RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0893-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2016, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde Folgendes aus: „Laut Bericht der Polizeiinspektion Y, GZ: ****2, lenkten Sie am 06.02.2016, gegen 19:45 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX und verursachten in X einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und Fahrerflucht. „Laut Bericht der Polizeiinspektion Y, GZ: ****2, lenkten Sie am 06.02.2016, gegen 19:45 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX und verursachten in römisch zehn einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und Fahrerflucht. Am 06.02.2016 gegen 22:45 Uhr wurde mit Ihnen ein Suchtgift-Schnelltest durchgeführt, welcher die Werte COC-Positiv und THC-Positiv ergab. Dazu gaben Sie an, dass Sie am Vorabend THC in W konsumiert hätten, warum der Test auf Kokain positiv sei, könnten Sie nicht angeben. Aufgrund dieser Tatsachen bestehen Bedenken, ob Sie noch die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Eignungsvoraussetzungen (gesundheitliche Eignung) besitzen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass keine objektivierten, begründeten Zweifel vorlägen, die Bedenken an der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigen würden. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 06.02.2016 habe die Staatsanwaltschaft W ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen sei. Die Verwaltungsbehörde hätte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens warten müssen. Der gegenständliche Sachverhalt sei allein vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestreite, den Vorfall vom 06.02.2016 schuldhaft verursacht zu haben. Die Heckscheibe sei mutwillig zerstört worden. Eine Fahruntauglichkeit habe nicht bestanden und würden die Ergebnisse des Suchtmittel-Schnelltests auch eine solche nicht begründen. Im Übrigen entspreche die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs 4 FSG. Die Verwaltungsbehörde habe zu Unrecht auf ein positives amtsärztliches Gutachten abgestellt. Im Übrigen entspreche die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Die Verwaltungsbehörde habe zu Unrecht auf ein positives amtsärztliches Gutachten abgestellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2016 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Dieses führte in weiterer Folge Ermittlungen durch und richtete insbesondere ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft W in Bezug auf den Verfahrensstand betreffend den Vorfall vom 06.02.
- Dabei wurde auch um Übermittlung von weiteren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf einen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers gebeten. Mit einem Schreiben vom 18.05.2016 wurde von der Staatsanwaltschaft W in Bezug auf die Aktenzahl ****4 mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Berichts der Polizeiinspektion Y, AZ ****2, ein Ermittlungsverfahren wegen
- Verdacht nach § 88 Abs 1 und 4,
- Fall, StGB anhängig sei, in welchem ein Diversionsangebot nach § 200 StPO gemacht worden sei und deshalb noch nicht abgeschlossen sei (Aktenzeichen ****3)Verdacht nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall, StGB anhängig sei, in welchem ein Diversionsangebot nach Paragraph 200, StPO gemacht worden sei und deshalb noch nicht abgeschlossen sei (Aktenzeichen ****3)
- Verdacht nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG anhängig gewesen sei, das am 18.04.2016 gemäß § 35 Abs 9 SMG vorläufig eingestellt worden sei. Aufgrund des positiven Drogenschnelltests und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers stehe der Beschwerdeführer (nur) im Verdacht, ausschließlich zum eigenen Gebrauch Suchtmittel erworben und besessen zu haben (Aktenzeichen ****4).Verdacht nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG anhängig gewesen sei, das am 18.04.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig eingestellt worden sei. Aufgrund des positiven Drogenschnelltests und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers stehe der Beschwerdeführer (nur) im Verdacht, ausschließlich zum eigenen Gebrauch Suchtmittel erworben und besessen zu haben (Aktenzeichen ****4). Im Zuge einer telefonischen Nachfrage bei der Polizeiinspektion Y am 03.06.2016 wurde in Erfahrung gebracht, dass seit dem Vorfall vom 06.02.2016 kein weiterer Vorfall betreffend den Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht oder zur Kenntnis gelangt sei. Im Zuge einer Nachfrage bei der Polizeiinspektion Z (Frau Insp. B B) am 03.06.2016 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Erfahrung gebracht, dass im Anschluss an das Ergebnis des Suchtgift-Schnelltests (am 06.02.2016 um 22.45 Uhr) keine ärztliche Untersuchung mehr erfolgt ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 06.02.2016 gegen 19.45 Uhr einen PKW und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Beschwerdeführer setzte nach dem Unfall die Fahrt fort. Schließlich konnte kurze Zeit später in Erfahrung gebracht werden, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Vater in dessen Haus in X aufhielt. Nachdem dort zunächst eine Streife der Polizeiinspektion Y eingetroffen ist, wurde eine Streife der Polizeiinspektion Z beigezogen und von dieser die Amtshandlung um 21.20 Uhr durchgeführt. Um 22.45 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein Suchtgift-Schnelltest durchgeführt, wobei dieser „COC-Positiv“ und „THC-Positiv“ ergab. Der Beschwerdeführer räumte ein, am Vorabend THC konsumiert zu haben. Hinsichtlich der Positivtestung von Kokain gab er an, dass er dazu nichts angeben könne. Der Beschwerdeführer lenkte am 06.02.2016 gegen 19.45 Uhr einen PKW und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Beschwerdeführer setzte nach dem Unfall die Fahrt fort. Schließlich konnte kurze Zeit später in Erfahrung gebracht werden, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Vater in dessen Haus in römisch zehn aufhielt. Nachdem dort zunächst eine Streife der Polizeiinspektion Y eingetroffen ist, wurde eine Streife der Polizeiinspektion Z beigezogen und von dieser die Amtshandlung um 21.20 Uhr durchgeführt. Um 22.45 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein Suchtgift-Schnelltest durchgeführt, wobei dieser „COC-Positiv“ und „THC-Positiv“ ergab. Der Beschwerdeführer räumte ein, am Vorabend THC konsumiert zu haben. Hinsichtlich der Positivtestung von Kokain gab er an, dass er dazu nichts angeben könne. Es liegen keine Anhaltspunkte für Vorfälle nach dem 06.02.2016 vor, welche in einem Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln durch den Beschwerdeführer stünden. Es fehlt auch an ärztlichen Befunden oder Gutachten, welche den durch den am 06.02.2016 durchgeführten Schnelltest herbeigeführten Verdacht verifizieren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes und der Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft W bzw. auf Grund einer Nachfrage bei der Polizeiinspektion Y. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 52/2014, lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 2014,, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ In der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung findet sich in Bezug auf die Verkehrspsychologische Stellungnahme folgende Regelung: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „§ 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„§ 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... ... . Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ... Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
- a)Alkoholabhängigkeit oder
- b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ... Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. ...
