet wird. Das wäre weiter nicht so dramatisch, wenn man sich als Sachbearbeiter seine eigene Unkenntnis eingesteht und den Fall entweder an eine höhere Stelle ab tritt oder entsprechende Auskünfte einholt. Herr BB hat mich im Zuge des 1. Verfahrens, eingeleitet am 22.11.2015, in einem Telefonat darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in meinem Fall nicht sicher ist und eine Stellungnahme der Landesinnung Bau einholen wird. Leider hat Herr BB das nicht getan sondern in einem Alleingang einen Negativbescheid ausgestellt. Ich möchte hier genauer auf meine relevanten Tätigkeiten in den verschiedenen Betrieben eingehen: Das Unternehmen CC ist der größte Holzbaumeisterbetrieb in Tirol und vermutlich das führende Unternehmen in Österreich, wenn nicht in Europa, wenn es um Stabtragwerke aus Holz geht. Wenn man hier als Projektleiter arbeitet, wickelt man Gebäude von einem Einreichplan weg bis zur schlüsselfertigen Übergabe ab. Das bedeutet: 1. Konstruieren eines Gebäudes in Fertigteil- und Mischbauweise lt. vorliegendem Einreichplan 2. Erstellen der Statik der tragenden Bauteile 3. Erstellen eines Keller- oder Bodenplattenplans für den Baumeister 4. Erstellen der Werkplanung 5. Koordination des Materialabflusses 6. Überwachung der Fertigung 7. Planung des Transportes 8. Koordination & Überwachung der Montage 9. Koordination & Überwachung der Ausbauarbeiten durch Subunternehmer. 10. Abrechnung von Leistungen. Die Themen 7 bis 10 werden landläufig auch als Bauleitung bezeichnet. Dankenswerter Weise hat mir das Unternehmen Holzbau CC mein Dienstzeugnis dahingehend neu ausgestellt, dass die Tätigkeiten Bauleitung nun explizit angeführt ist. Zu meiner Tätigkeit bei DD: Das Büro zählt zu den führenden Planungsbüros im Hotelbau und ist mit Sicherheit das beste Planungsbüro im W. Wenn man hier als Bautechnischer Zeichner arbeitet, wickelt man Projekte ab, die für tiroler Verhältnisse abgesehen von den Projekten der Gemeinnützigen Bauträger im Sozialen Wohnbau als Großprojekte zu betrachten sind: nämlich Hotelbauten im 4* superior Bereich. Das heißt, man erstellt als Sachbearbeiter Einreich-, Polier- und Einrichtungspläne für Großbaustellen. Diese Zeit ist jedenfalls als Praxiszeit zu betrachten, bei der Fachliche Kenntnisse erworden werden können. Zu meiner Tätigkeit bei EE: Das Unternehmen EE ist ein kleiner Betrieb, bei dem sich mein Tätigkeitsbereich aber auf die selben Bereich wie bei Holzbau CC erstreckt hat. EE ist Bau- und Holzbaumeisterbetrieb, wodurch hier Bauwerke in Mischbauweise erstellt werden. Zusätzlich habe ich bei EE auch Einreichplanung und Kalkulation gemacht. Das Büro ist klein, nichts desto trotz ist Hr. EE als Holzbau- und Baumeister, Ziviltechniker und Gerichtssachverständiger vermutlich die höchstdekorierte Baupersönlichkeit im W, bei dem man jedenfalls Fachliche Tätigkeiten erlernen kann. Wenn Hr. BB also schreibt, dass ich sozusagen vom Bauen keine Ahnung habe, dann grenzt das für mich an Ignoranz und Unwissenheit. Ich arbeite seit der Beendigung des Studiums im Bauwesen oder in Betrieben, die Bauprodukte herstellen und hier jeweils in verantwortungsvollen Positionen. Aufgrund meiner persönlichen Recherchen beim Wirtschaftsministerium wurde ich auf einen Entscheid vom Verfassungsgerichtshof aufmerksam gemacht (V27/02 21.11.2002). Für mich geht aus diesem Entscheid eindeutig hervor, dass die Behörde bei der Bewertung von relevanten Praxiszeiten von Fachlichen Kenntnissen aufgrund der endlosen Breite des Fachgebiets nicht stur an Beschäftigungsverhältnisse bei Baumeisterbetrieben gebunden ist und somit nicht von vornherein gegen einen Antragsteller argumentieren muss. Begehren Ich beantrage, 1. den Bescheid aufgrund von Formalfehlern aufzuheben. 1. Formalfehler seitens der Behörde ist, dass kein Ansuchendatum und kein Ansuchenschreiben angeführt werden. 2. Formalfehler seitens der Behörde ist, dass es kein Teilgewerbe „Baumeister eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Bauleitung“ gibt und der entsprechende Antrag mangels gesetzlicher Basis zurück gewiesen hätte werden müssen. 2. Die Behörde, in dem Fall Hr. BB, darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH die fachliche Tätigkeit auch in anderen als reinen Baumeisterbetrieben erbracht werden kann und meine Praxiszeiten jedenfalls voll anrechenbar sind und somit ein neuer Antrag positiv beschieden werden muss. 3. Die Behörde, in dem Fall Hr. BB, darauf hinzuweisen, dass im Falle von Unklarheiten Zusatzinformationen von geeigneten Stellen einzuholen sind und ich als Antragsteller zur Nachbesserung aufgefordert werden muss, bevor ein Negativbescheid erlassen wird. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichte ich.“ Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Baumeister“ mit dem Standort Z, Adresse 1, mit Schreiben vom 22.11.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet hat. Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass diese Gewerbeanmeldung mit Eingabe vom 13.12.2015 zurückgezogen worden ist und gleichzeitig die Gewerbeanmeldung für das Baumeistergewerbe eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung angemeldet worden ist, wobei auf § 19 der Gewerbeordnung (Individualbefähigung) hingewiesen worden ist.Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Baumeister“ mit dem Standort Z, Adresse 1, mit Schreiben vom 22.11.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet hat. Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass diese Gewerbeanmeldung mit Eingabe vom 13.12.2015 zurückgezogen worden ist und gleichzeitig die Gewerbeanmeldung für das Baumeistergewerbe eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung angemeldet worden ist, wobei auf Paragraph 19, der Gewerbeordnung (Individualbefähigung) hingewiesen worden ist. Nach § 99 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt,Nach Paragraph 99, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt, 1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, 3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, 4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, 5. zur Projektentwicklung, -leitung und –steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, 6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers von Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid bereits auf die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), BGBl II Nr 30/2003 hingewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid bereits auf die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 30 aus 2003, hingewiesen. In § 1 Abs 1 dieser Verordnung ist geregelt, dass die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe durch die im folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen ist:In Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung ist geregelt, dass die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe durch die im folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen ist: 1.
