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{'item': 'LVwG-2016/29/0982-7'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 103§ 134§ 65§ 288§ 289§ 22§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/0982-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie wurden mit Schreiben der BH Z vom 05.02.2015 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXXXX am 21.12.2014 um 3.44 Uhr in W auf der B-STRAßE Str. km 16,806 Richtung V gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können“.„Sie wurden mit Schreiben der BH Z vom 05.02.2015 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXXXX am 21.12.2014 um 3.44 Uhr in W auf der B-STRAßE Str. km 16,806 Richtung römisch fünf gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können“. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 103

Abs 2 KFG begangen und wurde über ihn

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass – wie sich aus dem Verfahren LG Y zu ****2 ergebe, C C zuerst angegeben habe, sie sei mit dem Fahrzeug gefahren und sei daraufhin gegen sie ein Ermittlungsverfahren geführt worden. Am 29.12.2014 habe der Beschuldigte, als die Polizei wegen des Verkehrsunfalles ermittelte (sowohl als Kripo als auch als Organ der BH) falsch ausgesagt, sie sei gefahren und sei er dafür verurteilt worden. Ab dem 29.12.2014 sei also der Lenker, wenn auch der falsche, der Behörde zu ****3 bekannt, weshalb kein Anlass für die Lenkererhebung bestanden habe. Bei Neuaufnahme der Ermittlungen im April 2014 (gemeint wohl 2015) habe der Beschwerdeführer seine Angaben berichtigt, ab diesem Zeitpunkt sei eine weitere Lenkerbekanntgabe nicht mehr nötig gewesen. Dafür, dass ursprünglich die falsche Lenkerin bekannt gegeben worden sei, sei der Beschwerdeführer bereits gerichtlich wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung bestraft worden. Als Beweis wurden die Akten ****4 und ****3 der LPD Tirol sowie der Akt LG Y zu ****2 angeboten und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt des Landesgerichtes Y zu ****2, welcher auch die Akten ****4 und ****3 der LPD Tirol beinhaltet. Am 15.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 02.02.2015, Zl ****5, ist zu entnehmen, dass am 21.12.2014 um 03.44 Uhr der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXXXXX in W, F-Straße – Wer Tunnel, B-STRAßE bei km 16,806 die im angeführten Bereich außerhalb eines Ortsgebietes die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde (gemessene Geschwindigkeit 140 km/h). Diese Anzeige wurde am 03.02.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und wurde in der Folge A A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2015, Zahl ****5, dem Beschwerdeführer, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2015,

§ 103

Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X-XXXXXX aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Z binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 21.12.2014, 03.44 Uhr in F-Straße - Wer Tunnel B-STRAßE, km 16,806 gelenkt hat. Mit Schreiben vom 16.03.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt am 18.03.2015, teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn die Auskunftspflicht treffe und Lenker des Fahrzeuges C C gewesen sei.Der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 02.02.2015, Zl ****5, ist zu entnehmen, dass am 21.12.2014 um 03.44 Uhr der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXXXXX in W, F-Straße – Wer Tunnel, B-STRAßE bei km 16,806 die im angeführten Bereich außerhalb eines Ortsgebietes die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde (gemessene Geschwindigkeit 140 km/h). Diese Anzeige wurde am 03.02.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und wurde in der Folge A A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2015, Zahl ****5, dem Beschwerdeführer, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2015,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X-XXXXXX aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Z binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 21.12.2014, 03.44 Uhr in F-Straße - Wer Tunnel B-STRAßE, km 16,806 gelenkt hat. Mit Schreiben vom 16.03.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt am 18.03.2015, teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn die Auskunftspflicht treffe und Lenker des Fahrzeuges C C gewesen sei. Am 21.12.2014 ereignete sich weiters um 04.10 Uhr auf der Landesstraße B-STRAßE F-Straße bei Strkm 3,650 ein Verkehrsunfall wobei das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXXXXX und das Fahrzeug des D D beteiligt waren. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und darüber hinaus D D verletzt. Der Lenker des Fahrzeuges, welches auf den Beschuldigten zugelassen war, setzte die Fahrt ohne anzuhalten in Fahrtrichtung U fort. Aufgrund des am Unfallort vorgefundenen Kennzeichen X-XXXXXX wurde der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des beteiligten Unfallfahrzeuges ausgeforscht und in der Folge A A am 29.12.2014 niederschriftlich vor der PI U als Zeuge (Opfer