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen." V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, uHa das hg. Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310, mwN.).Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus Paragraph 14, FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, uHa das hg. Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310, mwN.). Ferner hat der VwGH im zuletzt der zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Umgelegt auf die nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 01.01.2014 bestehende Rechtslage bedeutet dies, dass die begründeten Bedenken auf Seiten des (an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates getretenen) Landesverwaltungsgerichtes im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen müssen.Ferner hat der VwGH im zuletzt der zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Umgelegt auf die nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 01.01.2014 bestehende Rechtslage bedeutet dies, dass die begründeten Bedenken auf Seiten des (an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates getretenen) Landesverwaltungsgerichtes im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen müssen. Aufgrund der durch das Ergebnis des Drogen-Schnelltestes herbeigeführten Verdachtslage hätte für die Organe der Straßenaufsicht nach Maßgabe des § 5 Abs 9 iVm Abs 5 StVO durchaus die Berechtigung bestanden, den Beschwerdeführer zum Arzt zu bringen, um im Rahmen einer Untersuchung die Frage einer (aktuellen) Suchtgiftbeeinträchtigung zu klären. Dies ist jedoch nicht erfolgt, sodass lediglich der Verdacht verblieb, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Suchtmittel konsumiert. Dies reicht jedoch nicht hin, eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG als rechtskonform anzusehen. Im Lichte der hg. Judikatur ist nämlich zu beurteilen, ob (auch) noch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen.Aufgrund der durch das Ergebnis des Drogen-Schnelltestes herbeigeführten Verdachtslage hätte für die Organe der Straßenaufsicht nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, StVO durchaus die Berechtigung bestanden, den Beschwerdeführer zum Arzt zu bringen, um im Rahmen einer Untersuchung die Frage einer (aktuellen) Suchtgiftbeeinträchtigung zu klären. Dies ist jedoch nicht erfolgt, sodass lediglich der Verdacht verblieb, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Suchtmittel konsumiert. Dies reicht jedoch nicht hin, eine Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG als rechtskonform anzusehen. Im Lichte der hg. Judikatur ist nämlich zu beurteilen, ob (auch) noch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, Ra 2014/11/0098, in einem ähnlich gelagerten Fall das LVwG dahingehend kritisiert, dass dieses keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen habe, dass der Revisionswerber, nachdem er am 25.03.2014 beim Konsum von Marihuana betreten worden sei, nochmals Cannabis konsumiert hätte. Allein auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das LVwG aber im Lichte der zitierten hg. Judikatur nicht davon ausgehen dürfen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, mithin mehr als sechs Monate nach dem festgestellten Vorfall, "nach wie vor" begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung des Revisionswerbers bestanden hätten. Im gegenständlichen Fall sind seit dem verfahrensauslösenden Vorfall, bei dem sich ein (nicht näher verifizierter) Verdacht eines Suchtmittelkonsums (iZm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges) ergab, mehr als vier Monate vergangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Verdacht durch ärztliche Untersuchungen oder weitere Vorfälle erhärtet worden wäre. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH fehlt es im gegenständlichen Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, sodass die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG nicht gegeben sind.Im gegenständlichen Fall sind seit dem verfahrensauslösenden Vorfall, bei dem sich ein (nicht näher verifizierter) Verdacht eines Suchtmittelkonsums (iZm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges) ergab, mehr als vier Monate vergangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Verdacht durch ärztliche Untersuchungen oder weitere Vorfälle erhärtet worden wäre. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH fehlt es im gegenständlichen Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, sodass die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht gegeben sind. Im Übrigen steht die von der belangten Behörde ergangen Aufforderung, „binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides ein positives Gutachten vorzulegen“ nicht mit dem Wortlaut des § 24 Abs 4 FSG im Einklang. Die im Zusammenhang mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens iSd § 8 FSG an den Besitzer einer Lenkberechtigung zu richtende Aufforderung geht nämlich dahin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nur eine solche Aufforderung bildet im Falle der Nichtbefolgung auch eine taugliche Grundlage für eine (Formal-)Entziehung der Lenkberechtigung iSd letzten Satzes des § 24 Abs 4 FSG (vgl VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272). Die Aufforderung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig.Im Übrigen steht die von der belangten Behörde ergangen Aufforderung, „binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides ein positives Gutachten vorzulegen“ nicht mit dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, FSG im Einklang. Die im Zusammenhang mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens iSd Paragraph 8, FSG an den Besitzer einer Lenkberechtigung zu richtende Aufforderung geht nämlich dahin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nur eine solche Aufforderung bildet im Falle der Nichtbefolgung auch eine taugliche Grundlage für eine (Formal-)Entziehung der Lenkberechtigung iSd letzten Satzes des Paragraph 24, Absatz 4, FSG vergleiche VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272). Die Aufforderung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0893.2