  6. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  7. b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens 4-jährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  8. c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens 4-jährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  9. d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw Zimmerei oder Schallungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens 6-jährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  10. e)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht lit c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereichdas Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens 6-jährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe. In Abs 2 wird angeordnet, dass die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs 1 Z 1 lit a bis e Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen hat.In Absatz 2, wird angeordnet, dass die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen hat. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als bautechnischer Zeichner absolviert hat und daher richtigerweise nach lit d dieser Baumeisterverordnung eine 6-jährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier und die Absolvierung der Befähigungsprüfung nachzuweisen hat. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe laut diesem angefochtenen Bescheid nachgewiesen hat.Weiters wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als bautechnischer Zeichner absolviert hat und daher richtigerweise nach Litera d, dieser Baumeisterverordnung eine 6-jährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier und die Absolvierung der Befähigungsprüfung nachzuweisen hat. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe laut diesem angefochtenen Bescheid nachgewiesen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen fachlichen Tätigkeit wurde im Bescheid angeführt, dass im Gesetzestext nicht genau definiert werde, wie diese fachliche Tätigkeit zu erbringen sei, es sich aber um eine Tätigkeit handeln müsse, die der Ausführung von Bauten eigentümtlich sei. Als eigentümliche Tätigkeit könne die Praxis bei einem Zimmermeister als Projektleiter und die Tätigkeit als technischer Zeichner bei einem technischen Büro für Innenarchitektur nicht gewertet werden. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Insbesondere ist auszuführen, dass die Erstbehörde in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine zweijährige Tätigkeit als Bauleiter oder Polier nicht nachweisen konnte. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass selbst dann, wenn der Baumeister eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung anstreben würde, der Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe mit sämtlichen Berechtigungen nach § 99 Abs 1 GewO 1994 zu erbringen sei.Hinsichtlich der zusätzlichen fachlichen Tätigkeit wurde im Bescheid angeführt, dass im Gesetzestext nicht genau definiert werde, wie diese fachliche Tätigkeit zu erbringen sei, es sich aber um eine Tätigkeit handeln müsse, die der Ausführung von Bauten eigentümtlich sei. Als eigentümliche Tätigkeit könne die Praxis bei einem Zimmermeister als Projektleiter und die Tätigkeit als technischer Zeichner bei einem technischen Büro für Innenarchitektur nicht gewertet werden. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Insbesondere ist auszuführen, dass die Erstbehörde in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine zweijährige Tätigkeit als Bauleiter oder Polier nicht nachweisen konnte. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass selbst dann, wenn der Baumeister eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung anstreben würde, der Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe mit sämtlichen Berechtigungen nach Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 zu erbringen sei. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 99 Abs 3 GewO 1994 kann die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs 1 Z 1 (Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen) und Z 2 (Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten) nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht werden. Damit scheidet die Erbringung eines individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gewerbeanmeldung betreffend das Baumeistergewerbe eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung aus. Somit hat die Erstbehörde hinsichtlich der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Ausübung des nicht vorliegen und die Ausübung untersagt.Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 kann die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen) und Ziffer 2, (Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten) nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erbracht werden. Damit scheidet die Erbringung eines individuellen Befähigungsnachweises nach Paragraph 19, für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gewerbeanmeldung betreffend das Baumeistergewerbe eingeschränkt auf Planung, Berechnung und Leitung aus. Somit hat die Erstbehörde hinsichtlich der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Ausübung des nicht vorliegen und die Ausübung untersagt. Daran kann auch nichts ändern, dass im Beschwerdeverfahren die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Tirol mit Schreiben vom 24.03.2016 das Ansuchen des Beschwerdeführers positiv bewertet hat, zumal diese Ausführungen § 99 Abs 3 GewO 1994 nicht berücksichtigen.Daran kann auch nichts ändern, dass im Beschwerdeverfahren die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Tirol mit Schreiben vom 24.03.2016 das Ansuchen des Beschwerdeführers positiv bewertet hat, zumal diese Ausführungen Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 nicht berücksichtigen. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Formalfehlers und dass die Gewerbeanmeldung mangels gesetzlicher Basis zurückzuweisen gewesen wäre, können nicht überzeugen. Aufgrund der Zurückziehung des ursprünglichen Antrages war dieser naturgemäß nicht mehr gegenständlich sondern lediglich die Anmeldung des eingeschränkten Baumeistergewerbes. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat, sodass davon Abstand genommen worden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0055.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.