§ 65Z 1 lit c St

PO) einvernommen. Dabei gab er an, dass seine jetzige Frau C C zum Unfallszeitpunkt Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei und sie ohne seine Zustimmung die Autoschlüssel genommen und das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, obwohl sie keinen Führerschein besitze.Am 21.12.2014 ereignete sich weiters um 04.10 Uhr auf der Landesstraße B-STRAßE F-Straße bei Strkm 3,650 ein Verkehrsunfall wobei das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXXXXX und das Fahrzeug des D D beteiligt waren. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und darüber hinaus D D verletzt. Der Lenker des Fahrzeuges, welches auf den Beschuldigten zugelassen war, setzte die Fahrt ohne anzuhalten in Fahrtrichtung U fort. Aufgrund des am Unfallort vorgefundenen Kennzeichen X-XXXXXX wurde der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des beteiligten Unfallfahrzeuges ausgeforscht und in der Folge A A am 29.12.2014 niederschriftlich vor der PI U als Zeuge (Opfer

Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO) einvernommen. Dabei gab er an, dass seine jetzige Frau C C zum Unfallszeitpunkt Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei und sie ohne seine Zustimmung die Autoschlüssel genommen und das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, obwohl sie keinen Führerschein besitze. Dem Aktenvermerk vom 09.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y im Behördenakt ist zu entnehmen, dass C C im Zuge einer Anzeige wegen Körperverletzung durch ihren Mann A A angegeben hat, dass sie bei dem gegenständlichen Unfall gar nicht Lenkerin gewesen sei. Am 09.04.2015 wurde der Beschuldigte neuerlich auf der PI U, diesmal als Beschuldigter, einvernommen. Dabei gab er an, dass am 21.12.2014 nicht C C, sondern er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. In der Folge wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 24.06.2015, Zahl ****2, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB für schuldig erkannt. Hinsichtlich des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 29.12.2014 in U vor der Polizeiinspektion U als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen C C durch die sinngemäße Aussage, C C habe unbefugt seinen Autoschlüssel genommen, sei mit seinem Fahrzeug weggefahren und habe in der Folge einen Unfall verursacht, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.In der Folge wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 24.06.2015, Zahl ****2, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB für schuldig erkannt. Hinsichtlich des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 29.12.2014 in U vor der Polizeiinspektion U als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen C C durch die sinngemäße Aussage, C C habe unbefugt seinen Autoschlüssel genommen, sei mit seinem Fahrzeug weggefahren und habe in der Folge einen Unfall verursacht, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und verbüßte der Beschwerdeführer daraufhin in der Zeit vom 21.05.2015 bis 11.12.2015 in der JA Y die Haftstrafe (ZMR-Auszug vom 18.05.2016). Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem Akt der Behörde und dem Akt des Landesgerichtes Y zu ****2. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 103

Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dass von Seiten des Beschwerdeführers über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2015, Zahl ****5, eine falsche Lenkerin, nämlich C C bekanntgegeben wurde, obwohl diese nachweislich das Fahrzeug nicht gelenkt hat und der Beschwerdeführer dies auch wusste, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret vorgehalten wird, dass er die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Erteilung einer bewusst falschen Auskunft bezüglich Überlassung eines Kraftfahrzeuges der Nichterteilung dieser Auskunft gleichzuhalten ist (VwGH 09.03.1972, Zl 2265/71 ua). Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Von Seiten des Beschwerdeführers wird jedoch eingewandt, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der falschen Bekanntgabe der Lenkerin C C am 29.12.2014 wegen falscher Zeugenaussage

§ 288Abs 1 St

PO im Verfahren ****2 mit diesbezüglichem Urteil vom 24.06.2015 verurteilt worden sei. Bereits am 29.03.2015 habe er über ausdrückliche Nachfrage der Polizei bei der PI U nochmals angegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, damit sei die Lenkererhebung durch die Polizei auch erfolgt. Die falsche Zeugenaussage am 29.12.2014 sei vor der Polizei als Kripo als auch als Organ der Bezirkshauptmannschaft gemacht worden und sei diesbezüglich auch die entsprechende Verurteilung erfolgt. Ab dem 29.12.2014 sei der bekanntgegebene Lenker, wenn auch der falsche, der Behörde zu ****3 bekannt gewesen, weshalb kein Anlass für die Lenkererhebung bestanden habe. Bei der Neuaufnahme der Ermittlungen im April 2014 habe der Beschuldigte dann seine Angaben berichtigt und sei ab dann eine weitere Lenkerbekanntgabe nicht mehr nötig gewesen. Dafür, dass ursprünglich die falsche Lenkerin bereits bekanntgegeben wurde, sei der Beschuldigte bereits gerichtlich wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung bestraft worden.Von Seiten des Beschwerdeführers wird jedoch eingewandt, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der falschen Bekanntgabe der Lenkerin C C am 29.12.2014 wegen falscher Zeugenaussage

Paragraph 288, Absatz eins, StPO im Verfahren ****2 mit diesbezüglichem Urteil vom 24.06.2015 verurteilt worden sei. Bereits am 29.03.2015 habe er über ausdrückliche Nachfrage der Polizei bei der PI U nochmals angegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, damit sei die Lenkererhebung durch die Polizei auch erfolgt. Die falsche Zeugenaussage am 29.12.2014 sei vor der Polizei als Kripo als auch als Organ der Bezirkshauptmannschaft gemacht worden und sei diesbezüglich auch die entsprechende Verurteilung erfolgt. Ab dem 29.12.2014 sei der bekanntgegebene Lenker, wenn auch der falsche, der Behörde zu ****3 bekannt gewesen, weshalb kein Anlass für die Lenkererhebung bestanden habe. Bei der Neuaufnahme der Ermittlungen im April 2014 habe der Beschuldigte dann seine Angaben berichtigt und sei ab dann eine weitere Lenkerbekanntgabe nicht mehr nötig gewesen. Dafür, dass ursprünglich die falsche Lenkerin bereits bekanntgegeben wurde, sei der Beschuldigte bereits gerichtlich wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung bestraft worden. Im Wesentlichen wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht, dass eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe aufgrund der (angeblich) bereits bekannten Lenkerin nicht nochmals von der Bezirkshauptmannschaft erfolgen hätte dürfen und dass aufgrund der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage und der Verleumdung eine nochmalige Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG aufgrund des bestehenden Doppelbestrafungsverbotes unzulässig sei.Im Wesentlichen wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht, dass eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe aufgrund der (angeblich) bereits bekannten Lenkerin nicht nochmals von der Bezirkshauptmannschaft erfolgen hätte dürfen und dass aufgrund der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage und der Verleumdung eine nochmalige Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgrund des bestehenden Doppelbestrafungsverbotes unzulässig sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei aufgrund des vom Beschuldigten verursachten Verkehrsunfalls mit Sach- und Personenschaden sowie Fahrerflucht vom 21.12.2014 um 04.10 Uhr, auf der B-STRAßE bei km 3,650, geführt wurde, sohin erfolgte die diesbezügliche Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei und nicht vor einer Behörde im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die zuständige Behörde für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren betreffend der am 21.12.2014 um 03.44 Uhr auf der B-STRAßE bei km 16,806 erfolgten Geschwindigkeitsübertretung war die Bezirkshauptmannschaft Z und lässt sich dem Akt der Behörde nicht entnehmen, dass diese vom Ergebnis der Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.12.2014 zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe Kenntnis hatte. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Februar aufgrund der angeführten Geschwindigkeitsübertretung erfolgte sohin zu Recht. Zur beanstandeten Doppelbestrafung ist auszuführen, dass

§ 288Abs 1 St

GB, wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

Abs 4 leg cit ist nach Abs 1 zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.Zur beanstandeten Doppelbestrafung ist auszuführen, dass

Paragraph 288, Absatz eins, StGB, wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

Absatz 4, leg cit ist nach Absatz eins, zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

§ 289St

GB idF BGBl I Nr 93/2007 ist, wer außer in den Fällen des § 288 Abs 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Paragraph 289, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2007, ist, wer außer in den Fällen des Paragraph 288, Absatz 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Der Gesetzgeber unterscheidet sohin ausdrücklich zwischen einer falschen Zeugenaussage vor einem Gericht bzw, wie in § 288 Abs 4 StGB angeführt, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei und einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde.Der Gesetzgeber unterscheidet sohin ausdrücklich zwischen einer falschen Zeugenaussage vor einem Gericht bzw, wie in Paragraph 288, Absatz 4, StGB angeführt, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei und einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde. Am 29.12.2014 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei wegen fahrlässiger Körperverletzung einvernommen und diesbezüglich auch aufgrund des Vergehens nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verurteilt (Feststellungen im Urteil des LG Y vom 24.06.2015, Zahl ****2-16). Es handelte sich sohin keinesfalls um ein Vergehen nach § 289 StGB, sohin um eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde.Am 29.12.2014 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei wegen fahrlässiger Körperverletzung einvernommen und diesbezüglich auch aufgrund des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB verurteilt (Feststellungen im Urteil des LG Y vom 24.06.2015, Zahl ****2-16). Es handelte sich sohin keinesfalls um ein Vergehen nach Paragraph 289, StGB, sohin um eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde.

der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht betreffend des § 288 StGB gegenüber § 289 StGB Exklusivität. Sagt der Täter zunächst bei einer Verwaltungsbehörde, dann vor Gericht falsch aus, konkurrieren beide Tatbestände echt (OGH 11OS164/81).

der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht betreffend des Paragraph 288, StGB gegenüber Paragraph 289, StGB Exklusivität. Sagt der Täter zunächst bei einer Verwaltungsbehörde, dann vor Gericht falsch aus, konkurrieren beide Tatbestände echt (OGH 11OS164/81). Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass die Verurteilung nach § 288 Abs 1 und 4 StGB im gegenständlichen Fall nicht vor der Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG schützt. Zum einen wurde die falsche Lenkerauskunft gegenüber der Behörde erteilt und hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die falsche Auskunft nicht als Zeuge sondern als verantwortlicher Zulassungsbesitzer getätigt. Auch ist festzuhalten, dass die falsche Zeugenaussage – wie zuvor angeführt – in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei erfolgte und nicht vor der Verwaltungsbehörde. Es liegen sohin zwei vollkommen verschiedene Tatbestände vor und ist auch festzuhalten, dass der Tatzeitpunkt verschieden ist, nämlich war der Tatzeitpunkt im Gerichtsverfahren der 29.12.2014, im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 16.03.2015 der Lenker falsch bekanntgegeben. Es kann diesbezüglich auch nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden, zumal zwei vollkommen verschiedene Tatbestände verwirklicht wurden.Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass die Verurteilung nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB im gegenständlichen Fall nicht vor der Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG schützt. Zum einen wurde die falsche Lenkerauskunft gegenüber der Behörde erteilt und hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die falsche Auskunft nicht als Zeuge sondern als verantwortlicher Zulassungsbesitzer getätigt. Auch ist festzuhalten, dass die falsche Zeugenaussage – wie zuvor angeführt – in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei erfolgte und nicht vor der Verwaltungsbehörde. Es liegen sohin zwei vollkommen verschiedene Tatbestände vor und ist auch festzuhalten, dass der Tatzeitpunkt verschieden ist, nämlich war der Tatzeitpunkt im Gerichtsverfahren der 29.12.2014, im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 16.03.2015 der Lenker falsch bekanntgegeben. Es kann diesbezüglich auch nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden, zumal zwei vollkommen verschiedene Tatbestände verwirklicht wurden. Bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft bzw falschen Erteilung der Lenkerauskunft handelt es sich nicht um einen Tatbestand, der in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weshalb die Bestrafung der Erteilung einer falschen Lenkerauskunft

§ 22Abs 1 VSt

G ausschließlich als Verwaltungsübertretung strafbar ist.Bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft bzw falschen Erteilung der Lenkerauskunft handelt es sich nicht um einen Tatbestand, der in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weshalb die Bestrafung der Erteilung einer falschen Lenkerauskunft

Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die falsche Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei durch den hier Beschuldigten im Rahmen von Erhebungen betreffend eines sich um 04.10 Uhr am 21.12.2014 auf der B-STRAßE F-Straße bei km 3.650 ereigneten Verkehrsunfall bezogen. Die nunmehrige falsche Auskunft des Lenkers erfolgte betreffend Ermittlungen zu einer Verwaltungsübertretung, nämlich einer Geschwindigkeitsübertretung, welche am 21.12.2014 um 03.44 Uhr auf der F-Straße B-STRAßE bei km 16,806 verwirklicht wurde. Auch unterscheiden sich die Delikte in grundlegenden Elementen, beim Vergehen nach § 288 Abs 1 und 4 StGB handelt sich um ein Tätigkeits- und Vorsatzdelikt, bei der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Unterlassungsdelikt, für dessen Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht. § 288 StGB schützt aufgrund seiner Einordnung die Rechtspflege davor, aufgrund einer falschen Aussage in die Irre geführt zu werden und so eine andere Entscheidung zu treffen, als bei richtiger Aussage. Insbesondere wird die Rechtspflege davor geschützt, dass ihre Entscheidungen durch falsche Beweismittel (potentiell) beeinflusst werden. § 103 Abs 2 KFG dient vorrangig dazu, überhaupt eine (verwaltungsrechtliche) Strafverfolgung der gesetzten Grunddelikte gegenüber dem Lenker zu ermöglichen, durch die Erteilung einer falschen oder keiner Lenkerauskunft wird die Strafverfolgung des Täters betreffend das Grunddelikt an sich vereitelt.Auch unterscheiden sich die Delikte in grundlegenden Elementen, beim Vergehen nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB handelt sich um ein Tätigkeits- und Vorsatzdelikt, bei der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein Unterlassungsdelikt, für dessen Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht. Paragraph 288, StGB schützt aufgrund seiner Einordnung die Rechtspflege davor, aufgrund einer falschen Aussage in die Irre geführt zu werden und so eine andere Entscheidung zu treffen, als bei richtiger Aussage. Insbesondere wird die Rechtspflege davor geschützt, dass ihre Entscheidungen durch falsche Beweismittel (potentiell) beeinflusst werden. Paragraph 103, Absatz 2, KFG dient vorrangig dazu, überhaupt eine (verwaltungsrechtliche) Strafverfolgung der gesetzten Grunddelikte gegenüber dem Lenker zu ermöglichen, durch die Erteilung einer falschen oder keiner Lenkerauskunft wird die Strafverfolgung des Täters betreffend das Grunddelikt an sich vereitelt. Eine Konsumation der Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG aufgrund der gerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes Y zu ****2 ist sohin nicht erfolgt und war der Beschwerdeführer gesondert betreffend der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zu bestrafen.Eine Konsumation der Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgrund der gerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes Y zu ****2 ist sohin nicht erfolgt und war der Beschwerdeführer gesondert betreffend der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu bestrafen.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, vielmehr hat er vorsätzlich gehandelt, zumal er wissentlich eine falsche Person als Lenkerin bekanntgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sohin auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung zu verantworten und war beim Verschulden von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass von diesbezüglich zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, sie schöpft den vorgesehenen Strafrahmen nach § 134 Abs 1 KFG (Geldstrafen bis zu Euro 5.000,00) gerademal zu 2 % aus. Eine Herabsetzung kam – auch wenn man von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen würde - nicht in Betracht.Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, sie schöpft den vorgesehenen Strafrahmen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG (Geldstrafen bis zu Euro 5.000,00) gerademal zu 2 % aus. Eine Herabsetzung kam – auch wenn man von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen würde - nicht in Betracht. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal durch keine oder eine unrichtige Lenkerbekanntgabe die Verfolgung des Täters und Ahndung des Deliktes erheblich erschwert oder sogar vereitelt wird. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal beim Beschwerdeführer nicht von lediglich einem geringfügigen Verschulden auszugehen war. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal durch keine oder eine unrichtige Lenkerbekanntgabe die Verfolgung des Täters und Ahndung des Deliktes erheblich erschwert oder sogar vereitelt wird. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, zumal beim Beschwerdeführer nicht von lediglich einem geringfügigen Verschulden auszugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist

§ 25aVw

GG unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist

Paragraph 25 a, VwGG unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0982.7

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